Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 28.08.2003, Az.: L 10 RI 252/02
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Anspruch wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit; Zumutbarkeit der Arbeit nach Mehrstufenschema; Verrichtung leichter körperlicher Tätigkeiten; Erfüllung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit; Verweisung auf allgemeinen Arbeitsmarkt ohne konkrete Benennung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 28.08.2003
- Aktenzeichen
- L 10 RI 252/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 20033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0828.L10RI252.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 28.06.2002 - S 5 RI 213/00
Rechtsgrundlagen
- § 43 SGB VI a.F.
- § 44 SGB VI a.F.
- § 300 Abs. 2 SGB VI
- § 43 SGB VI
- § 240 SGB VI
Redaktioneller Leitsatz
Demjenigen Versicherten steht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zu, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 28. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Der 1944 geborene Kläger war in der Zeit von 1958 bis 1970 in der früheren Tschechoslowakei als Walzwerkarbeiter tätig. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik war er zwischen 1970 und 1996 als Arbeiter in einer Gießerei beschäftigt, unter anderem als Maschinenformer. Für diese Tätigkeit ist er seit November 1996 arbeitsunfähig. Seit März 1997 ist er arbeitslos.
Auf einen im Juni 1998 gestellten Rentenantrag hin hatte die Beklagte den Kläger auf innerem, nervenärztlichem und orthopädischem Fachgebiet begutachten lassen und sodann die Rentengewährung mit inzwischen bestandskräftig gewordenem Bescheid abgelehnt.
Im Februar 2000 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU) mit Hinweis auf Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, asthmatische Beschwerden, Hörbeschwerden und Tinnitus sowie eine Depression. Die Beklagte zog einen Befundbericht des Internisten Dr. I. bei. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger ein Attest des HNO-Arztes Dr. J. vor und die Beklagte ließ ihn von der Internistin Dr. K. begutachten. Diese Gutachterin diagnostizierte ein chronisch rezidivierendes Halswirbelsäulen- und Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalgien, eine Hepatopathie sowie eine vegetative Dystonie, hielt den Kläger gleichwohl für in der Lage, vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten von mehr als 20 kg mit gewissen weiteren Einschränkungen zu verrichten. Mit Bescheid vom 10. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen EU oder BU ab. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger ihm sozial zumutbare Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben und auf die Vielzahl der Leistungsdefizite hingewiesen. Dadurch sei ihm der Arbeitsmarkt verschlossen. Das SG hat zunächst einen Aufnahmebericht der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses L. beigezogen und den Kläger dann von Dr. M. auf orthopädischem Fachgebiet begutachten lassen. Der Sachverständige hat bei dem Kläger ein chronisches zervikales und lumbales Schmerzsyndrom, ein Impingementsyndrom beider Schultern sowie eine partielle Schultersteife links diagnostiziert. Er hat den Kläger für in der Lage gehalten, körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Tätigkeiten mit Bücken, mit Überkopfarbeiten oder mit vornübergeneigten Körperhaltungen, Tätigkeiten auf Gerüsten, Leitern oder Treppen, unter Witterungseinwirkungen oder mit Erschütterungen oder Vibrationen seien dem Kläger nicht mehr zuzumuten. Auch bei Beachtung der genannten Einschränkungen sei das wiederholte Auftreten von Arbeitsunfähigkeitszeiten zu erwarten. Diese sollten im Einzelfall zwei Wochen jedoch nicht überschreiten.
Nachdem der Kläger noch das von der Sozialmedizinerin Dr. N. für das Versorgungsamt O. erstattete Gutachten vorgelegt hatte, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2002 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Auf Grund der zuletzt verrichteten Tätigkeit sei er nicht als oberer Angelernter anzusehen, sodass er zur Beurteilung der BU auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne.
