Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 04.08.2003, Az.: L 6 U 339/01

Anspruch auf Anerkennung einer Gesundheitsstörungen als Folgen einer Berufskrankheit und auf Verletztenrente; Innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit der geltend gemachten Gesundheitsstörungen; Ezwingung der vollständigen Aufgabe der beruflich belastenden Tätigkeit durch die Erkrankung; Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsstörung und der beruflichen Exposition

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
04.08.2003
Aktenzeichen
L 6 U 339/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 20987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0804.L6U339.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 13.08.2001 - AZ: S 11 U 59/00

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die hinreichende Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang zwischen der Berufskrankheit un der versicherten Tätigkeit spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.

  2. 2.

    Nicht ausreichend ist die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 13. August 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt, seine Gesundheitsstörungen im Bereich beider Arme als Folgen der Berufskrankheit (BK) Nr. 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) (Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Widerauftreten der Krankheit ursächlich waren oder sein können) anzuerkennen oder diese wie eine BK nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII) zu entschädigen und ihm deshalb Verletztenrente zu zahlen.

2

Der im September 1950 geborene Kläger war zunächst als KFZ-Mechaniker (April 1966 bis Juli 1973), Hauswart (Juli 1973 bis März 1975) und LKW-Fahrer und Kranführer (April 1975 bis Oktober 1988) beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit (November 1988 bis Februar 1990) wurde er zum Steuerfachangestellten umgeschult (Februar 1990 bis Januar 1992) und ist seit Januar 1992 als solcher in einem Steuerberater-Büro in Bremen tätig.

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Im Oktober 1998 beantragte er bei der Beklagten die Feststellung einer Tendovaginitis stenosans (Bezeichnung für verschiedene Veränderungen der Sehnen und Sehnenscheiden, u.a. typisches Schnappen oder Schnellen inf. knötchenartiger Verdickung der Beugesehnen in Höhe des ersten Ringbandes mit Behinderung der Sehnengleitfähigkeit, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch Stand 2001) am rechten Ringfinger als BK. Er verwies hierzu auf eine am 24. September 1998 erfolgte Operation dieses Fingers durch Dr. C. und Zeiten seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer Tendosynovitis (Synonym für Tendovaginitis) (vom 21. Januar bis 27. Februar und 24. September bis 20. Oktober 1998, vgl. Auskunft der HKK ). Der Kläger gab an, die Beschwerden seien Mitte 1997 bei der Eingabe von Zahlen am PC aufgetreten. Die Beklagte holte eine Auskunft der Arbeitgeberin vom 14. Dezember 1998, Berichte des Dr. D., jeweils vom Dezember 1998, sowie die Auskunft der HKK vom 8. Januar 1999 ein. Dr. E. gab an, den Kläger seit 9. Januar 1998 wegen einer Tendovaginitis des rechten Oberarmes und eines schnellenden Fingers rechts (D IV) behandelt zu haben. Dort berichtete der Kläger, die Beschwerden seien durch die zwei Wochen zuvor ausgeübte anstrengende Arbeit aufgetreten. Gegenüber dem Nervenarzt Dr. F. gab der Kläger im Februar 1998 an, seit Monaten sein Haus zu renovieren, was u.a. mit dem Verlegen von Parkettfußboden und Fliesen verbunden sei. Seit Weihnachten 1997 bestünden Schmerzen im Bereich des proximalen ulnaren Unterarmes rechts und Schmerzen in der Ellenbeuge beim Tragen schwerer Lasten. Dr. F. stellte keine neurologischen Ausfälle oder Reizerscheinungen fest, die Nervenleitgeschwindigkeiten lagen im Normbereich. Er vermutete einen Reizzustand im Bereich des Ansatzes der Bizepssehne am Radius, ausgelöst möglicherweise durch Überlastung beim Parkettlegen (Arztbrief vom 5. Februar 1998). Dr. C. diagnostizierte zunächst eine Tendinose der Bizepssehne rechts über der Elle (Arztbrief vom 18. Februar 1998) und später eine Tendosynovitis der Beuger des 4. Finger rechts (Bericht vom Dezember 1998). Der Technische Aufsichtsbeamte (TAB) G. bejahte die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2101 und beriet den Kläger und seinen Arbeitgeber zur ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes (Bericht vom 26. März 1999). Dr: H., Chefarzt der Klinik für Hand- und rekonstruktive Chirurgie der I. und die Oberärztin Dr. J. erstatteten auf Veranlassung der Beklagten ihr Gutachten vom 12. Juli 1999. Auch hier gab der Kläger an, dass seine Beschwerden im rechten Unterarm und der rechten Hand nach dem Verlegen des Parkettbodens und das Anziehen der Spanngurte aufgetreten seien. Die Gutachter bestätigten die Diagnose einer Tendovaginitis stenosans am rechten Ringfinger und an dem Mittelfinger beidseits. Sie verneinten aber eine BK Nr. 2101, da auslösender Faktor keine beruflichen Tätigkeiten, sondern vielmehr die ungewohnten Arbeiten am Haus gewesen seien. Nachdem der Arzt für Arbeitsmedizin PD Dr. K. dieser Einschätzung zustimmte (Stellungnahme vom 28. September 1999), lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 die Anerkennung einer BK ab.

