Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 18.08.2003, Az.: L 4 SF 9/03
Vom Kläger hinterlegter Kostenvorschuss; Grundsätze der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für die Entschädigung eines Gutachtens; Zusatzkosten durch umfangreiche Literaturrecherchen und zusätzliche Untersuchungsbefunde
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 18.08.2003
- Aktenzeichen
- L 4 SF 9/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 15086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0818.L4SF9.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aurich - 05.09.2002 - AZ: S 3 U 101/98
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 1 S. 1 ZSEG
- § 109 SGG
Redaktioneller Leitsatz
Auf Vertrauensschutz kann sich ein Sachverständiger nicht berufen, wenn er sich nicht an die gerichtlichen Auflagen hält und bei einer Begutachtung nach § 109 SGG den ihm mitgeteilten Kostenrahmen deutlich überschreitet.
Tenor:
Die Entschädigung für das Gutachten des Antragstellers vom 5. September 2002 wird auf 11.945,27 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
In dem Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen - Az.: L 9/3 U 213/00 - wurde der Antragsteller mit Beweisanordnungen vom 31. Januar 2001, 13. Februar 2001 und 4. April 2002 mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragt.
Der Kläger hinterlegte hierfür zunächst einen Kostenvorschuss von 3.000,00 DM. Das Anschreiben des LSG an den Antragsteller vom 31. Januar 2001 enthielt den Hinweis: "Sollten aus zwingenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuss in Höhe von 3.000,00 DM übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige Kostenhöhe mitzuteilen! Vor der weiteren Bearbeitung des Gutachtens warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten zu erstatten ist oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtensauftrages zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten für eine weitere Bearbeitung werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen."
Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 teilte der Antragsteller mit, dass eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung erforderlich sei und sich die Erstattung des Hauptgutachtens als wesentlich umfangreicher darstelle, als dies ursprünglich abzusehen gewesen sei. Der bisherige Arbeitsaufwand belaufe sich bereits auf über 200 Stunden. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge ergebe sich alleine für das Hauptgutachten ein bislang schätzbarer Kostenumfang von ca. 8.000,- bis 10.0000 Euro (zuzüglich Schreibgebühren). Über den reinen Arbeitsaufwand in Stunden hinaus seien auch beispielsweise für umfangreiche Literaturrecherchen sowie Einholung zusätzlicher Untersuchungsbefunde etc. erhebliche Zusatzkosten entstanden, welche bislang durch ihn - den Antragsteller - getragen worden seien. Darauf teilte ihm der Vorsitzende des 9. Senats des LSG mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Mai 2002 mit, dass vom Kläger ein weiterer Vorschuss von 10.000,- Euro angefordert worden sei und der Antragsteller mit dem Fortgang der Begutachtung zunächst abwarten solle, bis der Vorschuss tatsächlich eingezahlt worden sei. Er erhalte vom Gericht ausdrücklich weitere Nachricht. Zugegebenermaßen seien die nunmehr in Aussicht gestellten Kosten und der bisher vorgetragene Arbeitsaufwand von 200 Arbeitsstunden nicht nachvollziehbar. Am 14. Mai 2002 teilte der Senatsvorsitzende dem Antragsteller per Email mit, dass er die Erstattung des Gutachtens fortsetzen könne. Die Rechtsschutzversicherung komme für die anfallenden Kosten auf. Das gelte auch für die Fertigstellung des neuropsychologischen Zusatzgutachtens.
Der Antragsteller erstattete sein Gutachten am 5. September 2002. Es umfasst 234 Seiten.
