Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 01.08.2003, Az.: L 9/3 U 53/00
Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls; Weitergeltung bereits aufgehobener Vorschriften des Sozialrechts; Voraussetzungen eines Wegeunfalls; Beweislast des Anspruchsteller für das Vorliegen der Voaussetzungen eines Unfalls und der dadurch verursachten Schädigungen; Innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zum Unfall führenden Verhalten, sowie zwischen diesem und dem Unfall und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 01.08.2003
- Aktenzeichen
- L 9/3 U 53/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 20972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0801.L9.3U53.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 09.12.1999 - AZ: S 8 U 318/97
Rechtsgrundlagen
- § 212 SGB VII
- § 547 RVO
- § 548 Abs. 1 S. 1 RVO
- § 550 Abs. 1 RVO
- § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Soweit gefordert wird, dass das Ereignis "von außen" auf den Menschen einwirken müsse, soll damit lediglich ausgedrückt werden, dass ein aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommendes Ereignis nicht als Unfall anzusehen ist.
- 2.
Für die Voraussetzungen eines Unfalls un der daraus kausal resultierenden Schädigungen trägt der Anspruchsteller die Beweislast.
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 9. Dezember 1999 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses vom 13. Oktober 1995.
Der 1942 geborene Kläger ist Slowene. Zurzeit des Ereignisses vom 13. Oktober 1995 war er bei der Firma D. als Zimmermann beschäftigt und auf einer Baustelle in E. eingesetzt. Während der Woche bewohnte der Kläger gemeinsam mit zwei weiteren Bauarbeitern einen Wohncontainer auf dem Baustellengelände. Jeweils freitags fuhr er in der Regel zur Familienwohnung nach F ...
Am 13. Oktober 1995 dauerte die Arbeitszeit - wie üblich jeweils an den Freitagen - von 7.00 Uhr bis gegen 11.30 Uhr inclusive einer ca. 25-minütigen Frühstückspause. Nach Arbeitsende gegen 11.30 Uhr verließ der Kläger die Baustelle und begab sich in seinen Wohncontainer auf dem Baustellengelände. Nach eigenen Angaben duschte er dort, zog sich um, bereitete sein Mittagessen zu, wusch das Geschirr ab, säuberte den Container, ruhte sich ca. 60 Minuten aus, zog die Bettwäsche ab, packte die Tasche und begab sich dann zu Fuß gegen 14.15 Uhr auf den Weg zum ca. 1,5 km von der Baustelle entfernten Bahnhof in E ... Nach eigenen Angaben erreichte er den Bahnhof zwischen ca. 14.30 Uhr und 14.45 Uhr. Sein Zug fuhr nach eigenen Angaben um 15.51 Uhr in E. ab und erreichte den Bahnhof in F. gegen 21.30 Uhr. Nach der Ankunft dort begab er sich zu Fuß auf den Weg zur G. 50 in F., seiner Wohnung. Für diesen ca. 3,5 km Weg benutzte der Kläger einen Rad-/Fußweg. Zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr erhielt die Polizeidienststelle F. einen Hilferuf zu einer hilflosen Person, die auf dem Gehweg liegen sollte. Dieser Anrufer fing die Polizei auf dem fraglichen Weg ab und zeigte den Beamten den Fundort dieser Person. Gegen ca. 1.00 Uhr fanden die Polizeibeamten, die Zeugen H. und I., den Kläger ca. 200 m von seiner Wohnung entfernt - nach den eigenen Angaben dieser Zeugen - schlafend auf dem Boden liegend vor. Die beiden Polizeibeamten schätzten den Kläger als erheblich betrunken ein. Nach übereinstimmenden Aussagen dieser beiden Zeugen hat der Kläger deutlich nach Alkohol gerochen. Bei Durchsicht der Reisetasche fanden die Polizeibeamten die Personalpapiere des Klägers sowie eine leere Flasche Branntwein.
