Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 27.08.2003, Az.: L 9 U 183/01
Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 von Hundert der Vollrente; Wesentlichkeit einer Änderung, wenn die Änderung der unfallbedingten Erwerbsminderung mehr als 5 von Hundert ; Anspruch auf Zuerkennung einer höheren als der bereits festgesetzten Verletztenrente wegen wesentlicher Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung; Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Gesundheitsstörung; Innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zum Unfall führenden Verhalten, sowie zwischen diesem und dem Unfall und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen; Beweis der Gesundheitsstörung und des Kausalzusammenhangs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit; Höherbewertung der MdE bei Verlust der Nutzungsmöglichkeiten besonders erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten durch den Unfall
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 27.08.2003
- Aktenzeichen
- L 9 U 183/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 21177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0827.L9U183.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - AZ: S 7 U 57/00
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X
- § 73 Abs. 3 SGB VII
- § 214 Abs. 3 S. 2 SGB VII
- § 214 Abs. 1 SGB VII
- § 547 RVO
- § 548 RVO
- § 109 SGG
- § 581 Abs. 2 RVO
- § 581 Abs. 3 S. 1 RVO
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine Verletztenrente wird nur gewährt, solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens 1/5 oder die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Arbeitsunfälle jeweils um mindestens 10 von Hundert gemindert ist und die Summe der durch die einzelnen Unfälleverursachte Minderungen der Erwerbsfähigkeit (MdE) wenigstens 20 von Hundert beträgt.
- 2.
Beweismaßstab für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und einer Gesundheitsstörung ist dabei grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Das Vorliegen der bei der medizinisch-wissenschaftlichen Beurteilung des Kausalzusammenhangs zu Grunde zu legenden Tatsachen muss dagegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (Gewissheit) erwiesen sein.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Berufungskläger begehrt die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v.H. der Vollrente. Insbesondere ist zwischen den Beteiligten streitig, ob in den Folgen des Arbeitsunfalles vom 02. Februar 1987 eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist.
Der 1945 geborene Berufungskläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist gelernter Schweißer. Seit 1982 arbeitet er im Fischereihafen D., und zwar zunächst als Aushilfe und seit Januar 1987 fest angestellt in der Fischverladung.
In der Vergangenheit erlitt der Berufungskläger zwei Arbeitsunfälle.
Der erste Arbeitsunfall ereignete sich im November 1975, bei welchem er sich beim Montieren von Muschelsaugrohren den rechten Zeigefinger klemmte und sich einen Bruch des Mittelgliedes dieses Fingers zuzog. Diese Verletzung wurde vom Kapitän mit einem Verband versorgt. Ärztliche Behandlung wurde nicht in Anspruch genommen. Arbeitsunfähigkeit trat nicht ein. Nach Einholung des Gutachtens des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. E. vom 15. Oktober 1990 erkannte die See-Berufsgenossenschaft mit Bescheid vom 25. Januar 1991 als Arbeitsunfallfolgen
"Röntgenologisch erkennbare Veränderungen im ehemaligen Verletzungsbereich. Einschränkung der Beweglichkeit im Endgelenk des rechten Zeigefingers. Subjektive Beschwerden im Verletzungsbereich"
an. Nach dem Inhalt dieses Bescheides bedingten diese Arbeitsunfallfolgen zwar über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus bis zum 31. März 1976 eine MdE von 10 v.H., ein Anspruch auf Verletztenrente wurde dadurch jedoch nicht begründet, weil für diesen Zeitraum keine stützenden Arbeitsunfallfolgen bekannt seien und der Anspruch im Übrigen verjährt sei, weil der Unfall erstmals am 09. April 1987 gemeldet worden sei. Nach dem 31. März 1976 werde durch die vorgenannten Arbeitsunfallfolgen keine MdE messbaren Grades (mindestens 10 v.H.) mehr bedingt. Die Folgen des Arbeitsunfalles vom 02. Februar 1987, für den die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft zuständiger Unfallversicherungsträger sei, könnten nicht berücksichtigt werden.
Am 02. Februar 1987 erlitt der Berufungskläger einen zweiten Arbeitsunfall. Während seiner Tätigkeit als Fischlöscher bei dem Seefischmarkt in D. löschte der Berufungskläger Rotbarsch mit einem Haken und erhielt während dieser Tätigkeit einen Stich durch einen Rotbarschstachel in den 5. Finger rechts (Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. F. vom 03. Februar 1987). Nach Entfernung des Stachels und Anlegen eines Verbandes entwickelte sich im Rahmen einer Infektion eine osteolytische Destruktion, die schließlich zur Amputation des linken Kleinfingers und der Hälfte des 5. Mittelhandknochens führte (Bericht des Chirurgen Dr. G. vom 26. Februar 1987). Ende März 1987 stellte sich der Berufungskläger erneut bei Dr. F. vor und wies auf eine Teilversteifung des 2. Fingers der rechten Hand infolge eines Unfalles von November 1975 hin. Die insoweit zuständige See-Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Arbeitsunfalles zunächst durch formloses Schreiben vom 07. Mai 1987 ab, nahm anschließend jedoch die Ermittlungen zum Unfallhergang auf. Der Arzt für Chirurgie Dr. E. fand am 06. August 1987 bei dem Berufungskläger einen Zustand nach Amputation des 5. Fingers rechts einschließlich eines Teils des Mittelhandknochens, eine Handverschmächtigung und Minderung der groben Kraft der rechten Hand mit endgradiger Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes sowie Missempfindungen durch ein Narbenneurom und hielt für die Zeit vom 11. Juni 1987 - Tag der ersten Arbeitsaufnahme nach dem Unfall vom 02. Februar 1987 - bis zum 30. Juni 1988 eine unfallbedingte MdE um 20 v.H. für angemessen. Mit Bescheid über Gesamtvergütung nach § 603 Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 14. Oktober 1987 bewilligte die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger entsprechende vorläufige Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 02. Februar 1987 und erkannte als Folgen dieses Arbeitsunfalles
"Muskelschwäche des (rechten) Armes und der Hand, Bewegungsbehinderung im Handgelenk, Absetzung des 5. Fingers mit Teilverlust des 5. Mittelhandknochens und Gefühlsstörungen im Narbenbereich des Kleinfingerballens"
an. Als Folge des Arbeitsunfalles wurde jedoch die Endgelenksversteifung rechter Zeigefinger infolge des Arbeitsunfalles aus dem Jahre 1975 nicht anerkannt. Der Bescheid wurde bindend, nachdem der Berufungskläger die bei dem Sozialgericht zum Az.: S 7 U 168/87 erhobene Klage zurückgenommen hatte.
