Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 27.08.2003, Az.: L 6 U 479/01
Anspruch auf Anerkennung von Beschwerden im rechten Kniegelenk als Folge der Berufskrankheit (BK) Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankeheiten-Verordnung (BKVO) und Verletztenrente; Beweis der Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit; Voraussetzung eines entsprechenden Krankheitsbildes, sowie eines für eine Meniskuserkrankung typisches Beschwerdebild mit den entsprechenden Meniskuszeichen; Altersvorauseilendes Schadensbild als Voraussetzung einer Meniskuserkrankung; Weitergeltung bereits aufgehobener Vorschriften des Sozialrechts
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 27.08.2003
- Aktenzeichen
- L 6 U 479/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 21176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0827.L6U479.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 22.11.2001 - AZ: S 11 U 43/98
Rechtsgrundlagen
- § 551 Abs. 1 RVO
- § 581 RVO
- § 212 SGB VII
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei der Berufskrankheit (BK) Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung handelt es sich um Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechendes Krankheitsbild sowie ein für eine Meniskuserkrankung typisches Beschwerdebild mit den entsprechenden Meniskuszeichen. Dagegen reicht nicht jede Veränderung eines Meniskus aus.
- 2.
Im Vollbeweis bewiesen ist eine Tatsache erst bei einem so hohen Wahrscheinlichkeitsgrad, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch an ihrem Vorliegen mehr zweifelt.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 22. November 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt, seine Beschwerden im rechten Kniegelenk als Folge der Berufskrankheit (BK) Nr. 2102 (Meniskusschäden nach mehrjährig andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen und Verletztenrente zu zahlen.
Der im April 1963 geborene Kläger war mit Unterbrechungen (1983/1984 Bundeswehr; Februar 1991 bis Juli 1991 LKW-Fahrer sowie diversen kurzzeitigen Zeiträumen der Arbeitslosigkeit) vom 1. August 1980 bis 2. Juni 1993 als Steinsetzer bzw. Pflasterer bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Von Juli 1995 bis Januar 1997 wurde er zum Bautechniker umgeschult. Im November 1995 erstattete die Firma B., die Arbeitgeberin von Juli 1991 bis September 1992, die BK-Anzeige.
1980 erlitt der Kläger einen Bruch der linken Kniescheibe. Bei einem Fußballspiel zog er sich im September 1987 einen Kreuzbandriss des rechten Kniegelenks zu, der operativ versorgt wurde. Seitdem gab der Kläger eine Instabilität und Beschwerden im rechten Kniegelenk an (Gutachten der Vertragsärztin beim Arbeitsamt, Dr. C., vom 20. März 1991). Am 22. Juli 1989 knickte er beim Spielen mit seinem Neffen leicht mit dem rechten Kniegelenk um und spürte danach wieder Schmerzen (Angaben des Klägers gegenüber Dr. D., dessen Unfallbericht vom 28. Juli 1989). Am 17. September 1990 verspürte er beim Aufrichten aus dem Schneidersitz plötzlich Schmerzen im rechten Kniegelenk. Der aufgesuchte Chirurg Dr. E. diagnostizierte eine Distorsion des rechten Kniegelenks (Bericht vom 18. September 1990). Am 18. September 1990 verdrehte der Kläger sich beim Spielen mit seiner Tochter das Bein nach innen und konnte das Bein für zwei Tage nicht belasten. Am 21. September 1990 verspürte er beim Beugen des Knies erneut erhebliche Beschwerden. Der am 25. Septem-ber 1990 aufgesuchte Dr. D. fand auf den Röntgenaufnahmen keine degenerativen Veränderungen und keine frischen knöchernen Verletzungen und äußerte den Verdacht auf eine Innenmeniskusschädigung (Bericht vom 25. September 1990). Die Arthroskopie im Rahmen der stationären Behandlung im Oktober 1990 ergab einen Korbhenkelriss des rechten Innenmeniskus, nebenbefundlich zeigte sich das Kreuzband weit gehend resorbiert und insuffizient. Die histologische Untersuchung ergab alte Vernarbungen des entnommenen Meniskusanteils ohne degenerative Veränderungen. Deshalb wurde der Meniskusriss mit Wahrscheinlichkeit als mittelbare Folge des Unfalls aus dem Jahre 1987 gewertet (Bericht vom 30. November 1990; Histologie-Bericht vom 9. Oktober 1990).
Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK, Auskünfte der Arbeitgeber und Stellungnahmen der Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) vom 17. September 1996 und 18. November 1996 bei und holte eine Stellungnahme der Landesgewerbeärztin Dr. F. vom 23. Oktober 1997 ein, die wegen der fehlenden arbeitstechnischen Voraussetzungen die BK Nr. 2102 verneinte. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 1998 die Anerkennung der BK Nr. 2102 und die Zahlung von Verletztenrente ab. Die Kniegelenkserkrankung des Klägers beruhe auf einem privaten Unfall und sei nicht auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen.
Hiergegen hat der Kläger am 16. März 1998 Klage erhoben. Sein Meniskusschaden sei auf der Baustelle aufgetreten. Zudem könne in seinem Beruf keine kniebelastende Tätigkeit ausgeschlossen werden. Seine Beschwerden im rechten Kniegelenk seien auch schon vor dem Unfall im Jahre 1987 aufgetreten. Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Chirurgen Dr. G. vom 12. Mai 1998 und die Stellungnahmen der TAB vom 30. Oktober 1998, 7. Januar 1999, 11. Februar 1999, 9. Juni 1999 und 14. September 1999 vorgelegt. Das Sozialgericht (SG) hat die Berichte des Dr. E. vom 19. Juni 1998 und 2. Juli 1998, des Dr. H. vom 24. Juli 1998 beigezogen und anschließend das Gutachten des Chirurgen Dr. I. vom 1. August 2000 eingeholt. Mit Urteil vom 22. November 2001 hat das SG Hildesheim die Klage abgewiesen: Bereits eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke gebunden an eine Dauerzwangshaltung insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung oder häufig wiederkehrenden erheblichen Bewegungsbeanspruchungen, insbesondere beim Laufen oder Springen mit häufigen Knie-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage sei hier im Wege des Vollbeweises nicht bewiesen. Nach den Ermittlungen der TAB sei der Kläger von 1980 bis 1993 bei den Firmen J. insgesamt 47 Monate meniskusgefährdenden Tätigkeiten ausgesetzt gewesen. Die weiteren von ihm verrichtete Arbeiten seien wirbelsäulenbelastend gewesen, entsprächen aber nicht den Anforderungen für die BK Nr. 2102. Damit erfülle der Kläger bereits nicht das Merkmal der "Mehrjährigkeit", zumal die Expositionszeit auch nicht zusammenhängend, sondern regelmäßig mehrmonatig unterbrochen gewesen sei.
Entscheidend sei aber, dass die Bandschädigung am rechten Kniegelenk mit chronischer Instabilität Ursache des Meniskusschadens sei. Dr. I. habe dargelegt, dass eine Bandinstabilität am Kniegelenk insbesondere die Hinterhörner der Menisken vermehrt beanspruche und schädige.
Gegen das an ihn am 7. Dezember 2001 abgesandte Urteil hat der Kläger am 27. Dezember 2001 Berufung eingelegt. Er trägt vor, bis zur Kreuzbandoperation 1987 habe er mehr als 3 Jahre kniebelastend gearbeitet. Seien seine Menisken bereits 1987 im Zeitpunkt der Operation degenerativ verändert gewesen, sei diese Degeneration auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Andere, außerberufliche Beanspruchungen wie z.B. durch Fußballspielen müssten dann gegen die berufliche Exposition abgewogen werden.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des SG Hildesheim vom 22. November 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 1998 aufzuheben,
- 2.
festzustellen, dass seine Gesundheitsstörungen im Bereich des rechten Kniegelenkes Folge der Berufskrankheit Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung sind,
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 22. November 2001 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 22. Mai 2003 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung für unbegründet und eine weitere mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält und das beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG Hildesheim hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Gesundheitsstörungen im Bereich des rechten Kniegelenks als Folge der BK Nr. 2102 anerkannt werden. Deshalb steht ihm auch keine Verletztenrente nach den auf diesen Sachverhalt noch anwendbaren §§ 551, 581 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu.
