Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 01.08.2003, Az.: L 9 U 23/01
Anspruch auf Rentenerhöhung wegen erheblicher Verschlimmerung der unfallbedingten Gesundheitsstörungen; Wesentliche Änderung der unfallbedingten Erwerbsminderung bei mehr als 5 von Hundert; Anspruch auf Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls; Innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zum Unfall führenden Verhalten, sowie zwischen diesem und dem Unfall und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 01.08.2003
- Aktenzeichen
- L 9 U 23/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 20973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0801.L9U23.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - AZ: S 6 U 127/97
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X
- § 73 Abs. 3 SGB VII
- § 214 Abs. 3 S. 2 SGB VII
- § 214 Abs. 1 SGB VII
- § 547 RVO
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bezüglich der Bestimmung der Höhe der Verletztenrente ist eine Änderung nur dann als wesentlich im Sinne des Gesetzes zu beurteilen, wenn die Änderung der unfallbedingten Erwerbsminderung mehr als 5 von Hundert beträgt.
- 2.
Tritt eine neue Gesundheitsschädigung nach dem Arbeitsunfall hinzu, trägt der Anspruchsteller die Beweislast für den Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Berufungskläger begehrt die Feststellung einer erheblichen spastischen Gangstörung als weitere Unfallfolge.
Der 1942 geborene Berufungskläger hatte als Zimmermann gearbeitet. Nach seinem Arbeitsunfall wurde er zum technischen Zeichner umgeschult.
Am 25. Juni 1973 erlitt der Berufungskläger auf seinem Weg zur Arbeit mit seinem Kraftfahrzeug einen Autounfall. Gegen 6.30 Uhr befuhr der Berufungskläger die B 6 aus Hildesheim kommend in Richtung Hannover. Er hatte die Absicht, nach links in die Kreuzbergstraße einzubiegen. Zu diesem Zweck ordnete er sich nach links ein und wartete vor der Haltelinie. Dabei fuhr ein entgegenkommendes Fahrzeug, dessen Fahrer an den Unfallfolgen verstarb, von vorne auf das Kraftfahrzeug des Berufungsklägers auf. Der Berufungskläger wurde wegen eines Bruchs des 5. Lendenwirbelkörpers ohne Dislokation stationär bis zum 10. August 1973 behandelt. Mit Bescheid vom 02. August 1974 gewährte die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - von 30 v.H ... Als Folgen dieses Arbeitsunfalls wurden anerkannt:
Gefügestörung und Funktionsminderung der Lendenwirbelsäule, Reizzustand im rechten Mittelfinger-Mittelgelenk mit Funktionsminderung nach Bruch des 3. Fingergrundgliedes rechts, Reizzustand im linken oberen und unteren Sprunggelenk sowie in den Mittelfuß-Fußwurzelgelenken mit Funktionsminderung in diesen Gelenken, statische Beeinträchtigung des linken Fußgewölbes nach Sprunggelenksbruch links, Schienbeinbruch im körpernahen Drittel, Mittelfußfraktur II, III und IV.
Als Folgen dieses Arbeitsunfalls wurden nicht anerkannt, weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung:
10 cm lange bogenförmige Narbe an der Außenseite des rechten Kniegelenkes.
Nach Einholung des zweiten Rentengutachtens des Arztes für Chirurgie Dr. D. vom 04. März 1975 gewährte die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger mit Bescheid vom 26. März 1975 eine Dauerrente nach einer MdE von 20 v.H ... Als Folgen dieses Arbeitsunfalles wurden anerkannt:
Bewegungs- und Belastungsschmerz am Übergang der Lendenwirbelsäule zum Kreuzbein, geringe Bewegungseinschränkung nach Bruchschädigung des 1. Kreuzbeinwirbels, Verbreiterung der linken Knöchelgabel und Fußwurzel mit Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk, Schwellung und vermehrte Umlaufstörungen am linken Fuß mit Kalkminderung der Knochen, geringe Muskelschwäche am linken Bein sowie entsprechende Gang- und Standbehinderung, Verdickung des Mittelgelenkes vom 3. Finger rechts mit endgradiger Beugebehinderung dieses Fingers.
