Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 01.08.2003, Az.: L 6 B 25/03 U
Antrag auf Übernahme der Kosten eines medizinischen Gutachtens auf die Staatskasse; Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen einem organischen Psychosyndrom und einem Verkehrsunfall während einer Geschäftsreise; Beitrag des Gutachtens zur Sachaufklärung als für die Kostenentscheidung maßgebliches Kriterium; Nachvollziehbare Erklärungen für eine unfallfremde Entstehung der Beschwerden
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 01.08.2003
- Aktenzeichen
- L 6 B 25/03 U
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 20971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0801.L6B25.03U.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 24.01.2002 - AZ: S 11 U 180/99
Rechtsgrundlage
- § 109 SGG
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 24. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse, die durch ein Gutachten der Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C. vom 21. Mai 2001 entstanden sind, das diese im Klageverfahren vor dem Sozialgericht - SG - Stade (Aktenzeichen S 11 U 180/99) auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - erstattet hat. Dieser im Berufungsverfahren (Aktenzeichen L 6 U 58/02) durch das rechtskräftige Urteil des Senats vom 20. Februar 2003 beendete Rechtsstreit betraf die Frage, ob ein organisches Psychosyndrom mit Wahrscheinlichkeit Folge eines Verkehrsunfalls ist, den der Kläger am 28. Februar 1994 auf einer Geschäftsreise in Russland erlitten hatte.
Das SG hat den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme mit Beschluss vom 24. Januar 2002 abgelehnt, weil das Gutachten der Frau Dr. C. zur Aufklärung der streitigen Zusammenhangsfragen nicht maßgeblich beigetragen habe.
Gegen diesen ihm am 18. Februar 2002 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 18. März 2002 Beschwerde eingelegt und er hat diese nicht weiter begründet.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die statthafte Beschwerde des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Übernahme einer durch ein Gutachten nach § 109 SGG verursachten Kosten auf die Staatskasse ist geboten, wenn das Gutachten zur Sachaufklärung beigetragen hat. Dieses für die Kostenentscheidung maßgebende Kriterium ist für das Gutachten der Frau Dr. C. nicht erfüllt. Das wird im Einzelnen aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Senats vom 20. Februar 2003 deutlich. Danach hat Frau Dr. C. ein organisches Psychosyndrom diagnostiziert, obwohl sich dieses auf Grund der Befunde nicht hinreichend sichern lässt (S. 8 bis 9 Mitte des Urteils). Vor allem ist ihre Annahme unschlüssig, es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden des Klägers und dem Arbeitsunfall. Denn die vorliegenden klinisch-neurologischen und apparativen Befunde erlauben eine solche Schlussfolgerung nicht, und es gibt außerdem nachvollziehbare Erklärungen für eine unfallfremde Entstehung der Beschwerden des Klägers (S. 9 Mitte des Urteils). Demgegenüber war die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bereits durch das überzeugende Gutachten Dr. D. in einem negativen Sinne hinreichend geklärt.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).