Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 08.08.2003, Az.: L 6 U 549/02

Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung; Erstinstanzliches Obsiegen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
08.08.2003
Aktenzeichen
L 6 U 549/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 21016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0808.L6U549.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - AZ: S 11 U 43/01

Tenor:

Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., gewährt.

Gründe

1

Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe - PKH - ohne Ratenzahlung zu gewähren, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - ). Er bezieht ein monatliches Krankengeld von 600,34 EUR. Abzüglich des zu berücksichtigenden Freibetrages von monatlich 364,00 EUR (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2003 vom 16. Juni 2003) und der vom Kläger anteilig zu erbringenden Mietezahlung (Gesamtkosten der Mietwohnung 533,15 EUR) verbleibt kein für die PKH zu berücksichtigendes Einkommen.

2

Da der Kläger erstinstanzlich obsiegt hat, waren die Erfolgsaussichten der Berufung nicht mehr zu prüfen (§ 119 Satz 2 ZPO).

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).