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Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die Beschwerden bestünden auch nach Abschluss der Renovierungsarbeiten am Haus fort, seien auch nach einer ergonomischen Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht zurückgegangen und hätten sich auf weitere Finger erstreckt. Der Zeitpunkt des ersten Auftretens der Beschwerden bedeute nicht zwingend, dass diese auf die Renovierungsarbeiten am erst wenige Monate zuvor erworbenen Hausgrundstück zurückzuführen seien. Seine seit 1992 ausgeübte Tätigkeit zeichne sich durch ein hohes Maß an Monotonie und - begünstigt durch die ergonomisch günstige Tastatur - durch eine hohe Geschwindigkeit der Eingabe aus und führe zu einer einseitigen Belastung bestimmter Finger der Hand. Betroffen seien vor allem die Strecksehnen der Finger bzw. Mittelhand. Diese Umstände hätten die Gefahr eines Repetitive Strain Injury (RSI)-Syndroms erheblich erhöht. Zutreffend sei, dass eine Sehnenscheidenentzündung eine typische Folge ungewohnter Tätigkeiten sei. Eine solche Erkrankung bestehe bei ihm aber nicht. Der HVBG teilte auf Rückfrage der Beklagten mit, dass bislang keine RSI-Syndrome als BKen gemeldet worden seien (Auskunft vom 17. November 1999). Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2000, abgesandt am 25. Februar 2000 und dem Kläger zugestellt am 1. März 2000, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

5

Hiergegen hat der Kläger am 3. April 2000 (Montag) Klage erhoben. Er trug vor, ihm obliege insbesondere die Betreuung der EDV-Anlage sowie der dazugehörigen PC`s, die Installierung und Betreuung der Programme sowie die Beratung und Hilfestellung der Anwender bei Problemen. Daneben sei er - allerdings in einem geringen Umfang - auch für die Erfassung von Belegen und die Erstellung von Texten zuständig. Nach Dr. C. handele es sich bei ihm um ein RSI, das typischerweise in stark PC-geprägten Berufen auftrete. Die Erörterungen des Sachverständigenrates zur Änderung der BKV seien auch noch nicht abgeschlossen. Er hat eine Stellungnahme des Dr. C. vom 3. September 2000 vorgelegt. Auf Antrag des Klägers ist das Gutachten des Dr. L., Chefarzt der handchirurgischen Abteilung des Krankenhauses M., vom 3. Mai 2001 eingeholt worden. Anschließend hat das Sozialgericht (SG) Stade mit Gerichtsbescheid vom 13. August 2001 die Klage abgewiesen und sich im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten gestützt. Auch der Arzt des Vertrauens des Klägers, Dr. L., halte in Übereinstimmung mit Dr. N. die Erkrankung der Beugesehnen der Hände und die Tendinitis stenosans nicht für beruflich bedingt.

6

Gegen diesen ihm am 17. August 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. September 2001 Berufung eingelegt. Er macht geltend, auch wenn Dr. L. Präsident der Deutschen Gesellschaft für Handchirurgie sei, verfüge er nicht über die erforderlichen Erfahrungen bei der Beurteilung von RSI. Die von Dr. L. vorgenommene Unterscheidung von Streck- und Beugesehnen sei nicht relevant. Nach Dr. C. und Prof. Dr. O. könnten beide Sehnen von RSI betroffen sein. Am 12. Dezember 2001 habe er sich einer weiteren Operation an der Sehne am linken Ringfinger und der am Ellenbogen links unterziehen müssen.

7

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 13. August 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2000 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers im Bereich beider Arme Folgen der Berufskrankheit Nr. 2101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung oder wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII zu entschädigen sind,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 13. August 2001 zurückzuweisen.

