Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.08.2003, Az.: L 4 KR 263/00

Abrechnung einer stationären Krankenhausbehandlung; Behandlung einer proximalen (rumpfwärts gelegenen) Oberschenkelspiralfraktur; Abrechnung der Behandlung nach tagesgleichen Abteilungssätzen und Basispflegesätzen; Zahlung seitens der Krankenkasse nach der Fallpauschale 17.04; Bestimmung der Fallpauschale nach dem Fallpauschalenkatalog; Umfang der Fallpauschale 17.04

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
20.08.2003
Aktenzeichen
L 4 KR 263/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 20354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0820.L4KR263.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - AZ: S 11 KR 180/00

Redaktioneller Leitsatz

Das BSG hat (allerdings für die erst ab dem 1. Januar 1998 geltende Rechtslage) entschieden, dass für die Bestimmung des maßgebenden Sonderentgelts als Rangfolge zunächst der Operationenschlüssel nach dem OPS-301 (Spalte 4), dann der Diagnosenschlüssel nach der ICD (Spalte 3) und erst dann die Textdefinition (Spalte 2) gilt

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die notwendigen Kosten der Beklagten auch aus dem Berufungsrechtszug.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die stationäre Behandlung der inzwischen verstorbenen B. (im Folgenden Versicherte) nach tagesgleichen Pflegesätzen oder nach der Fallpauschale 17.04 abzurechnen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

2

Für die im März 1904 geborene und im November 2000 verstorbene Versicherte, die bei der Beklagten krankenversichert war, wurde durch den niedergelassenen Chirurgen Dr. C. am 4. Dezember 1997 Krankenhausbehandlung wegen einer Oberschenkelfraktur rechts verordnet. Noch am gleichen Tage wurde die Versicherte in die Chirurgische Klinik des Albert-Schweitzer-Krankenhauses in Northeim (im Folgenden: Klägerin) stationär aufgenommen. In dem Aufnahmebogen hieß es, dass eine Oberschenkel-Spiral-Fraktur rechts vorlag, die zunächst mittels einer Tibiakopfdrahtextension behandelt werden sollte. Eine Verschlüsselung nach ICD-9 (Internationalen Klassifikation der Krankheiten, Verletzungen und Todesursachen) erfolgte nicht. Mit Datum vom 10. Dezember 1997 erteilte die Beklagte eine Kostenübernahmeerklärung bis zum 2. Januar 1998.

3

Im Zwischenbericht an den Hausarzt der Versicherten vom 12. Dezember 1997 wurde von den behandelnden Krankenhausärzten ergänzend berichtet, dass es sich um eine proximale (rumpfwärts gelegene) Oberschenkelspiralfraktur gehandelt habe, die am 8. Dezember 1997 operativ mittels dynamischer Hüftschraube, 135-Grad-Winkelplatte und Interfragmentärschraube versorgt wurde. In dem Bericht wurden nach der Internationalen Klassifikation der Prozeduren (ICPM) die ICPM-Nrn. 5-791.0, 5-791.2 und 5-791.4 genannt. Bei der ICPM-Nr. 5-791 handelt es sich der Definition nach um eine offene Reposition einer einfachen Fraktur im Schaftbereich eines langen Röhrenknochens mit Osteosynthese. Die an fünfter Stelle genannten Ziffern bezeichnen dabei die Versorgung mit Schraube (Ziffer 0), die Versorgung mit Platte (Ziffer 2) und die Versorgung mit dynamischer Kompressionsschraube (Ziffer 4). Die Versicherte wurde bis zum 2. Januar 1998 stationär behandelt. Als Entlassungsdiagnose wurde nach der ICD-9 die Schlüsselnummer 821.0 (definiert als geschlossene Fraktur des Schaftes oder nicht näher bezeichneten Teils des Oberschenkels) genannt.

