Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 04.08.2003, Az.: L 6 U 471/02

Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen ablehnenden Bescheid; Weitergeltung bereits aufgehobener Vorschriften des Sozialrechts ; Anspruch auf Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall und Verletztenrente; Beweis der versicherten Tätigkeit, bei der der Wegeunfall passiert ist; Erbringung des Vollbeweises für den betrieblichen Zweck der Fahrt

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
04.08.2003
Aktenzeichen
L 6 U 471/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 20990
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0804.L6U471.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - AZ: S 5 U 371/98

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Anspruch auf Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall erfordert, dass versicherte Tätigkeit voll, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen ist. Die Wahrscheinlichkeit oder gar die bloße Möglichkeit genügen nicht.

  2. 2.

    Bewiesen ist eine Tatsache bei einem so hohen Wahrscheinlichkeitsgrad, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch mehr zweifelt

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 26. September 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Rücknahme eines Bescheides der Beklagten, mit dem diese Entschädigungsleistungen wegen eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat. Die 1964 geborene Klägerin ist die Ehefrau des Landwirts C., der einen Hof in D. bewirtschaftet. Sie erlitt am 7. Mai 1985 gegen 16.00 Uhr auf der Straße zwischen E. einen Verkehrsunfall, bei dem sie schwer verletzt wurde. Dies zeigte die Hannoversche landwirtschaftliche Alterskasse, bei der eine Betriebs- und Haushaltshilfe beantragt worden war, der Beklagten am 23. Mai 1985 an. Mit Bescheid vom 15. Juli 1987 lehnte die Beklagte Entschädigungsansprüche ab. Zur Begründung führte sie aus, es lägen keine Anhaltspunkte für betriebliche Gründe für die unfallbringende Fahrt vor. Die Klägerin habe vielmehr zunächst private Gründe (Besuche im Krankenhaus in F. bei ihrer Mutter und ihrem Schwiegervater) angegeben. Erst am 22. Oktober 1986 habe sie geltend gemacht, dass sie auf dem Weg zum Einkaufen für den landwirtschaftlichen Betrieb gewesen sei. Die Krankenhausbesuche hätten offensichtlich ganz deutlich im Vordergrund gestanden. Der Bescheid wurde bindend.

2

Am 2. Juli 1996 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und beantragte Entschädigungsleistungen. Sie gab an, am Unfalltag zunächst ihren knapp 2-jährigen Sohn zur Beaufsichtigung zu ihrer Schwester gebracht zu haben. Danach sei sie zum Hof zurückgefahren und habe von dort die Fahrt angetreten. Sie habe tanken und Lebensmittel, Blankopostkarten für die allgemeine Korrespondenz des Hofes sowie eine Tube Zahnpasta und Seife für den Kulturbeutel des Schwiegervaters kaufen wollen. Außerdem habe ein Teil zu einer Schlosserei zur Reparatur gebracht werden müssen. Sie habe unbedingt kurz vor 16.00 Uhr im Krankenhaus ankommen müssen, weil auf der Intensivstation nur von 15.00 bis 16.00 Uhr Besuche erlaubt gewesen seien. Sie habe ihrem Schwiegervater Wäsche, einen Schlafanzug und einen Kulturbeutel bringen wollen. Außerdem habe der Schwiegervater eine Unterschrift wegen der beabsichtigten Änderung der Finanzierung eines Bullenstalles leisten müssen.

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Mit Bescheid vom 29. Juli 1998 lehnte die Beklagte die Rücknahme ihres Bescheides vom 15. Juli 1987 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe keine versicherungsrechtlich relevanten Unterlagen eingereicht (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 25. November 1998).

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Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück hat die Klägerin vorgetragen, sie könne sich an die ersten Wochen der Krankenhausbehandlung und an ihre zu dieser Zeit abgegebenen Erklärungen nicht erinnern. Sie habe ihrer Schwester von dem Zweck der Fahrt berichtet, als sie ihren Sohn zur Aufsicht bei dieser abgegeben habe. Im Beweisaufnahmetermin am 31. August 2000 hat der damalige Kammervorsitzende die Klägerin persönlich gehört und die Schwester der Klägerin G. als Zeugin vernommen. Die Zeugin hat ausgesagt, die Klägerin habe am Unfalltag mit dem Schwiegervater wichtige Sachen bzw. Papierkram wegen des Bauvorhabens zu erledigen gehabt.