Am 27. Juli 1988 beantragte der Berufungskläger bei der Berufungsbeklagten, die gem. dem Rentenbescheid vom 14. Oktober 1987 gewährte vorläufige Rente über den 30. Juni 1988 hinaus weiterzuzahlen. Die Berufungsbeklagte holte die Nachschauberichte des Dr. G. vom 27. Juli 1988 und des Dr. H. vom 28. Juli 1988 ein. Nach Einholung des zweiten Rentengutachtens durch den Chirurgen Dr. E. vom 03. September 1988, der nur noch eine geringgradige Bewegungseinschränkung des Handgelenkes fand und die MdE mit Wirkung vom 01. Juli 1988 mit 10 v.H. bewertete, lehnte die Berufungsbeklagte mit Bescheid vom 27. September 1988 die Rentenzahlung über den 30. Juni 1988 hinaus mit der Begründung ab, dass seit dem 01. Juli 1988 eine MdE rentenberechtigenden Grades (mindestens 20 v.H.) nicht mehr vorliege. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Stade zum Az. S 7 U 171/88 nach Auswertung des Gutachtens für die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen des Handchirurgen Dr. I. vom 01. September 1988 mit Urteil vom 08. August 1989 mit der Begründung ab, dass die Berufungsbeklagte die MdE zutreffend bewertet habe. Hiergegen legte der Berufungskläger Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen zu dem Az. L 6 U 276/89 ein. Das LSG zog u.a. Berichte des Neurochirurgen Prof. Dr. J. vom 13. März und 24. April 1990 bei, wonach die operative Entfernung des Neuroms im Bereich des Amputationsstumpfes zu einer reizlosen Narbenregion ohne nachweisbare neurologische Störungen führte. Das LSG holte das handchirurgische Gutachten des Arztes Dr. I. vom 11. Oktober 1990 nach einer ambulanten Untersuchung des Berufungsklägers nebst ergänzender Stellungnahme vom 22. November 1990 ein. Als Unfallfolgen diagnostizierte Dr. I. eine Handverschmälerung rechts nach Amputation des 5. Fingers mit Absetzung im Mittelhandknochenbereich, eine Reduktion der groben Kraft der rechten Hand beim Faustschluss, geschlossene, reizlose, als druckempfindlich angegebene Narbe an der rechten ulnaren Mittelhand und eine endgradige Beugebehinderung des rechten Ringfingers. Als unabhängig von diesen Folgen des Unfalles vom 02. Februar 1987 bewertete Dr. I. die Bewegungseinschränkungen im Endgelenk des rechten Zeigefingers nach Mittelgliedfraktur. Die unfallbedingte MdE schätzte er mit Wirkung vom 01. Juni 1988 auf 15 v.H. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08. Februar 1991 schlossen die Beteiligten dieses Verfahrens vor dem LSG einen Vergleich mit dem Inhalt, dass die Berufungsbeklagte sich verpflichtete, dem Berufungskläger für die Zeit vom 01. Juli 1988 bis zum 13. Februar 1989 (Tag der operativen Entfernung des Neuroms) Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu zahlen und die Gewährung einer Stützrente zu prüfen, falls der bei der See-BG geltend gemachte Unfall eine MdE von mindestens 10 v.H. hinterlassen habe.
Die See-BG erkannte mit Bescheid vom 25. Januar 1991 als Folgen des Unfalles von November 1975 röntgenologisch erkennbare Veränderungen im ehemaligen Verletzungsbereich, eine Einschränkung der Beweglichkeit im Endgelenk des rechten Zeigefingers sowie subjektive Beschwerden im Verletzungsbereich an und lehnte die Zahlung einer Verletztenrente mit der Begründung ab, dass die Unfallfolgen nach dem 31. März 1976 keine messbare MdE von mindestens 10 v.H. bedingen würden. Anschließende Untersuchungen durch Prof. Dr. J. ergaben lediglich einen lokalen Druckschmerz im Bereich der Narbe, jedoch kein "eigentliches Neurom" (Bericht vom 22. Mai 1991) und durch den Chirurgen Dr. H. unveränderte Befunde (Berichte vom 04. März, 28. Mai, 14.Juni, 16. August, 09. September, 04. November und 15. November 1991). In seinem Bericht vom 04. November 1991 schätzte Dr. H. die MdE nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit auf voraussichtlich 10 v.H ...
Am 11. Oktober 1991 beantragte der Berufungskläger die Feststellung einer Verschlimmerung der Folgen seines Arbeitsunfalles vom 02. Februar 1987 und die Gewährung einer Verletztenrente und berief sich auf einen einzuholenden Arztbericht des Dr. H ... Die Berufungsbeklagte holte die Berichte des Dr. H. vom 04. November 1991 und 15. November 1991 ein. In ihrem Bericht vom 22. November 1991 berichtete die Ärztin für Chirurgie und Durchgangsärztin Dr. K. der Berufungsbeklagten, dass der Berufungskläger sich in ihrer Praxis am 21. November 1991 vorgestellt habe, weil Dr. H. die Behandlung bei ihm beendet habe und der Berufungskläger bereit sei, mit seinen Schmerzen zu leben, soweit er seine ehemalige MdE von 15 v.H. wieder erlange, ohne hierfür eine Verletztenrente oder andere Vergütungen in Anspruch zu nehmen. Der Berufungskläger trug vor, von der Ärztin Dr. K. geröntgt worden zu sein und dass diese die Auffassung vertrete, dass die MdE auch wegen der Versteifung des Zeigefingers der rechten Hand mindestens 20 v.H. betrage. Die Verschlimmerung äußere sich dahin, dass er nicht nur ständig Schmerzen in der rechten Hand habe, sondern zeitweilig auch Krämpfe aufträten. Zudem ließen sich die übrigen Finger der rechten Hand nicht mehr vollständig schließen. Auf Veranlassung der Berufungsbeklagten berichtete Dr. K. mit Bericht vom 03. März 1992 auf Grund einer Begutachtung am 15. Februar 1992, dass der Befund vollkommen identisch zum Vorbefund ohne Besserung oder Verschlechterung sei. Zusammenfassend stellte Dr. K. fest, dass keine wesentliche Änderung gegenüber dem Befund im Gutachten von Dr. I. eingetreten sei, sie sich der Meinung von Dr. I. anschließe und die MdE auf 15 v.H. schätze. Mit Schreiben vom 10. März 1992 teilte die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger mit, dass nach der ergänzenden Stellungnahme der Dr. K. eine wesentliche Änderung gegenüber dem maßgeblichen Befund nicht eingetreten sei, sodass die Angelegenheit daher als erledigt angesehen werde.
Mit Nachschaubericht vom 27. November 1992 unterrichtete Dr. K. die Berufungsbeklagte davon, dass der Berufungskläger anlässlich der Nachuntersuchung am 13. November 1992 über Schmerzen im Mittelhandstummel V nach Überanstrengung abends sowie über Kraftlosigkeit in dem 4. Finger der gleichen Hand geklagt habe. Er äußere eine Verschlimmerung seiner Beschwerden im Winter. Er habe keine Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit gewünscht, sondern lediglich schmerzstillende Mittel, die rezeptiert worden seien.
Am 27. Januar 1993 stellte der Berufungskläger bei der Berufungsbeklagten einen Verschlimmerungsantrag mit der Begründung, dass die Schmerzen gestiegen seien und die Bewegungsfreiheit nun erheblich eingeschränkt sei. Die Berufungsbeklagte holte die ärztliche Stellungnahme der Ärztin Dr. K. vom 08. Februar 1993 ein. Darin bestätigte diese unveränderte Bewegungsmaße und vertrat die Auffassung, dass die neu hinzu getretenen strahlenden Schmerzen in den Ellenbogen rechts Unfallfolgen seien und diese eine Änderung der MdE um mehr als 5 v.H. bedingen würden. In seinem neurologischen Befundbericht vom 15. Februar 1993 auf Grund einer am 11. Februar 1993 erfolgten Untersuchung fand der Arzt für Neurologie Dr. L. weder objektivierbare Funktionsminderungen noch objektive Hinweise auf unfallbedingte Schmerzen, ein Neurom oder ein Ulnarisrinnensyndrom. Dr. K. hielt auf Anfrage der Berufungsbeklagten in ihrer Stellungnahme vom 05. März 1993 an ihrer Bewertung der MdE fest und wertete die vom Berufungskläger angegebenen Schmerzen weiterhin als Ausdruck einer Über- und Fehlbeanspruchung. Der Berufungskläger müsse die für seine Arbeit benötigte Kraft durch Hand- und Ellenbogengelenke kompensieren. Die Änderung der MdE würde sie auf über 5 v.H. schätzen. Es komme vor, dass Geschwulste an den Nervenenden so klein seien, dass sie dem menschlichen Tastgefühl entgingen und durch die medizinische Apparatur nicht nachweisbar seien, was im Falle des Berufungsklägers vorliegen könnte. Eine Verklebung der Nervenenden in der Narbe könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Die Berufungsbeklagte holte das zweite Rentengutachten zur Rentennachprüfung der Chirurgen Dres. M. u. N. vom 17. Juni 1993 aus dem berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus O. ein. Diese stellten als Unfallfolgen eine Handverschmälerung rechts nach Amputation des 5. Fingers mit Absetzung im Mittelhandknochenbereich, Kraftminderung der rechten Hand, Druckempfindlichkeit der rechten ellenseitigen Mittelhand über der reizlosen Narbe fest und bewerteten die MdE mit Wirkung vom 11. Oktober 1990 mit 15 v.H ... Sie wiesen darauf hin, dass subjektiv nach mehrmaligem Befragen des Berufungsklägers keine Veränderungen eingetreten seien und objektiv und nach den für das Gutachten vorliegenden Unterlagen auch keine Änderung eingetreten sei. Vom Unfall unabhängige krankhafte Veränderungen seien vorhanden, und zwar eine Bewegungseinschränkung im Endgelenk des rechten Zeigefingers nach Mittelgliedfraktur, Zustand nach Claviculafraktur rechts 1980 nach Verkehrsunfall, tablettenpflichtiger Diabetes mellitus, fraglich Allergie gegen Penicillin und Missempfinden über dem streckseitigen Ellengelenk rechts. Die subjektiv geäußerten Missempfindungen im Bereich des streckseitigen Ellengelenkes, zugehörig zum Nervus ulnaris, hätten im vorliegenden neurologischen Befund vom 16. Februar 1993 nicht objektiviert werden können. Mit Bescheid vom 27. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 1993 lehnte die Berufungsbeklagte den Neufeststellungsantrag mit der Begründung ab, dass eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht feststellbar sei und die Unfallfolgen nach wie vor eine MdE um 15 v.H. bedingen würden.