Nachdem die Polizeibeamten den Kläger geweckt hatten - dieser war zwar ansprechbar, konnte jedoch zu seiner Identität keine Aussage machen bzw. lediglich in unverständlicher Form - und diese seine Identität und Wohnanschrift ermittelt hatten, brachten ihn die Polizeibeamten mit dem Streifenwagen nach Hause und übergaben ihn der dort anwesenden Ehefrau. Nach Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten waren bei dem Kläger keine Verletzungen im Gesichts- bzw. Schädelbereich feststellbar gewesen, auch nicht eine Wunde oder ein Kratzer auf der Stirn. Nach der Einlassung der Ehefrau des Klägers soll dieser jedoch auf dem Nachhausweg gestürzt sein und sich Verletzungen an Kopf- und Oberkörper, insbesondere Quetschungen und Brüche bzw. erhebliche Kopfverletzungen zugezogen haben. Ausweislich des Entlassungsberichtes des Krankenhauses J. vom 16. Oktober 1995 soll nach der von der Ehefrau des Klägers abgegebenen Fremdanamnese der Kläger im Zeitpunkt der Ankunft bei ihr zu Hause volltrunken und dessen Stirn blutverschmiert gewesen sein. In ihrer Vernehmung als Zeugin in dem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat am 20. Juli 2001 hat die Ehefrau des Klägers ausgeführt, dass sie im Zeitpunkt der Ablieferung ihres Ehemannes einen kleinen Kratzer auf der Stirn zwischen den Augen festgestellt habe.
Nach Angaben der Ehefrau des Klägers brachte sie ihn nach seiner Ankunft sogleich ins Bett, nachdem sie ihn ausgezogen hatte. Danach soll der Kläger sofort eingeschlafen sein. Nach den Ausführungen der Ehefrau des Klägers erlitt dieser am 14. Oktober 1995 gegen 3.30 Uhr bzw. 4.00 Uhr Krampfanfälle. Zwischen 7.00 Uhr bzw. 7.15 Uhr rief die Ehefrau des Klägers nach eigenen Angaben den Notarzt telefonisch herbei. Dieser veranlasste die Einweisung des Klägers wegen unklarer generalisierter Krampfanfälle in die Neurologische Abteilung des Krankenhauses J. um ca. 8.30 Uhr. Nachdem die weiterführende Diagnostik als Ursache der Krampfanfälle eine traumatische Hirnschädigung im Sinne eines Schädelhirntraumas Grad II bis III nachgewiesen hatte, erfolgte die Verlegung des Klägers in die Neurochirurgische Abteilung des Krankenhauses J ... Der behandelnde Arzt Dr. K. führte in seinem Bericht vom 14. November 1995 im Rahmen der Anamnese aus, dass der Kläger am 14. Oktober 1995 nachts tief somnolent und volltrunken auf der Straße liegend gefunden worden sei, und diagnostizierte einen Zustand nach Schädelhirntrauma mit traumatischer SAB rechts-parietal und links-parieto-occipital sowie ausgedehnte Kontusionsherde und Contre-coup-Arialen beiderseits frontal, links mehr als rechts und ein Zustand nach Operation eines postkontusionellen Hygroms, rechts-parietal betont, die Hemisphäre umfassend.
Mit Unfallanzeige vom 16. Oktober 1995 wurde dieses Geschehen der Beklagten als Wegeunfall angezeigt. Die Beklagte zog die Berichte des Arztes Dr. K. vom 14. und 22. November 1995 und des Dr. L. vom 16. Oktober 1995 bei. Auch aus dem Bericht des Dr. L. ergibt sich nach Angaben der Ehefrau des Klägers, dass dieser volltrunken und seine Stirn blutverschmiert gewesen sei. Außerdem zog die Beklagte den Einsatzbericht des Polizeikommissariats F. vom 27. Dezember 1995 bei. Daraus ergibt sich, dass der Kläger im Zeitpunkt seines Auffindens erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden habe und nur mit Unterstützung habe aufstehen können. Auch habe er ständig festgehalten und geführt werden müssen. Nach Einschätzung dieser Polizeibeamten war der Kläger ausweislich dieses Einsatzberichtes volltrunken gewesen. Außerdem sei in der Reisetasche eine leere Flasche Branntwein gefunden worden.
