Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.08.2003, Az.: L 9 U 45/03

Anspruch auf Feststellung einer Erkrankungen der Lendenwirbelsäule als Folgen einer Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankeheiten-Verordnung (BKVO); Weitergeltung bereits aufgehobener Vorschriften des Sozialrechts; Anspruch auf Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit; Langjähriges Hebennund Tragen schwerer Lasten als arbeitstechnische Voraussetzungen; Verursachung der Schädigungen an der Lendenwirbelsäule aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit infolge der versicherten Tätigkeit ; Beurteilung des Verursachungsgrads der Gesundheitsstörung bei Vorliegen konkurrierender Ursachen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
25.08.2003
Aktenzeichen
L 9 U 45/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0825.L9U45.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - AZ: S 11 U 96/00

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zu den durch die Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) zu Berufskrankheiten bestimmten Erkrankungen gehören nach Nr. 2108 der Anlage zur BKVO auch bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule, wenn sie durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung entstanden sind und zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

  2. 2.

    Eine indizielle Bedeutung kann dem langjährigen Heben und Tragen schwerer Lasten bereits deshalb nicht zugemessen werden, weil es nach gesicherter, medizinischer Erkenntnis in einer Vielzahl von Fällen ohne die Folge einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule bleibt.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO).

2

Die 1952 geborene Berufungsklägerin hat den Beruf der Krankenschwester erlernt und war in diesem einschließlich der Lehrzeit von 1970 bis 1996 tätig. Seit 1994 war sie arbeitsunfähig erkrankt auf Grund von Beschwerden seitens der Halswirbelsäule (HWS) und der linken Schulter. Im August 1998 leitete die Berufungsklägerin durch Schreiben an die Berufungsbeklagte ein Verfahren zur Anerkennung der bei ihr vorliegenden Wirbelsäulenbeschwerden als BK ein. Die Berufungsbeklagte leitete umfangreiche Ermittlungen ein, in deren Zuge sie zahlreiche medizinische Unterlagen über die verschiedenen Erkrankungen der Berufungsklägerin seitens der Wirbelsäule beizog.

3

Sodann ließ sich die Berufungsbeklagte von ihrem Technischen Aufsichtsdienst (TAD) eine Stellungnahme zur Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Feststellung einer BK der Nr. 2108 der Anlage zur BKVO erstellen. Der TAD ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, die Berufungsklägerin habe in ihrem erlernten Beruf über viele Jahre wirbelsäulenbelastend im Sinne der BK 2108 gearbeitet.

4

Sodann hat die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin durch die Unfallchirurgen Prof. Dr. D./ Dr. E. begutachten lassen. Diese haben Zusatzgutachten von der Radiologin Dr. F. (vom 28. September 1999) und dem Neurologen Dr. G. ( vom 17. September 1999) ihrem Gutachten vom 24. September 1999 zu Grunde gelegt. Sie sind im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, die Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) habe sich bei der Berufungsklägerin verhältnismäßig früh nach Aufnahme der Berufstätigkeit manifestiert. Das nunmehr anzutreffende Schadensbild an der Wirbelsäule könne nicht als belastungskonform bezeichnet werden. Dies beruhe zum Einen darauf, dass die Erkrankung an der Halswirbelsäule (HWS) erheblich schwerer als an der LWS sei. Aber auch die LWS für sich betrachtet sei insofern untypisch erkrankt, als sie in den oberen Segmenten stärker befallen sei als an den unteren Segmenten.

5

Die Berufungsbeklagte machte sich diese Auffassung in ihrem ablehnenden Bescheid vom 15. November 1999 in der Gestalt des zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2000 zu Eigen.

6

Am 7. Juli 2000 ist Klage erhoben worden. Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat einen Befundbericht des Allgemeinmediziners H. beigezogen und sodann auf Antrag der Berufungsklägerin ein Gutachten des Orthopäden Dr. I. (vom 29. Juli 2002) erstellen lassen. Dieses ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, die berufliche Belastung der Berufungsklägerin erlaube die Anerkennung der streitigen BK. Indessen spreche das Erscheinungsbild der Erkrankung gegen die Feststellung der BK.

7

Daraufhin hat das SG die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf hingewiesen, der Schwerpunkt der Erkrankung liege nicht im unteren Bereich der LWS, was bei einer beruflichen Verursachung der Erkrankung aber zu erwarten gewesen wäre. Dies ergäbe sich nicht zuletzt auch aus dem auf Antrag der Berufungsklägerin eingeholten Gutachten von Dr. I., das insoweit mit dem Gutachten von Prof. Dr. D./ Dr. E. übereinstimme.