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Mit Urteil vom 26. September 2002 hat das SG die Klage ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung der nunmehr zuständigen Kammervorsitzenden abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen. Die 10 Jahre nach dem Unfall vorgetragene Behauptung, die Klägerin habe ihren Schwiegervater wegen einer wichtigen Unterschrifteneinholung im Krankenhaus besuchen müssen, erscheine konstruiert. Entsprechende Dokumente, die dies belegen könnten, seien nicht eingereicht worden. Die Aussage der Zeugin ändere daran nichts. Wenn die Aussagen zuträfen, wären sie schon 1987 gemacht worden. Hinzu kämen die weiteren Zweifel auf Grund der widersprüchlichen Zeitangaben sowie der geplanten Erledigungen.

6

Gegen dieses am 25. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. Oktober 2002 Berufung eingelegt, mit der er sie ihr Begehren weiterverfolgt.

7

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des SG Osnabrück vom 26. September 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1998 und den Bescheid der Be-klagten vom 15. Juli 1987 aufzuheben,

  2. 2.

    den Unfall vom 7. Mai 1985 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Osnabrück vom 26. September 2002 zurückzuweisen.

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Die Beklagte hält das Urteil des SG und ihre Bescheide für zutreffend.

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Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. August 2003 die Klägerin persönlich gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Ehemannes der Klägerin C. und der Schwester der Klägerin G ...

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde gelegen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen ablehnenden Bescheides vom 15. Juli 1987. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwal-tungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - SGB - X). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Unfall vom 7. Mai 1985 als Arbeitsunfall anerkannt wird. Deshalb hat sie auch keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere keinen Anspruch auf Verletztenrente nach den auf diesen Sachverhalt noch anwendbaren §§ 548, 580, 581 Reichsversicherungsordnung - RVO - (vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, §§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII). Denn es ist nicht bewiesen, dass die Klägerin am 7. Mai 1985 bei einer versicherten, d.h. unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Tätigkeit verunglückt ist.

13

Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Die Klägerin war zurzeit des Unfalls zwar nach §§ 539 Abs. 1 Nr. 5, 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO bei der Beklagten gegen Arbeitsunfälle versichert, sie hat den Unfall jedoch nicht bei einer versicherten Tätigkeit erlitten. Die versicherte Tätigkeit - in Betracht kommt nach dem Vortrag der Klägerin die Fahrt zum Krankenhaus, um eine betrieblich bedingte Unterschrift des damaligen Hofinhabers einzuholen - muss voll, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Die Wahrscheinlichkeit oder gar die bloße Möglichkeit genügen nicht (BSGE 58, 80, 82 f.; s. auch Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, Unfallversicherungsrecht, § 32 Rdnr. 12 ff. m.w.N.). Bewiesen ist eine Tatsache bei einem so hohen Wahrscheinlichkeitsgrad, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch mehr zweifelt (vgl. BSGE 32, 203, 207, BGHZ 53, 245, 256) [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67]. Unter Zugrundelegung dieses Beweismaßstabes lässt sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht feststellen, dass die Klägerin am 7. Mai 1985 bei einer versicherten Tätigkeit verunglückt ist.

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Zwar ergeben sich aus den Aussagen der Zeugin H. und des Zeugen I. gewisse Anhaltspunkte für einen betrieblichen Zweck der Fahrt. Denn beide haben bestätigt, dass die Klägerin wegen einer Unterschrift zum Krankenhaus fahren wollte. Hinsichtlich der hier interessierenden Frage, welches Papier der Schwiegervater der Klägerin unterschreiben sollte, konnte die Zeugin H. jedoch keine Angaben machen. Die nach ihrer Erinnerung beabsichtigte Regulierung "wichtiger Papiersachen mit Opa" kann sowohl Hofangelegenheiten als auch private Dinge betroffen haben. Der Aussage des Zeugen I. ist zu entnehmen, dass die Unterschrift im Zusammenhang mit der Nachfinanzierung des Umbaus des Bullenstalls stand, ohne dass der Zeuge allerdings sagen konnte, welches konkrete Dokument unterschrieben werden sollte. Diese Angaben der Zeugen reichen nicht aus, um den Senat von einer versicherten Tätigkeit im Sinne des Vollbeweises zu überzeugen. Denn es gibt eine Reihe konkreter Gesichtspunkte, die ernsthafte Zweifel an einer versicherten Tätigkeit wecken.