Als Folgen dieses Arbeitsunfalles wurden nicht anerkannt, weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung:
Anlagebedingte Skoliose der Wirbelsäule mit beginnenden Aufbrauchsveränderungen, Senk-Spreizfuß beiderseits, anlagebedingte Teillumbalisation des 1. Kreuzbeinwirbels, 10 cm lange bogenförmige Narbe an der Außenseite des rechten Kniegelenkes.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungskläger am 24. April 1975 beim Sozialgericht (SG) Hildesheim Klage und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Herabsetzung der Rente sei nicht gerechtfertigt, weil die festgestellten gesundheitlichen Schäden eine MdE von mindestens 30 v.H. bedingen würden. Der Bescheid gehe insofern von falschen Voraussetzungen aus, als "anlagebedingte Skoliose der Wirbelsäule mit beginnenden Aufbrauchsveränderungen, Senk-Spreizfuß beiderseits, anlagebedingte Teillumbalisation des 1. Kreuzbeinwirbels, 10 cm lange bogenförmige Narbe an der Außenseite des rechten Kniegelenkes" nicht mehr als Unfallfolge anerkannt worden seien.
Das SG Hildesheim verwies den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23. Mai 1975 an das SG Hannover.
Während des Verfahrens stellte der Berufungskläger einen Antrag auf Erhöhung der Verletztenrente wegen einer wesentlichen Verschlimmerung der Unfallfolgen. Die Berufungsbeklagte holte das Gutachten des Prof. Dr. E. und Dr. F., G. Hannover vom 20. September 1977 ein und lehnte diesen Antrag auf Erhöhung der Verletztenrente mit Bescheid vom 02. November 1977 ab. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, nachdem der Berufungskläger die dagegen bei dem SG Hannover zu dem Az. S 20 U 324/77 erhobene Klage am 30. Januar 1978 zurückgenommen hatte.
Das SG Hannover vernahm in dem Termin vom 30. Mai 1978 als medizinischen Sachverständigen den Arzt für Chirurgie Dr. Dr. H ... Mit Urteil vom 30. Mai 1978 hat das SG die Klage abgewiesen und die Feststellungen der Berufungsbeklagten bestätigt, dass die Folgen des Arbeitsunfalles des Berufungsklägers vom 25. Juni 1973 die Erwerbsfähigkeit von diesem Tage an um 20 v.H. mindern würden.
Am 03. März 1987 beantragte der Berufungskläger wegen einer Verschlimmerung seiner Gesundheitsstörungen auf Grund seines Arbeitsunfalles vom 25. Juni 1973 eine Neufeststellung seiner Unfallfolgen mit der Begründung, dass er seit längerer Zeit Beschwerden im Bereich der LWS, die sich in beiden Beinen als Lähmungsgefühl bemerkbar machen würden, habe. Ein sichtbares Nachziehen des rechten Beines lasse sich erkennen, wobei auch der linke Fuß durch den Unfall erheblich behindert sei. Die Berufungsbeklagte zog Behandlungsunterlagen von Dr. I. vom 16. September 1996 - CT der LWS -, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. vom 16. März 1987, von dem K., Fachkrankenhaus Klinik II, Prof. Dr. L., vom 25. März 1987, des Landeskrankenhauses M. vom 03. November 1986 und den ärztlichen Entlassungsbericht der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über die Kurbehandlung des Berufungsklägers in Bad Wildungen vom 27. Mai bis zum 8. Juli 1987 - Diagnosen: Paraspastik der Beine bei Verdacht auf cervicale Myelopathie und Bandscheibenprotrusion L5/S1 - bei. Im Rahmen der diagnostischen Beurteilung führte diese Klinik aus, der Meinung der Vorgutachter, dass zwischen dem jetzigen klinischen Bild und dem Unfall 1973 ein Zusammenhang bestehe, könne sie sich nicht anschließen. Der Berufungskläger zeige ein deutliches spastisches-ataktisches Gangbild mit sehr lebhaften MER an den Beinen und beiderseits