8

Gegen das am 27. Januar 2003 zugestellte Urteil ist am 12. Februar 2003 Berufung eingelegt worden. Zu deren Begründung bezieht sich die Berufungsklägerin auf einzelne Stellen des Gutachtens von Dr. I. und sieht hier weiteren Aufklärungsbedarf. Weiter widerspricht sie der Annahme, die Erkrankung ihrer LWS habe sich vergleichsweise früh nach Aufnahme der Berufstätigkeit manifestiert. Diese Auffassung lasse sich auf Grund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht nachweisen.

9

Die Berufungsklägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 11. Dezember 2002 sowie den Bescheid der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vom 15. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2000 aufzuheben,

  2. 2.

    die Berufungsbeklagte zu verurteilen, bei ihr das Vorliegen einer BK der Nr. 2108 der Anlage zur BKVO festzustellen,

  3. 3.

    die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihr eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. zuzuerkennen.

10

Die Berufungsbeklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil.

12

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Berufungsbeklagten (2 Bände zum Az.: J.) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

13

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten in Anwendung von §§ 155 Abs. 3 und 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung.

14

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

15

Das SG hat zu Recht erkannt, dass die Berufungsklägerin keinen Anspruch auf Feststellung der Erkrankungen ihrer Lendenwirbelsäule als Folgen einer BK nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKVO hat und die Berufungsklägerin demzufolge auch keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Verletztenrente hat. Der Bescheid der Berufungsbeklagten vom 15. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Berufungsklägerin nicht in ihren Rechten.

16

Auf den Anspruch der Berufungsklägerin finden vorliegend noch die Vorschriften der am 31. Dezember 1996 außer Kraft getretenen Reichsversicherungsordnung (RVO) Anwendung, da die Berufungsklägerin ihre Tätigkeit als Krankenschwester bereits vor diesem Zeitpunkt im Jahre 1994 aufgegeben hat, sodass auch der Versicherungsfall der geltend gemachten BK nicht später eingetreten sein kann (§ 212 Sozialgesetzbuch, 7. Buch - SGB VII -, Senatsentscheidung vom 21. Januar 2003, L 9 U 277/01).

17

Nach § 551 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVO (jetzt im Wesentlichen gleich lautend § 9 Abs. 1 SGB VII) sind Berufskrankheiten solche Erkrankungen, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Zu den durch die BKVO zu Berufskrankheiten bestimmten Erkrankungen in diesem Sinne gehören nach Nr. 2108 der Anlage zur BKVO auch bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule, wenn sie durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung entstanden sind und zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

18

Das Gericht lässt dahinstehen, ob es sich bei der Wirbelsäulenerkrankung, die bei der Berufungsklägerin in der Lendenwirbelsäule vorliegt, um eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule handelt.

19

Das Gericht lässt im Ergebnis auch dahinstehen, ob die Berufungsklägerin während der Zeit ihrer Berufstätigkeit als Krankenschwester im Sinne der Nr. 2108 der Anlage zur BKVO in ausreichender Weise langjährig schwere Lasten gehoben und getragen hat, sodass die arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK vorliegen. Insoweit hat zwar der TAD der Berufungsbeklagten anlässlich der durchgeführten Ermittlungen dargelegt, dass nach seiner Auffassung die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien. Hierfür spricht auch nach Auffassung des Gerichts einiges - insbesondere in Ansehung dessen, dass Pflegepersonal traditionell zu den Berufsgruppen gehört, von denen angenommen wird, dass sie wirbelsäulenbelastend im Sinne der streitigen BK arbeiten (vgl. hierzu zuletzt etwa Hofmann, Bolm-Audorff, Dupuis, Rehder in Zbl. ArbeitsMed. 52(2002)78,85). Indessen hat die Berufungsbeklagte keine Berechnung nach dem so genannten Mainz-Dortmunder-Dosismodell vorgelegt (nachstehend MDD - vgl. hierzu zuletzt eingehend BSG, Urteil vom 18. März 2003, Az.: B 2 U 13/02 R). Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Frage offen gelassen, ob bei der Beurteilung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 dem MDD zu folgen ist. Hierfür ist auch von Bedeutung gewesen, dass der medizinische Diskussionsprozess über Einzelheiten der Berechnungsweise auch unter den Urhebern dieses Modells in deren Diskussion mit vielen Kritikern noch nicht abgeschlossen erscheint (vgl. hierzu eingehend BSG a.a.O.).