9

Sie weist darauf hin, dass Prof. Dr. O. in seinem Aufsatz zu dem Ergebnis komme, dass RSI-Beschwerden vornehmlich in den Fingerstreckern und selten im Beugeapparat lokalisiert seien und daher in Übereinstimmung mit Dr. L. stehe. Zudem entsprächen die Einzelauffassungen des Dr. C. und Prof. Dr. O. nicht dem allgemeinen medizinischen Erkenntnisstand.

10

Der Kläger hat einen Aufsatz von Prof. Dr. O. (RSI durch Tastatur und Maus) in Thema Forschung 2/99, die Stellungnahme des Dr. C. vom 3. September 2001 und dessen Arztbrief vom 15. Februar 2002 sowie den histologischen Bericht des Prof. Dr. P. vom 14. Dezember 2001 vorgelegt.

11

Der Senat hat Auskünfte der HKK vom 19. Mai 2003 und der AOK vom 4. Juni 2003 sowie eine Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 3. Juni 2003 eingeholt.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

13

Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist aber unbegründet. Das SG Stade hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Gesundheitsstörungen im Bereich beider Arme als BK Nr. 2101 der Anlage zur BKV festgestellt oder wie eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII entschädigt werden. Er hat deshalb auch keinen Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 SGB VII.

14

Der Kläger erfüllt auch nach nochmaliger Auswertung der medizinischen Unterlagen nicht die Voraussetzungen der BK Nr. 2101 der Anlage zur BKV.

15

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei dem Kläger tatsächlich die arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK vorliegen. Zwar hat der TAB der Beklagten diese bejaht, und auch Dr. C. hat in seiner Stellungnahme vom 3. September 2000 eine monotone Belastung am Arbeitsplatz durch eine täglich achtstündige Eingabe von Zahlenkolonnen in den PC beschrieben. Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen bestehen allerdings auf Grund der eigenen Angaben des Klägers in der Klageschrift vom 3. April 2000, in der er ein vielschichtigeres Aufgabengebiet bei seinem Arbeitgeber beschreibt und deshalb nicht von einer 8-stündigen Bedienung der Tastatur des Computers auszugehen ist. Letztendlich braucht der Senat hierüber aber nicht zu entscheiden.

16

Denn der Kläger erfüllt nicht die medizinischen Voraussetzungen der BK Nr. 2101. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Gesundheitsstörungen im Bereich der Hände des Klägers nach Einschätzung aller Ärzte als Tendovaginitis stenosans - hierbei handelt es sich um eine Sehnenerkrankung - oder aber als RSI (ggf. unter Hinzutreten weiterer Gesundheitsstörungen, vgl. die Aufzählung bei Dr. C. in der Stellungnahme vom 3. September 2001) bezeichnet werden. Denn in keinem Fall ist die Erkrankung des Klägers - sie besteht im Kern in einer krankhaften Veränderung der Beugesehnen der Hände im Sinne einer Verdickung der Sehne und des Sehnengleitgewebes im Bereich des so genannten Ringbandes A1 (Tendovaginitis stenosans) - als BK anzuerkennen.

