Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 15.08.2003, Az.: L 9/3 U 332/02
Ruptur der proximalen Bizepssehne; Pathologisch nachgewiesener Vorschaden; Persistierende Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenkes
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 15.08.2003
- Aktenzeichen
- L 9/3 U 332/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 15052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0815.L9.3U332.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 27.06.2002 - AZ: S 11 U 167/01
Rechtsgrundlage
- § 44 Abs. 1 SGB X
Redaktioneller Leitsatz
Ein Arbeitsunfall liegt dann nicht vor, wenn die Arbeitstätigkeit in keiner besonderen Beziehung zum Schaden steht, weil eine vorhandene Krankheitsanlage auch durch andere alltägliche Vorgänge hätte ausgelöst werden können.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Folgen eines Unfallereignisses am 06. Juni 2000.
An diesem Tag prallte der Berufungskläger bei versicherter Tätigkeit als Fahrer einer "Ameise" im Lager der Molkerei C. in D. gegen den Rammschutz an einem Lagerregal, hielt sich dabei reflektorisch mit der rechten Hand am Lenkrad fest und verspürte dabei seinen Angaben zufolge sogleich ein Knacken mit anschließenden starken Schmerzen im Bereich des rechten Oberarms und Ellenbogens.
Die Aufnahmeuntersuchung in der Unfallchirurgischen Klinik des E. ergab den Verdacht auf eine proximale Ruptur der langen Bizepssehne rechts, der sich bei einem operativen Eingriff am 14. Juni 2000 bestätigte. Die histologische Untersuchung des entnommenen Sehnengewebes ergab eine hämorrhagische Sehnenaufsplitterung neben älterem Narbengewebe, entsprechend einem zweitzeitigen Trauma (gutachterlicher Befund des Prof. Dr. F. vom 14./15. Juni 2000; Zwischenbericht der Dres. G. ohne Datum, bei der Berufungsbeklagten eingegangen am 17. August 2000). Der postoperative Heilungsverlauf gestaltete sich komplikationslos. Am 19. Juni 2000 wurde der Berufungskläger in ambulante Weiterbehandlung entlassen. Im Juli 2000 bestanden bei dem Berufungskläger noch endgradige Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten Schulter (Befundbericht des Chirurgen H. vom 21. Juli 2000).
Indessen klagte der Berufungskläger in der Folgezeit über persistierende Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenkes, besonders bei Abduktion (Bericht des I., Dr. J. vom 15. September 2000). Die Berufungsbeklagte zog zur Abklärung der Zusammenhangsfrage verschiedene ärztliche Unterlagen bei und ließ das unfallchirurgische Fachgutachten der Dres. Prof. K. und L. vom 19. Januar 2001 erstatten. Die Gutachter stellten bei dem Berufungskläger eine weiterhin endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter bei schmerzhafter Rotation und Außendrehung fest, die sie auf die Ruptur der langen Bizepssehne und den nachfolgenden operativen Eingriff zurückführten. Indessen verwarfen sie deren Verursachung durch das Unfallgeschehen am 06. Juni 2000. Die histologische Untersuchung der intraoperativ gewonnenen Gewebeproben habe ergeben, dass neben dem Unfallgeschehen als konkurrierende Ursache degenerative Veränderungen im Bereich der langen Bizepssehne vorgelegen hätten. Zudem habe der Berufungskläger (im Rahmen der Nachbehandlung gegenüber Dr. J.) angegeben, dass er schon vor dem Unfallereignis manchmal ziehende Schmerzen im Oberarm verspürt habe. Hiernach sei davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt die krankhafte Anlage bereits so weit fortgeschritten gewesen sei, dass es zur Auslösung der akuten Erscheinungen keiner besonderen, ihrer Art nach unersetzlichen äußeren Einwirkung mehr bedurft habe. Angesichts der histologisch nachgewiesenen Veränderungen und der vorbestehenden Schmerzsymptomatik sei sogar davon auszugehen, dass die Sehne auch spontan habe rupturieren können.
Mit Bescheid vom 07. März 2001 stellte daraufhin die Berufungsbeklagte fest, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem "Arbeitsunfall" vom 06. Juni 2000 und der Zerreißung der körpernahen Bizepssehne rechts nicht bestehe, und lehnte zugleich die Gewährung weiterer Entschädigungsleistungen über den 30. Juni 2000 hinaus ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2001 zurück. Hiergegen erhob der Berufungskläger am 12. Juni 2001 eine erste Klage, die er nach gerichtlichem Hinweis auf deren Verfristung zurücknahm.
Den hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass eines Zugunstenbescheides gem. § 44 SGB X lehnte die Berufungsbeklagte mit Bescheid vom 22. August 2001 unter Hinweis darauf ab, dass die bestandskräftige Ablehnung von Leistungen über den 30. Juni 2000 hinaus nicht rechtswidrig gewesen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2001 zurück.
