Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 28.08.2003, Az.: L 16/12 U 57/00

Weitergeltung bereits aufgehobener Vorschriften des Sozialrechts; Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls; Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens 1/5 ; Innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zum Unfall führenden Verhalten, sowie zwischen diesem und dem Unfall und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.08.2003
Aktenzeichen
L 16/12 U 57/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 20037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0828.L16.12U57.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 16.08.2000 - AZ: S 18 U 102/99

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Falls die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert ist und die Hundertsätze der durch die einzelnen Arbeitsunfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl Zwanzig erreichen, so ist für jeden, auch einen früheren Arbeitsunfall Verletztenrente zu gewähren. Die Folgen eines Arbeitsunfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern.

  2. 2.

    Entschädigungsleistungen sind nur zu gewähren, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zum Unfall führenden Verhalten besteht und zwischen diesem und dem Unfall sowie den geltend gemachten Gesundheitsstörungen ein Ursachenzusammenhang im Sinne der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätstheorie der "wesentlichen Bedingung" gegeben ist.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 16. August 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Zahlung einer Verletztenrente.

2

Der am 4. Januar 1950 geborene Kläger erlitt während seiner Beschäftigung als E-Schweißer bei der I. am 3. Juni 1975 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich nach den Angaben in dem Durchgangsarztbericht des Facharztes für Chirurgie und Chefarztes des J.Krankenhauses, K., Dr. med. L., vom 4. Juni 1975 eine Oberarmschaftfraktur rechts sowie eine Thorax- und Schulterprellung zuzog. Er wurde bis 28. Juni 1975 stationär in der Chirurgischen Abteilung des J.Krankenhauses behandelt. Im Entlassungsbericht vom 30. Juni 1975 ist angegeben, da die Röntgenkontrolle eine nicht achsengerechte Stellung der Fraktur gezeigt habe, sei die Fraktur reponiert und durch einen Rush-Pin fixiert worden. Während eines weiteren stationären Aufenthalts im J.Krankenhaus vom 27. - 30. Oktober 1975 wurde die Nagelentfernung des Rush-Pin vorgenommen. Nach Mitteilung des Dr. med. L. vom 12. Dezember 1975 wurde der Kläger am selben Tag aus der ambulanten Behandlung entlassen, letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit war der 14. Dezember 1975 und die Erwerbsfähigkeit war über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus aufgrund vorläufiger Schätzung um weniger als 20 v. H. gemindert.

3

Am 20. Februar 1976 stellte sich der Kläger bei dem Facharzt für Chirurgie Dr. M. vor, der in seinem Durchgangsarztbericht vom selben Tag mitteilte, der Kläger sei am 19. Februar 1976 in der Schlosserei im Dunkeln mit dem rechten Oberarm gegen eine Wand gestoßen. Dr. M. beschrieb eine leichte Schwellung im Bereich des mittleren Anteils des rechten Oberarms, eine reizlose Operationsnarbe im Deltoidbereich und eine deutliche Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk in allen Ebenen. Die Röntgenaufnahme der rechten Schulter im Oberarm zeigte keine frische Fraktur, jedoch eine knöchern und in achsengerechter Stellung konsolidierte Oberarmfraktur im mittleren/ unteren Anteil. Die Diagnose lautete: Prellung des rechten Oberarms bei Vorschaden.

4

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) teilte der Beklagten mit Schreiben vom 9. April 1997 mit, der Kläger habe am 30. Dezember 1995 einen Arbeitsunfall erlitten, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 v. H. hinterlassen habe und für dessen Entschädigung sie zuständig sei. Zur Prüfung, ob eine Verletztenrente in Höhe von 10 v. H. der Vollrente zu zahlen sei, sei zu ermitteln, ob der Unfall aus dem Jahr 1975 ebenfalls eine MdE um mindestens 10 v. H. hinterlassen habe. Die Beklagte zog von dem Krankenhaus N., O.Krankenhaus, Chirurgische Abteilung, die Krankenakten über die Behandlung des Klägers im Jahr 1975 bei und holte von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Bremen/Bremerhaven eine Auskunft vom 25. Juni 1997 und von der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK), Bremen-Mitte, eine Auskunft vom 14. Juli 1997 über Mitgliedschafts- und Erkrankungszeiten des Klägers ein. In der Auskunft der DAK ist eine Erkrankung vom 18. September 1991 bis 1. Oktober 1991 wegen eines Schulter-Arm-Syndroms verzeichnet.