Mit Bescheid vom 19. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung anlässlich des Ereignisses vom 13. Oktober 1995 mit der Begründung ab, dass ein Arbeitsunfall sich nicht ereignet habe. Die behandelnden Ärzte der Neurochirurgischen Abteilung des Krankenhauses J. hätten bestätigt, dass der Kläger sich im Zustand der Volltrunkenheit befunden habe. Zum Zeitpunkt des Geschehens habe er keine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit mehr ausgeübt. Vielmehr sei er einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen. Wegen des zeitlichen Zusammenhanges liege Beweislosigkeit vor, die zu Lasten desjenigen gehe, der daraus ein Recht herleiten wolle. Betriebsbedingte Gründen wie etwa ein Richtfest oder Ähnliches hätten ausweislich der Unterlagen der Firma D. nicht vorgelegen. Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte weitere Behandlungsberichte des Krankenhauses J. vom 16. Oktober 1995 und 15. April 1996 bei. Darin findet sich in den anamnestischen Angaben der Hinweis auf einen vorbestehenden regelmäßigen Alkoholkonsum.
Am 24. Oktober 1997 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Vorbereitungen für seine Heimfahrt am 13. Oktober 1995 hätten viel Zeit in Anspruch genommen, sodass er die Heimfahrt erst um 15.51 Uhr habe antreten können. Während der Bahnfahrt habe er zwar einige Biere getrunken, er sei jedoch nicht volltrunken gewesen. Die Einschätzung der Polizeibeamten sei falsch.
Mit Urteil vom 9. Dezember 1999 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 1997 aufgehoben und die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger aus Anlass des Ereignisses vom 13. Oktober 1995 eine Entschädigung zu zahlen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Eine Lösung von der versicherten Tätigkeit durch den Antritt der Heimfahrt um 15.51 Uhr, während der Bahnfahrt und von dem Zeitpunkt der Ankunft auf dem Bahnhof F. um 21.30 Uhr bis zum Auffinden des Klägers um ca. 1.00 Uhr am 14. Oktober 1995 sei nicht eingetreten. Eben so wenig lasse sich eine derartige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit durch übermäßigen Alkoholgenuss nachweisen, weil sich nicht feststellen lasse, dass der Kläger so hochgradig betrunken gewesen sei, dass er zu einer zweckgerichteten, ihm abverlangten Tätigkeit wie das Zurücklegen eines Weges nicht mehr fähig gewesen sei. Auch die im Gepäck des Klägers aufgefundene leere Cognacflasche besage nicht, dass der Kläger auf der Heimfahrt den Cognac getrunken habe. Das von den Polizeibeamten geschilderte auffällige Verhalten des Klägers lasse sich ebenso auf die später festgestellten schwer wiegenden Kopfverletzungen zurückführen. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der Zustand des Klägers infolge seines Alkoholgenusses unterhalb des Grades der Volltrunkenheit die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall gewesen sei. Die Vermutung der Beklagten, der Kläger habe sich in einem stark alkoholisierten Zustand befunden und dieser Zustand habe zu dem Sturz geführt, sei lediglich als mögliche Unfallfolge aufzufassen und daher in die Bewertung des ursächlichen Zusammenhanges nicht mit einzubeziehen. Auch auf Grund des zeitlichen Ablaufes lasse sich ausschließen, dass der Heimweg vom Bahnhof F. unterbrochen worden sei. Danach stehe fest, dass der Kläger auf dem versicherten Weg gestürzt sei und sich die Verletzungen zugezogen habe.
Gegen dieses ihr am 18. Januar 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. Februar 2000 Berufung beim Landessozialgericht Niedersachsen eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach ihrer Überzeugung habe sich der Kläger zum Zeitpunkt seines Auffindens im Zustand der Volltrunkenheit befunden. Das beschriebene Zustandsbild sei so eindeutig, dass nur von einem alkoholbedingten Leistungsausfall auf Grund Volltrunkenheit, die nach gesicherter Rechtsprechung zu einer Lösung von der versicherten Tätigkeit führe, gesprochen werden könne. Nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel stehe noch nicht einmal fest, ob und wo der Kläger überhaupt einen Unfall erlitten habe. Wie auch zu den zeitlichen Zusammenhängen könnten hierzu nur Spekulationen angestellt werden. Der im Nachhinein behauptete Sturz auf unbeleuchtetem Radweg sei nur eine von einer Vielzahl anderer denkbarer Möglichkeiten, wie sich der Kläger die erlittene Verletzung zugezogen haben könne. Hierzu bestehe zu Lasten des