Gegen den ihm am 8. Juli 2002 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die am 6. August 2002 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass neben den bereits in erster Instanz diskutierten orthopädischen Leiden auch eine psychische Störung sowie die Folgen eines langjährigen Alkoholmissbrauches zu berücksichtigen seien. Auch habe sich die Hörstörung verschlimmert. Zur Untermauerung seines Begehrens hat der Kläger einen Arztbrief und einen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. P. vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 28. Juni 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2000 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 28. Juni 2002 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat erneut einen Befundbericht von Prof. Dr. P. beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl für den Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung am 28. August 2003 niemand erschienen ist. Denn ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 11. August 2003 ist der Bevollmächtigte des Klägers ordnungsgemäß unter Hinweis auf diese gesetzliche Möglichkeit zu dem Termin geladen worden.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger Rente wegen EU oder BU nach altem Recht oder wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht nicht zusteht.
Dem Kläger steht Rente wegen EU oder BU gemäß §§ 44, 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.) nicht zu. Die genannten Vorschriften sind gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI weiter anwendbar, soweit der Eintritt eines Leistungsfalles vor dem 1. Januar 2001 zu prüfen ist. Erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI a.F., wer eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht ausüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen von mehr als 630,00 DM (seit 1. Januar 2002: rund 322,00 EUR) monatlich nicht erzielen kann. Berufsunfähig ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dies setzt nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema voraus, dass der Versicherte auch in der gegenüber seinem bisherigen Beruf nächst niedrigeren Stufe der Arbeiterberufe nicht mehr zumutbar arbeiten kann (vgl. nur Urteil des Bundessozialgerichtes - BSG - vom 26. Juni 1990, Az: 5 RI 46/89, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Erwerbs- oder berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F.
Aus den vorgenannten Voraussetzungen der geltend gemachten Renten wird deutlich, dass demjenigen Versicherten Rente wegen EU nicht zusteht, der nicht einmal berufsunfähig ist. Auf Grund des Ergebnisses der im Verwaltungsverfahren durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger nicht berufsunfähig ist.
Im Vordergrund der Funktionsstörungen des Klägers stehen krankhafte Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und insbesondere der linken Schulter. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus der Gesamtheit der über den Kläger bekannt gewordenen medizinischen Erkenntnisse und steht sowohl im Einklang mit dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten ausführlichen Begutachtung als auch der beigezogenen Befundberichte und der von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste. Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen jedenfalls noch körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und unter Witterungsschutz vollschichtig verrichten kann. Nicht zumutbar sind ihm lediglich Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder mit Treppensteigen, mit Bücken, häufigem Knien oder mit Überkopfarbeit, mit Heben oder Tragen von mehr als 20 kg oder mit Erschütterungen oder Vibrationen. Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung oder unter Lärmeinwirkung soll der Kläger ebenfalls nicht verrichten.
Insbesondere ergeben sich für den Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Kläger trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Für den Senat ist nämlich nicht nachzuvollziehen, warum der Kläger durch die Gesundheitsstörungen gehindert sein sollte, solche Tätigkeiten auszuüben, die insgesamt mit geringen körperlichen Belastungen verbunden sind, die die Lendenwirbelsäule durch nur geringe Hebe- und Trage- und Gehbelastung schonen und die Halswirbelsäule vor ständigen Zwangshaltungen bewahren und die darüber hinaus für die Wirbelsäule einen gelegentlichen Haltungswechsel ermöglichen. Damit befindet sich der Senat auch in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme. Das Gutachten ist in sich schlüssig und für den Senat insbesondere hinsichtlich der von der Sachverständigen geäußerten Einschätzung des Restleistungsvermögens nachvollziehbar. Zwar hat Dr. M. auch bei Beachtung der vorgenannten Einschränkungen den Eintritt wiederholter Arbeitsunfähigkeitszeiten für wahrscheinlich gehalten. Dadurch wird die Erwerbsfähigkeit für vollschichtige Tätigkeiten aber nicht beseitigt. Denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Dauer der einzelnen Arbeitsunfähigkeit zwei Wochen nicht überschreiten solle. Derartige kurze Arbeitsunfähigkeiten überschreiten nicht das Maß von Arbeitsunterbrechungen, das auch bei grippalen oder anderen Infekten bei jedem Arbeitnehmer eintreten kann und daher von Arbeitgebern akzeptiert wird. Andererseits hat der Senat auch nach den Ausführungen des Dr. M. keinen Anhaltspunkt dafür, dass etwa die Arbeitsunfähigkeitszeiten so häufig eintreten, dass damit eine regelmäßige Erwerbstätigkeit praktisch ausgeschlossen wäre.