5

Die Beklagte forderte ferner von dem Facharzt für Orthopädie P., von dem Chirurgen Q. und von dem Internisten Dr. med. R. Krankheitsberichte vom 18. Juli 1997, 30. Juni 1997 und 18. Juli 1997 an. Der Arzt P. teilte mit, er habe den Kläger wegen Schultergelenkbeschwerden erstmals am 30. Juni 1997 behandelt. Es habe sich um eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks gehandelt. Die Röntgenaufnahmen des rechten Schultergelenks in zwei Ebenen hätten eine Pericalcinose im Bereich des Sulcus bizipitalis nach Marknagelextraktion in Höhe des Tuberculum majus, eine exostosenähnliche Periostverkalkung mit deutlichem Impingement-Syndrom axial sowie eine geringe AC-Gelenkarthrose gezeigt; die obere Thorax-apertur sei unauffällig bei sonst regelrechtem knöchernem Schultergelenksaufbau. Der Chirurg Q. führte in seinem Bericht aus, im Jahr 1992 habe der Kläger ihm gegenüber einen Arbeitsunfall mit Fraktur des rechten Oberarmes vor etwa 18 Jahren angegeben. Am 17. November 1994 habe er einen Durchgangsarztbericht an die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft gesandt, in dem er auf den Unfall aus dem Jahr 1975 eingegangen sei. Seinerzeit habe der Kläger über Schmerzen im Schulterbereich geklagt, die aus medizinischer Sicht ursächlich eher auf eine deutliche Periarthritis humero-scapularis als auf Residuen der Rush-Pin-Versorgung der Oberarmfraktur zurückgeführt worden seien. Eine MdE habe er nicht erwähnt. Eine Stützrente lasse sich bei Durchsicht seiner verschiedenen Unterlagen nicht begründen. In dem von dem Arzt Q. genannten Durchgangsarztbericht hat dieser eine Periarthritis humero-scapularis rechts erwähnt und das Röntgenergebnis dahingehend mitgeteilt, dass mehrere kleine knochendichte Schatten erkennbar seien, bei denen es sich möglicherweise um Reste nach Entfernung der Pins handeln könnte, und dass die ehemalige Fraktur in Schaftmitte des Humerus nur am unteren Bildrand dargestellt sei, sie sei knöchern fest durchbaut. Dr. med. R. teilte in seinem Bericht mit, der Kläger sei seit dem 5. September 1991 medikamentös und physikalisch wegen eines Schulter-Arm-Syndroms behandelt worden; diese Behandlung sei nicht wegen Unfallfolgen durchgeführt worden.

6

Die Beklagte holte ein Gutachten von Dr. med. S./Dr. med. T. (Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Krankenhauses U.) vom 15. November 1997 ein. Als noch bestehende Unfallfolgen bezeichneten sie zusammenfassend eine knöchern fest verheilte Oberarmschaftfraktur rechts, eine erhebliche Einschränkung der Schulterbeweglichkeit in allen Ebenen durch eine vermutliche Rotatorenmanschettenverletzung und postoperative Verkalkungen im Subacromialraum sowie eine Verschmächtigung der Schulter- und Oberarmmuskulatur rechts. Die MdE schätzten sie auf 20 v. H. ein. Zur Begründung ihrer Auffassung führten sie aus, die radiologisch beschriebenen Veränderungen im Bereich des Oberarmkopfes mit der Folge der klinisch passiven und aktiven Beweglichkeitseinschränkung seien als direkte Folge des Traumas bzw. der nachfolgenden Operation anzuerkennen. Die Verschmächtigung der Schulter- und Oberarmmuskulatur sei ein Zeichen der durch Minderbenutzung aufgetretenen Atrophie der Muskulatur.

