Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.08.2003, Az.: L 6 U 326/02

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2110 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV); Beschäftigung als Maschinist im Erdbau und Verrichtung wirbelsäulengefährdender Tätigkeiten; Leiden an Wirbelsäulenschädigungen; Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr. 2110 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV); Nachweis einer bandscheibenbedingten Erkrankung; Kausalität zwischen bandscheibenbedingter erkrankung und beruflicher Tätigkeit; Ausschluss des Anscheinsbeweises bei bandscheibenbedingten Erkrankungen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
25.08.2003
Aktenzeichen
L 6 U 326/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0825.L6U326.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 12.03.2002 - AZ: S 7 U 131/98

Fundstelle

  • Breith. 2004, 281-286

Redaktioneller Leitsatz

Zwar beschränkt § 6 Abs. 3 BKV die Anerkennung der BK auf Versicherungsfälle, die nach dem 31. März 1988 eingetreten sind. Eine Anerkennung ist aber erst dann ausgeschlossen, wenn alle Tatbestandsmerkmale der BK bereits vor dem 1. April 1988 erfüllt waren.

Die bandscheibenbedingte Erkrankung muss für eine Bejahung der BK Nr. 2110 als solche voll, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Nur für ihre berufliche Zuordnung genügt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit.

Das Vorliegen einer von der BK Nr. 2110 erfassten Erkrankung und einer beruflichen potenziell gesundheitsgefährdenden Exposition begründen keinen Anscheinsbeweis und damit noch nicht die Wahrscheinlichkeit der beruflichen (Mit)Verursachung. Es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass bei Vorliegen der sog arbeitstechnischen Voraussetzungen eine bandscheibenbedingte Erkrankung wahrscheinlich wesentlich beruflich (mit)verursacht ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 12. März 2002 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Berufskrankheit (BK) Nr. 2110 der Anlage (Anl.) zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV): "bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen", denen der 1938 geborene Kläger als Maschinist im Erdbau von 1957 bis 1996 ausgesetzt war. Der Technische Aufsichtsbeamte der Beklagten errechnete für den Zeitraum von 1957 bis 1981 eine Gesamtdosis von 1.142,5 x 10³ (Orientierungswert 580 x 10³ - Stellungnahme des Dipl.-Ing. C. vom 17. September 2002). Die Feststellung der BK lehnte die Beklagte im Bescheid vom 10. September 1996 mit der Begründung ab, der Kläger habe seit 1981 eine gefährdende Tätigkeit nicht mehr ausgeübt. Die Berechnung des Dipl.-Ing. C. vom 18. Juli 1996 hatte ergeben, dass der Kläger seit 1981 als Maschinist einer Ramme einer Schwingstärke von täglich 10 und damit unterhalb des Richtwerts von 16,2 nach VDI 2057 ausgesetzt war. Deshalb habe - so führte die Beklagte im Bescheid vom 10. September 1996 weiter aus - der Kläger die gefährdende Tätigkeit vor dem 1. April 1988 eingestellt. Ein möglicher Versicherungsfall könne aber nur dann anerkannt werden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten sei. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, nachdem auch die Berechnung des Dip.-Ing. C. vom 29. Mai 1997 unter "worst-case-Annahmen" seit 1981 eine Schwingstärke von täglich maximal 14,2 ergeben hatte (Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1998).

2

Dagegen hat der Kläger am 1. Juli 1998 vor dem Sozialgericht (SG) Stade Klage erhoben. Auf seinen Antrag haben Prof. Dr. D. (Medizinische Fakultät des Instituts für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität E.) und Frau Prof. Dr. F. (Institut für Arbeitsmedizin des Klinikums der G. Universität H.) die Gutachten vom 6. Februar und 27. August 2001 erstattet. Des Weiteren hat der Facharzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. I. in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2002 sein Gutachten vom 6. März 2002 erläutert. Die Sachverständigen sind zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl die beruflichen als auch die medizinischen Voraussetzungen zur Feststellung der BK gegeben seien. Das SG ist den Ausführungen der Sachverständigen gefolgt und hat durch Urteil vom 12. März 2002 die BK Nr. 2110 der Anl. zur BKV festgestellt und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Verletztenrente in Höhe von 30 vom Hundert der Vollrente zu zahlen.