20

Auch die vorliegende Sache gebietet insoweit keine abschließende Stellungnahme, weil es für eine stattgebende Entscheidung jedenfalls auch an den medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten BK mangelt. Die Berufungsklägerin hat nämlich die bei ihr feststellten Schädigungen an der Lendenwirbelsäule aus medizinischer Sicht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit infolge ihrer versicherten Tätigkeit erlitten. Die Möglichkeit, dass die beruflichen Belastungen die Wirbelsäulenerkrankung der Berufungsklägerin wesentlich (mit)verursacht oder richtunggebend verschlimmert haben, ist nämlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme selbst bei Unterstellung des Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht wahrscheinlicher als die Möglichkeit, dass eine solche wesentliche Mitverursachung oder richtunggebende Verschlimmerung nicht stattgefunden hat.

21

Die epidemiologische Erkenntnis, dass langjähriges Heben und Tragen zu einem statistisch signifikant vermehrten Auftreten der von der BK der Nr. 2108 erfassten bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule führt, begründet nicht auch eine Vermutung dafür, dass bei Versicherten, die langjährig schwer gehoben oder getragen haben und deshalb die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK der Nr. 2108 erfüllen, eine im Einzelfall vorliegende bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule allein ursächlich oder wesentlich mitursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 18. November 1997 - Az.: 2 RU 48/96 = SGb 1999, 39-41; vgl. auch Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003 unter 8.3.5.5 S. 565,577; BK-Report 2/2003 - Wirbelsäulenerkrankungen unter 1.3). Eine solche indizielle Bedeutung kann dem langjährigen Heben und Tragen schwerer Lasten bereits deshalb nicht zugemessen werden, weil es nach gesicherter, medizinischer Erkenntnis in einer Vielzahl von Fällen ohne die Folge einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule bleibt (vgl. Merkblatt des BMA zur BK 2108, BarbBl. 3/93, unter IV). Zur Beurteilung im Rechtssinne bedarf es daher eines über die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen hinausreichenden Nachweises überwiegender Wahrscheinlichkeit der Verursachung im konkreten Einzelfall. Er kann aus Gründen der Logik nicht bereits dadurch erbracht werden, dass Umstände, die gegen eine Verursachung sprechen oder diese gar schlechthin ausschließen, nicht vorliegen. Denn das bloße Fehlen solcher "Negativ-Kriterien" kann die Verursachung immer nur im Sinne einer neutralen Beweislage möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich machen. Hierzu bedarf es vielmehr des Vorliegens von Gesichtspunkten, die in Abgrenzung zu anderen möglichen Schadensursachen, wie insbesondere schicksalhaft degenerativer Prozesse, für eine Verursachung gerade durch die langjährig rückenbelastende Tätigkeit sprechen und in diesem Sinne als "Positiv-Kriterien" bei der gebotenen Gesamtwürdigung die etwa vorliegenden "Negativ-Kriterien" überwiegen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 1997 a.a.O.). Hierfür kommen aus bisher herrschender medizinischer Sicht vor allem ein zumindest ursachenkonformes Schadensbild im Sinne einer Schadenskonzentration auf die unteren Wirbelsäulensegmente und dessen ursachenkonforme zeitliche Entstehung im Sinne einer gegenüber dem Altersdurchschnitt vorauseilenden Schadensausbildung in Betracht (vgl. m.w.N. auch den im Einzelnen divergierenden medizinischen Auffassungen Schönberger-Mehrtens-Valentin a.a.O. unter 8.3.5.5.4 S. 578f; Hofmann u.a. a.a.O. Seite 89; BK-Report Wirbelsäulenerkrankungen a.a.O. Abschnitt 4).

22

Im Falle der Berufungsklägerin vermag das Gericht ein Überwiegen derjenigen Gesichtspunkte, die für eine berufliche Verursachung des Schadens an der Lendenwirbelsäule sprechen (Positiv-Kriterien), gegenüber den gegen eine solche Verursachung sprechenden Gesichtspunkten (Negativ-Kriterien) nicht festzustellen.