15

1.

In ihren zeitnah zum Unfall erfolgten schriftlichen Angaben hat die Klägerin den behaupteten betrieblichen Zweck der Fahrt nicht erwähnt: Sie hat am 24. Juni 1985 ("Sonderfragebogen Bl. 4 VA") angegeben, sie habe ihren Schwiegervater und ihre Mutter im Krankenhaus besuchen wollen. Aus den Angaben auf der Rückseite des Fragebogens ist ein betrieblicher Zweck sogar auszuschließen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1986 (Bl. 11 VA) hat sie als Zweck der Fahrt Einkäufe genannt sowie den Besuch beim Schwiegervater, um diesem frische Wäsche zu bringen. Auch die folgenden Schreiben (30. Oktober 1986, Bl. 14 VA, und 20. November 1986, Bl. 12 VA) enthalten nur Angaben über Einkäufe und den Krankenhausbesuch. Diese Erstangaben der Klägerin sind eindeutig. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie wegen der unfallbedingten Verletzungen nicht in der Lage war, richtige Angaben zu machen. Denn sie wurde am 14. Juni 1985 - d.h. 10 Tage vor ihrer ersten schriftlichen Stellungnahme - in gutem Allgemeinzustand aus der stationären Behandlung entlassen, die ambulante Weiterbehandlung war ungestört (vgl. Berichte Dr. J. vom 1. Juli 1985 (Bl. 43 VA) und 16. April 1987, Bl. 40 VA). Für die Richtigkeit der Erstangaben der Klägerin spricht, dass ihre Angaben von anderen Personen bestätigt worden sind: In seinem Bericht vom 16. April 1987 hat Dr. J. mitgeteilt, dass die Klägerin zum Zweck der Autofahrt keine betrieblichen Gründe genannt, sondern geäußert habe, dass sie ihre Mutter habe besuchen wollen. Auch der Mitarbeiter K. des Landvolkes in L. hat nach einem Aktenvermerk der Beklagten vom 10. Juli 1985 (Bl. 6 VA) telefonisch eine Privatfahrt bestätigt. Damit steht auch die Angabe in dem vom Zeugen I. unterschriebenen Unfallfragebogen der Hannoverschen landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 15. Mai 1985 (Bl. 52 VA) im Einklang, dass sich der Unfall nicht während einer betrieblichen Tätigkeit ereignet hat.

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2.

Aus den zeitnah zum Unfall gefertigten Schreiben der Klägerin ergibt sich außerdem, dass diese sich bereits zu diesem Zeitpunkt Gedanken darüber gemacht hat, ob sie während der unfallbringenden Fahrt gesetzlich unfallversichert war. Denn sie hat am 22. Oktober 1986 und am 30. Oktober 1986 sinngemäß geltend gemacht, dass sie als Pflegeperson des Schwiegervaters versichert gewesen sein müsse. In diesem Zusammenhang hätte es sich aber aufgedrängt, auch den nahe liegenden betrieblichen Grund (Einholen einer Unterschrift) zu nennen.

17

3.

Wenn dieser betriebliche Grund tatsächlich vorgelegen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin den Entschädigungsleistungen ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 1987 nicht widerspruchslos hinnimmt. Denn in dem Bescheid wird darauf hingewiesen, dass die Fahrt unter Versicherungsschutz gestanden hätte, wenn sie zum Zwecke der Landwirtschaft ange-treten worden wäre. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte es nahe gelegen, der Beklagten mitzuteilen, dass die Fahrt wegen der für den landwirtschaftlichen Betrieb benötigten Unterschrift erfolgt ist.

18

4.