Mit Liquidation vom 24. September 2002 machte der Antragsteller eine Gesamtentschädigung von 21.778,84 Euro geltend. Die Kostenbeamtin des LSG kürzte den Betrag auf 11.945,27 Euro. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die Kostenrechtsprechung des LSG aus, dass bei der Erstattung eines Gutachtens nach § 109 SGG der vom Kläger vorgegebene Vorschuss höchstens um 10 v.H. überschritten werden dürfe. Der Entschädigungsbetrag errechne sich daher wie folgt:
Kostenvorschuss 11.533,88 Euro zulässige Überschreitung 2.253,39 Euro (Rechenfehler - richtig: 1.153.39) Summe 12.687,27 Euro abzüglich Zusatzgutachten 742,- Euro Zahlbetrag 11.945,27 Euro
Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 22. April 2003 richterliche Festsetzung beantragt. Er ist der Ansicht, er habe seine Anzeigepflicht nicht verletzt. Vielmehr habe er in seinem Schreiben vom 6. Mai 2002 deutlich und eindeutig auf die erheblichen Mehrkosten hingewiesen. Vom Senatsvorsitzenden sei ihm daraufhin die Mitteilung zugegangen, mit der Gutachtenerstattung fortzufahren. Da ihm - dem Antragsteller - anschließend weder eine gerichtliche Mitteilung über die Höhe des Kostenvorschusses noch eine Aufforderung, etwaige Überschreitungen unverzüglich mitzuteilen, zugegangen sei, habe er seine Arbeiten fortgesetzt. Im Übrigen hätte ein weiterer Antrag seinerseits auf zusätzliche Zuerkennung von Kosten in Ansehung der arbeitstechnischen Belastung seinerseits im Rahmen seiner Tätigkeit als Arzt, Wissenschaftler und Lehrender zu einer nicht zu verantwortenden erheblichen zeitlichen Verzögerung geführt. Es wäre ein zusätzlicher Arbeitsaufwand mit weiteren erheblichen Kosten entstanden. Bei verständiger Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung müsse seinem Erstattungsanspruch stattgegeben werden.
Die Kostenbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen.
II.
Der Antrag ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässig.
Er ist jedoch nicht begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein nach § 109 SGG bestellter Sachverständiger Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich nur in der Höhe, der dem hinterlegten Kostenvorschuss entspricht. Dabei ist ausnahmsweise eine Vorschussüberschreitung von 10 v.H. anzuerkennen, wenn die Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen (vgl. zuletzt Beschluss vom 5. Mai 2003 - L 4 SF 8/03. So auch: Hessisches LSG, Beschluss vom 12. November 1997 - L 9 B 82/97, Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - L 1 SK 1/97, LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 1993 - L 4 S 21/93). Mit der ausnahmsweisen Erhöhung um 10 % sollen Unwägbarkeiten bei der exakten Prognose der voraussichtlichen Kosten abgegolten werden.
Im vorliegenden Fall betrug der vom Kläger hinterlegte Kostenvorschuss zunächst 3.000,00 DM (= 1.533,88 Euro). Auf das Schreiben des Antragstellers vom 6. Mai 2002 hinterlegte der Kläger weitere 10.000,- Euro als Kostenvorschuss. Damit belief sich der Kostenvorschuss insgesamt auf 11.533,88 Euro. Diesen Vorschuss hat der Antragsteller deutlich überschritten, sodass ihm eine Erhöhung um 10 % (= 1.153,39 Euro) zuzubilligen ist. Insgesamt beträgt der Entschädigungsbetrag - abzüglich des Zusatzgutachtens in Höhe von 742,- Euro - daher 11.945,27 Euro. Die von der Urkundsbeamtin errechnete Entschädigungshöhe ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch steht dem Antragsteller nicht zu. Seiner Ansicht, seine Entschädigung müsse aus Gründen des Vertrauensschutzes um 9.833.57 Euro erhöht und auf einen Gesamtbetrag von 21.778,84 Euro festgesetzt werden, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dabei kommt es insoweit nicht auf die Kostenrechtsprechung der Zivilgerichte an. Maßgebend sind vielmehr die Grundsätze, die die sozialgerichtliche Rechtsprechung für die Entschädigung eines Gutachtens nach § 109 SGG entwickelt hat.
