Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 08.08.2003, Az.: L 10 RI 332/02
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; Begriff der Berufsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 08.08.2003
- Aktenzeichen
- L 10 RI 332/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 19954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0808.L10RI332.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 12.09.2002 - AZ: S 4 RI 319/01
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs. 2 SGB VI a.F.
- § 43 Abs. 3 SGB VI
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. September 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) zusteht.
Der 1970 geborene Kläger hat in der Zeit von 1988 bis 1991 eine Berufsausbildung zum Steinmetz durchlaufen und in der Folgezeit in diesem Beruf gearbeitet. Ab 1996 hat er die Meisterschule besucht und im Juli 1997 die Meisterprüfung bestanden. Bis zu einem Verkehrsunfall am 26. September 1998 hat der Kläger in seinem Beruf gearbeitet. Bei dem Verkehrsunfall hat er sich insbesondere vielfache Knochenbrüche und schwere Verbrennungen im Bereich der Beine und der linken Hand zugezogen.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2000 hatte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit für die Zeit von November 1999 bis Dezember 2000 bewilligt. Nachdem der Kläger ab dem 1. März 2000 als Verkaufsrepräsentant für einen Natursteinhandel beschäftigt war, berechnete die Beklagte die Rente mit Bescheid vom 8. Februar 2001 mit Wirkung ab dem 1. März 2000 neu. Unter Berücksichtigung des erzielten Einkommens und der Hinzuverdienstgrenzen ergab sich kein auszahlbarer Betrag.
Im Februar 2001 beantragte der Kläger die Gewährung von BU. Die Beklagte wertete das von dem Chirurgen Dr. I. erstattete Gutachten sowie ein Attest des Chirurgen J. aus und lehnte sodann mit Bescheid vom 15. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2001 die Gewährung von Rente wegen BU ab. Der Kläger sei trotz der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter verweisbar. Die tatsächliche Ausübung dieser Tätigkeit beweise auch, dass er zur Ausübung der Tätigkeit in der Lage sei.
Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben und zur Begründung vorgetragen, er könne nicht weiter als Außendienstmitarbeiter arbeiten. Im Juni 2001 sei eine erneute Operation am Fuß erforderlich gewesen, die zur Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von Juli bis Oktober 2001 geführt habe. Das Arbeitsverhältnis sei durch den Arbeitgeber zum Ende Oktober 2001 gekündigt worden. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage habe er mit Rücksicht darauf zurückgenommen, dass dasselbe Unternehmen ihm stattdessen eine Tätigkeit als freier Handelsvertreter angeboten habe. Auf Grund der vielen Fehlzeiten könne man auch nicht davon ausgehen, dass die tatsächliche Tätigkeit als Indiz für die Arbeitsfähigkeit zu werten sei. Im Übrigen habe sich sein Gesundheitszustand gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der EU-Rente auch nicht geändert.
Das SG hat den berufskundlichen Sachverständigen K. gehört, der den Kläger für noch in der Lage gehalten hat, als Betriebsleiter im Steinmetzbereich oder als technischer Angestellter in Bauämtern, Ämtern für Denkmalspflege oder in Museen einer Erwerbtätigkeit nachzugehen. Die derzeitig von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit sei zurzeit noch leidensgerecht. Dagegen hat der Kläger vorgetragen, Steinmetzbetriebe seien üblicherweise mittelständische Unternehmen, sodass auch der Betriebsleiter regelmäßig handwerklich mitarbeiten müsse. Die Tätigkeit eines technischen Angestellten könne er nicht verrichten, weil damit u.a. Baustellenbesuche und das Besteigen von Gerüsten verbunden seien, was er nicht ausführen könne. Auch reine Bürotätigkeiten könne er nicht verrichten, weil er nicht den ganzen Tag sitzen könne.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12. September 2002 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Er sei auf die Tätigkeit als Handelsvertreter im Grabmalverkauf und auf die von dem Sachverständigen K. genannten Tätigkeiten verweisbar.
Gegen das ihm am 30. September 2002 zugestellte Urteil wendet sich die am 23. Oktober 2002 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er verfolgt seinen Anspruch weiter und macht zur Begründung insbesondere geltend, auf die derzeitige selbstständige Tätigkeit könne er nicht zumutbar verwiesen werden, weil er für diese Tätigkeit nicht ausreichend qualifiziert sei. Die von dem Sachverständigen K. genannten Tätigkeiten könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben. Ergänzend legt er einen ärztlichen Bericht des Chirurgen J. vom 17. April 2003 vor.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. September 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2001 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. September 2002 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger Rente wegen BU nach altem Recht oder wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht nicht zusteht.
Dem Kläger steht Rente wegen BU gemäß § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.) nicht zu. Die genannten Vorschriften sind gemäß § 302b Abs. 1 Satz 2 SGB VI weiter anwendbar, soweit der Eintritt eines Leistungsfalles zu prüfen ist, der zu einem unmittelbar an die bereits gewährte Zeitrente anschließenden Rentenanspruch führen würde. Berufsunfähig ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dies setzt nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema voraus, dass der Versicherte auch in der gegenüber seinem bisherigen Beruf nächst niedrigeren Stufe der Arbeiterberufe nicht mehr zumutbar arbeiten kann (vgl. nur Urteil des Bundessozialgerichtes - BSG - vom 26. Juni 1990, Az: 5 RI 46/89, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F.