Am 09. Oktober 2001 hat der Berufungskläger erneut Klage erhoben, mit der er geltend gemacht hat, der vor dem Unfallereignis eingetretene Sehnenverschleiß sei auf seine 25-jährige Tätigkeit als Lkw-Fahrer zurückzuführen. Es handele sich um eine Arthrose, die nicht nur im rechten Oberarm, sondern auch im linken Arm, in der Hüfte und in den Knien Beschwerden bereite.
Das Sozialgericht (SG) hat zur weiteren Sachaufklärung das orthopädische Fachgutachten des Dr. M. vom 25. Januar 2002 erstatten lassen. Der Gutachter hat bei dem Berufungskläger eine seitengleiche Beweglichkeit der Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke befunden und wechselnde Umfangsdifferenzen beider Arme um maximal 0,5 cm festgestellt. Anamnestisch hat er mitgeteilt, dass der Berufungskläger auch ihm gegenüber auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass bereits vor dem Unfallereignis Beschwerden im Bereich beider Schultergelenke bestanden hätten. Zusammenfassend hat der Sachverständige ausgeführt, bei der klinischen und radiologischen Untersuchung habe sich im Bereich der rechten Schulter eine freie Beweglichkeit bei leichtem Schulter- und Schulterblatthochstand rechts gezeigt. Die Operationsnarbenverhältnisse seien reizlos gewesen, ebenso die Rotatorenmanschette. Radiologisch zeigten sich keinerlei gröbere, das altersentsprechende Maß überschreitende Veränderungen. Auch neurologischerseits seien keine Auffälligkeiten zu finden gewesen. Zwar sei das Unfallereignis von seiner Bewegungsmechanik her als geeignet anzusehen, einen Riss der langen Bizepssehne hervorzurufen, da es zu einer direkten Stauchung des Oberarmes durch Abstützen des Armes geführt habe. Die rupturierte Sehne sei jedoch, wie anlässlich der histologischen Untersuchung festgestellt, bereits deutlich degenerativ verändert gewesen. Mit Rücksicht auf ihre Rissbereitschaft habe auch ein anderweitiges Ereignis, etwa ein rückwärtiges Greifen nach einem schweren Gegenstand oder andere alltägliche Belastungen zu einer entsprechenden Ruptur führen können. Die unfallbedingte Einwirkung und die vorbestehende Degeneration der Sehne seien damit keine gleichwertigen Teilursachen; vielmehr überwiege der Anteil der degenerativen Veränderungen, sodass der Unfall keine richtunggebende Verschlimmerung hervorgerufen habe. Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor.
Mit Urteil vom 27. Juni 2002 hat daraufhin das SG Hildesheim die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich ein Unfallzusammenhang der vom Berufungskläger weiterhin geklagten Beschwerden nicht nachweisen lasse, sodass auch der bestandskräftige Bescheid der Berufungsbeklagten vom 07. März 2001 nicht nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückgenommen werden müsse.
Mit seiner am 11. Juli 2002 eingelegten Berufung verfolgt der Berufungskläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, dass er vor dem 06. Juni 2000 keinen Unfall erlitten habe, der zu einer Schädigung der Bizepssehne habe führen können. Es sei nicht möglich, dass sich dort Narbengewebe gebildet habe. Hiernach sei davon auszugehen, dass der Unfall am 06. Juni 2000 für die bestehenden Beschwerden verantwortlich sei; ihm sei Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. zu gewähren.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 27. Juni 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2001 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 07. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2001 zurückzunehmen, einen Bizepssehnenriss rechts als Folge des Arbeitsunfalls vom 06. Juni 2000 festzustellen und ihm über den 30. Juni 200 hinaus Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. zu gewähren.