Die hiergegen am 26. Oktober 1993 beim SG Stade erhobene Klage hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 14. März 1994 mit der Begründung abgewiesen, dass in den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 14. Oktober 1997 zu Grunde gelegen hätten, eine wesentliche Änderung nicht eingetreten sei. Die von Dr. K. bestätigten Beschwerden seien subjektive Missempfindungen ohne neurologische oder chirurgische Grundlage und könnten daher nicht als Unfallfolgen anerkannt werden. Mangels einer wesentlichen Änderung könne offen bleiben, ob die Unfallfolgen eine MdE um 15 v.H. oder um 10 v.H. bedingen würden.
Die hiergegen am 06. April 1994 vor dem LSG Niedersachsen eingelegte Berufung war erfolglos. Mit Urteil vom 02. Februar 1995 wies das LSG die Berufung zurück und führte zur Begründung insbesondere aus: Unerheblich sei die Frage einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren (SGB X); seit dem 14. Februar 1989 bestehe hinsichtlich der Rentenbewilligung und der zunächst angenommenen MdE um 20 v.H. für die anerkannten Unfallfolgen kein Bescheid, der Grundlage einer Überprüfung nach § 48 SGB X sein könnte. Die Ablehnung der Leistungsgewährung sei vielmehr typisch für einen Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung. Zutreffend seien das SG und die Berufungsbeklagte davon ausgegangen, dass die Unfallfolgen die Erwerbsfähigkeit des Berufungsklägers nach wie vor jedenfalls nicht um mehr als 15 v.H. gemindert hätten, was sich aus der überzeugenden Beurteilung der Chirurgen Dres. M. u. N. im Gutachten vom 17. Juni 1993 ergebe. Berücksichtige man, dass nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgeblichen Erfahrungswerten bei Amputationsverletzungen an Fingern der Verlust des Kleinfingers - ohne Teilresektion des Mittelhandknochens - eine MdE um 10 v.H. bedinge, so trage die Erhöhung dieser MdE um 5 v.H. der zusätzlichen Funktionsbeeinträchtigung infolge der Teilamputation des Mittelhandknochens und der Minderung der groben Kraft der rechten Hand hinreichend Rechnung. Die Stellungnahmen der Chirurgin Dr. K. vom 08. Februar und 05. März 1993 böten keine Grundlage für eine andere Bewertung der unfallbedingten MdE. Die objektiven Befunde würden keine Rückschlüsse auf eine um mehr als 15 v.H. geminderte Erwerbsfähigkeit erlauben. Die von Dr. K. hervorgehobenen Missempfindungen des Berufungsklägers (ausstrahlende Schmerzen in den Ellenbogen an der Innenseite im Verlauf des Nervus ulnaris bzw. Ellenbogenschmerzen im Sinne einer Reizung bei Über- und Fehlbeanspruchung ) hätten weder anlässlich der Untersuchung am 19. Mai 1993 noch während der neurologischen Untersuchung durch Dr. L. am 11. Februar 1993 durch entsprechende Befunde belegt werden können. Dies gelte erst recht für die durch objektive Feststellungen nicht belegte und auch nicht belegbare Vermutung der Dr. K., Geschwulste an den Nervenenden könnten sich wegen ihrer geringen Größe der Feststellung entziehen und eine Verklebung der Nervenenden könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden.
Der Berufungskläger stellte sich am 26. Oktober 1995 erneut bei Dr. H. wegen Beschwerden in der rechten Hand vor. Mit Durchgangsarztbericht/Wiedererkrankungsbericht vom 31. Oktober 1995 beschreibt Dr. H. unauffällige Nervenverhältnisse am abgesetzten 5. Mittelhandstrahl. Die rechte Hand sei nun nicht beschwielt, Arbeitsspuren seien nicht zu erkennen. Es wird eine Vorstellung bei Prof. Dr. P. am 13. November 1995 zur Mitbeurteilung des Befundes veranlasst. Prof. Dr. P. beschreibt in seinem Zwischenbericht vom 16. November 1995 erneut einen identischen Befund. Als Therapievorschlag bat er um Veranlassung einer neurologischen Untersuchung, weil am distalen Unterarm im Bereich des Nervus ulnaris in der Loge de Guyon eine Symptomatik bestehe. Sinnvoll erscheine die Überprüfung der bisherigen Einschätzung der MdE, die offensichtlich bei 15 v.H. liege. Dr. H. veranlasste die neurologische Untersuchung des Berufungsklägers durch Dr. Q ... Bei der körperlichen und neurologischen Untersuchung ergaben sich für ihn Hinweise auf eine Epicondylitis medialis rechts. Eine Neurombildung im Bereich der alten Narbe ließe sich nicht ganz ausschließen. Im Hinblick auf die erhebliche Beeinträchtigung des Berufungsklägers wäre die Probe auf das Exempel zu machen und eine Resektion vorzunehmen, damit man auch im histologischen Präparat sehen könne, ob man einen Neuromknoten habe exstirpieren können. Prof. Dr. P. führt in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 1995 aus, dass die maßgeblichen Vorbegutachtungen strikt seien, wobei auch eine MdE von 20 v.H. gerechtfertigt gewesen wäre. Gegenüber der für die Bescheiderteilung maßgeblichen Vorbegutachtung sei jedoch nach jetziger Situation keine wesentliche Veränderung eingetreten. In seinem Zwischenbericht vom 09. Januar 1996 teilt Prof. Dr. P. mit, dass der Berufungskläger von einer lokalen Revision Abstand genommen habe.
Ausweislich des Durchgangsarztberichtes/Wiedererkrankungsberichtes des Dr. H. vom 12. November 1996 klagte der Berufungskläger anlässlich seiner Vorstellung dort am 08. November 1996 über zunehmende Schmerzen in der rechten Hand. Er könne die Hand inzwischen nicht mehr vollständig zur Faust schließen. Der Fingerkuppenhohlstandabstand betrage für den Ringfinger 1,2 cm und für den Mittelfinger 1,0 cm. Die Hand zeige keine Arbeitsspuren oder Schwielen.
