Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 07.08.2003, Az.: L 10 RI 134/02
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Anspruch wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit; Voraussetzungen nach dem Mehrstufenschema; Vollschichtige Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit; Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 07.08.2003
- Aktenzeichen
- L 10 RI 134/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 19950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0807.L10RI134.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 20.02.2002 - AZ: S 7 RI 352/99
Rechtsgrundlagen
- § 43 SGB VI a.F.
- § 44 SGB VI a.F.
- § 300 Abs. 2 SGB VI
Redaktioneller Leitsatz
Es steht demjenigen Versicherten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zu, der nicht Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Der 1950 geborene Kläger hat eine Berufsausbildung zum Maurer begonnen, die Abschlussprüfung aber nicht abgelegt. Er war anschließend als Schlachter und ab 1973 bei der Deutschen Bahn als Gepäckarbeiter, Güterbodenarbeiter, Dachdeckergehilfe und zuletzt seit 1988 als Gabelstaplerfahrer, Lohngruppe E 3, erwerbstätig. Seit März 1998 ist er für diese Tätigkeit arbeitsunfähig.
Im April 1998 beantragte der Kläger die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU) und wies in diesem Zusammenhang auf Funktionsstörungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, auf Oesophagitis und Gastritis, eine coronare Herzkrankheit, Depressionen, Polyarthrose sowie rezidivierende Leistenbrüche hin. Die Beklagte veranlasste Begutachtungen des Klägers durch Dr. I. auf orthopädischem, Dr. J. auf sozialmedizinischem und Dr. K. auf kardiologischem Fachgebiet. Sodann lehnte sie den Rentenantrag mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1999 ab. Der Kläger könne trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch in seinem Hauptberuf als Fahrer von Gabelstaplern erwerbstätig sein.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und unter Bezugnahme auf ein von ihm vorgelegtes Attest des Internisten Dr. L. die Auffassung vertreten, er könne einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen. Das SG hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und den Kläger dann von Dr. M. auf orthopädischem Fachgebiet, auf seinen Antrag gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von Dr. N. auf orthopädischem Fachgebiet und schließlich von Dr. O. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet begutachten lassen. Nachdem alle gehörten Sachverständigen - im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten des Klägers - die Auffassung vertreten hatten, der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit gewissen weiteren Einschränkungen verrichten, hat das SG die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2002 als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehe Rente wegen EU oder BU nicht zu. Er könne trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Gegen das ihm am 22. März 2002 zugestellte Urteil wendet sich die am 22. April 2002 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er weist auf die unterschiedlichen Einschätzungen seines Leistungsvermögens durch die behandelnden Ärzte einerseits und die Sachverständigen andererseits hin und hält deshalb eine weitere Begutachtung für erforderlich. Auch mit dem von den Sachverständigen angenommenen Leistungsvermögen komme eine Erwerbstätigkeit aber nicht in Betracht. Eine Weiterbeschäftigung bei der Deutschen Bahn sei nicht möglich. Insbesondere wegen der Schmerzen in der Hüfte komme es zu häufigerem Umknicken. Auch bestehe Sturzgefahr, sodass er überhaupt nicht mehr arbeiten könne. Wegen der Wirbelsäulenveränderungen sei ihm auch eine Erwerbstätigkeit im Sitzen nicht mehr zuzumuten. Die Deutsche Bahn halte im Übrigen sogar eine Tätigkeit als Museumswärter für nicht verantwortbar.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. Februar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1999 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. Februar 2002 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.
Ergänzend hat die Beklagte das Gutachten des Dr. P. vom 2. Dezember 2002 vorgelegt, das dieser im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens wegen der Ablehnung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erstattet hat. Hierzu hat der Kläger Arztbriefe des Neurochirurgen Dr. Q. und des Schmerztherapeuten Dr. R. vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger Rente wegen EU oder BU nach altem Recht oder wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht nicht zusteht.
