Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 28.08.2003, Az.: L 10 LW 11/03 WA
Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes für eine Klage; Nichtigkeitsklage wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters; Wirksamkeit eines Ablehnungsgesuchs nach Beendigung einer Instanz
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 28.08.2003
- Aktenzeichen
- L 10 LW 11/03 WA
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 20032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0828.L10LW11.03WA.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 27.02.2003 - AZ: S 10 LW 6/99
Rechtsgrundlagen
- § 179 Abs. 1 SGG
- § 579 Abs. 1 ZPO
Tenor:
Die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege der Nichtigkeitsklage die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 2003 abgeschlossenen Berufungsverfahrens.
Der Kläger hatte gegenüber der Beklagten ohne Erfolg unter anderem die Gewährung von Beitragszuschüssen im Rahmen der Altershilfe für Landwirte für die Zeit von Januar 1987 bis September 1993 geltend gemacht. Die gegen die ablehnenden Bescheide gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts - SG - Lüneburg vom 2. August 2002).
Die hiergegen erhobene Berufung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 27. Februar 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 26. Mai 2003 (Az.: B 10 LW 2/03 BH) den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 27. Februar 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt hat.
Mit am 4. April 2003 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens wegen Nichtigkeit des Urteils vom 27. Februar 2003 verlangt. Er stützt seine Wiederaufnahmeklage darauf, dass mit dem Vorsitzenden Richter am LSG Dr. C. ein Richter an dem Urteil mitgewirkt habe, der wegen Besorgnis der Befangenheit zum Zeitpunkt der Urteilsfindung als abgelehnt zu gelten habe.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. Februar 2003 aufzuheben,
- 2.
das Urteil des SG Lüneburg vom 2. August 2002 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 1999 aufzuheben,
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit von Januar 1987 bis September 1993 Beitragszuschüsse zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen.
Sie hält die Wiederaufnahmeklage für unzulässig.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig.
Der Senat hat sich nicht gehindert gesehen, auf Grund der mündlichen Verhandlung am 28. August 2003 über die Wiederaufnahmeklage des Klägers zu entscheiden. Dieser ist ordnungsgemäß vom Termin und dessen Bestehen bleiben benachrichtigt worden. Die Entscheidung enthält auch keine Gesichtspunkte, die nicht vorher aufgezeigt worden sind. Insbesondere ist dem Kläger bereits mit Verfügungen vom 17. April und 16. Juli 2003 mitgeteilt worden, aus welchen Gründen sich seine Wiederaufnahmeklage als nicht zulässig darstellt.
Ein Wiederaufnahmegrund für eine hier allein in Betracht kommende Nichtigkeitsklage gemäß § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) liegt bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht vor, sodass die Klage gemäß § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war.
Da der Kläger die Nichtigkeitsklage allein auf die Mitwirkung des ihm befangen erscheinenden Vorsitzenden Richters am LSG Dr. C. an dem Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 2003 stützt, ist der in § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geregelte Tatbestand einschlägig. Danach findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn bei einer Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bereits ihrem Wortlaut nach nicht vor, denn der Kläger hat den Vorsitzenden Richter am LSG Dr. C. erstmals in der Klageschrift vom 4. März 2003 und damit nach Abschluss des Berufungsverfahrens abgelehnt. Nach Beendigung einer Instanz kann ein Ablehnungsgesuch indes nicht mehr wirksam gestellt werden, weil es dann prozessual überholt ist. Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Beteiligte den Ablehnungsgrund erst nach Erlass der Endentscheidung des Gerichts, dem der abgelehnte Richter angehört, erfahren hat (Beschluss des BSG vom 26. Mai 2003 - B 10 LW 2/03 BH -; Urteil des BSG vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 2/91 -; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 9. November 1992 - Az.: II ZR 230/91 - abgedruckt in BGHZ 120, 141, 144 f) [BGH 09.11.1992 - II ZR 230/91]. Der erkennende Senat kann die Frage dahinstehen lassen, ob hiervon Ausnahmen möglich sind, oder in diesem Zusammenhang eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne von § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hergeleitet werden kann. Bejahte man das eine oder das andere, so griffe § 579 Abs. 2 ZPO ein, wonach in den Fällen von § 579 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 ZPO die Klage nicht statthaft ist, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte. Hielte man im vorliegenden Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen von § 579 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 ZPO für gegeben, so würde entsprechendes für die gleich lautenden absoluten Revisionsgründe gemäß § 162 SGG in Verbindung mit § 547 Nrn. 1 und 3 ZPO gelten. Dies konnte der Kläger jedoch mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 a SGG geltend machen, sodass eine entsprechende Nichtigkeitsklage gemäß § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 579 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.