Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 26.08.2003, Az.: L 9 B 33/03 U

Kostenvorschuss für ein ärztliches Gutachten im Hinblick auf das Amtsermittlungsprinzip ; Beweisantragsrecht als Korrelat zum Amtsermittlungsprinzip

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.08.2003
Aktenzeichen
L 9 B 33/03 U
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 21170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0826.L9B33.03U.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 21.06.2003 - AZ: S 11 U 220/01

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).

2

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

3

Soweit § 109 Abs. 1 SGG vorsieht, dass auf Antrag des Versicherten, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich zu hören ist, stellt dieses Beweisantragsrecht ein Korrelat zu dem in dem sozialgerichtlichen Verfahren ansonsten vorherrschenden Amtsermittlungsprinzip dar. Es gewinnt seine verfahrensrechtliche Bedeutung im Wesentlichen dann, wenn das Gericht weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht (mehr) für erforderlich hält. In diesem Fall ist es grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, die nach § 109 Abs. 1 SGG beantragte Beweiserhebung gemäß Satz 2 dieser Vorschrift von einem Kostenvorschuss abhängig zu machen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 109 Rdn. 1, 2, 13). Für die etwaige spätere Übernahme der Kosten für die Begutachtung auf die Staatskasse folgt hieraus zugleich, dass diese im Wesentlichen davon abhängig zu machen ist, ob das gem. § 109 Abs. 1 SGG eingeholte Gutachten nachträglich die Annahme rechtfertigt, dass bei vorheriger Kenntnis des Beweisergebnisses eine gleichartige Maßnahme der Amtsaufklärung erforderlich oder zumindest förderlich gewesen wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung gewonnen, die Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes oder die Erledigung des Rechtsstreits objektiv gefördert oder weitere Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich gemacht hat. Eine Kostenübernahme kommt dagegen dann nicht in Betracht, wenn das Gutachten nichts Neues, insbesondere keine neuen entscheidungserheblichen medizinischen Tatsachen gebracht hat.

4

In Anwendung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall die Kosten der Begutachtung durch Prof. Dr. C. nicht auf die Staatskasse zu übernehmen. Aus dem hier gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten des Prof. Dr. C. vom 16. Mai 2003 ergeben sich hinsichtlich der für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblichen Umstände objektiv keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte; denn der auf Antrag des Beschwerdeführers gehörte Sachverständige kommt in Übereinstimmung mit den angefochtenen Bescheiden vom 13. Februar 2001 und 15. August 2001 zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen im Bereich der Sehnenkappe bzw. der Weichteile im Bereich des rechten Schultergürtels durch das Unfallgeschehen weder entstanden noch richtunggebend verschlimmert worden sind und dass unter Abwägung aller Umstände bereits zum Unfallzeitpunkt Verschleißerscheinungen im Bereich der Sehnenklappe der rechten Schulter vorgelegen haben, sodass die ab dem 5. Juli 2000 durchgeführte Behandlung auf Grund unfallunabhängiger, bereits vorbestehender degenerativer Veränderungen erfolgt ist. Damit bestätigt Prof. Dr. C. in seinem Gutachten nach § 109 SGG den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2001, mit welchem ein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und eine Behandlungsbedürftigkeit auf Grund des Ereignisses vom 28. April 2000 nicht bestanden hat.

5

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).