23

Dabei kommt dem von Prof. Dr. D./ Dr. E. in den Mittelpunkt gestellten Überlegungen zum Zeitpunkt der Erstmanifestation der Erkrankungen der LWS keine maßgebliche Bedeutung zu. Insoweit ist zwischen den Beteiligten lediglich noch strittig, ob es bereits 1979 oder erst zu Beginn der 80er-Jahre zu ersten Erkrankungen seitens der LWS gekommen ist. Insoweit hat die Berufungsklägerin mehrfach angegeben (etwa auch gegenüber Dr. I.) sie habe zu Anfang der 80er-Jahre erstmals Beschwerden seitens der LWS gehabt. Insoweit ist zunächst schon nicht geklärt, ob es sich dabei lediglich um allein muskulär bedingte (Verspannungen) Beschwerden gehandelt hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11. Dezember 2001, Az.: L 15 U 206/99 S. 14 der Ausfertigung). Insoweit ist den vorliegenden Unterlagen auch nicht zu entnehmen, dass es bei der Berufungsklägerin auf Grund der Erkrankungen der LWS zu wesentlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten gekommen ist. Die von der Berufungsbeklagten beigezogenen Vorerkrankungsverzeichnisse der Krankenkasse weisen dies jedenfalls nicht nach.

24

Nicht thematisiert worden ist von den gehörten Ärzten in diesem Verfahren, ob die Tatsache, dass die Berufungsklägerin - wie sie anlässlich ihrer diversen Untersuchungen immer wieder angegeben hat - Raucherin ist, Einfluss auf die Entstehung der Erkrankung an der LWS genommen haben kann. Insoweit sind kernspintomographische Untersuchungen bekannt, die eine höhere Bandscheibendegeneration der Lendenwirbelsäule bei Rauchern belegen (vgl. hierzu nochmals LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O. S. 12).

25

Gegen die berufliche Verursachung der Erkrankung der LWS der Berufungsklägerin spricht letztlich maßgeblich das bei ihr vorliegende nicht belastungskonforme Krankheitsbild. Insoweit haben die die Berufungsklägerin untersuchenden Ärzte immer wieder festgestellt, dass der Schwerpunkt ihrer Beschwerden seitens der LWS im Segment L3/L4 liegt. Minderbetroffen ist das Segment L4/L5 und gar nicht betroffen - jedenfalls zeitnah zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit - war das Segment L5/S1. Insoweit ist aber in der gesamten medizinischen Wissenschaft, soweit sie dem Gericht bekannt geworden ist (vgl. nochmals Schönberger u.a. a.a.O. S. 579), in Übereinstimmung mit den gutachtlichen Äußerungen von Prof. Dr. D./Dr. E. geklärt, dass auf Grund der biomechanischen Bedingungen der Schadensschwerpunkt in den Segmenten L5/S1 und L4/L5 zu erwarten ist. Hinzu kommt im Falle der Berufungsklägerin, dass die Beschwerden seitens der LWS weit in den Hintergrund treten im Hinblick auf die seitens der HWS vorliegenden Beschwerden. Nach Durchsicht des gesamten medizinischen Materials, welches die Berufungsbeklagte insoweit ermittelt hat, ist spätestens seit dem Jahr 1994 das Beschwerdebild seitens der HWS wesentlich in den Vordergrund getreten. Dieses hat immer wieder zu ambulanten und stationären Untersuchungen und Behandlungen und letztlich auch zu weit gehenden Operationen geführt. Hieraus haben Prof. Dr. D./Dr. E. und auch (wenn auch nicht ganz deutlich) Dr. I. geschlossen, dass das Erscheinungsbild der gesamten Wirbelsäule der Berufungsklägerin eher darauf hin deutet, dass es sich bei ihr um eine schicksalhafte und nicht berufsbedingte Erkrankung handelt. Diese Ausführungen waren für das erkennende Gericht auch überzeugend. Daher bedurfte es auch nicht der vom Prozessbevollmächtigten der Berufungsklägerin angeregten weiteren Beweiserhebungen, da das Bild der Erkrankung durch die vorliegenden medizinischen Unterlagen objektiv dargelegt ist.

26

Aus Vorstehendem ergibt sich auch, dass die Berufungsklägerin ihre berufliche Tätigkeit letztlich nicht wegen der Beschwerden seitens der LWS, sondern wegen der Beschwerden seitens der HWS aufgegeben hat. Auch die Nichterfüllung dieses Tatbestandsmerkmals führt letztlich zur Verneinung des Anspruchs auf Feststellung der hier streitigen BK.

27

Angesichts des Vorstehenden bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass die Berufungsklägerin auch keinen Anspruch auf eine Verletztenrente nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen kann.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

29

Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, besteht nicht.