Dem Kläger steht Rente wegen EU oder BU gemäß §§ 44, 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.) nicht zu. Die genannten Vorschriften sind gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI weiter anwendbar, soweit der Eintritt eines Leistungsfalles vor dem 1. Januar 2001 zu prüfen ist. Erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI a.F., wer eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht ausüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen von mehr als 630,00 DM (seit 1. Januar 2002: rund 322,00 EUR) monatlich nicht erzielen kann. Berufsunfähig ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dies setzt nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema voraus, dass der Versicherte auch in der gegenüber seinem bisherigen Beruf nächst niedrigeren Stufe der Arbeiterberufe nicht mehr zumutbar arbeiten kann (vgl. nur Urteil des Bundessozialgerichtes - BSG - vom 26. Juni 1990, Az: 5 RI 46/89, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Erwerbs- oder berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F.
Aus den vorgenannten Voraussetzungen der geltend gemachten Renten wird deutlich, dass demjenigen Versicherten Rente wegen EU nicht zusteht, der nicht einmal berufsunfähig ist. Auf Grund des Ergebnisses der im Verwaltungsverfahren durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger nicht berufsunfähig ist.
Im Vordergrund der Funktionsstörungen des Klägers stehen krankhafte Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule mit Störungen der Schulter-Arm-Funktion rechts, Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule, arthrotische Veränderungen des rechten Hüftgelenkes sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus der Gesamtheit der über den Kläger bekannt gewordenen medizinischen Erkenntnisse und steht sowohl im Einklang mit dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten ausführlichen Begutachtungen als auch der beigezogenen Befundberichte und der von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste. Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen jedenfalls noch körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und unter Witterungsschutz vollschichtig verrichten kann. Nicht zumutbar sind ihm lediglich Tätigkeiten in Zwangshaltungen, mit Zeitdruck sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder mit häufigem Treppensteigen, mit häufigem Bücken oder mit ständiger Überkopfarbeit.
Insbesondere ergeben sich für den Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Kläger trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Für den Senat ist nämlich nicht nachzuvollziehen, warum der Kläger durch die Gesundheitsstörungen gehindert sein sollte, solche Tätigkeiten auszuüben, die insgesamt mit geringen körperlichen Belastungen verbunden sind, die die Hüftgelenke und die Lendenwirbelsäule durch nur geringe Hebe-, Trage- und Gehbelastung schonen und die Halswirbelsäule vor ständigen Zwangshaltungen bewahren und die darüber hinaus für die Wirbelsäule einen gelegentlichen Haltungswechsel ermöglichen. Damit befindet sich der Senat auch in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme. Die Gutachten sind in sich schlüssig und für den Senat insbesondere hinsichtlich der von den Sachverständigen geäußerten Einschätzung des Restleistungsvermögens nachvollziehbar. Dem stehen insbesondere auch nicht die von dem Kläger mit dem Schriftsatz vom 14. Mai 2001 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen entgegen. Das Attest des Dr. L. vom 9. März 2001 kommt zu dem Ergebnis, dass auf innerem Fachgebiet nennenswerte Leistungseinschränkungen nicht vorliegen, die beklagten Beschwerden vielmehr auf Erkrankungen des Bewegungsapparates und auf eine reaktive Depression bei chronischem Schmerzsyndrom zurückzuführen seien. Der Senat hat deshalb keinen Anlass, den medizinischen Sachverhalt auf innerem Fachgebiet weiter aufzuklären. Die Atteste des Chirurgen Dr. S. vom 12. März und 19. April 2001 enthalten nachvollziehbare Befundmitteilungen nicht. Sie weisen vielmehr die diagnostizierten Leiden pauschal als "schwer" aus. Gleichwohl stehen sie einer Erwerbstätigkeit des Klägers nicht entgegen. Bei kritischer Würdigung der auf orthopädischem Fachgebiet eingeholten Gutachten ergibt sich nämlich, dass zwar sowohl die Funktionen der Halswirbelsäule als auch der Lendenwirbelsäule als auch des rechten Hüftgelenkes eingeschränkt sind, diese Einschränkungen jedoch nicht ein solches Ausmaß erreichen, dass dadurch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unmöglich wäre. Nach den von Dr. N. mitgeteilten Messwerten erreicht die Rotationsfähigkeit der Halswirbelsäule das Normalmaß von insgesamt 120 Grad, nach den Messwerten von Dr. M. ist die Rotationsfähigkeit auf 110 Grad eingeschränkt. Die Seitneigungsfähigkeit im Bereich der Halswirbelsäule beträgt nach den Feststellungen des Dr. M. 55 Grad statt normal 80 Grad, nach den Feststellungen des Dr. N. 60 Grad. Der Schober-Index für die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule erreicht nahezu das Normalmaß von 10/15 cm: 10/14 cm nach den Feststellungen von Dr. M., 9/16 cm nach denen von Dr. N ... Der mitwirkungsabhängige Finger-Boden-Abstand wurde von Dr. M. mit 10 cm, von Dr. N. mit 36 cm bestimmt. Dr. M. hat darüber hinaus eine Rotationsfähigkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule von insgesamt 60 Grad statt normal 100 Grad ermittelt. Statt der normalen Beugungsfähigkeit der Hüfte bis zum 130 Grad hat Dr. M. an der rechten Hüfte des Klägers eine solche von 100 Grad, Dr. N. von 90 Grad festgestellt.