7

Zu diesem Gutachten holte die Beklagte eine Stellungnahme des Arztes für Chirurgie Dr. med. V. vom 11. Dezember 1997 ein. Darin heißt es, der Argumentation zu dem ursächlichen Zusammenhang im Gutachten von Dr. med. S./Dr. med. T. könne nicht gefolgt werden. Der Unfall habe sich 1975 ereignet, nachfolgend sei die Oberarmfraktur mit Rush-Pins osteosynthetisch versorgt worden, die offensichtlich vom Oberarmkopf her eingebracht worden seien (Narbe im Schulterbereich). Anlässlich einer gutachtlichen Untersuchung bei Dr. med. W. am 25. November 1996 (wegen einer bei dem Arbeitsunfall vom 30. Dezember 1995 erlittenen Schnittverletzung mit Schädigung des Nervus medianus rechts) werde im Rahmen der sehr ausführlichen Befundschilderung der oberen Extremitäten ausdrücklich auf eine seitengleich freie Schultergelenksbeweglichkeit hingewiesen. Bei dem Kläger bestehe ohne Zweifel eine schwere Periarthrosis humero-scapularis rechts. Es sei jedoch völlig abwegig, dass sich die in diesem Zusammenhang zu sehende Schultergelenkseinsteifung nach einem 21-jährigen freien Intervall jetzt auf den Unfall von 1975 zurückführen lasse. Hinzuweisen sei auch auf den Bericht des Chirurgen Q., der den Kläger langjährig behandelt habe. Die MdE wegen Folgen des Unfalls sei mit unter 10 v. H. einzuschätzen. - Die Beklagte legte diese Stellungnahme Dr. med. S./Dr. med. T. vor, die in einer ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 1998 bei ihrer Auffassung verblieben.

8

Die Beklagte veranlasste eine weitere Untersuchung des Klägers in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallbehandlungsstelle, Bremen. Dr. med. X. berichtete hierüber unter dem 3. April 1998 und führte aus, die Hohlhände könnten nicht über den Kopf zusammengelegt werden, ebenso könne die rechte Hand das linke Ohr nicht von hinten berühren und auch nicht in den Nacken gelegt werden. Beim Rückwärtsführen des Armes komme der ausgestreckte rechte Daumen nur bis an die untere Lendenwirbelsäule heran, der linke bis an die untere Brustwirbelsäule. Wegen der Maße im Einzelnen wird auf das Messblatt (Bl. 152 Verwaltungsakte) verwiesen.

9

Zu diesem Untersuchungsergebnis holte die Beklagte nochmals eine Stellungnahme von Dr. med. V. vom 5. Mai 1998 ein, der darin ausführte, die Befunderhebung bestätige, dass sich die Schultergelenksbeweglichkeit rechts verschlechtert habe. Diese Feststellung ändere jedoch nichts daran, dass angesichts eines mit Sicherheit freien Intervalls von 16 Jahren ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der jetzigen Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit nicht anzunehmen sei.

10

Mit Bescheid vom 15. Mai 1998 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Verletztenrente ab. Sie führte aus, als Unfallfolge bestehe ein knöchern fest verheilter Oberarmschaftbruch rechts, während Folgen des Unfalls nicht seien: erhebliche Einschränkung der Schulterbeweglichkeit rechts in allen Ebenen als Folge einer schicksalsmäßigen Periarthrosis des Oberarmschultergelenks, eine Muskelminderung der Schulter- und Oberarmmuskulatur, Sensibilitätsverlust der rechten Handfläche nach Arbeitsunfall 1995, folgenlos ausgeheilter Außenknöchel- und Zehenbruch rechts. Zur Begründung gab die Beklagte an, nach einem 16-jährigen freien Intervall seit dem Unfallereignis sei die jetzt bestehende schwere schmerzhafte Schultergelenkseinsteifung schicksalsmäßig zu begründen. Sie stützte sich auf die Beurteilung durch Dr. med. V ...