Klägers ein Zustand der objektiven Beweislosigkeit. Nach der Aussage des Polizeihauptmeisters M. habe der Kläger bei seinem Auffinden keinerlei äußere Verletzungen aufgewiesen, was im krassen Gegensatz zu den Angaben der Ehefrau bei der Erstaufnahme im Krankenhaus stehe. Wenn der Kläger, wie von den Zeugen M. und N. glaubhaft bekundet worden sei, zwar in volltrunkenem Zustand, aber ohne erkennbare Verletzungszeichen zu seinem Wohnhaus gebracht worden sei, lasse dies nur den Schluss zu, dass der Kläger sich die Verletzung zu einem späteren Zeitpunkt in seinem häuslichen Bereich zugezogen habe. Das Vorliegen eines Wegeunfalls sei auch deshalb zu verneinen, weil der Unfall des Klägers - den Sturz des Klägers auf dem Weg nach Hause unterstellt - rechtlich nicht wesentlich auf die versicherte Tätigkeit, das Zurücklegen des Heimweges, d.h. auf die Weggefahren, zurückzuführen sei. Nach der Einlassung der Ehefrau sei ihr Ehemann am 14. Oktober 1995 gegen 0.45 Uhr durch die Polizei in volltrunkenem Zustand nach Hause gebracht worden. Allein die Tatsache und die Behauptung des Klägers, dass er verletzt auf dem (üblichen) Heimweg aufgefunden worden sei, reiche nicht aus, um einen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzunehmen. Vielmehr habe der Kläger die Beweislast dafür zu tragen, dass betriebsbezogene - hier: wegebezogene - Umstände seine Verletzungen herbeigeführt hätten. Auch nach Ausschöpfung aller nur möglichen Ermittlungsschritte hätte nicht geklärt werden können, ob der Kläger einen Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten habe. Der Unfall des Klägers sei danach weiterhin nicht im Vollbeweis erwiesen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 9. Dezember 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat ergänzend ausgeführt: Er habe sich zum Zeitpunkt seines Auffindens nicht im Zustand der Volltrunkenheit befunden. In einem solchen Falle hätte er nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Sicherheit nicht mehr den recht komplizierten Weg nach Hause gefunden. Das von den Polizeibeamten beschriebene auffällige Verhalten sei einzig und allein auf seine schwere Kopfverletzung zurückzuführen, die er sich beim Sturz auf dem Rad-/Gehweg zugezogen habe. Er sei auf Grund des schlechten Zustandes des Rad-/Gehweges zu Fall gekommen und dabei mit dem Kopf aufgeschlagen. Ausweislich des Schreibens der Stadt F. vom 27. Oktober 1999 an den Landkreis Emsland weise der Rakener Schulweg ein erhebliches Gefährdungspotenzial auf, was insbesondere bei Dunkelheit gelte. Dass er gestürzt und dabei mit dem Kopf aufgeschlagen sei, sei einzig und allein auf den Zustand des Weges zurückzuführen. Seiner Ehefrau sei nur noch erinnerlich, dass er bei seinem Eintreffen am 14. Oktober 1995 gegen 0.30 Uhr einen Kratzer an der Stirn aufgewiesen habe. Von einer "blutverschmierten Stirn" könne keine Rede sein. Dass er sich seine schweren Kopfverletzungen im häuslichen Bereich zugezogen habe, treffe nicht zu. Seine Ehefrau habe ihn nach Ankunft zu Hause ins Bett gebracht und er sei sofort ruhig atmend eingeschlafen. Um 4.00 Uhr habe er zu krampfen begonnen. Seine Trunkenheit bzw. seine Volltrunkenheit sei nicht bewiesen. Auch Dr. O. habe seine, des Klägers, Volltrunkenheit nicht festgestellt, sondern den Schluss aus den Äußerungen Dritter gezogen. Nach alldem stehe fest, dass er am 13. Oktober 1995 auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung zu Fall gekommen und mit dem Hinterkopf aufgeschlagen sei. Wegbezogene Umstände hätten zum Sturz und zu den Verletzungen geführt. Er sei von den Polizeibeamten bewusstlos aufgefunden worden. Dass die Polizeibeamten angenommen hätten, er habe auf dem Gehweg liegend geschlafen, sei darauf zurückzuführen, dass es sich bei den Beamten um medizinische Laien gehandelt habe und diese äußere Verletzungen nicht hätten feststellen können, dafür jedoch eine leere Flasche Weinbrand vorgefunden. Die Polizeibeamten hätten übereinstimmend ausgesagt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, allein aufzustehen und alleine zu stehen. Er habe seine schwere Kopfverletzung an der Stelle erlitten, an der ihn die Polizeibeamten gefunden hätten. Insbesondere habe er sich seine Verletzungen nicht nach Erreichen der Wohnungstür zugezogen. Wäre er in der Wohnung zu Fall gekommen, wäre es für seine Ehefrau unmöglich gewesen, ihn bei einem Gewicht von 120 kg aufzuheben und ins Bett zu bringen.