Auf Grund der Gesamtheit der über den Kläger bekannt gewordenen medizinischen Erkenntnisse steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger nicht berufsunfähig ist.
Im Vordergrund der Funktionsstörungen des Klägers stehen die Unfallfolgen im Bereich der Beine und Füße und der linken Hand. Nach dem Gutachten von Dr. I. vom 8. November 2000, dessen Befunde der Kläger nicht bestreitet und das der Senat seiner Beurteilung zugrundelegt, kann der Kläger trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen verrichten, wobei lange Fußwege - mehr als 750 m - zu meiden sind und eine volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand nicht vorliegt. Das in sich schlüssige Gutachten in Zweifel zu ziehen, sieht der Senat insbesondere auch im Hinblick auf den von dem Kläger vorgelegten Bericht des Chirurgen J. vom 17. April 2003 keinen Anlass. Dieser beschreibt Schwankungen in dem Gesundheitszustand des Klägers und weist auf möglicherweise in Zukunft drohende Verschlechterungen hin. Letztere vermögen einen gegenwärtigen Rentenanspruch nicht zu begründen. Erstere wären nur insoweit von Bedeutung, als durch sie so häufige oder so lang anhaltende Arbeitsunfähigkeitszeiten für die in Aussicht genommenen Verweisungstätigkeiten eintreten würden, dass von eine regelmäßigen Erwerbstätigkeit nicht mehr die Rede sein könnte.
Davon ist aber nicht auszugehen. Konkrete Erkenntnisse über Zeiten von Arbeitsunfähigkeit liegen nur im Hinblick auf die in dem Schriftsatz des ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 5. September 2002 genannten Daten vor. Danach hat bei dem Kläger innerhalb von mehr als fünf Monaten an 21 Arbeitstagen Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Damit überschreitet der Kläger zwar möglicherweise im Jahresschnitt diejenige Anzahl von Fehltagen, die der Rentengesetzgeber im Rahmen des Fremdrentenrechts als durchschnittliche Ausfallzeit jedes Arbeitnehmers angenommen hat (vgl. § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes), doch erreichen sie nicht ein solches Ausmaß, dass von einer regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht mehr die Rede sein könnte.
Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen kann der Kläger jedenfalls noch die ihm sozial zumutbare Tätigkeit als technischer Angestellter in Bauämtern, in Ämtern der Denkmalspflege oder auch bei Museen verrichten. Dabei geht der Senat zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er auf Grund der zuletzt vor dem Unfall verrichteten Tätigkeit der ersten Berufsgruppe zuzuordnen ist. Der Senat stützt seine Überzeugung auf die Äußerungen des Sachverständigen K., der in erster Instanz gehört worden ist. Der Sachverständige ist bei seinen Ausführungen davon ausgegangen, dass die linke Hand des Klägers nahezu gebrauchsunfähig ist und dass Behinderungen an beiden Unterbeinen und Füßen vorliegen. Bereits auf Grund der Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand ist klar, dass der Kläger Gerüste oder Leitern nicht mehr besteigen kann. Wenn der Sachverständige die genannten Verweisungstätigkeiten gleichwohl für zumutbar erachtet, so unterliegt es für den Senat keinem Zweifel, dass er hierbei die genannte Einschränkung auch berücksichtigt hat. Der Senat geht auch davon aus, dass der Sachverständige auf Grund der von ihm gesehenen und ausdrücklich erwähnten Behinderungen der Unterbeine und Füße dauernde Geh- oder Stehbelastungen für den Kläger nicht mehr für zumutbar gehalten hat. Gegen die gesundheitliche Zumutbarkeit der genannten Verweisungsberufe kann der Kläger daher nicht mit Erfolg einwenden, die mit ihnen verbundenen Baustellenbesuche seien ihm gesundheitlich nicht zumutbar.
In diesem Zusammenhang hat der Senat nicht zu prüfen, ob der Kläger etwa wegen der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage keine Chance hat, eine derartige Arbeitsstelle tatsächlich zu bekommen (vgl. Beschluss des BSG vom 19. Dezember 1996, Az.: GS 2/95, SozR 3-2600 § 43 Nr. 16).
Ob der Kläger zumutbar auch auf die von ihm in der Zeit von März 2000 bis Oktober 2001 verrichtete Tätigkeit als angestellter Außendienstmitarbeiter verwiesen werden kann, lässt der Senat ausdrücklich dahingestellt. Ebenso hat er die Frage nicht zu prüfen, ob etwa ein Rentenanspruch mit Rücksicht auf die Höhe des bis Oktober 2001 erzielten Arbeitsentgeltes und des seit Dezember 2001 erzielten Arbeitseinkommens überhaupt zu einem auszahlbaren Leistungsbetrag führen würde.
Der Kläger ist auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert i.S. des § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung (n.F.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da der Kläger, wie bereits ausgeführt, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, fehlen bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Annahme einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU gemäß § 240 SGB VI n.F. kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.