Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.08.2003, Az.: L 2 RI 306/99

Zuerkennung einer Geschiedenen-Witwenrente; Zahlung erst mit Ablauf des Antragsmonats; Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten; Letzter wirtschaftlicher Dauerzustand; Beurteilung nach Recht der ehemaligen DDR; Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot; Längerer Zeitraum zwischen Scheidung und Anspruchsentstehung; Projektion der ehelichen Lebensverhältnisse; Beziehung regelmäßig angepasster Altersrenten; Zugrundelegung der so genannten Anrechnungsmethode; Hinzurechnung eines sozialhilferechtlichen Unterstützungsbeitrags

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.08.2003
Aktenzeichen
L 2 RI 306/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 20425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0826.L2RI306.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - AZ: S 7 RI 8/95

Redaktioneller Leitsatz

Liegt bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zwischen der Scheidung und der Entstehung eines möglichen Anspruchs ein längerer Zeitraum, so sind grundsätzlich vom Zeitpunkt der Scheidung an alle Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse an diesem Maßstab zu bemessen.

Ergibt sich allerdings, dass die zum Zeitpunkt der Scheidung voraussehbare Einkommensentwicklung und die seitdem eingetretenen Änderungen im Wesentlichen der allgemeinen Entwicklung entsprochen haben, bedarf es nicht der Projektion der ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung auf den Zeitpunkt der Entstehung eines möglichen Anspruchs.

Tenor:

Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Witwenrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten ab 1. März 1993 zu gewähren. Die Beklagte und die Beigeladene haben die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu erstatten. Eine weiter gehende Kostenerstattung findet nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung einer Geschiedenen-Witwenrente an die Klägerin.

2

Die am 25. November 1912 geborene Klägerin heiratete am 26. November 1935 den am 28. Juli 1912 geborenen und am 15. Juli 1989 verstorbenen M. (im Folgenden: Versicherter). Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 24. Oktober 1951 aus Verschulden des Versicherten geschieden. Dieser wurde ferner verurteilt, an die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder zu Händen der Klägerin einen monatlichen Unterhalt zu zahlen. Den Antrag der Klägerin, auch ihr nachehelichen Unterhalt zuzusprechen, wies das Amtsgericht ab. Zum Zeitpunkt der Scheidung war der Versicherte bei den "O. mit einem Bruttoverdienst von 216,00 DM-DDR beschäftigt. Die Klägerin arbeitete ausweislich einer eigenen Erklärung vom 14. Juni 1990 im Rentenüberleitungsverfahren gegenüber der LVA P. von April 1948 bis Oktober 1954 in der Landwirtschaft. Sie ging nach der Scheidung keine neue Ehe ein. Der Versicherte heiratete am 26. Juli 1974 die Beigeladene, mit der er am 26. Januar 1977 in die Bundesrepublik Deutschland nach Q. übersiedelte. Die Klägerin behielt ihren Aufenthalt in der ehemaligen DDR. Ab Juli 1977 bewilligte die Beklagte dem Versicherten Altersrente mit einem Zahlbetrag ab Juli 1988 in Höhe von 1.933,95 DM und ab Juli 1989 in Höhe von 1.980,36 DM. Seit dem 1. August 1989 bezieht die Beigeladene eine Witwenrente nach dem Versicherten mit einem Zahlbetrag in Höhe von 1.184,81 DM. Aus eigenem Recht erhielt sie ab Juli 1988 ein monatliches Netto-Altersgeld in Höhe von 461,90 DM und ab Juli 1989 in Höhe von 469,82 DM. Die Klägerin bezog ab November 1972 eine Altersrente aus der Rentenversicherung der DDR, zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten in Höhe von 300,00 Mark (DDR) monatlich.

3

Am 23. Februar 1993 beantragte die Klägerin Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1994 ab. Das Begehren der Klägerin scheitere bereits an der Ausschlussvorschrift des § 243a Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Danach sei ein Anspruch auf die begehrte Rente ausgeschlossen, wenn sich ein möglicher Unterhaltsanspruch gegen den verstorbenen Versicherten im Letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod, der Voraussetzung für Geschiedenen-Witwenrente sei, nach dem Recht der ehemaligen DDR richte. Die Klägerin habe sich ständig im Beitrittsgebiet aufgehalten. Deshalb sei für die Bestimmung des anzuwendenden Unterhaltsrechts der Letzte gemeinsame Wohnsitz mit dem Versicherten und damit das Unterhaltsrecht der ehemaligen DDR maßgeblich.