Das Gericht hat im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten und zur Beweisaufnahme als Zeugen den Maurer/Zimmermann P., die Polizeibeamten I. und H. und die Ehefrau des Klägers, Q., als Zeugen vernommen. Hinsichtlich ihrer Zeugenaussagen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 20. Juli 2001 verwiesen. Zur weiteren medizinischen Sachaufklärung hat der Senat durch seinen Berichterstatter Arztunterlagen und Röntgenaufnahmen von dem Krankenhaus J., aus der Abteilung für Neurologie und aus der Neurochirurgischen Abteilung dieses Krankenhauses, beigezogen und das neurologische Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 24. April 2001 nach Aktenlage eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges und auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Gemäß §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ist der Rechtsstreit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter als Einzelrichter entschieden worden.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143 f SGG statthafte Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Zu Unrecht hat das SG in dem angefochtenen Urteil vom 9. Dezember 1999 die Bescheide der Beklagten vom 19. Juni 1997 und 25. September 1997 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger aus Anlass des Ereignisses vom 13. Oktober 1995 eine Entschädigung zu gewähren. Entgegen der Auffassung des SG sind die angefochtenen Bescheide hingegen rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte im Ergebnis verneint, dass der Kläger am 13. Oktober 1995 einen Arbeitsunfall erlitten hat, und es abgelehnt, den Berufungsbeklagten Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung anlässlich des Ereignisses vom 13. Oktober 1995 zu gewähren.
Auf den Anspruch des Berufungsbeklagten sind vorliegend gemäß § 212 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII - noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung - RVO - weiterhin anzuwenden, weil der vom Berufungsbeklagten geltend gemachte Versicherungsfall vom 13. Oktober 1995 vor In-Kraft-Treten des SGB VII am 1. Januar 1997 eingetreten ist.
Nach § 547 RVO gewährt der Träger der Unfallversicherung Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Verletztenrente nach Eintritt eines Arbeitsunfalles. Arbeitsunfall ist gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 550 Abs. 1 auch ein Unfall auf einem mit einem der in den §§ 539, 540, 543 bis 545 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Das Vorliegen eines derartigen Versicherungsfalles setzt in der gesetzlichen Unfallversicherung eine bestimmte Abfolge ursächlich miteinander verknüpfter Umstände und Ereignisse voraus (vgl. ohne sachliche Änderung gegenüber § 548 RVO jetzt § 8 SGB VII). Erforderlich ist insoweit, dass es infolge der versicherten Tätigkeit zu einem plötzlich auf den Körper wirkenden Ereignis, dem Arbeitsunfall, kommt, der seinerseits zu einem unmittelbaren Gesundheitsschaden, dem so genannten Primärschaden, führt. Bleibt das Ereignis im Rechtssinne folgenlos, so liegt schon kein Unfall vor (vgl. im Einzelnen Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 19 ff). Der Unfallbegriff in der gesetzlichen Unfallversicherung ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII definiert, wobei sich der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung an der Rechtsprechung zu § 548 RVO (vgl. u.a. BSGE 23, 139, 141) gerichtet hat. Danach sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Soweit gefordert wird, dass das Ereignis "von außen" auf den Menschen einwirken müsse, soll damit lediglich ausgedrückt werden, dass ein aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommendes Ereignis nicht als Unfall anzusehen ist (BSG Urteil vom 28. Juli 1977 - 2 RO 15/76 in SozR 2200 § 550 RVO Nr. 35). " Von außen" bezeichnet nur den Gegensatz einer "inneren Ursache". Für eine Einwirkung von außen genügt es, dass z.B. der Boden beim Auffallen des Versicherten gegen seinen Körper stößt; auch dadurch wirkt ein Teil der Außenwelt auf den Körper des Versicherten ein (BSG a.a.O.; Keller in Hauck SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung - § 8 Rdnr. 11). Darüber hinaus verlangt der Begriff des Unfalls den Eintritt eines Gesundheitsschaden oder des Todes. Es genügt, dass eine gesundheitliche Schädigung vorliegt, auch wenn sie noch so geringfügig ist. Ein Unfall im rechtlichen Sinne setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und einem Gesundheitsschaden oder dem Tod voraus. Insoweit bedarf es im Rahmen des Unfallbegriffes nicht nur der Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern zusätzlich des Zurechnungszusammenhanges zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursächlichkeit (vgl. Keller a.a.O. Rdnr. 13). Mithin gehört der Gesundheitsschaden nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung zum Unfallbegriff (vgl. Bereiter-Hahn/Merthens Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII - § 8 Rdnr. 11.5). Sind die genannten Voraussetzungen für einen Versicherungsfall erfüllt, so sind unter den weiteren Erfordernissen der einzelnen Leistungsfälle als Folgeschäden auch solche Unfallfolgen zu entschädigen, die ihrerseits ursächlich auf die eingetretenen Primärschäden zurückzuführen sind (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar a.a.O. § 26 Rdnr. 3). Um einen Versicherungsfall feststellen und den Versicherten darüber hinaus gegebenenfalls bestimmte Leistungen zusprechen zu können, muss das Gericht die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse auf Grund seiner freien Überzeugungsbildung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als zutreffend feststellen. Es bedarf insoweit des Vollbeweises, bei dem der Versicherte die materielle Beweislast trägt. Die objektive Beweislast trifft den Beteiligten, der aus einer Tatsache ein Recht herleiten will (vgl. BSG SozR III-2200 § 548 Nr. 14; SozR 3-2200 § 550 Nr. 7; Hauck a.a.O. § 8 Rdnr. 331). Macht der Versicherte geltend, er habe einen Arbeitsunfall erlitten, trägt er in Bezug auf die anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast. Die rechtserheblichen Tatsachen müssen im Regelfall zur vollen Überzeugung feststehen. Notwendig ist ein der Gewissheit nahe kommender Grad der Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 7, Seite 103 ff, 106). Lediglich für die Bejahung der jeweiligen Ursächlichkeit hinsichtlich des Kausalzusammenhanges wegen der damit verbundenen typischen Beweisschwierigkeiten eines bewiesenen Umstandes für seine feststellbaren Folgen genügt der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass ein deutliches Übergewicht der Gründe zu verzeichnen ist, die auf die jeweilige Tatsache hinweisen. Voraussetzung ist, dass mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.
Nach diesen Grundsätzen vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verletztenrente vorliegen; denn dem Kläger ist trotz Ausschöpfung aller Beweismittel der Nachweis nicht gelungen, am 13. Oktober 1995 einen Unfall auf dem Weg vom Bahnhof F. zu seinem Wohnort erlitten zu haben.
Es ist schon zweifelhaft - und diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht -, ob der Kläger am 13. Oktober 1995 ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis erlitten hat, bevor er seine Wohnung in F. erreicht hatte. Fest steht lediglich, dass der Kläger liegend auf dem Boden vorgefunden worden ist. Fest steht ferner, dass der Kläger in dieser Nacht hilflos und nahezu bewusstlos, nach den Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten und nach der Fremdanamnese durch die Ehefrau des Klägers ausweislich des Entlassungsberichtes des Krankenhauses J. vom 14. November.1995 tief somnolent und volltrunken auf dem Rad-/Gehweg aufgefunden worden ist. Es ergibt sich jedoch keinerlei Hinweis darauf, dass der Kläger auf den Boden gestürzt oder anderweitig unfreiwillig zu Boden gegangen und hierbei mit dem Kopf aufgeschlagen ist. Dies ist lediglich möglich, jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Es ist durchaus auch möglich, dass sich der Kläger auf Grund seines Trunkenheitszustandes zum Ausruhen auf den Gehweg niedergelassen hat und eingeschlafen ist. Möglich ist es auch, dass der Kläger, bei dem nach Auffinden durch die Polizeibeamten in der Reisetasche eine leere Flasche Schnaps gefunden worden war, sich hingesetzt hat, um vor Erreichen seines Hauses diese Flasche Alkohol zu entleeren und in diesem Zusammenhang eingenickt ist. Dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt in erheblichem Umfang alkoholisiert war, ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes aus dem Bericht der Neurochirurgischen Abteilung des Krankenhauses J. vom 14. November 1995, aus dem Vermerk des Polizeikommissariat F. vom 27. Dezember 1995, insbesondere aus den Aussagen der Polizeibeamten M. und N. im Rahmen der Zeugenvernehmung und vor allem aus den Erklärungen der Ehefrau des Klägers anlässlich der stationären Aufnahme des Klägers im Krankenhaus J. am 14. November 1995. Nach den fremdanamnestischen Daten der Ehefrau soll der Kläger gegen 1.00 Uhr nachts von der Polizei aufgefunden und tief somnolent und volltrunken auf der Straße liegend gefunden worden sein. Auch hat die Ehefrau des Klägers fremdanamnestisch angegeben, dass der Kläger seit Jahren massive Alkoholprobleme gehabt habe. Bei der stationären Aufnahme am 14. November 1995 wurde noch ein ausgeprägter Foetor alcoholicus festgestellt. Auch die den Kläger aufgefundenen Polizeibeamten haben in ihrer Aussage übereinstimmend ausgeführt, dass der Kläger betrunken gewesen sei und er erheblich nach Alkohol gerochen habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, alleine aufzustehen. Nach deren Einschätzung war er nach dem Inhalt des Protokolls volltrunken.