3

Gegen das ihr am 21. Juni 2002 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 8. Juli 2002 eingelegten Berufung. Sie hat die Stellungnahme des Dipl.-Ing. C. vom 17. September 2002 sowie das orthopädische Gutachten der Dres J. vom 3. Dezember 2002 vorgelegt, auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 2002 (L 6 U 196/00 = Breith 2003, 348) hingewiesen und ist der Ansicht, dass sowohl die beruflichen als auch die medizinischen Voraussetzungen zur Feststellung der BK nicht gegeben seien. Ab Juli 1981 habe die Schwingstärke mit täglich 4,1 weit unter dem Richtwert von 16,2 gelegen. Ein Zusammenhang des 1994 aufgetretenen Wirbelsäulenschadens mit der bis 1981 ausgeübten wirbelsäulengefährdenden Tätigkeit sei nicht wahrscheinlich, weil die Verschleißveränderungen in der LWS denen in anderen Wirbelsäulenabschnitten nicht überlegen seien, ein belastungsspezifisches Krankheitsbild nicht bestehe und konkurrierende Faktoren von überragender Bedeutung seien.

4

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Stade vom 12. März 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Stade vom 12. März 2002 zurückzuweisen.

6

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

7

Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die - hinsichtlich des Feststellungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziff.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - zulässige Klage ist nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des SG sind die Anforderungen an die Feststellung der BK Nr. 2110 nicht erfüllt. Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verletztenrente (§ 56 Sozialgesetzbuch VII).

9

Allerdings scheitert die Feststellung der BK - entgegen der Auffassung der Beklagten - weder an der Frage der beruflichen Voraussetzungen noch an der Rückwirkungsregelung des § 6 Abs. 3 BKV. Denn der Kläger war erheblichen Schwingungsbelastungen von insgesamt 1.142,5 x 10³ ausgesetzt, die den Orientierungswert von 580 x 10³ deutlich überschritten, ab der in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur die Erfüllung der beruflichen Voraussetzungen der BK Nr. 2110 angenommen wird (Stellungnahme des Dipl.-Ing. C. vom 17. September 2002). Ob der Kläger auch in den Jahren seit 1981 der erforderlichen Tagesdosis von wenigstens 16,2 nach VDI 2057 ausgesetzt war, ist nicht entscheidend. Zwar beschränkt § 6 Abs. 3 BKV die Anerkennung der BK auf Versicherungsfälle, die nach dem 31. März 1988 eingetreten sind. Eine Anerkennung ist aber erst dann ausgeschlossen, wenn alle Tatbestandsmerkmale der BK - die bandscheibenbedingte Erkrankung und die Aufgabe aller belastenden Tätigkeiten in vollem Umfang - bereits vor dem 1. April 1988 erfüllt waren (BSG SozR 3-2200 § 551 Nr. 11, S 29). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn erste Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Krankheitserscheinungen der Wirbelsäule traten deutlich nach dem "Stichtag" im Jahr 1994 auf. Unabhängig davon war der Kläger noch bis 1996 beruflich Ganzkörperschwingungen ausgesetzt. Ob die Tätigkeit seit 1981 mit einer nur noch geringen Schwingungsbelastung verbunden war, die eine Schädigung nicht wahrscheinlich macht, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Anwendbarkeit der Rückwirkungsvorschrift des § 6 Abs. 3 BKV unerheblich. Denn es ist jede mögliche Gefährdung zu vermeiden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2, S 8).

10

Die von der Beklagten beauftragten Dres J. haben jedoch überzeugend herausgearbeitet, dass der Kläger weder an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS leidet noch dass die Veränderungen der LWS wahrscheinlich wesentlich beruflich (mit)verursacht sind. Der Senat hat das orthopädische Gutachten vom 3. Dezember 2002 - als von besonderer Sachkunde getragenen, qualifizierten Beteiligtenvortrag (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988 - 2/9b RU 66/87) - zu würdigen (§ 128 SGG). Demgegenüber vermögen die Ausführungen der - auf Antrag des Klägers - vom SG gehörten Sachverständigen Prof. Dr. D. sowie Frau Prof. Dr. F. nicht zu überzeugen.