11

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 27. Mai 1998 Widerspruch ein, mit dem er auf die Gutachten von Dr. med. S./Dr. med. T. vom 15. November 1997 und 11. Dezember 1997 hinwies und bemängelte, dass die Beklagte keine lückenlose Dokumentation der Krankengeschichte seit dem Unfall durchgeführt habe.

12

Die Beklagte forderte von der BGN die Verwaltungsakte über den Unfall vom 20. Dezember 1995 an und holte nochmals eine Auskunft über Mitgliedschafts- und Erkrankungszeiten des Klägers von der AOK Bremen/Bremerhaven vom 5. August 1998 ein, in der u.a. ein Schulter-Arm-Syndrom in der Zeit vom 11. - 15. Oktober 1982 vermerkt ist.

13

In einem von der Beklagten angeforderten Gutachten vom 14. Dezember 1998 kam der Chirurg und Oberarzt des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses (BUK) Hamburg Dr. Y. zu dem Ergebnis, dass der Unfall vom 3. Juni 1975 Folgen mit einer messbaren MdE im Bereich des rechten Oberarms nicht hinterlassen habe. Als unfallfremde Erkrankungen nannte er degenerative Erkrankungen der Rotatorenmanschette der rechten und linken Schulter, eine degenerative Erkrankung der Hals- und Brustwirbelsäule, eine degenerative Erkrankung beider Schulterpfannen mit Randkantenanbauten, einen Diabetes mellitus und ein Bluthochdruckleiden. Im Einzelnen führte er u.a. aus, unfallunabhängige degenerative Erkrankungen der Rotatorenmanschette seien auch radiologisch nachweisbar mit Verkalkungen im Ansatz der Obergrätensehne. Zu folgen sei der Einschätzung des Chirurgen Q., nicht jedoch der Auffassung des Orthopäden P ... Dieser nehme zwar exostosenähnliche Periostverkalkungen im Bereich der rechten Schulter nach Marknagelversorgung an, jedoch sei darauf hingewiesen, dass er von einem anderen Osteosynthesematerial ausgehe. Die hier verwendeten Rush-Pins stellten ein vergleichsweise sehr dünnes und wenig beeinträchtigendes Implantat dar. Die deutlich differenten Bewegungsausmaße der rechten Schulter seien nicht vollständig aufklärbar; im Rahmen der mehrfach durchgeführten Untersuchungsgänge sei jedoch eine Veränderung im Sinne einer Verbesserung des Bewegungsausmaßes erkennbar gewesen.

14

In einem handchirurgischen Zusatzgutachten vom 11. Dezember 1998 führten Prof. Dr. med. Z./Dr. AB. keine Folgen des Unfalls vom 3. Juni 1975 auf; die Folgen des Unfalls vom 30. Dezember 1995 bewerteten sie mit einer MdE um weniger als 10 v. H. (Glasschnittverletzung über dem beugeseitigen Handgelenk rechts mit Läsion des Nervus medianus). Die Ärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. BB./CB. erstatteten ferner ein neurologisches Gutachten vom 6. April 1999, in dem sie zu dem Ergebnis kamen, dass Verletzungsfolgen auf neurologischem Fachgebiet infolge des Unfalls vom 3. Juni 1975 nicht vorlägen. Zu den von dem Kläger vorgebrachten Beschwerden heißt es in diesem Gutachten, er könne den rechten Arm seit 25 Jahren nicht heben und habe seit dieser Zeit auch nur wenig Kraft im rechten Arm. - Dr. med. Y. nahm unter dem 9. April 1999 nach Vorliegen der Zusatzgutachten dahingehend Stellung, dass die MdE unter 10 v. H. betrage.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies auf die Gutachten des BUK Hamburg. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 323-325 Verwaltungsakte) Bezug genommen.