Die Berufungsbeklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und das klageabweisende Urteil des SG für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Unfallakten der Berufungsbeklagten Bezug genommen, die beigezogen worden sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 4 SGGüber die Berufung durch Beschluss; denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Das SG hat in seinem angefochtenen Urteil vom 27. Juni 2002 im Einzelnen zutreffend die Voraussetzungen dargelegt, unter denen die Berufungsbeklagte gem. § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 10 Buch - SGB X - zu einer Änderung ihres bestandskräftigen Bescheides vom 07. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2001 verpflichtet wäre. Des Weiteren hat das SG ohne Rechtsfehler dargetan, dass sich die genannten Bescheide der Berufungsbeklagten bereits deshalb nicht als rechtswidrig darstellen, weil nach den im Verfahrensverlauf durch die Gutachter Dres. Prof. K. und L. einerseits und Dr. M. andererseits erstatteten Gutachten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass das Unfallgeschehen am 06. Juni 2000 eine wesentliche Ursache für die Ruptur der proximalen Bizepssehne rechts gebildet hat. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Urteils (S. 4, letzter Abs. bis S. 6, erster Abs.) Bezug.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist vertiefend auf das Folgende hinzuweisen:
Der Berufungskläger hat in den Mittelpunkt seines Berufungsvorbringens die Behauptung gerückt, dass es neben dem streitbefangenen Unfallereignis am 06. Juni 2000 kein weiteres Unfallereignis gegeben habe, das zu einer Schädigung der langen Bizepssehne des rechten Armes habe führen können, sodass es sich bei dem Ergebnis der pathologischen Untersuchung einer Gewebeprobe durch Prof. Dr. F., der älteres Narbengewebe festgestellt habe, wohl um eine Fehldiagnose handeln müsse und eine konkurrierende Schadensursache neben dem streitbefangenen Unfallereignis in Wahrheit nicht vorliege. Der Senat vermag sich diesem Vorbringen im Ergebnis nicht anzuschließen. Zwar mag es sich in der subjektiven Wahrnehmung des Berufungsklägers tatsächlich so verhalten haben, dass dieser ein - als solches hervorstechendes - Unfallereignis im Bereich des rechten Armes mit stärkeren Folgebeschwerden vor dem 06. Juni 2000 nicht bewusst erlebt hat. Abgesehen davon, dass seine diesbezügliche Schilderung durch die wiederholte anamnestische Angabe, auch vor dem 06. Juni 2000 bereits ziehende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bzw. des rechten Oberarms verspürt zu haben, ohnehin relativiert wird, ist dieser Vortrag aber auch der Sache nach ungeeignet, begründet in Frage zu stellen, dass vor dem 06. Juni 2000 durch überlastende Handreichungen im privaten oder beruflichen Bereich ein inkompletter Anriss der betroffenen Sehne ohne sogleich wahrnehmbare Schmerzbeschwerden oder Funktionsstörungen eingetreten ist. Soweit Prof. Dr. F. in seinem gutachtlichen Befund vom 15. Juni 2000 bei der pathologischen Untersuchung eines Teilstücks der verletzten Bizepssehne älteres Narbengewebe neben dem unfallbedingt aufgesplitterten Sehnengewebe positiv festgestellt hat, ist deshalb auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Berufungsklägers der Beweis einer Vorschädigung der Sehne im Bereich ihrer Rissstelle geführt.
Soweit die Gutachter Dres. Prof. K./L. (Gutachten vom 19. Januar 2001) und M. (Gutachten vom 25. Januar 2002) hieraus übereinstimmend den Schluss gezogen haben, dass dem angeschuldigten Unfallereignis am 06. Juni 2000 keine wesentliche Bedeutung für die Schadensentstehung zukomme, begegnet diese medizinische Würdigung auch nicht etwa deshalb Bedenken, weil Prof. Dr. F. bei der pathologischen Untersuchung im Bereich der Schadensstelle Hämorrhagien (Einblutungen) gesehen hat. Zwar sind diese, worauf der Berufungskläger besonders hingewiesen hat, in der Tat als Hinweise auf eine frische Verletzung zu werten; indessen beruht die übereinstimmende Auffassung der Gutachter Dres. Prof. K./L. und M. auch nicht etwa auf der Annahme, dass am 06. Juni 2000 eine frische Verletzung der Bizepssehne nicht stattgefunden habe. Die Überzeugung der Gutachter geht vielmehr dahin, dass bereits der pathologisch nachgewiesene Vorschaden im Bereich der Schadensstelle zu einer solch hohen Rissbereitschaft der Bizepssehne geführt habe, dass außer dem tatsächlichen Unfallereignis auch andere alltägliche Handreichungen dazu geeignet gewesen wären, den vollständigen Riss der Bizepssehne herbeizuführen. Die Gutachter haben damit aus medizinischer Sicht Verhältnisse dargelegt, die einer rechtlichen Bewertung des Unfallereignisses als wesentlicher Schadensursache entgegenstehen; denn an der Ursächlichkeit eines Arbeitsunfalls fehlt es jedenfalls dann, wenn er in keiner besonderen Beziehung zum Schaden steht, weil eine vorhandene Krankheitsanlage auch durch andere alltägliche Vorgänge hätte ausgelöst werden können (so genannte Austausch- oder Gelegenheitsursache, vgl. Bereiter-Hahn/Mertens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rdnr. 9.3.1). Eine weiter gehende Bedeutung des Unfallereignisses am 06. Juni 2000 für den eingetretenen Bizepssehnenriss lässt sich nach den im Verfahrensverlauf eingeholten Gutachten nicht wahrscheinlich machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.