Am 06. Januar 1997 teilte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten fernmündlich mit, er sei mit der Untersuchung durch Prof. Dr. P. nicht zufrieden. Die MdE sei zu niedrig eingeschätzt worden. Er bitte um erneute Begutachtung an anderer Stelle. Die Berufungsbeklagte holte den neurologischen Befundbericht des Prof. Dr. R. vom 08. Januar 1997 ein. Zusammenfassend kommt dieser zu dem Ergebnis, dass nach dem klinischen Befund eine leichte sensible Störung im Nervus ulnaris-Versorgungsgebiet der rechten Hand imponiere. Zusätzlich fänden sich Hinweise auf eine distale Nervus medianus-Schädigung im Sinne eines Carpaltunnelsyndroms. Dieser Befund könne Ursache der geklagten Beschwerden sein. Das Carpaltunnelsyndrom sei als unfallunabhängiges Leiden zu betrachten. Nach dem Nachschaubericht des Prof. Dr. P. vom 06. Februar 1997 nach erneuter Vorstellung dort am 27. Januar 1997 in der BG-Ambulanz wurde auf die Neurombeschwerden des Berufungsklägers im Narbenbereich hingewiesen, die operativ angegangen werden könnten. Zusätzlich bestehe nach diesem Nachschaubericht eine unfallunabhängige Nervus medianus-Kompressionssymptomatik. Das Begehren des Berufungsklägers auf Heraufsetzung seiner Rente auf 20 v.H. könne gutachterlich nicht begründet werden. Die Berufungsbeklagte holte das zweite Rentengutachten der Fachärzte für Chirurgie Dr. G./Dr. S. vom 12. Mai 1997 ein. Als Unfallfolgen stellten sie einen Zustand nach Amputation des 5. Fingers rechts mit Teilresektion des 5. Mittelhandknochens mit Handverschmächtigung und Minderung der groben Kraft und endgradiger Bewegungseinschränkung sowie Missempfindungen durch Narbenneurom fest, als unfallunabhängig den Arbeitsunfall 1975 mit Verletzung des rechten Zeigefingers, den Schlüsselbeinbruch rechts 1980, den Diabetes mellitus, eine fragliche Penicillinallergie, Missempfindungen des rechten Ellenbogens, Carpaltunnelsyndrom rechts, sensible Störungen im Nervus ulnaris-Versorgungsbereich rechts und Schädigung des distalen Nervus medianus der rechten Hand. Die MdE schätzten diese Gutachter bis zum 31.12.1998 auf 15 v.H. ein. Mit Bescheid vom 28. Mai 1997 lehnte die Berufungsbeklagte den Antrag auf Neufeststellung einer Rente mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Rente weiterhin nicht bestehe, weil die MdE nicht 20 v.H. erreiche. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde am 09. Oktober 1997 seitens des Berufungsklägers zurückgenommen.
Am 04. November 1998 stellte der Berufungskläger bei der Berufungsbeklagten einen weiteren Antrag, seinen Rentenanspruch wegen der Zunahme seiner Beschwerden im Bereich der rechten Hand neu festzusetzen und die MdE zu erhöhen. Die Berufungsbeklagte zog den Durchgangsarztbericht des Dr. H. vom 03. Dezember 1998, den Befundbericht des Arztes für Chirurgie Dr. H. vom 05. Dezember 1998 und den Arztbericht des Arztes für Neurologie Dr. T. vom 28. Dezember 1998 bei. Dr. T. kam in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die geschilderten Beschwerden einschließlich des neuropsychologischen Untersuchungsbefundes am ehesten für ein älteres chronisches Sulcus ulnaris-Syndrom rechts sprächen. Die Berufungsbeklagte holte den neurologischen Befundbericht des Priv.-Doz. Dr. R. vom 06. Januar 1999 ein, wonach der electromyographische Befund mit der klinischen Verdachtsdiagnose eines Sulcus ulnaris-Syndroms rechts gut vereinbar sei. In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 1999 an die Berufungsbeklagte teilte Dr. H. mit, dass das von Dr. T. festgestellte Sulcus ulnaris-Syndrom rechts ein unfallunabhängiges Leiden sei, das nicht zu einer Erhöhung der bisherigen MdE führen könne. In dem von der Berufungsbeklagten veranlassten zweiten Rentengutachten des Dr. S. und Dr. G. vom 15. März 1999 teilten diese mit, dass die Beschwerdeschilderung, Allgemeinbefund und Befundschilderung der rechten Hand weit gehend dem Vorgutachten entsprächen, die Zusammenfassung der Unfallfolgen praktisch wortgleich mit den Vorgutachten sei und die MdE ebenfalls auf 15 v.H. geschätzt werde. Beim Berufungskläger bestehe ein unfallunabhängiges Sulcus ulnaris-Syndrom. Mit Bescheid vom 26. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1999 lehnte die Berufungsbeklagte den Antrag des Berufungsklägers mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Rente weiterhin nicht bestehe, weil eine MdE um mindestens 20 v.H. nicht vorliege.
Dr. H., bei dem sich der Berufungskläger mit Schmerzen in der rechten Hand am 22. Juli 1999 mit dem Hinweis vorstellte, dass seine Schmerzen vom Unfall her kämen, reichte bei der Berufungsbeklagten den Wiedererkrankungsbericht vom 23. Juli 1999 ein. Er diagnostizierte einen Zustand nach Amputation des rechten Kleinfingers mit Teilen des 5. Mittelhandknochens und ein Sulcus ulnaris-Syndrom, welches er als unabhängige krankhafte Veränderung bewertete.
Am 17. Januar 2000 beantragte der Berufungskläger bei der Berufungsbeklagten erneut eine Rentenzahlung und reichte den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes (VA) U. vom 10. Januar 2000 ein, mit welchem der Grad der Behinderung (GdB) des Berufungsklägers nach dem Schwerbehindertengesetz mit 20 bewertet wurde. Mit Bescheid vom 26. Januar 2000 lehnte die Berufungsbeklagte den Anspruch auf Rente nach wie vor ab mit der Begründung, eine MdE in rentenberechtigender Höhe um wenigstens 20 v.H. liege nicht vor. Bei dem festgestellten Sulcus ulnaris-Syndrom der rechten Hand handele es sich um eine unfallunabhängige Erkrankung und sei daher - anders als beim Recht zur Feststellung der Schwerbehinderung vom VA - nicht zu berücksichtigen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Berufungsbeklagte nach Einholung der ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie Dr. V. mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2000 zurück und bezog sich zur Begründung auf die ärztliche Stellungnahme des Dr. V. vom 29. Februar 2000. Dieser führte aus, dass nach den üblichen Bewertungsregeln auch bei Verlust des 5. Fingers mit vollständigem Verlust des 5. Mittelhandknochens noch eine MdE von 15 v.H. bestehe. Eine wesentliche Verschlimmerung, die eine MdE in rentenberechtigendem Grade begründen könnte, sei nicht eingetreten.
Auf den zwischenzeitlich am 16. Februar 2000 gestellten Verschlimmerungsantrag auf Erhöhung der MdE teilte die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger mit Schreiben vom 17. Februar 2000 mit, dass eine unfallbedingte Verschlimmerung nicht eingetreten sei und kein Rentenanspruch bestehe. Dies sei gerade mit Bescheid vom 26. Januar 2000 erläutert worden, sodass derzeit insofern nichts zu veranlassen sei.