4

Dagegen hat die Klägerin am 17. August 1994 beim Sozialgericht (SG) R. Klage erhoben, das den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das SG S. verwiesen hat. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr im Letzten wirtschaftlichen Dauerzustand sehr wohl ein Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten zugestanden habe. Im Übrigen verstoße die Ausschlussvorschrift des § 243a SGB VI gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes (GG). Die Beigeladene hat vorgetragen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung keinen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten gehabt habe. Auch im Letzten wirtschaftlichen Dauerzustand sei die Klägerin nicht unterhaltsbedürftig gewesen. Zu ihrem Renteneinkommen müsse noch der Unterstützungsbetrag nach der Sozialhilfefürsorgeverordnung der DDR addiert werden. Darüber hinaus sei der Versicherte nicht leistungsfähig gewesen. Mit Urteil vom 22. April 1999 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verurteilt, große Witwenrente nach § 243 SGB VI nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften rückwirkend ab Februar 1992 aufzuteilen und auch an die Klägerin zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Ausschlussvorschrift des § 243a SGB VI nicht greife. Die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Versicherten bestimmten sich nicht nach dem Recht des Beitrittsgebiets, da der Versicherte bereits 1977 in die Bundesrepublik übergesiedelt sei. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente nach § 243 SGB VI lägen vor. Da die Scheidung aus Verschulden des Versicherten erfolgt sei, ergebe sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin grundsätzlich aus § 58 Abs. 1 des inzwischen außer Kraft getretenen, hier aber noch anzuwendenden Ehegesetzes (EheG). Auch im Letzten wirtschaftlichen Dauerzustand habe ein Unterhaltsanspruch bestanden. Dies Folge aus einer Berechnung nach der sog. Anrechnungsmethode, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hier maßgeblich sei.

5

Gegen das am 11. bzw. am 10. August 1999 zugestellte Urteil haben die Beklagte und die Beigeladene am 9. September 1999 Berufung eingelegt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass auf die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Versicherten ausschließlich das Recht der ehemaligen DDR anzuwenden sei. Im Übrigen ergebe sich auch bei Anwendung der Anrechnungsmethode im Ergebnis kein nach § 243 SGB VI relevanter Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Versicherten.

6

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen übereinstimmend,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. April 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

8

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil.

9

Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Auskünfte hinsichtlich der Einkommenssituation der Klägerin und der Beigeladenen im Letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten bei der LVA S. und bei der LVA P. eingeholt. Insoweit wird auf die Schreiben vom 14. und 22. August 2003 verwiesen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, betreffend den Versicherten und die Beigeladene, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend die Klägerin und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der LVA P. betreffend die Klägerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind, sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. August 2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die nach §§ 143 ff. SGG statthaften Berufungen der Beigeladenen und der Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt und somit zulässig.

12

Sie sind jedoch nur insoweit begründet, als die an die Klägerin zu gewährende Rente abweichend von § 99 Abs. 2 SGB VI erst vom Ablauf des Antragsmonats, mithin erstmals für März 1993, zu zahlen ist, § 268 SGB VI. Im Übrigen sind sie unbegründet. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Witwenrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten aus der Versicherung des verstorbenen M. nach § 243 SGB VI zu.

13

Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht durch § 243a SGB VI ausgeschlossen. Danach ist § 243 SGB VI nicht anzuwenden, wenn sich der für den Anspruch auf eine Geschiedenen-Witwenrente notwendige Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten im Letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod nach dem Recht bestimmt, das (allein) in der ehemaligen DDR gegolten hat.