16

Der Kläger hat am 16. Juni 1999 beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben und - ebenso wie im Widerspruchsverfahren - sich zur Begründung auf die Beurteilung der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter Dr. med. S./ Dr. med. T. gestützt.

17

Die Beklagte hat sich auf die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen und den Inhalt ihrer Akte bezogen.

18

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ein Gutachten von dem Facharzt für Chirurgie Dr. med. DB. vom 5. Juni 2000 eingeholt. Er hat unter dem Abschnitt "Soziale Anamnese" u.a. ausgeführt, der Kläger berichte, nach seinem Unfall 1975 seien mehrfache Arbeitsversuche gescheitert, worauf ihm Anfang 1976 in der Firma gekündigt worden sei. Danach habe er ein halbes Jahr für eine Leihfirma aus Emden auf Montage gearbeitet und sei anschließend im Zeitraum bis 1977 wohl bei ca. zehn Firmen im Nienburger Raum für jeweils sechs Wochen tätig gewesen. Er sei immer wieder entlassen worden, da er wegen seines verletzten Armes nicht richtig habe arbeiten können. In der zusammenfassenden Beurteilung hat der Sachverständige dargelegt, dass nach dem Unfall vom 3. Juni 1975 eine fest verheilte Oberarmschaftfraktur rechts sowie eine Narbenbildung am Oberarmkopf nach osteosynthetischer Versorgung und zwischenzeitlich erfolgter Materialentfernung verblieben seien. Nicht unfallbedingt, sondern auf eine unfallunabhängige anlagebedingte Erkrankung zurückzuführen sei ein rechtsseitiges Impingement-Syndrom der Schulter mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung sowie Muskelminderung des rechten Ober- und Unterarmes. Dieses Impingement-Syndrom der rechten Schulter könne nicht als unmittelbare Folge einer stabil verheilten Humerusschaftfraktur entstanden sein, auch eine mittelbare Entstehung über die denkbaren Zusammenhänge sei insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Intervalls zwischen dem Unfall und dem Operationstrauma sowie den Erstbeschwerden unwahrscheinlich. Dagegen könnten Befunde erhoben werden, die für das Vorliegen unfallunabhängiger anlagebedingter Veränderungen sprächen, die im Einzelnen oder auch in Kombination sehr wohl geeignet seien, eine Impingement-Symptomatik der rechten Schulter hervorzurufen. Die von Dr. med. S./Dr. med. T. genannte Ursache für die erhebliche Einschränkung der Schulterbeweglichkeit, nämlich eine Rotatorenmanschettenverletzung und postoperative Verkalkungen im Subacromialraum, lägen nicht vor. Die Verkalkungen im Subacromialraum seien nur teilweise postoperativ bedingt. Wäre eine Rotatorenmanschettenverletzung bei dem Unfall eingetreten, hätte sie die unmittelbare postoperative Mobilisierung eingeschränkt. Eine 16 Jahre nach dem Unfallereignis manifeste schmerzhafte Schultersteife sei mit Sicherheit nicht auf eine Ruptur der Rotatorenmanschette aus dem Jahr 1975 zurückzuführen.

19

Mit Urteil vom 16. August 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich den im BUK Hamburg erstellten Gutachten sowie dem nach § 109 SGG von Dr. med. DB. eingeholten Gutachten vom 5. Juni 2000 angeschlossen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil (Bl. 83-97 Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 1. September 2000 zugestellte Urteil am Montag, dem 2. Oktober 2000, schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Bremen Berufung eingelegt. Er trägt zur Begründung vor, das Urteil des SG könne nicht überzeugen. Es habe übersehen, dass bereits Dr. M. im Durchgangsarztbericht vom 20. Februar 1976 eine reizlose OP-Narbe im Deltoidbereich sowie eine deutliche Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk in allen Ebenen beschrieben habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Krankheitsverlauf ab 1976 nicht geklärt worden sei. Zwar habe die AOK Nienburg mitgeteilt, es lägen keine Unterlagen mehr vor, die über den Arbeitsunfall Auskunft geben könnten, jedoch sei darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis bei der EB. GmbH & Co. KG am 10. September 1976 geendet habe. Es sei wegen der schweren Unfallverletzung nach einem Arbeitsversuch von seiner Arbeitsgeberin gekündigt worden. Dies könne sein ehemaliger Arbeitskollege FB. bestätigen.