4

Mit Datum vom 31. Dezember 1997 stellte die Klägerin bei der Beklagten für die Behandlung der Versicherten einen Betrag von 57.944,60 DM auf der Basis tagesgleicher Pflegesätze bis Ende Dezember 1997 und mit Datum vom 19. Januar 1998 einen Betrag von 355,81 DM für die restliche Behandlung am 1. und 2. Januar 1998 in Rechnung. Am 28. Januar 1998 fragte die Beklagte bei der Klägerin an, warum nicht die Fallpauschale 17.04 (osteosynthetische Versorgung einer pertrochantären Oberschenkelfraktur, ICD 820.2 = eine die Frakturenden zu-sammenfügende Operation bei einem Bruch des hüftgelenknahen Rollhügels am Oberschenkelknochen) abgerechnet worden sei.

5

Die Klägerin teilte daraufhin am 17. Februar 1998 mit, dass es sich bei der Versicherten nicht um eine pertrochantäre Oberschenkelfraktur gehandelt habe, sondern um eine proximale Oberschenkelspiralfraktur, die mit der für die Fallpauschale 17.04 relevanten Diagnose nicht vergleichbar sei. In einem internen Vermerk der Klägerin vom 15. April 1998 hieß es, nach ärztlicher Auskunft unterscheide sich der operative Aufwand für die bei der Versicherten ausgeführte Operation nicht von der in der Fallpauschale 17.04 genannten.

6

Nach Auswertung von Stellungnahmen des Chirurgen Dr. D. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN), der darauf hinwies, dass für die Zuordnung zu den Fallpauschalen in erster Linie die durchgeführte Behandlung maßgeblich sei und die Fallpauschale einen Fallmix beinhalte, von dem auch die Fraktur der Versicherten erfasst werde, zahlte die Beklagte an die Klägerin am 22. Juni 1998 einen Betrag von 9.840,96 DM, entsprechend der Vergütung für die Fallpauschale 17.04.

7

Am 7. September 1998 hat die Klägerin nach vorangegangener Mahnung im März 1998 gegen die Beklagte Klage auf Zahlung eines Betrages von 48.459,45 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. April 1998 erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass sie nach den Vorschriften der Bundespflegesatz-Verordnung (BPflV) nicht verpflichtet sei, die Behandlung der Versicherten nach der Fallpauschale 17.04 abzurechnen. Die Definition der Fallpauschale 17.04 treffe auf den Fall der Versicherten nicht zu, weil nach der Textdefinition die proximale Oberschenkelfraktur nicht erfasst werde. In diesem Falle seien die Abteilungs- und Basispflegesätze abrechenbar, wie in den Rechnungen vom 31. Dezember 1997 und 19. Januar 1998 vorgenommen.

8

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage durch Urteil vom 14. November 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die stationäre Behandlung der Versicherten noch die bis zum 31. Dezember 1997 geltende Fassung der BPflV anzuwenden sei, weil die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Regelungen einschlägig seien. § 14 Abs. 1 Satz 3 BPflV in der seinerzeit geltenden Fassung schließe die Abrechnung von tagesgleichen Pflegesätzen aus, wenn die Berechnung einer Fallpauschale möglich sei. Im vorliegenden Falle richte sich die Vergütung der stationären Behandlung der Versicherten nach der Fallpauschale 17.04. Für die Frage der Anwendung einer Fallpauschale seien die ausgeführten Behandlungsmaßnahmen in Verbindung mit der Hauptdiagnose ausschlaggebend. Die von der Klägerin nach dem Operationenschlüssel genannten operativen Maßnahmen (5-791.0, 5-791.2 und 5-791.4) seien in der Leistungsdefinition der Fallpauschale 17.04 ausdrücklich genannt. Zwar weiche der in der Fallpauschale 17.04 genannte Diagnose-Schlüssel 820.2 von der von der Klägerin genannten 821.0 ab. Diese Abweichung sei jedoch unschädlich, weil es sich bei letzterer um eine "entsprechende Diagnose" im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 2 BPflV handele. Der MDKN habe in seinen verschiedenen Stellungnahmen überzeugend darauf hingewiesen, dass zwischen dem Vorliegen einer pertro-chantären Fraktur und einer proximalen Schaftfraktur lediglich minimale Unterschiede lägen, wobei entscheidend sei, ob und gegebenenfalls wieweit das Ende der Frakturlinie in den subtrochantären Bereich hineinreiche. Ohnehin seien die Übergänge von einer zur anderen Diagnose fließend. Dies werde auch aus dem Vermerk in der Verwaltungsakte der Klägerin deutlich, wonach der Aufwand im Zusammenhang mit der durchgeführten Operation kaum von der in der Fallpauschale 17.04 abweiche. Die von der Klägerin herangezogenen Abrechnungsbestimmungen seien nicht relevant, weil sie erst nach dem 31. Dezember 1997 in Kraft getreten seien und daher den vorliegenden Fall nicht erfassten.