Gegen den Bescheid vom 26. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2000 hat der Berufungskläger am 31. März 2000 Klage bei dem SG Stade erhoben, mit welcher er weiterhin geltend macht, dass die Unfallfolgen inzwischen eine MdE von wenigstens 20 v.H. bedingen würden. Die Ärztin für Orthopädie Dr. K. habe seine Schmerzen im rechten Ellenbogengelenk als Überlastungsschaden eingestuft, der unfallbedingt von der Minderung der groben Kraft beim Faustschluss der rechten Hand ausgehe und daher ebenfalls als Unfallschaden berücksichtigt werden müsse. Das SG hat auf Antrag des Berufungsklägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. W. vom 16. Januar 2001 nach ambulanter Untersuchung des Berufungsklägers eingeholt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Folgen des Arbeitsunfalles von November 1975 eine MdE von unter 10 v.H. und die des Arbeitsunfalles vom 02. Februar 1987 eine MdE von 15 v.H. bedingen würden. Die Folgen des Unfalles vom 02. Februar 1987 hätten sich im Vergleich zu dem gerichtlichen Vergleich vom 08. Februar 1991 zu Grunde liegenden Gutachten des Dr. I. nicht wesentlich geändert. In den der Begutachtung aus Oktober 1990 nachfolgenden Befunderhebungen ergäben sich nahezu identische Beschreibungen. Spekulationen über angeblich vorhandene, aber nicht objektiv nachweisbare weitere Narbenneurome ändern daran ebenso wenig wie unbewiesene und unbeweisbare Behauptungen eines ursächlichen Zusammenhangs angeblich sekundärer Überlastungsschäden an den Gelenken des rechten Armes mit den eigentlichen Unfallfolgen der rechten Hand. Die von ihm erhobenen Befunde am gesamten rechten Arm würden diese These ebenso wenig zu unterstützen vermögen wie die speziell zur Beantwortung dieser Fragestellung angefertigten Röntgenaufnahmen auch der Ellenbogen- und Schultergelenke, die rechts wie links seitengleich altersentsprechende Befunde ergäben. Die entsprechenden Überlegungen von Dr. K. hätten den Charakter eines "Gefälligkeits-Attestes", seien im Übrigen aber völlig spekulativ und würden jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehren. Zusammenfassend bliebe seines Erachtens festzuhalten, dass sich die Unfallfolgen an der rechten Hand des Berufungsklägers seit Oktober 1990 nicht wesentlich geändert hätten und auch zukünftig nicht zu erwarten stehe, dass sich diese wesentlich ändern würden.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2001 hat das SG Stade, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage abgewiesen.
Gegen diesen ihm am 17. April 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Berufungskläger am 08. Mai 2001 Berufung beim LSG Niedersachsen eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Überlastungsschaden im Ellenbogengelenk sei kausal auf seine Arbeitsunfälle zurückzuführen und als Unfallfolge anzuerkennen. Hinsichtlich der verschiedenen medizinischen Aussagen habe das SG keine weitere medizinische Aufklärung für notwendig gehalten. Er verfüge insgesamt an der rechten Hand nur noch über 3 Finger, welche er gebrauchen könne. Er verspüre im Ruhezustand einen pulssynchronen, klopfenden Schmerz in der gesamten rechten Hand. Der 2. Finger der rechten Hand sei steif und kraftlos. Der 4. Finger der rechten Hand sei infolge der andauernden Belastung ebenfalls kraftlos. Er sei insgesamt nicht in der Lage, bei der Arbeit seine rechte Hand auch nur annähernd so einzusetzen, wie es die Umstände in der Fischverarbeitung erfordern würden. Erschwerend komme hinzu, dass er Rechtshänder und somit durch die Gebrauchseinschränkung der rechten Hand besonders betroffen sei. Das SG habe seinen früheren Arbeitsunfall bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Es hätte sich auch mit den Folgen des früheren Arbeitsunfalles auseinander setzen müssen, weil eine Neufestsetzung des MdE-Grades auf Grund einer nachträglichen wesentlichen Änderung der Unfallfolgen begehrt werde. Beim Vorliegen von mehreren Arbeitsunfällen habe eine einheitliche Entscheidung zu erfolgen, weil insbesondere vorliegend hinsichtlich des ersten Unfalles über eine Stützrente nachzudenken sei. Das BSG habe noch nicht ausdrücklich die Frage entschieden - und hieraus ergebe sich die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits -, ob im Rahmen einer begehrten Höherstufung der MdE auch frühere Arbeitsunfälle einbezogen werden müssten. Zu berücksichtigen sei auch die besondere Betroffenheit des Berufungsklägers. Es liege ein Härtefall vor.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Stade vom 11. April 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2000 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aus Anlass des 1987 erlittenen Arbeitsunfalles wieder eine Verletztenrente auf der Grundlage einer MdE von mindestens 20 v.H. zu zahlen,
hilfsweise
- 3.
die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.
Die Berufungsbeklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Ergänzend hat sie ausgeführt: Die Erwerbsfähigkeit des Berufungsklägers sei durch die Folgen des Arbeitsunfalles vom November 1975 nicht um wenigstens 10 v.H. gemindert und wegen der Folgen des weiteren Arbeitsunfalles vom 02. Februar 1987 liege keine MdE von wenigstens 20 v.H. mehr vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sei nicht der Zustand seiner rechten Hand insgesamt zu bewerten, sondern die Höhe der MdE ist für jeden Versicherungsfall gesondert festzulegen. Es werde auch nicht mehr zwischen Rechts- und Linkshändigkeit unterschieden. Die von dem Berufungskläger vorgetragenen Beschwerden seitens seines rechten Ellenbogengelenkes hätten mit den Arbeitsunfällen nichts zu tun. Auch nach seinem Arbeitsunfall habe der Berufungskläger die Hafenarbeiten weiter verrichten können. Eine unbillige Härte liege danach nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges, auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Berufungsbeklagten und der See-Berufsgenossenschaft, auf den Inhalt der beigezogenen Prozessakten des SG Stade zu den Az.: S 7 U 168/87, S 7 U 171/88/L 6 U 276/89 und S 7 U 156/93/L 6 U 114/94 Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Gem. §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SGG ist der Rechtsstreit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter als Einzelrichter entschieden worden.
Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gem. §§ 143 f SGG statthafte Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Mit dem von dem Berufungskläger angefochtenen Gerichtsbescheid vom 11. April 2001 hat das SG Stade zutreffend die Klage abgewiesen; denn die von dem Berufungskläger angefochtenen Bescheide der Berufungsbeklagten sind rechtmäßig. Zutreffend hat die Berufungsbeklagte den Antrag auf Zahlung einer Verletztenrente mit der Begründung abgelehnt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der unfallbedingten Gesundheitsstörungen nicht vorliegt und die Unfallfolgen die Feststellung einer MdE in rentenberechtigender Höhe nicht rechtfertigen. Insbesondere können die vom Berufungskläger geklagten Schmerzen im rechten Ellenbogengelenk nicht als Folge des Arbeitsunfalles vom 02. Februar 1987 festgestellt werden.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X hätte der Berufungskläger nur dann Anspruch auf Zuerkennung einer höheren als der bereits festgesetzten Verletztenrente, wenn und insoweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des angefochtenen Bescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dabei ist bezüglich der Bestimmung der Höhe der Verletztenrente eine Änderung nur dann als wesentlich im Sinne dieser Vorschrift zu beurteilen, wenn die Änderung der unfallbedingten Erwerbsminderung mehr als 5 v.H. beträgt (BSG Urt. v. 02.03.1971 - 2 RU 39/90 in BSGE 32, 245, 249; BSG Beschluss vom 16.07.1997 - 8 RknU 6/91). Dies ergibt sich nunmehr auch aus § 73 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII. Diese Vorschrift ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 SGB VII auch für Unfälle vor dem 1. Januar 1997 anzuwenden, für die im Übrigen weiterhin nach § 214 Abs. 1 SGB VII die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) Anwendung finden.