20

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 16. August 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1999 zu verurteilen, ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v. H. der Vollrente zu zahlen, hilfsweise, Beweis zu erheben zur Befindlichkeit des Klägers nach Abschluss des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens und zu den Gründen der Entlassung des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Firma GB. GmbH durch Vernehmung des Herrn FB., HB., 31582 Nienburg, als Zeugen.

21

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

22

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

23

Das Gericht hat einen Befundbericht des Radiologen IB. vom 10. Juni 2003 (mit Arztberichten vom 15. November 1994, 11. Oktober 1995 und 10. Juni 2003) eingeholt. Der Allgemeinmediziner Dr. med. JB. hat in einem Schreiben vom 12. Juni 2003 mitgeteilt, dass Unterlagen über den Kläger nicht vorhanden seien. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie KB. hat in einem Schreiben vom 16. Juni 2003 angegeben, der Kläger sei dort nicht bekannt und Frau Dr. LB. sei nicht mehr in der Praxis tätig.

24

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten (Az. 115404.752) beigezogen. Diese Akte und die Prozessakte (Az. L 16/12 U 57/00, S 18 U 102/99) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

25

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG). Sie ist nicht begründet.

26

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente wegen Folgen des Unfalls vom 3. Juni 1975.

27

Im vorliegenden Fall ist die Reichsversicherungsordnung (RVO) und nicht das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) anzuwenden, denn der Versicherungsfall ist vor dem 1. Januar 1997 eingetreten und die von dem Kläger begehrte Leistung (Verletztenrente) wäre - wenn die Voraussetzungen hierfür vorlägen - vor diesem Zeitpunkt festzusetzen gewesen, d. h. der Anspruch darauf wäre vor dem 1. Januar 1997 entstanden (§§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII, § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -, SGB I).

28

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 547 Reichsversicherungsordnung - RVO -) sind dann zu gewähren, wenn ein Versicherter einen Arbeitsunfall im Sinne der §§ 548 ff. RVO erlitten hat. Gemäß § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO wird eine Verletztenrente nur gezahlt, solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens 1/5 gemindert ist. Der Verletzte erhält eine Rente, wenn die zu entschädigende MdE über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert (§ 580 Abs. 1 RVO). Die Rente beginnt mit dem Tage nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung (§ 580 Abs. 2 RVO).

29

Falls die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert ist und die Hundertsätze der durch die einzelnen Arbeitsunfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl Zwanzig erreichen, so ist für jeden, auch einen früheren Arbeitsunfall Verletztenrente zu gewähren. Die Folgen eines Arbeitsunfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 581 Abs. 3 Sätze 1 und 2 RVO). Hiernach hätte der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente in Höhe von 10 v. H. der Vollrente ab 30. Dezember 1995, falls Folgen des Unfalls vom 3. Juni 1975 am 30. Dezember 1995 eine MdE um 10 v. H. bedingten und Folgen des Unfalls vom 30. Dezember 1995 die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. minderten. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

30

Entschädigungsleistungen sind nur zu gewähren, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zum Unfall führenden Verhalten besteht und zwischen diesem und dem Unfall sowie den geltend gemachten Gesundheitsstörungen ein Ursachenzusammenhang im Sinne der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätstheorie der "wesentlichen Bedingung" gegeben ist. Nach dieser Kausalitätslehre sind unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen als Ursache oder Mitursache anzusehen, die nach der Auffassung des praktischen Lebens im Verhältnis zu anderen Bedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu seinem Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 27.11.198O, Az. 8a RU 12/79, in SozR 22OO § 548 Nr. 51). Zu den Beweisanforderungen ist zu beachten, dass der ursächliche Zusammenhang nicht im Sinne eines strengen Nachweises erbracht, sondern nur hinreichend wahrscheinlich sein muss. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gestützt werden kann, und die dagegen sprechenden Umstände billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben müssen (BSGE 22, S. 203, 209, BSGE 43, S. 110, 113).