9

Gegen dieses am 28. November 2000 an sie zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Dezember 2000 rechtzeitig Berufung eingelegt und ihr Begehren weiterverfolgt. Den Ausführungen des MDKN könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil ihnen eine eigenständige Würdigung des Sachverhalts nicht entnommen werden könne. Entscheidender Gesichtspunkt für die Nichtanwendbarkeit der Fallpauschale 17.04 sei die Tatsache, dass die Textdefinition den Behandlungsfall der Versicherten nicht erfasse. Demnach sei die Abrechnung nach ta-gesgleichen Abteilungs- und Basispflegesätzen vorzunehmen.

10

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. November 2000 aufzuheben und

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.776,92 Euro (48.459,45 DM) nebst 2 % Zinsen über dem Diskontsatz bzw. Basiszinssatz seit dem 1. April 1998 zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die in der Fallpauschale 17.04 genannte Diagnose 820.2 sei der bei der Versicherten genannten Diagnose 821.0 so ähnlich, dass es sich um eine entsprechende Diagnose im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 2 BPflV handele. Daher sei es gerechtfertigt, die Fallpauschale 17.04 anzuwenden mit der Folge, dass die Abrechnung nach tagesgleichen Pflegesätzen ausgeschlossen sei.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 143 und § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig.

15

Sie ist jedoch unbegründet.

16

Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) in Verbindung mit dem am 1. November 1992 in Kraft getretenen Sicherstellungsvertrag (SVtr) nach § 112 SGB V zwischen der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen. Nach § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V ist das zugelassene Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauf-trags zur Krankenhausbehandlung der Versicherten verpflichtet; Satz 3 der Vorschrift verpflichtet die Krankenkassen, mit den zugelassenen Krankenhäusern Pflegesatzverhandlungen zu führen und setzt damit die Vergütungspflicht als selbstverständlich voraus. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 SVtr wird nach Beendigung der Krankenhausbehandlung der zuständigen Krankenkasse in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung eine Schlussrechnung übersandt. Für laufende Fälle können (wie hier) Zwischenrechnungen, die als solche zu kennzeichnen sind, erstellt werden. Nach § 13 Abs. 6 SVtr hat die Krankenkasse die Rechnung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.

17

Der Behandlungspflicht der zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V steht ein Vergütungsanspruch gegenüber, der auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung in §§ 16, 17 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) in der Pflegesatzvereinbarung zwischen Krankenkasse und Krankenhausträger festgelegt wird. Für den vorliegenden Fall, der sich auf eine stationäre Behandlung vom 4. Dezember 1997 bis 2. Januar 1998 bezieht, also überwiegend im Jahre 1997 stattgefunden hat, sind die Regelungen der BPflV in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung maßgebend. Die Neufassung des § 17 Abs. 2a KHG durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl... I, 1520), wonach die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft erstmals für den Pflegesatzzeitraum 1998 Entgeltkataloge zu vereinbaren hatten, ist daher noch nicht anwendbar (BSG, Urteil vom 23. Januar 2003, Aktenzeichen B 3 KR 18/02 R, Umdruck Seite 4).