14

Unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des BSG sind die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Versicherten nicht nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilen (BSG, Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung z.B. Urteil vom 28. August 1991 - 13/5 RJ 60/89 - und im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 10. November 1993 - XII ZR 127/92 -, BGHZ 124, 57 ff.). Dies folgt daraus, dass seit der Reform des deutschen Internationalen Privatrechts durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl.. I, S. 1142) gem. Art. 220 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse im Bereich des internationalen Rechtsverkehrs ab dem 1. September 1986 den Vorschriften des 2. Kapitels des 1. Teils des EGBGB, d.h. den Art. 3 bis 38 EGBGB unterliegen. Zu den Wirkungen familienrechtlicher Verhältnisse zählen gem. Art. 18 EGBGB auch Bestehen und Ausmaß einer Unterhaltspflicht (Palandt-Heldrich, EGBGB, 50. Aufl. 1991, Art. 220 EGBGB Rdnr. 7). Art. 18 EGBGB galt als innerdeutsches Kollisionsrecht auch im Verhältnis zur früheren DDR (Palandt-Heldrich a.a.O., Art. 18 EGBGB, Rdnr. 21) und bestimmte damit das für die Klägerin und den Versicherten bis zu dessen Tod maßgebende Scheidungsfolgenstatut. Ausschlaggebend ist nach Art. 18 Abs. 4 EGBGB zunächst das so genannte Personalstatut, d.h. der Letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten. Danach bleibt das auf die Ehescheidung angewandte Recht bestimmend. Nach Art. 18 Abs. 5 EGBGB tritt jedoch ein Statutenwechsel ein, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nimmt. Diesen Statutenwechsel löste der Versicherte durch seine Übersiedlung in die (alte) Bundesrepublik Deutschland am 26. Januar 1976 aus. Damit können sich die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zur Klägerin nach bundesdeutschem Recht nicht mehr nach dem Recht der ehemaligen DDR und damit insgesamt nicht ausschließlich nach dem im späteren Beitrittsgebiet gegolten habenden Recht bestimmen, sodass ein Anspruchsausschluss nach § 243a SGB VI nicht greift. Darüber hinaus ist ein solcher hier auch deshalb fraglich, weil das auf die Ehescheidung und die Regelung des nachehelichen Unterhalts angewandte Recht nicht ausschließlich in der ehemaligen DDR gegolten hat. Die Ehescheidung erfolgte auf der Grundlage des EheG vom 20. Februar 1946. Dieses galt als alliiertes Kontrollratsgesetz (Kontrollrats-Amtsblatt, S. 77) in allen vier Besatzungszonen. In der ehemaligen DDR wurde es mit Wirkung vom 29. November 1955, in Berlin (Ost) mit Wirkung vom 8. Dezember 1955 durch die Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung (EheVO) vom 24. November 1955 (GBl. - DDR I, S. 849) und in der Bundesrepublik mit Wirkung vom 1. Juli 1977 durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe-und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I, S. 1421 ff.) abgelöst (vgl. dazu Gürtner in: Kasseler Kommentar, 24. Ergänzungslieferung 2001, SGB VI, § 243a Rdnr. 4; VDR-Kommentar, § 243a Rdnr. 13). Da bereits die Anwendung des innerdeutschen Kollisionsrechts im Ergebnis einen Anspruchsausschluss nach § 243a SGB VI hindert, bedarf es jedoch insoweit keiner abschließenden Erörterung.

15

Dies gilt aus demselben Grund auch hinsichtlich der Frage, ob § 243a SGB VI gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht solchen Verstoß nicht erkannt hat. Die unterschiedliche Behandlung von geschiedenen Ehegatten, deren nachehelicher Unterhaltsanspruch sich nach dem Recht bestimmt, das im Beitrittsgebiet gegolten hat und solchen, deren nachehelicher Unterhaltsanspruch sich - auch - nach bundesdeutschem Recht richtet, ist gerechtfertigt. Denn nach dem Recht der ehemaligen DDR, d.h. nach der Eheverordnung und dem nachfolgenden am 1. April 1966 in Kraft getretenen Familiengesetzbuch der DDR (FGB) vom 20. Dezember 1965 (GBl. - DDR I, S. 1966) waren geschiedene Ehegatten einander grundsätzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet. Diese bis zur Wiedervereinigung bestehende Rechtsspaltung brauchte der Gesetzgeber deshalb nicht rückwirkend zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 1 BvR 789/96 -; vgl. auch BSG, Urteil vom 29. August 1996 - 4 RA 73/95 -).