Dementsprechend hätte der Berufungskläger nur dann einen Anspruch auf Festsetzung einer Verletztenrente in rentenberechtigender Höhe, wenn sich die im Vergleich zu den von Dr. I. in den Gutachten vom 11. Oktober und 18. Dezember 1990 zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse, die Grundlage des von den Beteiligten am 08. Februar 1991 angenommenen Vergleichsvorschlags vor dem LSG Niedersachsen zu dem Az. L 6 U 276/89 waren, tatsächlich verschlimmert hätten und hierdurch die unfallbedingte MdE sich um mehr als 5 %-Punkte erhöht hätte. Da in der Rechtsanwendungspraxis unter Berücksichtigung der allen MdE-Schätzungen eigenen Ungenauigkeiten keine Zwischenwerte festgesetzt werden, müsste sich mithin eine Erhöhung der unfallbedingten MdE auf 20 v.H. ermitteln lassen.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Berufungsklägers nicht vor. Weder haben sich die bereits anerkannten Unfallfolgen wesentlich verschlimmert noch sind zu den bereits festgestellten Unfallfolgen weitere Gesundheitsstörungen hinzugetreten, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 02. Februar 1987 verursacht worden sind. Insbesondere ist ein Zusammenhang zwischen den von dem Berufungskläger geklagten Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogengelenks und dem Arbeitsunfall vom 02. Februar 1987 nicht festzustellen. Dies hat das SG in seinem angefochtenen Gerichtsbescheid im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug.
Neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten, sind im Berufungsverfahren nicht zu Tage getreten.
Nach § 547 RVO besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auf Heilbehandlung und/oder Verletztenrente, nur nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Dessen Eintritt setzt in der gesetzlichen Unfallversicherung seit jeher eine bestimmte Abfolge ursächlich miteinander verknüpfter Umstände und Ereignisse voraus (vgl. ohne sachliche Änderungen gegenüber § 548 RVO jetzt § 8 SGB VII). Erforderlich ist insoweit, dass es infolge der versicherten Tätigkeit zu einem Arbeitsunfall kommt, d.h. zu einem plötzlich auf den Körper einwirkenden Ereignis, das seinerseits zu einem unmittelbaren Gesundheitsschaden, dem so genannten Primärschaden, führt (haftungsbegründende Kausalität). Bleibt das Ereignis im Rechtssinne folgenlos, so liegt schon kein Unfall vor (vgl. im Einzelnen Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 19 ff.). Sind hingegen die genannten Voraussetzungen für einen Versicherungsfall erfüllt, so sind unter den weiteren Erfordernissen der einzelnen Leistungsfälle als Folgeschäden auch solche Unfallfolgen zu entschädigen, die ihrerseits ursächlich auf die eingetretenen Primärschäden zurückzuführen sind (haftungsausfüllende Kausalität) (vgl. Ricke, a.a.O., § 26 Rdnr. 3). Um einen Versicherungsfall feststellen und dem Versicherten darüber hinaus bestimmte Leistungen zusprechen zu können, muss das Gericht die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse zur vollen Überzeugung, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, als zutreffend betrachten. Dies setzt eine so hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überblickender Mensch noch Zweifel hat (vgl. BSGE 80, 83; 6, 144; 7, 141; 32, 203; 45, 286). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Unfallereignisses und seine für die Beurteilung der Schadensursächlichkeit bedeutsamen Einzelheiten. Es bedarf insoweit des Vollbeweises, bei dem der Versicherte die materielle Beweislast trägt. Lediglich für die Bejahung der jeweiligen Ursächlichkeit eines bewiesenen Umstandes, nämlich für die Ursachenzusammenhänge zwischen versicherter Tätigkeit, Unfall und Unfallfolgen, genügt der Maßstab hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 32, 203; 207 ff; 61, 127). Diese hinreichende Wahrscheinlichkeit erlaubt ein größeres Maß an Zweifeln, solange das deutliche Übergewicht für die zu beweisende Tatsache spricht: Ein Ursachenzusammenhang ist dann wahrscheinlich, wenn nach Feststellung, Prüfung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles - im sozialmedizinischen Bereich auch unter Berücksichtigung (nur) der gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse - insgesamt deutlich mehr für als gegen das Bestehen des Ursachenzusammenhanges spricht (Erlenkämper/Fichte SozR 5. Aufl. 2003, S. 90). Die bloße Möglichkeit einer Tatsache einschließlich des Ursachenzusammenhangs reicht jedoch nicht aus.
Im Zusammenhang mit den anerkannten Unfallfolgen ist eine wesentliche Änderung in den objektivierbaren und bereits festgestellten Unfallfolgen im Sinne einer Verschlimmerung nicht eingetreten. Dies wird ausdrücklich bestätigt von dem auf Antrag des Berufungsklägers gem. § 109 SGG vom SG eingeholten Gutachten des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie W. vom 16. Januar 2001. Danach haben sich die Folgen des Unfalls vom 02. Februar 1987 im Vergleich mit dem gerichtlichen Vergleich vom 08. Februar 1991 zu Grunde liegenden Gutachten des Dr. I. vom 11. Oktober 1990 ungeachtet minimaler Differenzen in der Schilderung des Untersuchungsbefundes sowie der Bewegungs- und Umfangsmaße nicht wesentlich geändert. Als Folgen des Arbeitsunfalles vom 02. Februar 1987 finden sich beim Berufungskläger nach wie vor noch die Amputation des 5. Handstrahls rechts unter Mitnahme der körperfernen Hälfte des 5. Mittelhandknochens, die nach Entfernung von Narbenneuromen klinisch geschlossenen, reizlosen, diffus druckschmerzhaft angegebenen Narbenverhältnisse an der ellenseitigen Mittelhandkante rechts und eine endgradige Beugeeinschränkung des 4. Fingers rechts. Diese von dem Arzt W. in dem Gutachten vom 06. November 2000 festgestellten Folgen des Unfalls vom 02. Februar 1987 entsprechen denen, die Dr. I. in seinem Gutachten vom 11. Oktober 1990 diagnostiziert hat.