Insbesondere ist dem Kläger nicht der Nachweis gelungen, dass dieses Ereignis vom 13. Oktober 1995 unmittelbar zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Fest steht zwar, dass bei dem Kläger am 14. Oktober 1995 bei der Einweisung in das Krankenhaus J. eine traumatische Hirnschädigung im Sinne eines Schädelhirntraumas diagnostiziert wurde. Es steht indes trotz Ausschöpfung aller Beweismittel nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass das Ereignis vom 13. Oktober 1995 unmittelbar diesen Gesundheitsschaden, den so genannten Primärschaden, herbeigeführt hat. Vielmehr ist es auf Grund der objektiven Befunde des Verletzungsmusters des Klägers und auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. sogar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger sich die schweren Verletzungen im Bereich seines Kopfes nach Erreichen seiner Wohnung im häuslichen Bereich zugezogen hat.
Es steht zwar fest, dass der Kläger in dem Zeitraum nach Verlassen des Zuges in F. am 13. November 1995 bis zur Erstellung der Diagnose im Krankenhaus J. am Morgen des 14. November 1995 eine stumpfe und schwere Gewalteinwirkung im Bereich des Schädeldaches rechts und im Bereich des Scheitel- und Schläfenbeines und des Hinterhauptes erlitten hat. Im Zeitpunkt des Auffindens des Klägers durch die Polizeibeamten waren jedoch irgendwelche Verletzungen weder im Bereich des Kopfes und noch in anderen Körperbereichen äußerlich festzustellen gewesen. Insbesondere war die Stirn des Klägers nicht blutverschmiert. Eben so wenig fand sich ein Kratzer im Bereich der Stirn. Beide Zeugen, sowohl der Polizeibeamte I. als auch der Polizeibeamte H. haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Kläger im Zeitpunkt seines Auffindens und bis zur Übergabe an seine Ehefrau in der ehelichen Wohnung keine Verletzungen aufgewiesen hatte. Nach den Ausführungen des Gutachters Dr. R. sind die auf Grund der Beweisaufnahme zu entnehmenden Bewegungsabläufe des Klägers, die Schilderungen der Ehefrau des Klägers und insbesondere die Beschreibungen der Versuche der Polizeibeamten, den Kläger aus der massiven Bewusstseinseinengung im Zeitpunkt des Auffindens herauszuholen, nicht geeignet, eine eindeutige Differenzierung zwischen alkoholbedingter Intoxikation und einer traumatisch bedingten Bewusstseinseinengung vorzunehmen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen ist es zwar möglich, zumindest nicht ganz auszuschließen, dass der Kläger sich bereits auf dem Weg nach Hause nach seiner Ankunft im Bahnhof F. kurz vor Erreichen seiner Wohnung sich die beschriebene Verletzung durch einen Sturz auf das Hinterhaupt und die rechte Schädelhälfte mit Fraktur der Schädelkalotte zugezogen hat. Andererseits ist es jedoch durchaus möglich und denkbar - und nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. R. sogar wahrscheinlicher - , dass der Kläger sich die genannten Verletzungen einschließlich der Schädelfraktur mit Kontusionsblutungen erst nach Erreichen seiner Wohnung im häuslichen Bereich zugezogen hat. Hierfür spricht zunächst, dass der Kläger im Zeitpunkt seines Auffindens nicht in einer tiefen Bewusstlosigkeit verfallen war, die man nach einer derartigen schweren Hirnquetschung hätte annehmen können und müssen, worauf der medizinische Sachverständige Dr. R. in seinem Gutachten hingewiesen hat. Es ist andererseits aber durchaus denkbar, dass der Kläger in einem erheblich alkoholisierten Zustand auf die rechte Schädelhälfte sowie auf die Hinterhauptschuppe gefallen ist und sich hierbei die schwere Hirnverletzung und Hirnquetschung mit Blutung