11

Die bandscheibenbedingte Erkrankung muss als solche voll, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Nur für ihre berufliche Zuordnung genügt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, SGB VII § 8 Anm. 10). Dres J. haben einleuchtend dargelegt (S 10 ff des orthopädischen Gutachtens vom 3. Dezember 2002; zu dem folgenden siehe auch LSG Niedersachsen Breith 2000, 818, 819 f), dass einer bandscheibenbedingten Erkrankung eine Erkrankung der Bandscheibe selbst vorausgehen muss, die von einer Bandscheibenerweichung (Diskose) bis zu einem ausgedehnten Bandscheibenvorfall reichen kann. Das Vorliegen einer Bandscheibenerweichung lässt sich anhand einer im Röntgenbefund erkennbaren Höhenminderung eines Bandscheibenraumes objektivieren. Die im Röntgenbefund erkennbare Höhenminderung eines Bandscheibenraumes stellt allein aber keine Krankheit dar, und zwar bisweilen selbst dann nicht, wenn ein Bandscheibenvorfall vorliegt. Denn die modernen bildgebenden Verfahren (Computer- und Kernspintomographie) haben die weite Verbreitung auffälliger Bandscheibenbefunde mit zum Teil erheblichen Bandscheibenvorfällen bis hin zu einem Massenprolaps in der Allgemeinbevölkerung nachgewiesen, ohne dass stets die Leistungsfähigkeit der Betroffenen beeinträchtigt ist. Daraus folgt gleichzeitig, dass selbst dann, wenn über Rückenschmerzen geklagt wird, nicht automatisch die Krankheitsrelevanz eines möglicherweise nur zufällig auf Grund eingehender Diagnostik festgestellten Bandscheibenbildbefundes belegt ist. Vielmehr muss die Schmerzsymptomatik dem Bildbefund entsprechen. Das ist hier aber nicht der Fall. Zwar kann beim Kläger von einer Höhenminderung der drei unteren Bandscheibenzwischenräume ausgegangen werden. Das klinische Beschwerdebild ist jedoch diffus ohne charakteristische segmentale Zuordnung und ohne entsprechende neurogene Reiz- oder Ausfallerscheinungen. Die Feststellung einer bandscheibenbedingten Erkrankung erlaubt es deshalb nicht. Vielmehr sind nach den Ausführungen der Dres J. (S 13 des orthopädischen Gutachtens vom 3. Dezember 2002) Beschwerdeursache die - von einer bandscheibenbedingten Erkrankung abzugrenzenden - Spondylolyse und Spondylarthrosen. Damit haben sich die vom SG gehörten Sachverständigen nicht auseinander gesetzt. Frau Prof. Dr. F. haben für die Erhebung der orthopädischen Befunde Dr. K. herangezogen, der aber gerade nicht eine bandscheibenbedingte Erkrankung diagnostiziert, sondern die anlagebedingten Veränderungen, insbesondere eine Spondylolisthesis (Wirbelgleiten) mit Spondylolyse, betont hat (Zusatzgutachten vom 19. Juli 2001).

12

Doch selbst wenn allein auf Grund des Röntgenbefundes eines Bandscheibenschadens eine bandscheibenbedingte Erkrankung unterstellt wird, ist kein für den Kläger günstiges Ergebnis die Folge. Denn das Vorliegen einer von der BK Nr. 2110 erfassten Erkrankung und einer beruflichen potenziell gesundheitsgefährdenden Exposition begründen keinen Anscheinsbeweis und damit noch nicht die Wahrscheinlichkeit der beruflichen (Mit)Verursachung (BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 48/96 = SGb 1999, 39 mit Anm. von Ricke). Es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass bei Vorliegen der sog arbeitstechnischen Voraussetzungen eine bandscheibenbedingte Erkrankung wahrscheinlich wesentlich beruflich (mit)verursacht ist (BSG, a.a.O., 41 li Sp). Der Grund dafür liegt darin, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen auf einem Bündel von Ursachen ("multifaktorielles Geschehen") beruhen (ausführlich dazu LSG Niedersachsen Breith 2000, 818, 821). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass neue Untersuchungen die genetisch determinierten Ursachen bandscheibenbedingter Erkrankungen hervorheben (vgl. Schröter, Trauma und Berufskrankheit 2002, 127, 133). Daraus folgt, dass eine individuelle Kausalitätsbeurteilung erforderlich ist, die deutlich macht, inwieweit eine diagnostizierte bandscheibenbedingte Erkrankung wahrscheinlich wesentlich beruflich (mit)verursacht ist.