Die von dem Berufungskläger als weitere Unfallfolge geltend gemachten Schmerzen im rechten Ellenbogengelenk sind entgegen der Auffassung des Berufungsklägers keine Unfallfolge. Dr. K. hat erstmals in ihrer Stellungnahme vom 08. Februar 1993 auf die neu hinzugetretenen strahlenden Schmerzen in den Ellenbogen an der Innenseite im Verlauf des Nervus ulnaris hingewiesen, nachdem sie zuvor in ihren Stellungnahmen vom 22. November 1991 und vom 03. März 1992 keine wesentliche Änderung gegenüber dem Befund im Gutachten von Dr. I. hat feststellen können. In ihrer Stellungnahme vom 08. Februar 1993 kommt die Ärztin Dr. K. zu dem Ergebnis, dass sie die Beschwerden am rechten Ellenbogen als Unfallfolgen ansehe, und hat zur Begründung ausgeführt, dass die grobe Kraft beim Faustschluss der rechten Hand reduziert sei und dies die Substitution durch benachbarte Gelenke bedinge. Ihre Auffassung wiederholt Dr. K. in ihrer weiteren Stellungnahme vom 05. März 1993. Darin hat sie u.a. ausgeführt, dass Schmerzen am Ellenbogen im Sinne einer Reizung bei Über- und Fehlbeanspruchung bestünden. Die Minderung der groben Kraft der rechten Hand sei gutachterlich festgestellt und auch nachvollziehbar. Der Berufungskläger müsse die für seine Arbeit benötigte Kraft durch die Hand- und Ellenbogengelenke kompensieren, was einen Reizzustand erzeuge. Diese Schlussfolgerung der Ärztin Dr. K. überzeugt indes nicht und steht nicht in Übereinstimmung mit der herrschenden medizinischen Lehrmeinung. Bereits in dem zweiten Rentengutachten zur Rentennachprüfung vom 17. Juni 1993 bewerten Dres. M. und N. das Missempfinden über dem streckseitigen Ellenbogengelenk rechts als eine unfallunabhängige Erkrankung. Insbesondere die vom Berufungskläger geäußerten Missempfindungen im Bereich des Ellenbogengelenkes konnten im neurologischen Befundbericht des Dr. L. vom 15. Februar 1993 nicht objektiviert werden. Es ist auch eine seitengleiche freie Beweglichkeit von Schulter- und Ellenbogengelenken sowie des Unterarms dokumentiert worden. Es ergeben sich auch aus dem Zwischenbericht des Prof. Dr. P. vom 16. November 1995 und dem Befundbericht des Dr. Q. vom 30. November 1995 Hinweise auf eine Epicondylitis medialis rechts. Diese Gesundheitsstörungen des Berufungsklägers lassen sich auch nicht durch die nachfolgenden Begutachtungen als Folgen des Unfalls vom 02. Februar 1987 bestätigen. Insbesondere Dr. S. und Dr. G. kommen in ihrem zweiten Rentengutachten vom 12. Mai 1997 zu dem Ergebnis, dass unabhängig von dem Unfall vom 02. Februar 1987 u.a. Missempfindungen des rechten Ellenbogens vorliegen. Auch in dem Bericht des Dr. T. vom 28. Dezember 1998 wird ein Zusammenhang zwischen den Ellenbogenschmerzen des Berufungsklägers und dem Unfall vom 02. Februar 1987 nicht begründet. Die geschilderten Beschwerden einschließlich des neurophysiologischen Untersuchungsbefundes sprechen nach dem Inhalt dieses Gutachtens am ehesten für ein altes chronisches Sulcus ulnaris-Syndrom rechts. Dies bestätigt auch Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 1999. Auch nach der Auffassung von Dr. H. ist das von Dr. T. festgestellte Sulcus ulnaris-Syndrom rechts ein unfallunabhängiges Leiden, das nicht zu einer Erhöhung der bisherigen MdE führen kann. Auch Dr. S. und Dr. G. weisen in ihrem zweiten Rentengutachten vom 15. März 1999 nochmals darauf hin, dass beim Berufungskläger ein unfallunabhängiges Sulcus ulnaris-Syndrom rechts besteht. Letztlich hat auch der im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 109 SGG gehörte Sachverständige W. einen Zusammenhang zwischen den Schmerzen des Berufungsklägers im Bereich seines Ellenbogen rechts und dem Unfall vom 02. Februar 1987 abgelehnt. Der Sachverständige W. hat anlässlich der Befunderhebung u.a. eine unbeeinträchtigte Beweglichkeit des rechten Ellenbogengelenkes des Berufungsklägers festgestellt. Die Ellenbogenstreckung und -beugung gegen Widerstand war rechts wie links gleichmäßig kräftig. Die Röntgenaufnahmen beider Ellenbogengelenke vom 27. Dezember 2000 zeigten rechts wie links keinen sicheren Anhalt für eine frische oder stattgehabte Knochenverletzung und für eine dem allgemeinen Alter des Berufungsklägers vorauseilende Gelenkverschleißerkrankung. Nach dem Inhalt dieses Gutachtens sind die Behauptungen eines ursächlichen Zusammenhangs angeblicher sekundärer Überlastungsschäden anderer Gelenke des rechten Armes mit den eigentlichen Unfallfolgen der rechten Hand nicht nachweisbar, weder durch die erhobenen Befunde noch durch die angefertigten Röntgenaufnahmen erklärbar, die rechts wie links seitengleich altersentsprechende Befunde ergeben haben. Der Arzt W. widerspricht ausdrücklich in seinem Gutachten den Schlussfolgerungen der Ärztin Dr. K. und qualifiziert ihre Schlussfolgerung als "Gefälligkeits-Attest" und beurteilt die Schlussfolgerungen der Ärztin Dr. K. als völlig spekulativ, die jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehren. Diese Auffassung des Arztes W. entspricht der herrschenden medizinischen Lehrmeinung für die Verursachung einer Epicondylitis. Voraussetzung für eine derartige Verursachung ist ein Missverhältnis von Belastung und Belastbarkeit der im Bereich des Epicondylus einstrahlenden Muskeln und ihrer Faszien. Berufliche und sportliche Beanspruchungen durch einseitige Tätigkeit, insbesondere statische Haltearbeit oder wiederkehrende Bewegungsabläufe erhöhen die Belastung der Strukturen, vor allem bei ungewohnter Dauerbeanspruchung (vgl. Mehrtens/Valentin/Schönberger, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S. 608). Derartige Beanspruchungen werden weder von dem Berufungskläger noch von Dr. K. in Zusammenhang mit den bei dem Berufungskläger vorliegenden Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes erwähnt. Eine Überbeanspruchung durch Greifen infolge von Defiziten in der Greiffunktion der rechten Hand sind für die Entstehung der Epicondylitis ungeeignet. Eine berufsbedingte Verschlimmerung der Unfallfolgen und eine Erhöhung der MdE auf mehr als 15 v.H. lässt sich auch nicht durch die durch objektive Feststellungen nicht belegte und auch nicht belegbare Vermutung der Dr. K., Geschwulste an den Nervenenden könnten sich wegen ihrer geringen Größe der Feststellung entziehen und eine Verklebung der Nervenenden könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, medizinisch begründen.
Die beim Berufungskläger als Folgen des Arbeitsunfalles vom 02. Februar 1987 festgestellten Gesundheitsstörungen bedingen nach den übereinstimmenden Schlussfolgerungen der sowohl im Verwaltungs- als auch in den Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen eine MdE von 15 v.H ... Sie rechtfertigen nicht die Feststellung einer MdE in rentenberechtigender Höhe von wenigstens 20 v.H ...
Zutreffend sind das SG und die Berufungsbeklagte davon ausgegangen, dass die Unfallfolgen die Erwerbsfähigkeit des Berufungsklägers nach wie vor jedenfalls nicht um mehr als 15 v.H. mindern. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Beurteilungen der Chirurgen Dres. M. und N. im Gutachten vom 17. Juni 1993, des Prof. Dr. P. im Nachschaubericht vom 06. Februar 1997, der Ärzte für Chirurgie Dres. G. und S. im zweiten Rentengutachten vom 12. Mai 1997, die der Senat als Urkunde im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 415 ff ZPO verwerten darf, und des Arztes für Chirurgie Dr. W. vom 16. Januar 2001. Sämtliche Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die Folgen des Arbeitsunfalles vom 02. Februar 1987 eine MdE von höchstens 15 v.H. bedingen. Als Unfallfolgen bestehen danach - wie zuletzt von dem Arzt für Chirurgie W. im Gutachten vom 16. Januar 2001 festgestellt - eine Amputation des 5. Handstrahls rechts unter Mitnahme der körperfernen Hälfte des 5. Mittelhandknochens, nach Entfernung von Narbenneuromen klinisch geschlossene, reizlose, diffus druckschmerzhaft angegebene Narbenverhältnisse an der ellenseitigen Mittelhandkante rechts und eine endgradige Beugeeinschränkung des 4. Fingers rechts. Nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgeblichen Erfahrungswerten bei Amputationsverletzungen an Fingern bedingt der Verlust des Kleinfingers - ohne Teilresektion des Mittelhandknochens - eine MdE um 10 v.H. (vgl. hierzu Kasseler Kommentar - Ricke § 56 SGB VII Rdnr. 82; Mehrhoff/Muhr Unfallbegutachtung 9. Aufl., 1999, S. 149; Rompe/Erlenkämper, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, 3. Aufl. 1998, S. 424). Soweit die danach für den Verlust des Kleinfingers vorgesehene MdE von 10 v.H. von der Berufungsbeklagten auf 15 v.H. erhöht worden ist, trägt dies der zusätzlichen Funktionsbeeinträchtigung infolge der Teilamputation des Mittelhandknochens und der Minderung der groben Kraft der rechten Hand hinreichend Rechnung. Die endgradige Beugeeinschränkung des 4. Fingers rechts als zusätzliche Funktionsbeeinträchtigung geringen Grades rechtfertigt nicht die Erhöhung der MdE. Die Beurteilung der zuvor genannten medizinischen Sachverständigen überzeugen, geben übereinstimmend die objektivierbaren Befunde wieder und stehen im Einklang mit den allgemeinen Erfahrungssätzen der MdE-Bewertung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.