18

Nach § 16 Satz 1 Nr. 1 KHG in der hier maßgeblichen Fassung waren Vorschriften über die Krankenhauspflegesätze von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Nach § 17 Abs. 2a KHG in der seinerzeit geltenden Fassung waren für die Vergütung von allgemeinen Krankhausleistungen schrittweise Fallpauschalen und Sonderentgelte eingeführt worden, die bis zum 31. Dezember 1997 in der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 KHG bestimmt wurden. § 10 BPflV in der vom 1. Januar 1996 bis 31. De-zember 1997 geltenden Fassung sah vor, dass die allgemeinen Krankenhausleistungen durch Pflegesätze nach § 11 (Fallpauschalen und Sonderentgelte) und einen Gesamtbetrag nach § 12 (Budget) sowie tagesgleiche Pflegesätze nach § 13, durch die das Budget den Patienten oder ihren Kostenträgern anteilig berechnet wird, vergütet wurden. Nach § 11 Abs. 1 BPflV in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung wurden mit den Fallpauschalen die all-gemeinen Krankenhausleistungen für einen in Anlage 1 bestimmten oder auf Landesebenen nach § 16 Abs. 2 vereinbarten Behandlungsfall vergütet. § 14 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BPflV regelt, dass Fallpauschalen für die in Anlage 1 bestimmten und die nach § 16 Abs. 2 vereinbarten Behandlungsfälle berechnet werden, wenn diese die Hauptleistung des Krankenhauses für den Patienten sind. Maßgebend für die Zuordnung zu einem Behandlungsfall im Sinne der Anlage 1 ist nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BPflV die dort genannte Behandlung in Verbindung mit der genannten Hauptdiagnose für den Krankenhausaufenthalt oder eine entsprechende Diagnose.

19

Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin unter Berücksichtigung vorstehender Bestimmungen für die Behandlung der Versicherten über die bereits geleistete Zahlung nach der Fallpauschale 17.04 hinaus keine weiteren Zahlungen von der Beklagten verlangen kann. Die Fallpauschale definiert sich nach dem Fallpauschalen-Katalog in Spalte 2 als Pertrochantäre Oberschenkelfraktur, geschlossen bzw. Osteosynthetische Versorgung einer pertrochantären Oberschenkelfraktur. In der Spalte 3b ICD-9 ist als Schlüssel-Nr. 820.2 und in der Spalte 4 OPS-301 sind unter anderen die Schlüsselnummern 5-791.0 bis 5.,7., 9., x, und 6. Stelle 5; genannt. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an, wonach unter Berücksichtigung der Regelung in § 14 Abs. 4 Satz 2 BPflV für die Zuordnung des Falles in erster Linie die ausgeführten Behandlungsmaßnahmen, die sich in Spalte 4 des Fallpauschalenkatalogs wieder finden, maßgeblich sind. Diese hat die Klägerin in dem Operationsbericht vom 8. Dezember 1997 mit den OPS-301- Nrn. 5-791.0, 5-791.2 und 5-791.4 im Einzelnen benannt. Sie finden sich auch in der Spalte 4 der Fallpauschalendefinition 17.04 wieder.

20

Die der BPflV mit Geltung ab dem 1. Januar 1998 beigefügten Abrechnungsbestimmungen sehen in Nr. 2 Satz 2 vor, dass für die Ermittlung der Zuordnung zu einer Fallpauschale folgende Rangfolge der Definitionen gilt:

  1. a.

    der Operationenschlüssel nach dem OPS-301 (Spalte 4);

  2. b.

    der Diagnosenschlüssel nach der ICD (Spalte 3); dieser grenzt die Fallpauschalen ergänzend zu Spalte 4 näher ab; die Fallpauschale ist auch bei "entsprechenden" Diagnosen abzurechnen, wenn die erbrachte Leistung nach Art und Aufwand der Leistung entspricht, die der Fallpauschalendefinition zu Grunde liegt;

  3. c.

    der Textdefinition (Spalte 2); sie ist maßgeblich, soweit eine nähere Definition der Fallpauschalen mit den Schlüsseln nach Spalte 4 und 3 nicht dargestellt werden kann und somit nur aus der Textfassung hervorgeht.

21

Zwar ist diese Bestimmung erst zum 1. Januar 1998 in Kraft getreten, sodass sie auf den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Nr. 2 Satz 1 der Abrechnungsbestimmungen identisch ist mit § 14 Abs. 4 Satz BPflV in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, wonach maßgebend für die Zuordnung zu einem Behandlungsfall im Sinne der Anlage 1 (Fallpauschalenkatalog) die dort genannte Behandlung in Verbindung mit der genannten Hauptdiagnose für den Krankenhausaufenthalt oder eine entsprechende Diagnose ist, erachtet der Senat Nr. 2 Satz 2 der Abrechnungsbestimmungen lediglich als Konkretisierung der zuvor bereits bestehenden Rechtslage. Die Rangfolge hält der Senat daher auch für die Behandlungsfälle für maßgeblich, die nach der vor dem 1. Januar 1998 geltenden Rechtslage zu beurteilen sind.