13

Einer wahrscheinlich wesentlich beruflichen (Mit)Verursachung stehen schon die schweren anlagebedingten Veränderungen der LWS des Klägers entgegen (S 16 ff, 30 des orthopädischen Gutachtens vom 3. Dezember 2002). Zum einen liegen Residuen (Rückstände - u.a. eine "persistierende Apophyse" des vierten Lendenwirbels) einer Wachstumsstörung i.S.d. Scheuermannschen Erkrankung vor, nach der mit einer erhöhten Inzidenz (Anzahl der Neuerkrankungsfälle innerhalb eines bestimmten Zeitraums) bandscheibenbedingter Erkrankungen zu rechnen ist. Zum anderen hat sich im Bereich der unteren LWS aus einer deutlichen Asymmetrie eine leichte skoliotische Verbiegung entwickelt, die immer mit der Torsion (Drehung) von Wirbeln verbunden ist. Außerdem besteht eine Spaltbildung im Wirbelbogen L5, die zu einer Spondylolisthesis geführt hat. Diese anlagebedingten Veränderungen führen regelhaft zu Bandscheibenschäden. Eine wesentlich berufliche (Mit)Verursachung kann schon deshalb nicht wahrscheinlich gemacht werden. Ob darüber hinaus auch die deutlichen Veränderungen der - einer beruflichen Belastung nicht ausgesetzten - Halswirbelsäule (HWS) des Klägers gegen eine wahrscheinlich wesentlich berufliche Mit(Verursachung) des Schadens an der LWS sprechen - davon gehen Dres J. aus (S 30 f des orthopädischen Gutachtens vom 3. Dezember 2002; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen Breith 2003, 348, 355), während Dr. K. den Schwerpunkt der degenerativen Veränderungen in der LWS sieht -, ist somit nicht (mehr) entscheidend. Doch selbst wenn entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I. die schweren anlagebedingten Veränderungen der LWS des Klägers eine berufliche (Mit)Verursachung nicht ausschließen sollten, müsste (positiv) begründet werden, dass die berufsbedingte Belastung wahrscheinlich einen wesentlichen Ursachenbeitrag geleistet hat. Das gelingt hier jedoch nicht.

14

Wissenschaftliche Aussagen zu einem Ursachenzusammenhang - das heben Stevens und Förster in einem aktuellen Beitrag (Über den Ursachenzusammenhang in der medizinischen Begutachtung, MedSach 2003, 104) hervor - sind nur anhand empirischer, epidemiologischer Untersuchungen möglich. Demgegenüber sind weder die Gleichzeitigkeit noch das unmittelbare Nacheinander von Ereignissen geeignet, wissenschaftlich einen Ursachenzusammenhang zu belegen. Insbesondere bei in der Allgemeinbevölkerung verbreiteten Erkrankungen ist der zeitliche und örtliche Bezug auf Grund der mehrjährigen Expositionszeit kein geeignetes Differenzierungskriterium (vgl. Francks, Zbl Arbeitsmed. 2003, 40, 44). Wird gleichwohl darüber ein Ursachenzusammenhang begründet, so entspricht dieses einem unreflektierten, nicht wissenschaftlichen Rückschluss (S 29 des orthopädischen Gutachtens vom 3. Dezember 2002). In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen haben Dres J. darauf hingewiesen, dass epidemiologisch gesichert Schwingungsbelastungen der Wirbelsäule bei Erreichen oder Überschreiten der individuellen Belastungsgrenze zu der Entwicklung einer Spondylose der oberen und mittleren LWS führen, die sich in dieser Ausprägung in nicht schwingungsbelasteten Vergleichkollektiven nicht feststellen lässt (S 20 ff des orthopädischen Gutachtens vom 3. Dezember 2002, ausführlich hierzu LSG Niedersachsen-Bremen Breith 2003, 348, 353 f). Liegen diese belastungsadaptiven Veränderungen vor, kann die Feststellung getroffen werden, dass wahrscheinlich mechanische Belastungsvorgänge bei der Entstehung einer bandscheibenbedingten Erkrankung wesentlich (mit)ursächlich gewesen sind. Solche belastungs-adaptiven Reaktionen weist die LWS des Klägers jedoch nicht auf.