unerschöpflichen Fußklonus. Diese Zeichen würden auf eine deutliche zentrale Schädigung hindeuten, die oberhalb des Bereiches LWK 1/2 gesucht werden müsse. Außerdem seien die Symptome erst Anfang 1986 aufgetreten, während sich der Unfall bereits 1973 ereignet habe. In der kernspintomographischen Untersuchung der HWS ergäben sich deutliche Anzeichen von Bandscheibenprotrusionen in den Bereichen C3/4, C5/6 und am Deutlichsten C6/7. Vom gegenwärtigen Stand komme differentialdiagnostisch am ehesten eine cervicale Myelopathie in Frage. Zur weiteren diagnostischen Klärung würde unbedingt die Durchführung einer cervicalen Myelographie bis BWK 3/4 empfohlen. Die Berufungsbeklagte holte das Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Berufungsklägers von Prof. Dr. N. vom 05. März 1988 ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der neu aufgetretenen spastischen Gangstörung verneint werden müsse. Eine Verursachung durch den Bruch des 5. Lendenwirbels sei nicht möglich, da das Rückenmark etwa in Höhe des 1. Lendenwirbels ende und die Ausfälle eindeutig durch das Rückenmark verursacht worden seien. Mit Bescheid vom 06. April 1988 lehnte die Berufungsbeklagte den Antrag des Berufungsklägers vom 02. März 1987 auf Erhöhung der Teilrente nach einer MdE von 20 v.H. mit der Begründung ab, dass sich die dem Bescheid vom 26. März 1975 zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert hätten. Nach dem vorliegenden Gutachten sei die durch die Einengung des Halsmarks bedingte spastische Gangstörung nicht als Folge des Unfalls vom 25. Juni 1973 anzusehen.
Hiergegen legte der Berufungskläger Widerspruch ein und überreichte zur Begründung den an Dr. O. gerichteten Arztbrief der P. Hannover, Neurologische Klinik mit klinischer Neurophysiologie, Prof. Dr. Q. vom 26. Mai 1987. Die Berufungsbeklagte holte den Bericht der Neurologischen Klinik mit klinischer Neurophysiologie der R., Prof. Dr. Q., vom 28. Juni 1988 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 1988 wies die Berufungsbeklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: In dem neurologischen Gutachten vom 05. März 1988 sei Prof. Dr. N. zu dem Ergebnis gekommen, dass es beim Unfallereignis nicht zu einem nennenswerten Wirbelsäulentrauma gekommen sei und die nunmehr beim Berufungskläger vorliegenden Gangstörungen nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall stünden.
Die hiergegen am 19. Dezember 1988 erhobene Klage wies das SG nach Vernehmung des Arztes für öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin Dr. S. als Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 1991 mit Urteil vom 24. Juni 1991 ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus: Die zusätzliche Gangstörung könne nicht als weitere Unfallfolge festgestellt werden. Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Schädigung des Rückenmarkes lasse sich den umfangreichen Akten nicht entnehmen. Wenn es tatsächlich bei dem Unfall zu einer Rückenmarksschädigung gekommen wäre, so hätten die Auswirkungen sich entweder sogleich oder aber im nahen zeitlichen Zusammenhang bemerkbar werden müssen. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die allgemeine theoretische Möglichkeit für eine Beteiligung des Rückenmarkes genüge für die Annahme der Wahrscheinlichkeit nicht. Ausweislich der übereinstimmenden Schlussfolgerungen der Gutachter sei die Gangstörung auf Veränderungen innerhalb des Wirbelkanals zurückzuführen, die durch den Unfall weder verursacht noch irgendwie in ihrem Verlauf beeinflusst worden seien. Gegen dieses ihm am 15. August 1991 zugestellte Urteil legte der Berufungskläger am 12. September 1991 Berufung beim Landessozialgericht Niedersachsen ein. Nach Beiziehung des Befundberichtes des Neurochirurgen Prof. Dr. T. vom 04. Februar 1992, des Befundberichtes der U. - Neurologische Abteilung - vom 16. Juli 1992 holte das Gericht auf Antrag des Berufungsklägers gem. § 109 SGG das orthopädisch-traumatologische Zusammenhangsgutachten nach ambulanter Untersuchung des Berufungsklägers durch den Arzt für Orthopädie und Traumatologie Dr. V. vom 09. Februar 1993 ein: Der Unfall und die daraus resultierende Frakturschädigung am 5. LWK habe zumindest im Sinne der wesentlichen Teilursache die vorauseilenden umformenden Veränderungen in den Bewegungssegmenten L4/5 und L5/S1 verursacht. Diese Umformungen hätten zweifelsfrei 1975 - zum Zeitpunkt der Dauerrentenbegutachtung und Bescheiderteilung - noch nicht vorgelegen, sodass insofern zweifelsfrei eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten sei. Verblieben sei nach operativer Intervention eine funktionelle Ausschaltung des Bewegungssegmentes L5/S1, postoperativ weitestgehend auch des Bewegungssegmentes L4/5. Die bisher gewährte MdE sei nicht mehr ausreichend und es sei zumindest eine Anhebung auf insgesamt 30 v.H. zu rechtfertigen. Die Problematik der unstreitig vorliegenden spastischen Spitzfußkomponente an beiden Unterschenkeln und Füßen müsse sich in den motorischen Arealen des Rückenmarks oberhalb der letzten ganglionären Umschaltung im Rückenmarksvorderhorn abspielen, weil ansonsten nicht eine Spastik, sondern eine schlaffe Lähmungserscheinung bestünde. Die Rückenmarksläsion müsse oberhalb des lumbalen Rückenmarks liegen. In Höhe der unteren beiden Bewegungssegmente der LWS (L4/5) und (L5/S1) befinde sich überhaupt kein Rückenmark mehr. Insofern sei es schon unter anatomischen Aspekten überhaupt nicht denkbar, dass diese Paraspastik beider Beine, insbesondere der Unterschenkelmuskulatur und damit die resultierende Spitzfußkontraktur mit den nachweisbaren Veränderungen in den beiden untersten Bewegungssegmenten der LWS in irgendeinem Zusammenhang stehen könne. Selbst theoretisch bestehe nicht die geringste Möglichkeit, einen solchen Kausalzusammenhang auch nur zu vermuten, weil die Lokalisation der zu Grunde liegenden Rückenmarkserkrankung - ursächlich für diese Paraspastik - im thorakalen oder cervicalen Markanteil zu suchen sei, möglicherweise auch zentral-nervös verursacht sein könne. In diesen Bereichen stünden jedoch Verletzungsfolgen nicht ernsthaft zur Diskussion, auch nicht im Sinne einer mittelbaren Spätfolge.
Mit Teil-Anerkenntnis der Berufungsbeklagten vom 28. Juli 1993 erklärte sich diese bereit, auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. V. dem Berufungskläger mit Wirkung vom 02. März 1987 - Zeitpunkt des Verschlimmerungsantrages - eine Rente nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren. Als weitere Folgen des Arbeitsunfalles vom 25.06.1973 wurden anerkannt:
Umformende Veränderungen mit funktionellem Ausfall der Bewegungssegmente L 4/5 und L5/S1, Entfaltungsstörungen der Lendenwirbelsäule.
Die spastische Gangstörung des Berufungsklägers sei als schicksalhafte Erkrankung einzuordnen und könne nicht als Folge des Arbeitsunfalles anerkannt werden. Dieses Teil-Anerkenntnis nahm der Berufungskläger am 16. August 1993 an und nahm im Übrigen die Klage zurück. Mit Ausführungsbescheid vom 07. September 1993 führte die Berufungsbeklagte das angenommene Teil-Anerkenntnis aus.
