Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 08.08.2003, Az.: L 6 U 549/02
Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung; Erstinstanzliches Obsiegen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 08.08.2003
- Aktenzeichen
- L 6 U 549/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 21016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0808.L6U549.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - AZ: S 11 U 43/01
Rechtsgrundlagen
- § 73a SGG
- § 114 ZPO
- § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Tenor:
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., gewährt.
Gründe
Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe - PKH - ohne Ratenzahlung zu gewähren, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - ). Er bezieht ein monatliches Krankengeld von 600,34 EUR. Abzüglich des zu berücksichtigenden Freibetrages von monatlich 364,00 EUR (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2003 vom 16. Juni 2003) und der vom Kläger anteilig zu erbringenden Mietezahlung (Gesamtkosten der Mietwohnung 533,15 EUR) verbleibt kein für die PKH zu berücksichtigendes Einkommen.
Da der Kläger erstinstanzlich obsiegt hat, waren die Erfolgsaussichten der Berufung nicht mehr zu prüfen (§ 119 Satz 2 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).