15

Soweit Frau Prof. Dr. F. meinen, eine schwere Osteochondrose der beiden unteren Segmente der LWS stelle eine belastungsadaptive Reaktion dar (S 17 des arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 27. August 2001), entspricht diese Äußerung weder dem medizinisch-wissenschaftlichen, epidemiologischen Kenntnisstand noch trifft sie die tatsächlichen Verhältnisse der Wirbelsäule des Klägers. Denn bei Hochschwingungsbelasteten treten - im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung - häufiger spondylotische Veränderungen der oberen und mittleren LWS auf (Wukasch, Diss Berlin/DDR 1979, S 79: Tausch der schicksalsmäßigen präsacralen Spondylose gegen eine des Dorsolumbalüberganges und der mittleren LWS). Chondrosen der unteren LWS werden demgegenüber nicht gehäuft beobachtet. Des Weiteren geht die Sachverständige hinsichtlich der Lokalisation unzutreffend von einer Spaltbildung im Segment L4 aus. Vielmehr besteht nach den Ausführungen der Dres J. im Wirbelbogen L5 eine Spaltbildung, die zu einem sog Wirbelgleiten (Spondylolisthesis) geführt hat und nahezu regelhaft die Bandscheibe schädigt. Dadurch ist es auch hier zu einer Abstützreaktion nach vorne gekommen. Durch die erheblichen Störungen der Statik werden naturgemäß die unmittelbar angrenzenden Bandscheiben in Mitleidenschaft gezogen (S 19, 25 des orthopädischen Gutachtens vom 3. Dezember 2002). Dass die anlagebedingten Faktoren zu einer schwer wiegenden Osteochondrose führen können, wird auch von Frau Prof. Dr. F. gesehen. Insbesondere wegen der beruflichen Belastung des Klägers gelangen sie jedoch zu einer wahrscheinlich wesentlich beruflichen (Mit)Verursachung. Damit bedienen sie sich - wie die Sachverständigen Prof. Dr. D. und Dr. I. - des - rechtlich nicht zulässigen - Anscheinsbeweises.

16

Ob eine berufliche Belastung einen wesentlichen Ursachenbeitrag für eine bandscheibenbedingte Erkrankung geleistet hat, muss jedoch - wie ausgeführt - konkret und positiv begründet werden. Das kann nach dem gegenwärtigen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand nur über das (positive) Kausalitätsanzeichen belastungsadaptiver Reaktionen gelingen. Ohne dieses Kriterium ist ein wahrscheinlich wesentlich beruflicher Verursachungsanteil in keinem Fall feststellbar (LSG Niedersachsen-Bremen, Breith 2003, 348, 353). Denn es stellt das einzig brauchbare Unterscheidungsmerkmal dar, das eine Abgrenzung beruflich (mit)verursachter von schicksalhaften Erkrankungen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ermöglicht (S 29 des orthopädischen Gutachtens vom 3. Dezember 2002). Demgegenüber überzeugt die teilweise in der Rechtsprechung vertretene Annahme nicht, zur Feststellung bandscheibenbedingter Erkrankungen als BK könne auf den Nachweis belastungsadaptiver Reaktionen verzichtet werden. Die Auffassung, ein wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang sei nur dann ausgeschlossen, wenn eine bandscheibenbedingte Erkrankung auch ohne berufliche Belastung zu etwa demselben Zeitpunkt aufgetreten wäre (LSG Schleswig-Holstein Breith 2003, 125, 127 f), kehrt den Kausalitätsgedanken als Basis des Systems der Gesetzlichen Unfallversicherung um und verlangt den Nachweis einer außerberuflichen Verursachung. Soweit der Erfüllung der beruflichen Voraussetzungen der BK und dem Fehlen von Anhaltspunkten für eine außerberufliche Verursachung die entscheidende Bedeutung beigemessen wird (LSG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2003 - L 3 U 39/00; SG Dresden Breith 2002, 442, 451), entspricht die Argumentation der Prüffolge beim Anscheinsbeweis (s hierzu BSG SozR 5670 Anl. 1 Nr. 2102 Nr. 2), der hier jedoch - wie ausgeführt - nicht zulässig ist.