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Hinsichtlich der Tendovaginitis stenosans ist der Kausalzusammenhang zwischen dieser Gesundheitsstörung und der beruflichen Exposition des Klägers zu verneinen. Es lässt sich nicht mit der im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass diese Erkrankung durch die Tätigkeit des Klägers am PC verursacht worden ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Beim vernünftigen Abwägen aller Umstände müssen die auf eine bk-bedingte Verursachung hinweisenden Faktoren so stark überwiegen, dass hierauf die Entscheidung gestützt werden kann (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeits-unfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S. 117). Nicht ausreichend ist die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs. Zweifel an diesem beruflichen Kausalzusammenhang bestehen vorliegend auf Grund der Tatsache, dass auch nach den vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen bei Computerarbeiten vornehmlich die Strecksehnen der Finger beansprucht werden (Gutachten Dr. L., S. 16, Aufsatz des Prof. Dr. O.). Bei der Tendovaginitis stenosans aber handelt es sich, wie schon erwähnt, um eine Erkrankung der Beugesehnen der Finger (Gutachten Dr. L., S. 16, vgl. Definition der Tendovaginitis stenosans im Pschyrembel). Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. L. und des Gutachters Dr. H., dass die Beschwerden des Klägers nicht durch die berufliche Tätigkeit, sondern am ehesten durch die ungewohnte körperliche Belastung bei der Renovierung des Hauses ausgelöst worden sind, überzeugt auch im Hinblick auf die vom Senat zu berücksichtigenden unfallmedizinischen Erfahrungsgrundsätze. Denn danach spricht für den Kausalzusammenhang zwischen der Tendovaginitis stenosans, die im Übrigen auch nur in seltenen Fällen dem Krankheitsbild der BK Nr. 2101 entspricht (vgl. das zu dieser BK vom Bundesministerium für Arbeit herausgegebene Merkblatt, abgedruckt z.B. bei Lauterbach, Unfallversicherung, § 9 SGB VII, Anhang IV, Nr. 2101, Stand Januar 2003), dass die ersten Beschwerden dieser Erkrankung relativ kurzfristig innerhalb des ersten halben Jahres nach Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit bzw. Umstellungsphase einer Tätigkeit nach nicht gewohnter einseitiger Belastung auftreten (Schönberger/ Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 1239). Die ersten Beschwerden des Klägers sind aber nach seinen wiederholten gleich lautenden Angaben Mitte 1997 bzw. im Dezember 1997, und damit erst 5 Jahre nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Steuergehilfe, aber innerhalb des ersten halben Jahres nach Aufnahme seiner privaten Renovierungsarbeiten an seinem Wohnhaus, aufgetreten. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Einschätzung des Dr. H. als plausibel und nachvollziehbar.

18

Aus den gleichen Gründen ist auch das RSI - Syndrom nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die Bedienung der Tastatur am Computerarbeitsplatz verursacht worden. Dabei geht der Senat davon aus, dass dieses Krankheitsbild von der BK Nr. 2101 erfasst wird, worauf auch die Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit und Sozialordnung hinweist.

19

Schließlich erfüllt der Kläger auch nicht den Unterlassungszwang dieser BK. Denn Voraussetzung der BK Nr. 2101 ist nach deren eindeutigen Wortlaut, dass die Erkrankung den Versicherten zur vollständigen Aufgabe seiner beruflich belastenden Tätigkeit gezwungen hat. Das ist hier nicht der Fall. Nach den Auskünften der Krankenkassen hat die Tendovaginitis - wie auch das RSI-Syndrom - lediglich zu zwei jeweils einmonatigen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1998 und einer zwei Monate währenden Arbeitsunfähigkeit vom 12. Dezember 2001 bis 20. Februar 2002 geführt. In den dazwischen liegenden Zeiträumen hat der Kläger durchgehend als Steuerfachangestellter gearbeitet und tut dies auch weiterhin. Insbesondere ist es in dem 3 Jahre währenden Zeit-rauem von November 1998 bis Dezember 2001 zu keiner Arbeitsunfähigkeit wegen der Beschwerden in den Armen gekommen.

20

Aber auch wenn das RSI-Syndrom nicht unter die BK Nr. 2101 gefasst wird, sondern wie eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII behandelt wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Denn zu diesem Krankheitsbild liegen dem Ärztlichen Sachverständigenbeirat keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor. Dies ergibt sich aus der Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung wie auch aus dem Umstand, dass die Verordnungsgeberin mit der letzten Änderung der BKV im Jahre 2002 nicht auch gleichzeitig das RSI-Syndrom aufgenommen hat. Auch nach Auswertung der Literaturrecherche des Dr. L. (vgl. sein Gutachten S. 17) wird mit dem Begriff des RSI-Syndroms eine Summation verschiedener Krankheitsbilder bezeichnet (so auch die vom Kläger vorgelegten medizinischen Auskünfte aus dem Internet), die vielfältige Ursachen, vor allem auch privater Natur, haben (Gutachten Dr. L. S. 17). Diese Ausführungen des Dr. L. stehen im Einklang mit den allgemeinen unfallmedizinischen Erkenntnisstand, wonach es in den letzten Jahrzehnten trotz intensiver Forschung und einer Fülle von Publikationen nicht gelungen ist, den Nachweis einer objektivierbaren Schädigung durch repetitive Tätigkeiten bei RSI-Syndromen zu erbringen (so auch Dr. Q., Tagungsbericht der arbeitsmedizinischen Herbsttagung des Verbandes Deutscher Be-triebs- und Werksärzte im Jahre 2001, BUK aktuell 2003/03 S. 37). Neue medizinische Erkenntnisse für die Ursachen des RSI-Syndroms sind daher nicht bekannt.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

22

Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).