Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 21.08.2003, Az.: L 4 KR 163/03

Anspruch auf Weiterzahlung von Krankengeld ; Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund als Vorausetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
21.08.2003
Aktenzeichen
L 4 KR 163/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 20187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0821.L4KR163.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - AZ: S 16 KR 72/03

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Im zu Grunde liegenden Hauptsacheverfahren beansprucht der Antragsteller (Ast) nach seinem Vorbringen offenbar die für den Zeitraum vom 15. April bis zum 13. Mai 2003.

2

Der Ast war seit dem 16. Januar 2003 arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 27. Februar 2003 bezog der Ast laufend Krankengeld (KG). Mit Bescheid vom 20. Februar 2003 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt dem Ast dem Grunde nach eine Rehabilitationsmaßnahme. Die Escheburg-Klinik teilte dem Ast mit Schreiben vom 14. März 2003 mit, dass sie seine Aufnahme für den 15. April 2003 vorgesehen habe. Einem Vermerk in der Akte der Antragsgegnerin (Ag) ist zu entnehmen, dass dem Ast von der Ag am 14. April 2003 erneut dringend nahe gelegt wurde, den Aufnahmetermin in der Escheburg-Klinik wahrzunehmen und auf eventuelle Konsequenzen hingewiesen wurde. Der Ast trat die Reha-Maßnahme am folgenden Tage nicht an. Die Ag entzog dem Ast daraufhin mit Bescheid vom 17. April 2003 das KG ab dem 15. April 2003 wegen mangelnder Mitwirkung. Am 14. Mai 2003 nahm der Ast seine Tätigkeit als Betreuer für Behinderte im Jugendgemeinschaftswerk wieder auf.

3

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003, bei dem Sozialgericht (SG) Bremen eingegangen am 5. Juni 2003, beantragte der Ast, die Ag im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihm zustehendes KG für den "15.4.03 bis 9.4.03" auszuzahlen. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Juni 2003 hat der Ast geltend gemacht, dass auf Grund der ausstehenden KG-Zahlung vom "15.3.03 bis 9.4.03" seine Existenz massiv gefährdet sei. Er verfüge über keine Rücklagen oder einen Kredit-rahmen, der ihm ein Überbrücken der Zahlungen möglich mache.

4

Das SG Bremen hat durch Beschluss vom 30. Juni 2003 den Antrag des Klägers abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

5

Gegen diesen ihm am 4. Juli 2003 zugestellten Beschluss hat der Ast am 8. Juli 2003 Beschwerde eingelegt. Die Ag hätte auf seine Einwände in Bezug auf die Auswahl der Reha-Einrichtung eingehen müssen und die laufende KG-Zahlung nicht einstellen dürfen. Er stehe in einem festen Arbeitsverhältnis und komme seinen Verpflichtungen aus der Zeit seiner Sucht nach. Er müsse daher nicht bevormundet werden. Das SG hat der Beschwerde am 11. Juli 2003 nicht abgehol-fen.

6

Die Ag hält den angefochtenen Beschluss für rechtmäßig.

7

II.

Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.

8

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, das heißt, es müssen erhebliche belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns dargelegt und glaubhaft gemacht werden.

9

Bei der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein Anordnungsgrund vorliegend nicht ersichtlich. Es handelt sich hier um KG-Ansprüche für einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt und für einen recht kurzen Zeitraum. Der Ast hat selbst erläutert, dass er seit Mitte Mai wieder in Arbeit steht und demnach Einkommen bezieht. Eine Existenzgefährdung ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

10

Ob die Ag dem Ast das KG für den streitigen Zeitraum zu Recht entzogen hat, bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dem Ast ist vor dem bereits geschilderten Hintergrund zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

11

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.