31

Unter Anlegung dieser Beurteilungskriterien sind Folgen des Unfalls vom 3. Juni 1975, die eine MdE um mindestens 10 v. H. rechtfertigen, nicht feststellbar. Bei dieser Beurteilung stützt sich das Gericht auf die Angaben des Chirurgen Q. in seinem Bericht vom 30. Juni 1997, auf die Stellungnahmen des Beratungsarztes der Beklagten Dr. med. V. vom 11. Dezember 1997 und 5. Mai 1998, auf die Gutachten des BUK Hamburg (Dr. Y. vom 14. Dezember 1998 und 9. April 1999, Prof. Dr. med. Z./Dr. AB. vom 11. Dezember 1998 und Dr. med. BB./CB. vom 6. April 1999) und auf das auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Chirurgen Dr. med. DB. vom 5. Juni 2000. Danach ist die Oberarmschaftfraktur rechts nach osteosynthetischer Versorgung und Materialentfernung mit Narbenbildung am Oberarmkopf fest verheilt. Funktionsstörungen bestehen nicht mehr. Das rechtsseitige Impingement-Syndrom der Schulter mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung und Muskelminderung ist auf eine unfallunabhängige anlagebedingte Erkrankung des rechten Ober- und Unterarmes zurückzuführen. Eine unmittelbare oder mittelbare Entstehung infolge der seinerzeitigen Oberarmschaftfraktur ist nicht wahrscheinlich. Vielmehr sprechen zahlreiche unfallunabhängige anlagebedingte Veränderungen für die Impingement-Symptomatik der rechten Schulter. Dr. Y. hat unfallunabhängige degenerative Erkrankungen der Rotatorenmanschette, die auch radiologisch nachweisbar seien, angeführt. Eine Rotatorenmanschettenruptur ist bei dem Unfall am 3. Juni 1975 mit Sicherheit nicht entstanden, da sie seinerzeit nicht erwähnt wurde. Eine solche Ruptur hätte die unmittelbare postoperative Mobilisierung eingeschränkt, wie dies Dr. med. DB. ausgeführt hat. Übereinstimmend haben die genannten Ärzte auf das langjährige erscheinungsfreie Intervall zwischen dem Unfall im Jahr 1975 und den später aufgetretenen Schulter-Arm-Beschwerden hingewiesen. In den Auskünften der Krankenkasse ist mehrfach ein Schulter-Arm-Syndrom, also eine unfallunabhängige Erkrankung, genannt worden. Auch der Internist Dr. med. R. hat den Kläger im September 1991 ausweislich seines Berichts vom 18. Juli 1997 wegen eines unfallunabhängigen Schulter-Arm-Syndroms behandelt. Dr. med. V. und der Arzt Q. haben die Diagnose "Periarthritis humero-scapularis" genannt, also ebenfalls eine schicksalhaft auftretende Erkrankung, die nicht auf den Unfall vom 3. Juni 1975 zurückzuführen ist.

32

Angesichts der Ausführungen der genannten Ärzte ist das Gutachten von Dr. med. S./Dr. med. T. vom 15. November 1997, in dem eine erhebliche Einschränkung der Schulterbeweglichkeit und eine Verschmächtigung der Schulter- und Oberarmmuskulatur rechts als Unfallfolgen bezeichnet sind, nicht überzeugend. Hierauf haben Dr. med. V., die Gutachter des BUK Hamburg und Dr. med. DB. nachvollziehbar hingewiesen. Dr. med. S./Dr. med. T. haben angenommen, bei dem Unfall sei vermutlich eine Rotatorenmanschettenverletzung entstanden und postoperativ sei es zu Verkalkungen im Subacromialraum gekommen. Beides lässt sich jedoch nicht nachweisen, so dass solche Mutmaßungen für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs nicht herangezogen werden können.