zugezogen hat. Es ist jedoch auch denkbar, dass er sich seine Verletzung noch auf dem Heimweg erst relativ kurze Zeit vor seinem Auffinden erlitten hat, wobei jedoch nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht festzustellen ist, wann sich der Unfall zeitlich tatsächlich ereignet und wie lange der Kläger bereits auf dem Weg gelegen hat. Dass es indes wahrscheinlicher ist, dass der Kläger sich seine schweren Kopfverletzungen erst im häuslichen Bereich zugezogen hat, spricht zum Einen, dass er in der Lage war, allein im Polizeiwagen zu sitzen, zum Anderen, dass er in der Lage war zu sprechen - nach den Zeugenaussagen der Polizeibeamten war nicht mit Sicherheit festzustellen, ob nur schlichtes Lallen, eine unverständliche Sprache zu vernehmen war oder er sogar in der Lage war, sich zu unterhalten und zu scherzen. Auch der Umstand, dass der Kläger - allerdings mit Unterstützung - in der Lage war, zu seinem Haus zu gehen und - was allerdings streitig ist - möglicherweise sogar eine relativ steile Holztreppe in den 1. Stock zu benutzen, spricht nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen gegen einen erlittene Verletzung vor Erreichen seiner Eingangstür. Gegen die Annahme, dass der Kläger sich die schweren Verletzungen bereits auf dem Nachhauseweg zugezogen hat, spricht auch, dass bei ihm trotz der mit Sicherheit schweren Gewalteinwirkungen auf sein Schädeldach keine äußeren Verletzungen nach dem Auffinden bis zum Erreichen seiner Wohnung durch die Polizeibeamten festzustellen waren. Letztlich könnte nach den gutachtlichen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. R. ein Unfallverletzter im Falle eines erlittenen Schädelhirntraumas mit den von den Polizeibeamten geschilderten und angewandten Methoden nicht zur Wiedererlangung des Bewusstseins gebracht werden. Auch aus den Aussagen der Ehefrau des Klägers ergeben sich keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich die Verletzungen bereits vor Erreichen der ehelichen Wohnung zugezogen hat. Nach Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der medizinischen Sachaufklärung steht zur Überzeugung des Senates fest, dass es keine sicheren Hinweise dafür gibt, dass der Kläger durch den Vorfall vom 13. Oktober 1995 bereits vor Erreichen der Wohnungstür seines Hauses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Der von den Zeugen beschriebene Zustand des Klägers mag zwar durch ein schweres Schädelhirntrauma, jedoch auch durch den erheblichen Alkoholeinfluss, möglicherweise durch ein Mischbild von beidem verursacht worden sein. Nach Überzeugung des Senates ergibt sich jedoch aus den von den Zeugen geschilderten Umständen und aus den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. R. aus medizinischer Sicht mehr Hinweise dafür, dass sich das Schädelhirntrauma erst nach Erreichen der Wohnung des Klägers innerhalb der Wohnung im weiteren Verlauf der Nacht ereignet hat. Bei dieser Beweislage vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger auf dem Heimweg vor Erreichen seiner Wohnung einen Unfall erlitten hat; denn es bestehen begründete Anhaltspunkte dafür - und dies ist wahrscheinlicher, wie auch vom medizinische Sachverständigen ausgeführt, - , dass der Kläger sich die Verletzungen erst im häuslichen Bereich zugezogen hat. Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass betriebsbezogene Umstände seine Verletzungen herbeigeführt haben. Diesen Nachweis vermag er nach Ausschöpfen aller Beweismittel nicht zu führen.
Aus diesem Grunde muss auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Nrn. 1 und 2 SGG liegt nicht vor.