Der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) gebietet es, einen Sachverständigen nach den Vorschriften des ZSEG für die Leistungen zu entschädigen, die er im Vertrauen auf den gerichtlich erteilten Auftrag erbracht hat. Ein Vertrauensschutz wird aber nicht begründet, wenn sich der Sachverständige nicht an die gerichtlichen Auflagen hält und bei einer Begutachtung nach § 109 SGG den ihm mitgeteilten Kostenrahmen deutlich überschreitet. Das ist hier der Fall.
Richtig ist, dass der Antragsteller dem Vorsitzenden des 9. Senats mit Schreiben vom 6. Mai 2002 mitgeteilt hat, dass ein Zusatzgutachten erforderlich sei, dass sich alleine für das Hauptgutachten ein bislang schätzbarer Kostenumfang von 8.000,- bis 10.000,- Euro zuzüglich Schreibgebühren ergebe und dass über den reinen Arbeitsaufwand an Stunden noch erhebliche Zusatzkosten durch umfangreiche Literaturrecherchen und zusätzliche Untersuchungsbefunde entstanden seien. In Anbetracht dieser Mitteilung wurde vom Kläger ein Kostenvorschuss in der maximalen vom Antragsteller angegebenen Höhe - nämlich in Höhe von 10.000,- Euro - angefordert. Auf diese Anzeige eines deutlich höheren Kostenaufwandes als ursprünglich angenommen hat der Vorsitzende des 9. Senats von dem Kläger einen weiteren Vorschuss von 10.000,- Euro angefordert. Mit dem bereits hinterlegten Vorschuss von 3.000,00 DM (= 1.533,88 Euro) belief sich der Kostenvorschuss nunmehr auf 11.533,88 Euro. Es konnte davon ausgegangen werden, dass mit diesem Betrag die vom Antragsteller geschätzten Mehrkosten in voller Höhe abgedeckt werden würden.
Bei dieser Sachlage hätte es dem Antragsteller oblegen, das Gericht darauf hinzuweisen, dass auch ein Betrag von 11.533,88 Euro die Kosten nicht deckt. Denn mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Mai 2002 hatte der Vorsitzende des 9. Senats dem Antragsteller ausdrücklich mitgeteilt, dass vom Kläger ein weiterer Vorschuss in Höhe von 10.000,- Euro angefordert worden war. Am 15. Mai 2002 gab der Senatsvorsitzende dem Antragsteller bekannt, dass die Erstattung des Gutachtens fortgesetzt werden könne. Da der Antragsteller mit der gerichtlichen Verfügung vom 31. Januar 2001 bereits klar und unmissverständlich darauf hingewiesen worden war, dass die Erstattung des Gutachtens entscheidend von der Höhe des vom Kläger eingezahlten Kostenvorschuss abhing, konnte der Antragsteller die beiden gerichtlichen Verfügungen vom 7. und 15. Mai 2002 daher nur im Sinne einer Kostenbegrenzung verstehen. Es hätte nun erneut an ihm gelegen, das Gericht über die noch darüber hinausgehenden erheblichen Mehrkosten zu informieren. Hierfür hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als der Vorsitzenden des 9. Senats in seiner Verfügung vom 7. Mai 2002 seine Verwunderung über die in Aussicht gestellten Kosten und den Aufwand von 200 Arbeitsstunden geäußert hatte.
An der Begrenzung des Erstattungsbetrages auf 11.945,27 Euro ändert sich auch dann nichts, wenn der Schriftsatz des Antragstellers vom 15. Mai 2003 dahin zu verstehen sein sollte, dass er die gerichtlichen Verfügungen vom 7. und 15. Mai 2002 nicht erhalten hat. In diesem Falle hätte der Antragsteller die Erstattung des Gutachtens überhaupt nicht fortsetzen dürfen. Denn das gerichtliche Anschreiben vom 31. Januar 2002 enthält den deutlichen und ausdrücklichen Hinweis, dass bei einer Kostenüberschreitung eine weitere Bearbeitung des Gutachtens bis zur Benachrichtigung durch das Gericht unterbleiben soll.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).