17

Im Übrigen ist die Ausrichtung der Kausalitätsprüfung auf belastungsadaptive Reaktionen wissenschaftlich belegt (ausführlich und mit umfangreichen Nachweisen hierzu die Urteile des erkennenden Senats vom 29. April 1999 - L 6 U 206/98 = HVBG RdSchrVB 100/99 - und in Breith 2000, 818 sowie Breith 2003, 348) und stellt - entgegen den Ausführungen des LSG Schleswig-Holstein (a.a.O., 128 f) - nicht nur eine These des medizinischen Sachverständigen Dr. Schröter dar. Auch der Arbeitskreis "Wirbelsäulenerkrankungen" beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) geht von dem Erfordernis von "Belastungsspuren" ("Begleitspondylose") aus. Soweit im BK-Report 2/2003 "Wirbelsäulenerkrankungen" (Juli 2003, Abschnitt 4: Medizinische Begutachtung 1.2) und von Brandenburg (in: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S 579) ausgeführt wird, ein ursächlicher beruflicher Zusammenhang könne auch wahrscheinlich sein, wenn es dafür anhand des Erkrankungsverlaufs, der Art und der im Einzelfall festgestellten Intensität der Einwirkung sowie unter Berücksichtigung von verwertbaren epidemiologischen Erkenntnissen überzeugende Gründe gebe, hält diese Argumentation einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das erste Kriterium stellt - wie oben ausgeführt - einen unwissenschaftlichen Rückschluss dar, das zweite Kriterium läuft auf die Anwendung des - rechtlich nicht zulässigen - Anscheinsbeweises hinaus, und aus dem epidemiologischen Kenntnisstand ergibt sich gerade die Erforderlichkeit belastungsadaptiver Reaktionen.

18

Schließlich ist auch eine Dosis-Wirkungs-Beziehung ungesichert, die auf Grund des Überschreitens einer Belastungsgrenze die Feststellung einer wahrscheinlich wesentlich beruflichen (Mit)Verursachung erlauben würde, wie sie bei chemisch-toxischen BKen gesichert ist (s z.B. die BK Nr. 4104 Alt 3: Lungen- oder Kehlkopfkrebs bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren) und wie sie Brandenburg (a.a.O., 581) auch bei bandscheibenbedingten Erkrankungen annimmt. Davon zu unterscheiden ist der Orientierungswert bei der BK Nr. 2110 und die im "Mainz-Dortmunder-Dosismodell" dargestellten - auf einem Konsens beruhenden (Bolm-Audorff, ZBl Arbeitsmed. 2003, 11, 13) - Richtwerte, die der Bestimmung eines potenziell gefährdenden Bereichs dienen, die zu einer wahrscheinlichen (Mit)Verursachung im Einzelfall aber keine Aussage treffen können. Deshalb fördert der HVBG ein Forschungsvorhaben zur Untersuchung von Dosis-Wirkungs-Beziehungen, das Erkenntnisse jedoch nicht vor dem Jahr 2005 liefern wird (a.a.O., 14). Dieser Forschungsbedarf belegt im Übrigen, dass eine Dosis-Wirkungs-Beziehung für bandscheibenbedingte Erkrankungen zurzeit nicht gesichert ist.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

20

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.