Stattdessen hat die Klägerin diesen Zweck der unfallbringenden Fahrt erstmals 10 Jahre nach dem Unfall behauptet und im weiteren Verlauf dazu nur vage und teilweise widersprüchliche Ausführungen gemacht: - Auch nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung der Zeugen hat der Senat nicht erfahren, welches Dokument der Schwiegervater der Klägerin unterschreiben sollte. - Zudem hat die Klägerin während des Verwaltungs- und Klageverfahrens uneinheitliche Angaben zum geplanten Zeitpunkt des Krankenbesuches gemacht. Während sie am 8. Januar 1997 angegeben hat, sie habe unbedingt spätestens um 16.00 Uhr im Krankenhaus ankommen müssen, um den Schwiegervater auf der Intensivstation besuchen zu können, hat sie während des vom SG durchgeführten Erörterungstermins am 31. August 2000 erklärt, dass sie ihn auch außerhalb der Besuchszeiten auf der Intensivstation hätte aufsuchen können. Bei ihrer Anhörung durch den Senat hat sie demgegenüber erstmals behauptet, dass der Schwiegervater bereits im Verlauf des Unfalltages von der Intensiv- auf eine Normalstation verlegt werden sollte.

19

Selbst wenn man aber - entgegen der Ansicht des Senats - zu Gunsten der Klägerin annehmen würde, dass diese am 7. Mai 1985 eine Unterschrift ihres Schwiegervaters einholen wollte, macht dieser betriebliche Umstand die Fahrt nicht insgesamt zu einer wesentlich betrieblichen Interessen dienenden und damit unter Unfallversicherungsschutz stehenden Fahrt. Für Verrichtungen, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt sind - sog. gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz nämlich nur dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 18/99 R m.w. Nachweisen). Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit - dies wäre im vorliegenden Fall der Weg zur Einholung der Unterschrift - wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob sie hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSGE 20, 215, 219; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht fest, dass die Klägerin die Fahrt zum Krankenhaus wesentlich aus privaten Gründen unternommen hat und die dem Betrieb dienende Einholung der Unterschrift lediglich bei dieser Gelegenheit hätte erfolgen sollen: Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat anschaulich geschildert, dass der Umgang mit ihrem Schwiegervater sehr schwierig und dass sie bemüht war, ihm den gewohnten und von ihm erwarteten Kranken-besuch in der Zeit zwischen 15.00 und 16.00 Uhr abzustatten. Demgemäß hatte die Klägerin nach ihren Angaben ihren Schwiegervater täglich besucht. Dies spricht entscheidend dafür, dass sie die Fahrt zum Krankenhaus am Unfalltag auch dann angetreten hätte, wenn der angegebene betriebliche Zweck ("Holen einer Unterschrift") entfallen wäre. Zudem befand sich auch die Mutter der Klägerin als Patientin in diesem Krankenhaus. Dagegen haben sich keine Anhalts-punkte dafür ergeben, dass die Unterschrift so wichtig war, dass sie unbedingt am Unfalltag - und zwar auch unabhängig von der familiären Verpflichtung zum Krankenbesuch - hätte eingeholt werden müssen. Dagegen spricht auch, dass die Klägerin das Dokument bereits seit mehreren Tagen in der Handtasche hatte und sogar schon zweimal ins Krankenhaus mitgenommen hatte, ohne den Schwiegervater auf die Unterschrift anzusprechen.

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Gegenüber den zum Unfall führenden privaten Gründen für die Fahrt treten auch die weiteren von der Klägerin angegebenen betrieblichen Verrichtungen (Einkäufe für den landwirtschaftlichen Betrieb und das Aufsuchen der Schlosserei M., um ein nicht näher bezeichnetes "Teil'" reparieren zu lassen) in den Hintergrund und begründen nach den genannten Grundsätzen über gemischte Tätigkeiten keinen Versicherungsschutz. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin zudem vorgetragen, sie hätte die Erledigungen zurückgestellt, wenn sich auf dem Weg herausgestellt hätte, dass sie das Krankenhaus nicht rechtzeitig erreicht hätte (Bl. 148 VA). Deshalb kann offen bleiben, ob die beabsichtigten betrieblichen Einkäufe im Sinne des erforderlichen Vollbeweises nachgewiesen sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG); Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.