Die von den in erster Instanz gehörten Sachverständigen vorgenommene Einschätzung des Restleistungsvermögens des Klägers ist auch nicht im Hinblick auf die von ihm zuletzt vorgelegten Arztbriefe der Dres. Q. und R. korrekturbedürftig. Aus den genannten Arztbriefen ergibt sich vielmehr, dass eine Besserung der Beschwerden des Klägers weder durch neurochirurgische Maßnahmen noch durch eine medikamentöse Schmerztherapie zu erzielen ist. Dies bestätigt letztlich nur die Einschätzung des Dr. O., der insbesondere die Schmerzbeschwerden des Klägers für außerhalb des körperlichen Bereiches erklärbar gehalten und deshalb die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt hat.
Bedenken gegen eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch den Kläger bestehen insbesondere auch nicht im Hinblick auf die von ihm geschilderte Einknickneigung des Hüft- oder Kniegelenkes mit Sturzrisiko. Die genannte Funktionsstörung ist ausweislich der bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen bisher nicht objektiviert worden. Darüber hinaus hat der Kläger die genannten Beschwerden gegenüber allen in erster Instanz gehörten Sachverständigen geschildert, ohne dass diese daraus Einschränkungen der Geh- oder Stehfähigkeit des Klägers abgeleitet hätten.
Mit den vorgenannten Gesundheitsstörungen kann der Kläger zwar die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer wohl nicht mehr ausüben. Der Annahme von BU steht jedoch entgegen, dass der Kläger andere, ihm sozial zumutbare Tätigkeiten verrichten kann. Sozial zumutbar kann er auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Denn sein bisheriger Beruf übersteigt nicht die Qualifikationsstufe des - einfachen - Angelernten.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist im Hinblick auf das verbliebene Leistungsvermögen des Klägers und die Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erforderlich (vgl. Beschluss des BSG vom 19. Dezember 1996, Az: GS 2/95, SozR 3-2600, § 43 Nr. 16). Der Senat lässt in diesem Zusammenhang ausdrücklich dahingestellt, ob im Falle des Klägers etwa wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung gleichwohl die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich ist. Als solche Verweisungstätigkeit kommt insbesondere diejenige einer Hilfskraft in der Registratur in Betracht, die nach den in dem Verfahren Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 2 RI 367/00, von dem Sachverständigen T. am 18. Dezember 2002 dargelegten Beschreibungen eine körperlich leichte Arbeit in selbstbestimmbarem Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und gelegentlichem Gehen darstellt. Darüber hinaus kann die Arbeitshand gewechselt werden, sodass der Kläger auch auf etwa von den Schulter-Arm-Beschwerden rechts ausgehende Beschwerden Rücksicht nehmen könnte. Die genannte Äußerung des Sachverständigen ist mit den Beteiligten bereits in dem Termin am 3. April 2003 erörtert worden.
Der Kläger ist auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert i.S. des § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung (n.F.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da der Kläger, wie bereits ausgeführt, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, fehlen bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Annahme einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung. Im Hinblick auf die - wie bereits dargelegt - fehlende BU kommt für den Kläger auch nicht die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU gemäß § 240 SGB VI n.F. in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.