Am 15. Mai 1995 stellte der Berufungskläger einen Verschlimmerungsantrag der anerkannten Unfallfolgen mit der Begründung, dass sich die statischen Beeinträchtigungen des linken Fußgewölbes nach Sprunggelenkbruch links wesentlich verschlimmert hätten. Es sei eine Gangstörung - Abkippen beider Füße, Schleifen mit den Fußspitzen auf dem Boden - eingetreten. Außerdem bekomme er Krämpfe in den Ober- und Unterschenkeln hauptsächlich in der Nacht. Ebenfalls habe sich ein Taubheitsgefühl im Gesäßbereich eingestellt sowie sehr starke Schmerzen im LWS-Bereich. Die Berufungsbeklagte zog medizinische Befundunterlagen bei: Arztbriefe der W. vom 01. Februar 1996 und des Röntgenologen Dr. X. vom 14. November 1995, des Arztes für Neurochirurgie Dr. Y. vom 05. März 1996, den Entlassungsbericht der Z. vom 12. März 1996, den Entlassungsbericht der W. vom 03. Mai 1996. Sodann holte die Berufungsbeklagte das zweite Rentengutachten zur Rentennachprüfung des Arztes für Orthopädie und Traumatologie Dr. V. vom 29. Oktober 1996 ein. Dr. V. kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Unfallfolgen unverändert wie in dem Bescheid vom 26. März 1975 und im Teil-Anerkenntnis vom 28. Juli 1993 aufgeführt seien. Eine Verschlimmerung sei nicht eingetreten. Die unfallbedingte MdE betrage nach wie vor 30 v.H ... Als unfallunabhängige Gesundheitsstörungen lägen im Falle des Berufungsklägers eine cervicale Myelopathie mit Paraspastik beider Beine vor. Diese Diagnose stimmt überein mit den Feststellungen in dem Arztbrief der AB. in Schildautal vom 03. Mai 1996. Auch darin wird u.a. diagnostiziert eine progrediente cervicale Myelopathie mit spastischer Paraparese der Beine und ein Zustand nach cervicaler Fusionoperation C6/C7 (1987 R.). Bereits 1986 seien die Gangstörungen im linken Bein des Berufungsklägers aufgetreten. Die anschließende Diagnostik habe eine Enge des cervicalen Spinalkanals ergeben, woraufhin 1987 in der R. eine ventrale Fusionsoperation in Höhe von C6/7 durchgeführt worden sei. Nach dieser Operation sei es zu keine Verbesserung des Krankheitsbildes gekommen, vielmehr sei eine allmählich zunehmende Verschlechterung des Gangbildes eingetreten. Die Klärung einer Operationsindikation habe zusammenfassend eine relative Enge des Spinalkanals in Höhe L3/4 sowie eine beginnende Instabilität des Segmentes C3/4 mit sagittaler Enge des Spinalkanals in dieser Höhe ergeben. Zumindest ein Teil der progredienten Symptomatik lasse sich durchaus auf die in Höhe C3/4 diagnostizierte sagittale Enge des Spinalkanals zurückführen; bei Verzicht auf eine operative Revision dieser Enge sei aus neurochirurgischer Sicht dringend zu befürchten, dass die cervicale Myelopathie weiter fortschreiten werde. Bei dieser Situation könnten durch vergleichsweise geringe Traumen im Bereich der Halswirbelsäule erhebliche neurologische Ausfallsymptomatiken bis hin zum Querschnittssyndrom resultieren. Mit Bescheid vom 20. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1997 wurde der Antrag auf Rentenerhöhung mit der Begründung abgelehnt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der unfallbedingten Gesundheitsstörungen nicht vorliege. Auch nach dem Gutachten des Dr. V. müsse ein Zusammenhang zwischen der Paraspastik beider Beine und dem Arbeitsunfall vom 25. Juni 1973 verneint werden, sodass keine Verschlimmerung der anerkannten Unfallfolgen eingetreten sei.
