Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.08.2003, Az.: L 6 U 541/02

Anspruch auf Entschädigungsleistungen wegen eines Verkehrsunfalls; Umfang der Versicherung von Pflegepersonen bei der Pflege eines Pflegebedürftigen ; Beweisanforderungen für eine versicherte Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
25.08.2003
Aktenzeichen
L 6 U 541/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0825.L6U541.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 20.11.2002 - AZ: S 7 U 356/01

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit einer Pflegeperson muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Die Wahrscheinlichkeit oder gar die bloße Möglichkeit genügt nicht.

  2. 2.

    Bewiesen ist eine Tatsache bei einem so hohen Wahrscheinlichkeitsgrad, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch mehr zweifelt.

  3. 3.

    Nicht jede Tätigkeit der Pflegeperson, die dem Pflegebedürftigen zugute kommt, ist versichert. Geschützt sind ausschließlich die in § 14 Abs. 4 SGB XI abschließend aufgezählten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in den Bereichen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Verrichtungen des täglichen Lebens auf anderen als den in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Gebieten.

  4. 4.

    Das Besorgen eines Spielzeugs für ein pflegebedürftiges Kind zählt nicht zu den mitversicherten Tätigkeiten, auch nicht, soweit es sich um das Besorgen eines therapeutischen Spielzeugs handelt.

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. November 2002 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin beansprucht Entschädigungsleistungen wegen eines Verkehrsunfalls, den sie am 24. Juni 1996 erlitten hat. Streitig ist, ob sie zu diesem Zeitpunkt als Pflegeperson unfallversichert war.

2

Die 1961 geborene Klägerin pflegt ihren behinderten Sohn Maik, geboren am 10. August 1989. Maik leidet an "frühkindlichem Autismus". Er ist als pflegebedürftig anerkannt und erhielt von April 1995 bis Januar 2000 Pflegeleistungen von der IKK-Pflegekasse C. nach der Pflegestufe II (danach Pflegestufe I).

3

Am 24. Juni 1996 kaufte die Klägerin gemeinsam mit ihrer Nachbarin D. in der Gemeinde E. ein. Auf der Rückfahrt kam das von Frau F. gesteuerte Fahrzeug von der Fahrbahn ab und prallte frontal gegen ein landwirtschaftliches Nebengebäude. Dabei erlitt die Klägerin eine Hüftluxation rechts und eine Luxationsfraktur des rechten Sprungbeines.

4

Am 25. April 2000 zeigte die IKK-Pflegekasse dem Beklagten den Unfall an. Im Verwaltungsverfahren gab die Klägerin an, die unfallbringende Tätigkeit habe überwiegend dem pflegebedürftigen Kind gedient. Bei G. habe sie eine Kugelbahn gekauft, die sich Maik schon lange gewünscht habe, außerdem beim H. Kinderschokolade, die im Sonderangebot gewesen sei. Ihr Sohn ernähre sich fast ausschließlich von Kinderschokolade und Apfelsaft.

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Der Beklagte zog den Bericht des MDKN vom 12. April 1996 und das Gutachten von Dr. I. vom 5. Juni 1997 bei. Außerdem vernahm sie die Fahrerin des Unfallfahrzeugs Frau D. als Zeugin. Diese gab an, sie habe am Unfalltag ein Katzenklo für die Katze kaufen wollen, die ihr Sohn zum Geburtstag bekommen habe. Sie habe die Klägerin gefragt, ob diese mitkommen wolle. Bei J. habe sie das Katzenklo nicht bekommen. Nachdem sie ein Eis gegessen hätten, hätten sie zu einer Tierhandlung fahren wollen. Sie seien nicht mit dem Ziel losgefahren, etwas für Maik zu besorgen. Sie könne ausschließen, dass die Klägerin größere Mengen Kinderschokolade gekauft habe. Diese Schokolade habe sie meist in K. eingekauft.

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Mit Bescheid vom 21. Juni 2001 lehnte der Beklagte Entschädigungsansprüche mit der Begründung ab, der Weg nach E. und zurück nach L. habe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Pflegetätigkeit gestanden.

7

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und gab an, ihre Nachbarin, Frau M., habe ihr in der Sonntagszeitung eine Anzeige gezeigt, wonach bei J. eine Kugelbahn angeboten wurde, die sie schon lange gesucht hätten. Sie hätten daraufhin den Entschluss gefasst, dorthin zu fahren. Weder ihr Ehemann, der bei Frau F. Renovierungsarbeiten durchgeführt habe, noch ihre Schwester Frau N. oder die Nachbarin hätten sie jedoch nach E. fahren können. Deshalb habe Frau F. ihr angeboten, mit ihr Einkaufen zu fahren. Sie habe Angst gehabt, dass die Kugelbahnen ausverkauft seien. Die Fahrt hätte sich angeboten, weil sie auch Kinderschokolade und Tierfutter benötigt hätte. Währenddessen seien ihre Schwester, ihr Schwager und die Nachbarin und deren Mann bei den Kindern geblieben, sie hätten auch die Einkäufe gesehen, die die Klägerin getätigt hätte.