Soweit die Chirurgin Dr. K. zu einer höheren Einschätzung der MdE in ihren ärztlichen Stellungnahmen vom 08. Februar 1993 und 05. März 1993 gelangt, überzeugen ihre Ausführungen nicht. Die von ihr festgestellten neu hinzu getretenen strahlenden Schmerzen in dem Ellenbogen rechts sind weder durch entsprechende Befunde belegt noch handelt es sich hierbei um Folgen des Arbeitsunfalles vom 02. Februar 1987. Insoweit wird zur Begründung auf die Gutachten der Dres. M. und N. vom 17. Juni 1993 und des Arztes für Chirurgie W. vom 06. November 2000 verwiesen. Aus diesem Grunde rechtfertigen die insgesamt unauffälligen neurologischen Befunde im Bereich des rechten Armes keine Erhöhung der MdE auf mehr als 15 v.H ...
Eine Erhöhung der MdE ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch nicht daraus, dass im Falle des Berufungsklägers, der Rechtshänder ist, seine rechte Hand durch die Folgen des Unfalles vom 02. Februar 1987 betroffen ist. Gesundheitsschäden an beiden Händen und Verletzungen rechts- und linksseitig sind gleich zu bewerten. Eine seitendifferente MdE-Schätzung nach Gebrauchs- und Hilfshand ist nicht mehr zu begründen (vgl. Mehrtens/Valentin/Schönberger a.a.O., S. 609, 615; Ludolph/Lehmann/Schürmann, Kursbuch der ärztlichen Begutachtung III/1.11.1 und 2.7.1; Kasseler Kommentar - Ricke, § 56 SGB VII Rdnr. 82).
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist sein Rentenanspruch auch nicht gem. § 581 Abs. 2 RVO begründet.
Nach § 581 Abs. 2 RVO sind bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet, dass er bestimmte von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Unfalles nicht mehr oder nur noch im verminderten Umfang nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Berufungsklägers nicht vor.
Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO dann vor, wenn unter Wahrung des in der Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (vgl. BSG Urt. v. 02. November 1999 - B 2 U 49/98 R - m.w.N.). Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung einer besonderen beruflichen Betroffenheit gem. § 581 Abs. 2 RVO sind insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung, die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und der Umstand, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete (vgl. BSG, Urteile v. 04. Dezember 1991 - 2 RU 47/90 - und v. 02. November 1999 - B 2 U 49/98 R - jeweils m.w.N.). Eine höhere Bewertung der MdE kann insoweit auch gerechtfertigt sein, wenn der Verletzte die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann (vgl. BSG, Urteile v. 02. November 1999 - B 2 U 49/98 R - und v. 04. Dezember 1991 - 2 RU 47/90 mit jeweils weiteren Nachweisen). Nach der Auslegung des BSG soll durch diese Vorschrift jedoch keine allgemeine Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit erfolgen, die der Systematik des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung widerspricht.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Berufungsklägers indes nicht vor. Der Berufungskläger ist 1945 geboren und gelernter Schweißer. Seit 1982 arbeitet er im Fischereihafen D., und zwar zunächst als Aushilfe und seit Januar 1987 fest angestellt in der Fischverladung. Auch nach seinem Arbeitsunfall kann der Berufungskläger diese Arbeiten weiter verrichten und verrichtet sie tatsächlich auch. Ein sozialer Abstieg ist mithin nicht zu beklagen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist nicht der Zustand seiner gesamten rechten Hand zu bewerten und auch keine Gesamt-MdE für die Arbeitsunfälle aus November 1975 und vom 02. Februar 1987 zu bilden.
Richtig ist zwar, dass bei einer so genannten Stützrente die Vomhundertsätze der MdE aus den einzelnen Arbeitsunfällen - und den ihnen gleichgestellten Unfällen und Entschädigungsfällen (§ 581 Abs. 3 Satz 3 RVO) - zusammengezählt werden. In Fällen, in denen die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert ist und der Vomhundertsatz der durch die einzelnen Arbeitsunfälle verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zusammen wenigstens die Zahl 20 erreicht, ist für jeden - auch für einen früheren - Arbeitsunfall Verletztenrente zu gewähren. Die Folgen eines Arbeitsunfalles sind allerdings nur zu berücksichtigen, wenn die Erwerbsfähigkeit jeweils um mindestens 10 v.H. gemindert ist (§ 581 Abs. 3 Satz 2 RVO). Bereits aus dem Wortlaut des § 581 Abs. 3 Satz 1 RVO wird deutlich, dass Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhen, jeweils getrennt zu beurteilen und zu bewerten sind; eine Gesamt-MdE wird nicht gebildet. Für jeden Arbeitsunfall wird von den - wie vorliegend - verschiedenen Unfallversicherungsträgern die Teilrente nach dem jeweiligen Grad der MdE gesondert festgestellt. Nur der durch den jeweiligen Unfall herbeigeführte Schaden wird ausgeglichen. Die MdE ist allein danach zu bemessen, in welchem Ausmaß das Leistungsvermögen des Verletzten durch den einzelnen Unfall gemindert worden ist, was auch dann gilt, wenn durch mehrere Unfälle dasselbe Organ getroffen wird (vgl. BSG, Urteile v. 14. November 1984 - 9b RU 58/83 und v. 28. Februar 1986 - 2 RU 23/84 - und v. 18. März 1993 - 8 RKnU 4/92 - mit jeweils weiteren Nachweisen).
Hieraus folgt, dass bei der Feststellung der MdE für den Arbeitsunfall vom 02. Februar 1987 nicht die Verletzungen des Berufungsklägers im Bereich seines rechten Zeigefingers mit zu berücksichtigen sind, die von der See-Berufsgenossenschaft mit Bescheid vom 25. Januar 1991 als Arbeitsunfallfolgen anerkannt worden sind. Diese Unfallfolgen sind bei der Feststellung der Arbeitsunfallfolgen und insbesondere bei der Festsetzung der MdE aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 02. Februar 1987 nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist - wie es sich aus der oben aufgeführten ständigen Rechtsprechung des BSG ergibt - keine Gesamt-MdE für diese beiden Arbeitsunfälle zu bilden, sondern beide Unfälle sind getrennt und gesondert zu bewerten.
Da ausweislich des bestandskräftigen Bescheides der See-Berufsgenossenschaft vom 25. Januar 1991 - wie auch von dem Arzt für Chirurgie W. in seinem Gutachten vom 16. Januar 2001 bestätigt - die Folgen des Arbeitsunfalles aus November 1975 nach dem 31. März 1976 keine MdE messbaren Grades von mindestens 10 v.H. mehr bedingt, liegen die Voraussetzungen gem. § 581 Abs. 3 RVO nicht vor und dem Berufungskläger ist wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 02. Februar 1987 keine Stützrente zu gewähren, weil der Arbeitsunfall von November 1975 keine MdE um wenigstens 10 v.H. bedingt. Die gesondert zu bewertenden Folgen des Arbeitsunfalles vom 02. Februar 1987 begründen lediglich eine MdE von 15 v.H ...
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Von der Auferlegung von Verschuldenskosten gem. § 192 SGG ist lediglich wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG Abstand genommen worden.
Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG haben nicht vorgelegen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat der vorliegende Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung; denn das BSG hat die von dem Berufungskläger aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch die o.g. Urteile vom 14. November 1984 (9b RU 98/83), 28. Februar 1996 (2 RU 23/84) und vom 18. März 1993 ( 8 RKnU 4/92) entschieden.