16

Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Geschiedenen-Witwenrente nach § 243 Abs. 1 SGB VI sind erfüllt. Die Ehe mit dem Versicherten wurde vor dem 1. Juli 1977 geschieden und die Klägerin hat nicht wieder geheiratet. Darüber hinaus stand ihr im Letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten ein Unterhaltsanspruch gegen diesen zu. Grundlage dafür ist § 58 Abs. 1 EheG, der nach Art. 12 Nr. 3 des 1. EheRG hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts anzuwenden ist, wenn die Scheidung vor dem 1. Juli 1977 erfolgte. Dies gilt selbst dann, wenn die Scheidung durch ein ausländisches Gericht oder ein Gericht der DDR oder auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften ausgesprochen wurde (BGH, Urteil vom 22. September 1982 - VI b ZR 304/81 - NJW 1983, 279). Nach § 58 Abs. 1 EheG hat der allein oder überwiegend schuldig geschiedene Ehemann der geschiedenen Ehefrau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Ob dies der Fall ist, haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in eigener Zuständigkeit zu beurteilen. Maßgeblich dabei ist allein die materielle Rechtslage; eine Bindung an ergangene unterhaltsrechtliche Entscheidungen der Zivilgerichte besteht nicht (BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 38/96 -; Urteil vom 5. Februar 1976 - 11 RA 30/75 - SozR 2200 § 1265 Nr.14). Es ist daher ohne Belang, dass das Amtsgericht N. mit dem Scheidungsurteil vom 24. Oktober 1951 den Antrag der Klägerin auf Unterhaltsleistungen abwies. Grundlage für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts sind zunächst die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Ehescheidung. Sie repräsentieren den bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Lebenszuschnitt der Ehegatten und bestimmen den zu ermittelnden Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 38/96 -; Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 -). Liegt - wie hier - zwischen der Scheidung und der Entstehung eines möglichen Anspruchs ein längerer Zeitraum, so sind grundsätzlich vom Zeitpunkt der Scheidung an alle Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse an diesem Maßstab zu bemessen. Ergibt sich allerdings, dass die zum Zeitpunkt der Scheidung voraussehbare Einkommensentwicklung und die seitdem eingetretenen Änderungen im Wesentlichen der allgemeinen Entwicklung entsprochen haben, bedarf es nicht der Projektion der ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung auf den Zeitpunkt der Entstehung eines möglichen Anspruchs. Eine solche Entwicklung kann unterstellt werden, wenn Renten oder Besoldungsbezüge bezogen werden, die zwischenzeitlich angepasst wurden (BSG, Urteil vom 13. August 1981 - 11 RA 48/80 - BSGE 52, 83 [BSG 13.08.1981 - 11 RA 48/80]; Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 -). Dies ist hier der Fall. Sowohl die Klägerin wie der Versicherte bezogen regelmäßig angepasste Altersrenten. Die jährliche Rentenanpassung des Versicherten in der (alten) Bundesrepublik Deutschland erfolgte nach § 1272 der Reichsversicherungsordnung. Die von der Klägerin seit November 1972 in der ehemaligen DDR bezogene Altersrente unterlag ebenfalls regelmäßigen Anpassungen (2. Rentenverordnung vom 29. Juli 1976 (GBl. - DDR I, Nr. 28, S. 379), Rentenverordnung vom 19. Dezember 1979 (GBl. - DDR I, Nr. 43, S. 401), 2. Rentenverordnung vom 26. Juli 1984 (GBl. - DDR I, Nr. 23, S. 281), 3. Rentenverordnung vom 9. Oktober 1985 (GBl. - DDR I, Nr. 27, S. 313); 4. Rentenverordnung vom 8. Juni 1989 (GBl. - DDR I, Nr. 19, S. 229).

17

Die Ermittlung des konkreten Unterhaltsanspruchs erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des BSG unter Zugrundelegung der so genannten Anrechnungsmethode (BSG, Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 -; m.w.N.). Danach sind die Nettoeinkommen beider Ehegatten im Letzten wirtschaftlichen Dauerzustand zusammenzurechnen, und dem Berechtigten ist ein bestimmter Bruchteil dieser Summe abzüglich seines eigenen Einkommens zuzuweisen. Nach neuerer Rechtsprechung des BSG ist dabei grundsätzlich eine Halbteilung vorzunehmen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass beide Ehegatten in gleicher Weise am ehelichen Lebensstandard teilgenommen haben und mithin jedem die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist (BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 38/96 -). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Höhe des Unterhaltsanspruchs durch die Leistungsfähigkeit des Versicherten begrenzt wird. Opfergrenze ist der so genannte Selbstbehalt. Auch Unterhaltspflichten gegenüber dem zweiten Ehegatten können sich limitierend auswirken. Zwischen den Unterhaltsansprüchen des geschiedenen und des neuen Ehegatten besteht Ranggleichheit. Zur Ermittlung dieser begrenzenden Faktoren sind die von den Oberlandesgerichten entwickelten Unterhaltstabellen zu Grunde zu legen (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, a.a.O., Rdnr. 39 ff.; vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 -). Hat einer der geschiedenen Ehegatten im Letzten wirtschaftlichen Dauerzustand Renteneinkünfte in Mark der DDR bezogen, ist dieses Einkommen entsprechend der Anlage 10 zum SGB VI (Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets) auf ein Einkommen in Deutscher Mark umzurechnen (BSG, Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 -). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich nur ein solcher Unterhaltsbetrag anspruchsbegründend i.S. von § 243 SGB VI auswirkt, der mindestens 25 % des maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe erreicht (st. Rsp., z.B. BSG, Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 - m.w.N.).

18

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich ein Anspruch der Klägerin nach dem Ergebnis der folgenden Berechnungen:

19

A.

Zeitraum 07/88 - Ende 12/88 I. 1. Umrechnungsfaktor für 1988 laut Anl. 10 zum SGB VI: 3,2381

20

2.