Hiergegen hat der Berufungskläger am 26. August 1997 Klage beim SG in Braunschweig erhoben, mit welcher er die Feststellung einer erheblichen spastischen Gangstörung als weitere Unfallfolge begehrt hat.
Mit Urteil vom 10. Oktober 2000 hat das SG, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. V. als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 19. Dezember 2000 zugestellte Urteil hat der Berufungskläger am 18. Januar 2001 Berufung beim LSG Niedersachsen eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die bei ihm bestehende spastische Gangstörung sei auf das mit dem Unfallereignis vom 25. Juni 1973 einhergehende Wirbelsäulentrauma zurückzuführen und somit als Unfallfolge anzuerkennen. Zur weiteren Begründung seiner Berufung hat der Berufungskläger den an Dr. O. gerichteten Arztbrief des Arztes für Radiologie Dr. BB. vom 27. Oktober 1998 zur Akte gereicht.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichtes Braunschweig vom 10. Oktober 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 20. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1997 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, bei dem Kläger als weitere Unfallfolge eine erhebliche spastische Gangstörung anzuerkennen.
Die Berufungsbeklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Auf Antrag des Berufungsklägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - hat der Senat das neurochirurgische Gutachten des Prof. Dr. CB. vom 11. Januar 2002 nach ambulanter Untersuchung des Berufungsklägers eingeholt. Prof. Dr. CB. kommt im Rahmen seiner Begutachtung zu dem Ergebnis, dass die Spastik der Beine sich nicht auf den Wirbelkörperbruch von 1973 zurückführen lasse, da in der Höhe LWK 5 keine Rückenmarksanteile mehr vorhanden seien und diese Art von Erkrankung nur durch Kompression auf das Rückenmark erklärt werden könne. Der cervicale Bandscheibenvorfall sei weder unmittelbar noch mittelbar durch den Unfall bedingt. Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule nach dem Unfall würden keinerlei Frakturen oder diskoligamentäre Instabilitäten aufzeigen. Anhand der neuesten Kernspintomographie aus der Praxis DB. lasse sich nachweisen, dass bei dem Berufungskläger offenbar multiple cervicale Bandscheibenvorfälle vorhanden seien. Es handele sich um eine schicksalhafte degenerative Erkrankung, die unfallunabhängig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges, auf den Inhalt der beigezogenen Prozessakten des SG Hannover zu dem Az. S 19 U 335/88/L 3 U 223/91 und S 19 U 335/88/L 4 S 2/92, auf Bd. I - IV der Verwaltungsakten der Berufungsbeklagten und auf 118 von dem Berufungskläger beigezogene Röntgenaufnahmen Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Gem. §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SGG ist der Rechtsstreit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter als Einzelrichter entschieden worden.
Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gem. §§ 143 f SGG statthafte Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Mit dem von dem Berufungskläger angefochtenen Urteil hat das SG Braunschweig zutreffend die Klage abgewiesen; denn die von dem Berufungskläger angefochtenen Bescheide der Berufungsbeklagten sind rechtmäßig. Zutreffend hat die Berufungsbeklagte den Antrag auf Rentenerhöhung mit der Begründung abgelehnt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der unfallbedingten Gesundheitsstörungen nicht vorliegt. Insbesondere kann die beim Berufungskläger bestehende spastische Gangstörung nicht als Folge des Arbeitsunfalles vom 25. Juni 1973 festgestellt werden.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X hätte der Berufungskläger nur dann Anspruch auf Zuerkennung einer höheren als der bereits mit angenommenen Teil-Anerkenntnis vom 28. Juli 1993/Ausführungsbescheid vom 07. September 1993 festgesetzten Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H., wenn und insoweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Teil-Anerkenntnisses vom 28. Juli 1993 vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dabei ist bezüglich der Bestimmung der Höhe der Verletztenrente eine Änderung nur dann als wesentlich im Sinne dieser Vorschrift zu beurteilen, wenn die Änderung der unfallbedingten Erwerbsminderung mehr als 5 v.H. beträgt. Dies ergibt sich aus § 73 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII. Diese Vorschrift ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 SGB VII auch für Unfälle vor dem 1. Januar 1997 anzuwenden, für die im Übrigen weiterhin nach § 214 Abs. 1 SGB VII die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) Anwendung finden.