22

Ist demnach erstrangig maßgeblich der in Spalte 4 aufgeführte Operationenschlüssel (vgl. BSG SozR 3-5565 § 14 Nr. 2, Seite 13), von denen die im Operationsbericht der Klägerin genannten Schlüssel-Nr. voll erfasst werden, hält der Senat den Umstand, dass es sich bei der Versicherten nicht um eine Fraktur im Bereich des Rollhügels des Oberschenkelknochens handelte (ICD-9 Nr. 820.2), sondern um eine Fraktur im rumpfwärts gelegenen Teil des Schaftes oder nicht näher bezeichneten Teils des Oberschenkels (ICD-9 Nr. 821.0), für die Anwendung der Fallpauschale 17.04 für unschädlich. Bei dieser Bewertung lässt er sich davon leiten, dass die Ziffer 820.2 sowohl den intertrochantären, wie den subtrochantären, also unterhalb des Rollhügels gelegenen Bereich, wie er auch hier betroffen sein dürfte, erfasst.

23

Der Facharzt für Chirurgie Dr. D. hat in seinem für den MDKN angefertigten Gutachten vom 25. Mai 1998 erläutert, dass sich aus der von der Klägerin beigezogenen Krankenakte der Versicherten keine genaue Beschreibung des Frakturverlaufs finde und insbesondere eine mögliche Beteiligung des Trochantermassivs nicht entnehmen ließe. Berücksichtige man aber die Tatsache, dass bei der beschriebenen operativen Versorgung unterhalb des Frakturendes mehrere Schrauben das Frakturende sicher fassen müssten, sei davon auszugehen, dass es sich um eine recht hüftgelenksnahe Spiralfraktur gehandelt haben müsse. Damit sei aber ein weit gehend identisches operatives Vorgehen mit der Versorgung von pertrochantären Frakturen erreicht. Eine weitaus tiefer gelegene Fraktur wäre möglicherweise durch einen Verriegelungsnagel oder unaufgebohrten Femurnagel oder alternativ durch eine DC-Plattenosteosynthese versorgt worden.

24

Diese Schlussfolgerungen des Gutachters korrespondieren mit dem in der Verwaltungsakte der Klägerin zu findenden Vermerk vom 15. April 1998, wonach ärztlicherseits eingeräumt wurde, dass der Aufwand für die bei der Versicherten ausgeführte Operation nicht höher gelegen habe, als bei einer pertrochantären Operation. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die insbesondere im Berufungsverfahren vorgetragenen Bedenken der Klägerin gegen die Ausführungen des Gutachters des MDKN, die sich auch im Wesentlichen auf die rechtlichen Würdigungen beziehen, die hier nicht einschlägig sind, nicht für durchgreifend.

25

Letztlich stehen die vorstehenden Erwägungen, wonach in erster Linie die mittels des OPS-301 Codes verschlüsselten Behandlungsmaßnahmen für die Zuordnung eines Behandlungsfalles zu den Fallpauschalen bestimmend sind, mit der neueren Rechtsprechung des BSG zu den Sonderentgelten, die nach der gleichen Methode definiert sind, wie die Fallpauschalen, in Einklang. Das BSG hat in diesem Zusammenhang (allerdings für die erst ab dem 1. Januar 1998 geltende Rechtslage, die bereits die ausdrückliche Regelung in Nr. 2 Satz 1 der Abrech-nungsbestimmungen berücksichtigt) entschieden, dass für die Bestimmung des maßgebenden Sonderentgelts als Rangfolge zunächst der Operationenschlüssel nach dem OPS-301 (Spalte 4), dann der Diagnosenschlüssel nach der ICD (Spalte 3) und erst dann die Textdefinition (Spalte 2) gilt (vgl. Urteil vom 21. Februar 2002, B 3 KR 45/01 R, Umdruck Seite 5).

26

Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung.

28

Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.