Nettoeinkommen: Versicherter: 1.933,95 DM Beigeladene: 461,90 DM Klägerin: 300,00 M-DDR = 971,43 DM

21

II.

Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Versicherten (Anrechnungsmethode) (1.933,95 + 971,43): 2 - 971,43 = 481,26 DM

22

III.

Mangelfallprüfung 1. Unterhaltsanspruch der Beigeladenen gegen den Versicherten (1.933,95 + 461,90): 2 - 491,90 = 736,03 DM 2. Gesamtbedarf: 736,03 + 481,26 = 1.217,29 DM 3. Verteilungsmasse: Selbstbehalt für 1988 gegenüber Ehegatten lt. Düsseldorfer Tabelle: 910,00 DM x 1.933,95 - 910,00 = 1.023,00 DM Tatsächlicher Anspruch der Klägerin: 481,26 x 1.023: 1.217,29 = 404,45 DM

23

IV.

Sozialhilferegelsatz in Niedersachsen für 1988: 400,00 DM x 25 % = 100,00 DM

24

V.

Ergebnis: Ein relevanter Unterhaltsanspruch bestand.

25

B.

Zeitraum 01/89 - Ende 06/89 I. 1. Umrechnungsfaktor für 1989 laut Anl. 10 zum SGB VI: 3,2330 2.

26

Nettoeinkommen: Versicherter: 1.933,95 DM Beigeladene: 461,90 DM Klägerin: 300,00 M-DDR = 969,90 DM

27

II.

Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Versicherten (Anrechnungsmethode) (1.933,95 + 969,90): 2 - 969,90 = 482,03 DM

28

III.

Mangelfallprüfung 1. Unterhaltsanspruch der Beigeladenen gegen den Versicherten: (1.933,95 + 461,90): 2 - 461,90 = 736,03 DM 2. Gesamtbedarf: 482,03 + 736,03 = 1.218,02 DM

29

3.

Verteilungsmasse: Selbstbehalt für 1989: 1.250,00 DM 1.933,95 - 1.250,00 = 683,95 DM

30

4.

Tatsächlicher Anspruch der Klägerin: 482,03 x 683,95: 1.218,06 = 270,66 DM

31

IV.

Sozialhilferegelsatz in Niedersachsen für 1989: 416,00 DM x 25 % = 104,00 DM

32

V.

Ergebnis: Ein relevanter Unterhaltsanspruch bestand.

33

C.

Zeitraum ab 07/89 I. 1. Umrechnungsfaktor für 1989 laut Anl. 10 zum SGB VI: 3,2330 2. Nettoeinkommen: Versicherter: 1.980,36 DM Beigeladene: 469,82 DM Klägerin: 300,00 M-DDR = 969,90 DM

34

II.

Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen den Versicherten (Anrechnungsmethode) (1.980,36 + 969,90): 2 - 969,90 = 505,23 DM

35

III.

Mangelfallprüfung 1. Unterhaltsanspruch der Beigeladenen gegen den Versicherten: (1.980,36 + 469,82): 2 - 469,82 = 755,27 DM 2. Gesamtbedarf: 505,23 + 755,27 = 1.260,50 DM 3. Verteilungsmasse: Selbstbehalt für 1989: 1.250,00 DM 1.980,36 - 1.250,00 = 730,36 DM 4. Tatsächlicher Anspruch der Klägerin: 505,23 x 730,36: 1.260,50 = 292,74 DM

36

IV.

Sozialhilferegelsatz in Niedersachsen für 1989: 416,00 DM x 25 % = 104,00 DM

37

V.

Ergebnis: Ein relevanter Unterhaltsanspruch bestand.

38

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen war zu der von der Klägerin bezogenen Altersrente kein sozialhilferechtlicher Unterstützungsbeitrag hinzuzurechnen. Ein Anspruch darauf bestand nach § 1 Abs. 1, 2 der Sozialhilfefürsorgeverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I - DDR, Nr. 43, S. 422 ff.) bereits deshalb nicht, weil das Renteneinkommen der Klägerin den Betrag der Sozialfürsorgeunterstützung in Höhe von 260,00 Mark (DDR) überstieg.

39

Nach alledem waren die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen. Da die Rentenaufteilung nicht vom Anspruch nach § 243 SGB VI umfasst wird und da sich der Rentenbeginn nach der Sondervorschrift des § 268 SGB VI richtet, hat sich der Senat jedoch veranlasst gesehen, zur Klarstellung eine Neufassung des erstinstanzlichen Tenors vorzunehmen.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

41

Ein Grund für die Zulassung der Revision bestand nicht, § 160 Abs. 2 SGG.