Dementsprechend hätte der Berufungskläger nur dann einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Verletztenrente, wenn die im Vergleich zu den dem angenommenen Teil-Anerkenntnis vom 28. Juli 1993/Ausführungsbescheid vom 07. September 1993 zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen die unfallbedingte MdE um mehr als 5 Prozentpunkte erhöht hätte. Da in der Rechtsanwendungspraxis unter Berücksichtigung der allen MdE-Schätzungen eigenen Ungenauigkeiten keine Zwischenwerte festgesetzt werden, müsse sich mithin eine Erhöhung der unfallbedingten MdE auf 40 v.H. ermitteln lassen.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Berufungsklägers nicht vor. Weder haben sich die bereits anerkannten Unfallfolgen wesentlich verschlimmert noch sind zu den bereits festgestellten Unfallfolgen weitere Gesundheitsstörungen hinzugetreten, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 25. Juni 1973 verursacht worden sind. Insbesondere ist ein Zusammenhang zwischen der Paraspastik beider Beine und dem Arbeitsunfall vom 25. Juni 1973 nicht festzustellen.
Nach § 547 RVO besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auf Heilbehandlung oder Verletztenrente, nur nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Dessen Eintritt setzt in der gesetzlichen Unfallversicherung seit jeher eine bestimmte Abfolge ursächlich miteinander verknüpfter Umstände und Ereignisse voraus (vgl. ohne sachliche Änderungen gegenüber § 548 RVO jetzt § 8 SGB VII). Erforderlich ist insoweit, dass es infolge der versicherten Tätigkeit zu einem plötzlich auf den Körper wirkenden Ereignis, dem Arbeitsunfall, kommt, der seinerseits zu einem unmittelbaren Gesundheitsschaden, dem so genannten Primärschaden, führt. Bleibt das Ereignis im Rechtssinne folgenlos, so liegt schon kein Unfall vor (vgl. im Einzelnen Ricke i. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 19 ff). Sind hingegen die genannten Voraussetzungen für einen Versicherungsfall erfüllt, so sind unter den weiteren Erfordernissen der einzelnen Leistungsfälle als Folgeschäden auch solche Unfallfolgen zu entschädigen, die ihrerseits ursächlich auf die eingetretenen Primärschäden zurückzuführen sind (vgl. Ricke, a.a.O., § 26 Rdnr. 3). Um einen Versicherungsfall feststellen und dem Versicherten darüber hinaus bestimmte Leistungen zusprechen zu können, muss das Gericht die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse auf Grund seiner freien Überzeugungsbildung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als zutreffend betrachten. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Unfallereignisses und seiner für die Beurteilung der Schadensursächlichkeit bedeutsamen Einzelheiten. Es bedarf insoweit des Vollbeweises, bei dem der Versicherte die materielle Beweislast trägt. Lediglich für die Bejahung der jeweiligen Ursächlichkeit eines bewiesenen Umstandes für seine feststellbaren Folgen genügt der Maßstab hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. zu alledem Ricke i. Kasseler Kommentar, a.a.O., § 8 Rdnr. 19 ff sowie 257 ff m.w.N.).
Im Zusammenhang mit den anerkannten Gesundheitsfolgen ist eine wesentliche Änderung in den objektivierbaren und bereits festgestellten Unfallfolgen im Sinne einer Verschlimmerung nicht eingetreten. Eine solche wird von dem Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Dies wird ausdrücklich bestätigt von Dr. V. in seinem zweiten Rentengutachten zur Rentennachprüfung vom 29. Oktober 1996. Danach sind die Unfallfolgen unverändert wie im Bescheid vom 26. März 1975 in der Fassung des Teil-Anerkenntnisses vom 28. Juli 1993 mit einer unfallbedingten MdE mit 30 v.H. - wie bisher - geblieben.