8

Im Widerspruchsverfahren vernahm der Beklagte den Ehemann der Klägerin O., die Schwester der Klägerin N., die Nachbarin der Klägerin M., deren Ehemann P. und den Schwager der Klägerin Q. als Zeugen.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2001 wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, vordringlicher Zweck der Fahrt sei die unversicherte Absicht gewesen, eine Kugelbahn zu erwerben. Allenfalls bei dieser Gelegenheit hätte sich die Erledigung weiterer Einkäufe (Kinderschokolade) angeboten. Wegen des am Samstag vor Bekanntwerden des Angebots durchgeführten Großeinkaufs sei davon auszugehen, dass der Bedarf an Kinderschokolade gedeckt gewesen sei.

10

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Klägerin vorgetragen, bei der Kugelbahn habe es sich um ein therapeutisches Spielzeug gehandelt, das der Entwicklung von Maik förderlich gewesen sei. Es sei von der zuständigen Erzieherin des heilpädagogischen Kindergartens empfohlen worden (Bescheinigung vom 24. April 2002).

11

Mit Urteil vom 20. November 2002 hat das SG den Beklagten verurteilt, den Unfall der Klägerin vom 24. Juni 1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Grunde nach zu entschädigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Spielzeug, das die Klägerin gekauft habe, habe zur Pflege von Maik gehört. Schon der Versuch, ein autistisches Kind zur Beschäftigung mit einem Spielzeug zu bringen, stelle eine pflegerische Leistung dar. Es komme daher nicht darauf an, ob das Spielzeug als Therapeutikum im engeren Sinn zu verstehen sei. Maik, der sich ansonsten nur mit Plastikgegenständen beschäftigt habe, habe in Bezug auf die Kugelbahn erstmals in seinem Leben den Wunsch nach einem etwas sinnvolleren und entwicklungsfördernden Gegenstand geäußert.

12

Gegen dieses am 26. November 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12. Dezember 2002 Berufung eingelegt.

13

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Oldenburg vom 20. November 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgericht Oldenburg vom 20. November 2002 zurückzuweisen.

15

Die Klägerin hält den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg für zutreffend.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde gelegen.

Entscheidungsgründe

17

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist auch begründet, denn die Klägerin hat am 24. Juni 1996 keinen Arbeitsunfall erlitten.

18

Das Begehren der Klägerin richtet sich auch nach Eingliederung des Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (SGB) zum 1. Januar 1997 nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Das ergibt sich aus der Übergangsregelung in § 212 SGB VII, wonach auf Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, das alte Recht (§§ 539, 548, 580, 581 RVO) anzuwenden ist.

19

Gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 19 RVO sind Pflegepersonen bei der Pflege eines Pflegebedürftigen i.S.d. § 14 SGB XI kraft Gesetzes versichert; die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeit überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 SGB XI). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

20

Zwar ist die Klägerin als Pflegeperson i.S.d. § 539 Abs. 1 Nr. 19 RVO anzusehen, sie hat den Unfall jedoch nicht bei einer versicherten Tätigkeit erlitten.

21

1.

Die versicherte Tätigkeit - in Betracht kommt hier nur die Rückfahrt nach erledigten Einkäufen für den damals 6-jährigen Maik - muss voll, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Die Wahrscheinlichkeit oder gar die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSGE 58, 80, 82 f.; s. auch Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts Band II, Unfallversicherungsrecht § 32 Rdnr. 12 ff. m.w.N.). Bewiesen ist eine Tatsache bei einem so hohen Wahrscheinlichkeitsgrad, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch mehr zweifelt (vgl. BSGE 32, 203, 207; BGHZ 53, 245, 256) [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67]. Unter Zugrundelegung dieses Beweismaßstabes hat der Senat Zweifel, ob die Klägerin tatsächlich am Unfalltag Einkäufe für Maik getätigt hat. Diese Zweifel ergeben sich aus der Aussagen der Zeugin F., die eindeutig verneint hat, dass die Klägerin am Unfalltag für Maik eingekauft hat.

22

2.

Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie Einkäufe für ihren Sohn Maik getätigt hat, wie dies die Zeugen O., N., M., P. und Q. bestätigt haben, ergibt sich kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Denn die im Zusammenhang mit den von der Klägerin behaupteten Einkäufen - Kugelbahn (a) und Kinderschokolade (b) - unternommene Fahrt stand nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

23

a)

Die dem Kauf der Kugelbahn folgende Rückfahrt war nicht unfallversichert. Nicht jede Tätigkeit der Pflegeperson, die dem Pflegebedürftigen zugute kommt, ist versichert. Geschützt sind ausschließlich die in § 14 Abs. 4 SGB XI abschließend aufgezählten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in den Bereichen Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftliche Versorgung. Verrichtungen des täglichen Lebens auf anderen als den in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Gebieten (z.B. Kommunikation, Bildung, Freizeitgestaltung) werden dagegen nicht berücksichtigt (BSG, Urteil vom 19. Februar 1998 - B 3 P 3/97 R - , BSGE 82, 27). Nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI sind gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Die Verrichtung des Einkaufens umfasst dabei die Beschaffung der Gegenstände des täglichen Bedarfs, d.h. von Lebens- , Reinigungs- sowie Körperpflegemitteln und deren Lagerung (vgl. Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches - Begutachtungs-Richtlinien). Zu diesen Verrichtungen kann jedoch das Besorgen eines Spielzeugs nicht gezählt werden, auch nicht das Besorgen eines therapeutischen Spielzeugs. Denn es han-delt sich dabei um den nicht versicherten kommunikativen (spielerischen) Hilfebedarf. Die Holzkugelbahn kann auch nicht als Pflegehilfsmittel i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI angesehen werden, da das Spielzeug nicht zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beiträgt oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglicht. Selbst wenn man dies annähme, wäre der Einkauf nicht versichert, weil die Kugelbahn - wie ausgeführt - nicht den Gegenständen des täglichen Bedarfs zugerechnet werden kann. Der Kauf der Kugelbahn kann auch nicht zur Grundpflege gerechnet werden. Zu diesen Verrichtungen zählen nach der abschließenden Aufzählung in § 14 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 SGB XI nur im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung und im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.

24

b)

Auch wenn man unterstellt, dass die Klägerin außer der Kugelbahn Kinderschokolade - und damit einen Gegenstand des täglichen Bedarfs - gekauft hat, ergibt sich kein für die Klägerin günstiges Ergebnis. Bei der Prüfung der unter Unfallversicherungsschutz stehenden Pflegetätigkeiten ist zu beachten, dass gemäß § 15 Abs. 2 SGB XI bei Kindern für die Zu-ordnung zu einer Pflegestufe allein der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend ist. D.h., dass der natürliche, altersentsprechende Pflegebedarf von Kindern unberücksichtigt bleibt und allein auf den das altersübliche Maß übersteigenden krankheits- oder behinderungsbedingten Mehraufwand abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 1998 a.a.O.). Ein behinderungsbedingter Mehraufwand kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Denn auch Eltern nichtbehinderter, knapp 7-jähriger Kinder kaufen für ihre Kinder Schokolade.

25

Darüber hinaus wäre der Kauf der Schokolade auch deshalb nicht versichert, weil der Einkauf gemessen an dem Kauf der Kugelbahn nur nebenbei miterledigt wurde.

26

Für Verrichtungen, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen (hier: pflegerischen) Interessen zu dienen bestimmt sind - sog. gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz nämlich nur dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 18/99 R m.w. Nachweisen). Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit - dies wäre im vorliegenden Fall der Weg in den Nachbarort, um Kinderschokolade zu kaufen - wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob sie hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSGE 20, 215, 219; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19).

27

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht fest, dass die Klägerin die Fahrt zum Einkaufen wesentlich aus privaten Gründen unternommen hat und der Einkauf von Schokolade lediglich bei dieser Gelegenheit hätte erfolgen sollen: Die Klägerin hat die zum Unfall führende Fahrt in erster Linie angetreten, um eine Holzkugelbahn zu kaufen. Dies entnimmt der Senat den Angaben der Klägerin und den Aussagen der von dem Beklagten vernommenen Zeugen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 SGB X), die der Senat - als Urkundenbeweis (§ 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung) - zu würdigen hat. Nach den Angaben der Klägerin und der Aussage des Zeugen R. hatte sie - nachdem die Zeugin S. der Klägerin die Annonce in der Zeitung gezeigt hatte - den Entschluss gefasst, zu J. zu fahren, um die Kugelbahn zu kaufen. Der Einkauf sollte nicht aufgeschoben werden, da sie Angst hatte, dass die Kugelbahn ausverkauft war. Auch nach den Aussagen der Zeugin S. ("es ging insbesondere um die Kugelbahn") und des Zeugen T. ("besorgt werden sollte Holzspielzeug, das schon länger im Gespräch war"), stand die Besorgung der Holzkugelbahn im Vordergrund. Dagegen haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die Schokolade so dringend benötigt wurde, dass sie unbedingt am Unfalltag - auch unabhängig von der Kugelbahn - gekauft werden musste. Dagegen spricht, dass nach der Aussage des Zeugen T. alle Einkäufe für den geplanten Urlaub bereits erledigt waren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.