Soweit in dem von Dr. Q. für das Versorgungsamt Braunschweig erstatteten Gutachten vom 26. Februar 2001 auch von einer Polyarthrose die Rede ist, finden sich in dem Gutachten keine Befunde, die weiter gehende Einschränkungen des Leistungsvermögens bedingen könnten, als sie schon auf Grund des Gutachtens des Dr. M. anzunehmen sind. Die Hörstörung steht der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht entgegen, insbesondere werden die Ohrgeräusche bei Ablenkung weniger stark empfunden. Anlässlich der Begutachtung bei Dr. K. hat der Kläger Flüstersprache beidseits verstanden. Anhaltspunkte für eine später eingetretene Verschlimmerung ergeben sich aus den bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen nicht. Weder die Diagnose eines depressiven Syndroms durch Dr. Q. noch die diversen Äußerungen des Prof. Dr. P. geben dem Senat Anlass, der Frage weiter gehender Leistungseinschränkungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet nachzugehen. Denn insoweit ergeben sich keine neuen Erkenntnisse gegenüber dem Arztbrief des Prof. Dr. P. vom 14. Oktober 1998, den der Kläger bereits im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Antragsverfahren vorgelegt hatte. Unter Einbeziehung der sich aus dem genannten Brief ergebenden Erkenntnisse hat Privatdozent Dr. R. den Kläger im Januar 1999 begutachtet, nennenswerte weitere Funktionsstörungen jedoch nicht vorgefunden. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass ein langjähriger Alkoholmissbrauch zu weiteren Gesundheitsstörungen - insbesondere etwa zu einer Polyneuropathie - führen kann und dass diese sich nachteilig auf die Erwerbsfähigkeit auswirken können. Im Fall des Klägers ergeben sich aber auch anhand des jüngsten Befundberichtes des Prof. Dr. P. vom 9. Januar 2003 keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm tatsächlich eine Polyneuropathie oder eine auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführende sonstige ernstliche Erkrankung oder wesentliche Leistungsbeeinträchtigung vorliegt. Auch der behandelnde Internist I. hat in dem von dem Kläger vorgelegten Bericht vom 2. August 2002 als Folge des Alkoholmissbrauches nur auf eine Fettleber hingewiesen.
Nachdem der Kläger in seiner Erklärung gegenüber dem Sozialgericht vom 14. November 2000 selbst nicht behauptet hat, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Ausbildung oder Anlernung durchlaufen zu haben, was im Übrigen mit dieser Tätigkeit durchaus vereinbar ist, kann der Senat nicht davon ausgehen, dass diese höher als in der Qualifikationsgruppe der einfach Angelernten einzuschätzen wäre. Ausgehend hiervon kann der Kläger sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, ohne dass die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich wäre (vgl. Beschluss des BSG vom 19. Dezember 1996, Az: GS 2/95, SozR 3-2600, § 43 Nr. 16). Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, die gleichwohl die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machten, liegen bei dem Kläger nicht vor.
Für die Prüfung des streitigen Rentenanspruches kommt es nicht darauf an, ob der Kläger wegen der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage und/oder wegen seines Lebensalters etwa keine Chance hat, eine Arbeitsstelle in einer ihm sozial zumutbaren Tätigkeit tatsächlich zu bekommen (vgl. Beschluss des BSG vom 19. Dezember 1996, Az.: GS 2/95, SozR 3-2600 § 43 Nr. 16).
Der Kläger ist auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert i.S. des § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung (n.F.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da der Kläger, wie bereits ausgeführt, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, fehlen bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Annahme einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung. Im Hinblick auf die - wie bereits dargelegt - fehlende BU kommt für den Kläger auch nicht die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU gemäß § 240 SGB VI n.F. in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.