Bei der BK Nr. 2102 handelt es sich um Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Auch nach nochmaliger Durchsicht der medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte und des Gutachtens des Dr. I. lässt nicht feststellen, dass der Kläger die Voraussetzungen dieser BK erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er mit seinen Beschäftigungszeiten bei den Firmen K. bis zur Feststellung des Innenmeniskuskorbhenkelrisses im Oktober 1990 die arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK erfüllt. Denn es lässt sich nicht im Wege des erforderlichen Vollbeweises feststellen, dass der Kläger an einer Meniskuserkrankung i.S.d. BK Nr. 2102 der Anlage zur BKV leidet. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechendes Krankheitsbild sowie ein für eine Meniskuserkrankung typisches Beschwerdebild mit den entsprechenden Meniskuszeichen. Dagegen reicht nicht jede Veränderung eines Meniskus aus, um als Meniskuserkrankung im Sinne der BK Nr. 2102 anerkannt zu werden. Im Vollbeweis bewiesen ist eine Tatsache erst bei einem so hohen Wahrscheinlichkeitsgrad, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch an ihrem Vorliegen mehr zweifelt (vgl. BSGE 32, 203 ff sowie BSG Urteil vom 27.3.90, - 2 RU 45/89 -). Hier bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger an einer Meniskuserkrankung i.S.d. BK Nr. 2102 leidet, da keiner der ihn behandelnden Ärzte eine entsprechende Diagnose gestellt hat. Zudem setzt nach den vom Senat zu berücksichtigenden allgemeinen medizinischen Erfahrungsgrundsätzen die Meniskuserkrankung i.S.d. BK Nr. 2102 ein altersvorauseilendes Schadensbild, d.h. einen vorzeitigen Verschleiß im Bereich des Meniskusgewebes mit einer Einbuße an Elastizität und Gleitfähigkeit des gesamten Meniskussystems voraus (vgl. das zu dieser BK vom Bundesministerium für Arbeit herausgegebene Merkblatt, abgedruckt bei Bereiter/Hahn, Berufskrankheitenrecht, M 2102 Anm. Nr. 2; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S. 706). Der Innenmeniskus des Klägers weist aber keine derartigen altersvorauseilenden degenerativen Veränderungen auf. Vielmehr hat Dr. D. eine Degeneration ausdrücklich ausgeschlossen. Der Riss des Innenmeniskuskorbhenkels ist kein Anzeichen für eine Degeneration, da er auch unfallbedingt entstehen kann und hier auch entstanden ist. Außerdem fehlen beim Kläger auch die für eine Meniskuserkrankung typischen Meniskuszeichen. Diese sind auch von dem Sachverständigen Dr. I. nicht ermittelt worden. Vielmehr ließen sich Meniskusläsionszeichen nicht provozieren (Gutachten S. 9).
Der Riss des Innenmeniskuskorbhenkels ist nicht auf die beruflich belastende Tätigkeit, sondern auf den auf einem privaten Sportunfall beruhenden Kreuzbandriss zurückzuführen. Insoweit stimmen der Beratungsarzt der Beklagten Dr. G., der Sachverständige Dr. I. wie auch der Operateur des Klägers im Jahre 1990, Dr. D., überein.
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass der Innenmeniskus bereits 1987 degenerativ verändert war. Bei der 3 Jahre späteren Operation 1990 sind degenerative Veränderungen am Innenmeniskus ausdrücklich ausgeschlossen worden. Daraus ist zu schließen, dass er auch 1987 nicht degenerativ verändert gewesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen ( § 160 Abs. 2 SGG).