Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.08.2003, Az.: L 6 U 346/02
Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Anerkennung eines Arbeitsunfalls
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 25.08.2003
- Aktenzeichen
- L 6 U 346/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 20194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0825.L6U346.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 05.07.2002 - AZ: S 36 U 75/00
Rechtsgrundlagen
- § 153 Abs. 2 SGG
- § 55 Abs. 1 Ziff. 3 SGG
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 5. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein vom Kläger behaupteter Arbeitsunfall.
Der 1935 geborene Kläger arbeitete seit 1958 als Offsetdrucker. Im Juli 1987 wurde er an den Bandscheiben L 3 bis L 5 operiert (Krankenbericht vom 11. August 1987). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - LWS - durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung) führte er die Erkrankung auf Heben, Tragen, Bücken, Vorneigen, körperliche Zwangshaltungen zurück (vgl. den Fragenbogen Bl. 5 der Verwaltungsakten). Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. August 1997 Entschädigungsleistungen ab, weil die Gesundheitsstörungen weder auf einen Arbeitsunfall noch auf eine BK zurückzuführen seien. Die Tätigkeit in der Druckerei der Landeshauptstadt B. von Oktober 1969 bis Mai 1989 sei nicht mit einem regelmäßigen häufigen schwerem Heben und Tragen verbunden gewesen. Im Widerspruchsverfahren beantragte der Kläger auch, "den erlittenen Bandscheibenvorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen", denn der Bandscheibenschaden sei anlässlich eines Umzuges der Druckerei entstanden. Es seien 3 Druckmaschinen, die jeweils 200 kg schwer gewesen seien, 16 Treppenstufen hinunter zu tragen gewesen. Dabei sei der Bandscheibenschaden entstanden. Dieses könnten ein Monteur und Arbeitskollegen bestätigen. Nachdem die frühere Arbeitgeberin des Klägers mitgeteilt hatte, dass ein Unfall nicht bekannt sei (Schreiben vom 16. November 1998), lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 1999 Entschädigungsleistungen ab. Zur Begründung des Widerspruchs legte der Kläger das ärztliche Attest des Dr. C. vom 19. April 1999 vor. Auf Nachfrage des Beklagten wies der Facharzt für Orthopädie darauf hin, dass der Kläger bei der Erstvorstellung am 14. Mai 1987 über eine akute und deutliche Verschlechterung der bestehenden Lumboischialgie seit dem 1. Mai 1987 berichtet habe, die er auf den "stehenden Beruf mit häufigen Arbeiten aus körperlichen Zwangshaltungen heraus" zurückführe. Bei einer "falschen Belastung" sei es zu dem "akuten Geschehen" gekommen. Der Beklagte wies den Widerspruch nach Beiziehung weiterer medizinischer Unterlagen sowie der Auskunft der AOK vom 5. Juli 1995, in der eine erste Arbeitsunfähigkeit wegen "akuter Lumbago" im Januar 1974 festgehalten ist, und nach Einholung der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. D. vom 13. November 1999 zurück (Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2000).
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat auf die am 2. März 2000 erhobene Klage die medizinischen Unterlagen der Landesversicherungsanstalt (LVA) B. beigezogen. Dazu haben die Beteiligten vorgetragen. Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 5. Juli 2002 abgewiesen: Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Mai 1987 den vom ihm geschilderten Unfall erlitten habe. Weder könnten sich die von der früheren Arbeit-geberin des Klägers befragten Arbeitskollegen an ein derartiges Ereignis erinnern, noch habe der Kläger dieses gegenüber den behandelnden Ärzten angegeben. Vielmehr habe der Kläger gegenüber verschiedenen Ärzten berichtet, schon seit 1968 unter rezidivierenden Lumboischialgien zu leiden. Aus den medizinischen Unterlagen gehe allein die schwere Bandscheibendegeneration hervor.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 23. Juli 2002 eingelegten Berufung. Er hält an seiner Behauptung fest, im Mai 1987 beim Tragen einer 200 kg schweren Druckmaschine einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben. Vorher habe er nie Probleme mit seiner Wirbelsäule gehabt. An andere Äußerungen könne er sich nicht erinnern.
Der Kläger beantragt,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 5. Juli 2002 und den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2000 aufzuheben,
- 2.
einen Bandscheibenschaden als Folge des Arbeitsunfalls vom Mai 1987 festzustellen,
- 3.
den Beklagten zu verurteilen, ihm Entschädigungsleistungen, insbesondere Verletztenrente in Höhe von 50 vom Hundert der Vollrente zu erbringen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 5. Juli 2002 zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Renten- und Reha-Akten sowie das Gutachtenheft der LVA B. beigezogen. Neben den Prozessakten haben ihm die Verwaltungsakten des Beklagten vorgelegen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die - hinsichtlich des Feststellungsantrages gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig. Die Wirbelsäulenerkrankung des Klägers kann nicht als Folge eines Arbeitsunfalls festgestellt werden. Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist zusammenfassend auf Folgendes hinzuweisen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass es bei dem vom Kläger geschilderten und von früheren Arbeitskollegen bestätigten Umzug zu einem Arbeitsunfall kam. Einen Arbeitsunfall hat der Kläger erstmals im Rahmen des Widerspruchs behauptet, den er im Verwaltungsverfahren zu der BK Nr. 2108 eingelegt hat. Zu Beginn dieses Verwaltungsverfahrens gab er noch keinen Unfall an, sondern führte die Erkrankung im Bereich der LWS allgemein auf "Heben, Tragen, Bücken, Vorneigen, körperliche Zwangshaltungen zurück" (Bl. 5 der Verwaltungsakte). Das stimmt mit seinen Angaben gegenüber Dr. C., den er am 14. Mai 1987 aufgesucht hatte, überein (Mitteilung vom 26. Mai 1999). Weder suchte der Kläger einen Durchgangsarzt auf, was bei einem Unfall nahe gelegen hätte, noch haben die vom Kläger genannten früheren Arbeitskollegen E. und F. Besonderheiten oder gar einen Arbeitsunfall bei dem Umzug bemerkt (Mitteilung der früheren Arbeitgeberin des Klägers vom 16. November 1998). Über einen Unfall hat der Kläger auch nicht gegenüber den behandelnden Ärzten berichtet. Ein solches Ereignis hat er auch nicht gegenüber Dres. G. und H. geschildert, die für die LVA die nervenärztlichen Gutachten vom 26. Mai 1988 und 20. April 1989 erstatteten. In diesen Gutachten sind die anamnestischen Angaben des Klägers im Einzelnen festgehalten. Auf einen Unfall hatte der Kläger jedoch nicht hingewiesen.
Des Weiteren ergibt sich aus den vorliegenden umfangreichen medizinischen Unterlagen kein Hinweis auf eine Verletzung. Vielmehr hat Landesmedizinaldirektorin Dr. I. in der Außenstelle Hildesheim des Ärztlichen Dienstes der LVA im Gutachten vom 26. Januar 1988 festgehalten, dass sich im Bereich der unteren LWS keine traumatischen, d.h. unfallbedingten Veränderungen finden. Insgesamt geht aus den medizinischen Unterlagen allein das erhebliche degenerative Lei-den der LWS des Klägers hervor. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass eine vom Kläger gegenüber Dr. C. geschilderte "falsche Belastung" (Mitteilung vom 26. Mai 1999) dieses Beschwerdebild, unter dem der Kläger schon vor dem Umzug im Mai 1987 litt (siehe nur die Auskunft der AOK vom 5. Juli 1995), wesentlich beeinflusst hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.