33

Bereits im Verwaltungsverfahren hat die Beklagte durch Anforderung der Befundberichte des Orthopäden P., des Chirurgen Q. und des Internisten Dr. med. R., die den Kläger behandelt haben, sowie durch die Einholung der Auskünfte von der AOK Bremen/Bremerhaven und der DAK den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens etwaiger Brückensymptome aufgeklärt. Solche Symptome sind jedoch nicht festgestellt worden, vielmehr wurde der Kläger wegen unfallunabhängiger Erkrankungen behandelt. Auch die Ärzte, die das Gericht im Berufungsverfahren um Auskunft gebeten hat (Dr. med. JB. - der die Patientenunterlagen von Dr. med. MB. übernommen hat -, der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie KB. und der Radiologe IB.) haben keine verwertbaren Angaben machen können, zumal Unterlagen über den Kläger nicht mehr vorhanden und die früheren Praxisinhaber ausgeschieden sind.

34

Dem Beweisantrag des Klägers, zu seiner Befindlichkeit nach Abschluss des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens und zu den Gründen seiner Entlassung aus seinem Arbeitsverhältnis bei der EB. GmbH & Co. KG seinen seinerzeitigen Arbeitskollegen FB., NB., Nienburg, als Zeugen zu vernehmen, braucht das Gericht nicht zu entsprechen, denn die Umstände, zu denen der Zeuge vernommen werden soll, sind für die medizinische Beurteilung unerheblich. Vor allem Dr. med. DB. hat in seinem Gutachten vom 5. Juni 2000 ausführlich in dem Abschnitt "Soziale Anamnese" dargestellt, welche Angaben der Kläger über seine Beschwerden nach dem Unfall ihm gegenüber gemacht hat (Scheitern mehrerer Arbeitsversuche, Kündigung seitens der Arbeitgeberin Anfang 1976, Montagearbeit für ein halbes Jahr bei einer Leihfirma, bis 1977 ca. zehn kurzfristige Tätigkeiten bei verschiedenen Unternehmen jeweils mit Entlassung, da er wegen des verletzten Armes nicht richtig habe arbeiten können). Trotzdem hat Dr. med. DB. aus medizinischer Sicht das im Bereich des rechten Armes und der rechten Schulter bestehende Beschwerdebild nicht ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 3. Juni 1975 bezogen, sondern, wie ausgeführt, als schicksalhaft entstanden bezeichnet. Dr. med. Y. hat bei seinen gutachtlichen Ausführungen ebenfalls die Schilderung des Klägers über seine Beschwerden seit der Zeit nach dem Unfall gekannt, denn bei seiner abschließenden Stellungnahme vom 9. April 1999 lag ihm das neurologische Zusatzgutachten von Dr. med. BB./CB. vom 6. April 1999 vor, in dem es heißt, der Kläger gebe an, er könne seit 25 Jahren den rechten Arm nicht heben und seit dieser Zeit habe er nur wenig Kraft im rechten Arm. Ebenso wie später Dr. med. DB. hat er eine unfallunabhängige Erkrankung angenommen. Über die primären Unfallverletzungen, die durchgeführte Behandlung und den Zustand nach Abschluss der Heilbehandlung liegen zudem die Krankenakten des Krankenhauses N. (OB.) mit den durchgangsärztlichen Berichten von Dr. med. L. vor. Danach betrug die unfallbedingte MdE über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus weniger als 20 v. H. und ärztliche Behandlung war nicht mehr erforderlich. Erst nach einem erneuten Arbeitsunfall mit Beteiligung des rechten Armes, den der Kläger am 19. Februar 1976 erlitt, stellte er sich bei Dr. M. vor, der in seinem Durchgangsarztbericht vom 20. Februar 1976 im wesentlichen Folgen dieses Unfalls beschrieb.

35

Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

37

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.