Die von dem Berufungskläger als weitere Unfallfolge geltend gemachte Paraspastik beider Beine ist entgegen der Auffassung des Berufungsklägers keine Unfallfolge. Vielmehr handelt es sich bei der cervicalen Myelopathie mit Paraspastik beider Beine um eine unfallunabhängige, schicksalhaft entstandene Gesundheitsstörung. Bereits in seinem Gutachten vom 09. Februar 1993 in dem Verfahren L 3 U 223/91 hat Dr. V. festgestellt, dass bereits unter anatomischen Aspekten es überhaupt nicht denkbar ist, dass die Paraspastik beider Beine, insbesondere der Unterschenkelmuskulatur und die damit resultierende Spitzfußkontraktur mit den nachweisbaren und als Unfallfolgen festgestellten Veränderungen in den beiden untersten Bewegungssegmenten der LWS in irgendeinem Zusammenhang stehen könnte. Nach den Ausführungen dieses Sachverständigen muss die Erkrankung sich in den motorischen Arealen des Rückenmarks oberhalb der letzten ganglionären Umschaltung im Rückenmarksvorderhorn abspielen, weil ansonsten nicht eine Spastik, sondern eine schlappe Lähmungserscheinung bestünde. Die Rückenmarksläsion muss danach oberhalb des lumbalen Rückenmarks liegen. Da in Höhe der unteren beiden Bewegungssegmente der LWS L4/5 und L5/S1 sich überhaupt kein Rückenmark mehr befindet, ist es nicht denkbar, dass diese Paraspastik beider Beine, insbesondere der Unterschenkelmuskulatur und die damit resultierende Spitzfußkontraktur mit den nachweisbaren Veränderungen in den beiden untersten Bewegungssegmenten der LWS in irgendeinem Zusammenhang stehen könne. Die Lokalisation der zu Grunde liegenden Rückenmarkserkrankung, die für die Paraspastik verantwortlich ist, ist im thorakalen und cervicalen Markanteil zu suchen, möglicherweise ist sie auch zentral-nervös verursacht. In diesen Bereichen sind jedoch Verletzungsfolgen nicht festzustellen, auch nicht im Sinne einer mittelbaren Spätfolge. Vielmehr handelt es sich bei der spastischen Gangstörung nach dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. V. um eine schicksalhafte Erkrankung, die unfallunabhängig entstanden ist. Dieses Ergebnis wird nochmals bestätigt durch Dr. V. in seinem weiteren Gutachten vom 29. Oktober 1996. Auch in diesem Gutachten verneint Dr. V. die Kausalität der Paraspastik beider Beine mit dem Unfallgeschehen vom 25. Juni 1973. Nach Auswertung der im Verwaltungsverfahren eingeholten neurologischen und neurochirurgischen Befunde wiederholt Dr. V. seine Auffassung, dass eine cervicale Myelopathie überwiegend schicksalhafter Genese ist. Wenn auch derartige Veränderungen in wenigen Ausnahmefällen nach einer schweren HWS-Verletzung auftreten können, ist dies im Falle des Berufungsklägers nicht zu bejahen; denn in der Regel tritt insoweit eine Sofortsymptomatik ein, die im Rahmen einer Primärverletzung nachweisbar ist. Der hier zu beurteilende Unfall ereignete sich am 25. Juni 1973. Erstmalig klagte der Berufungskläger über die Paraspastik beider Beine seit 1986 und war Gegenstand des Neufeststellungsantrages des Berufungsklägers vom 02. März 1987. Bereits in dem damaligen Verwaltungsverfahren hat Prof. Dr. N. in dem neurologischen Gutachten vom 05. März 1988 einen Zusammenhang der bei dem Berufungskläger neu aufgetretenen spastischen Gangstörung mit dem 1973 erlittenen Arbeitsunfall verneint. Die durch die Einengung des cervicalen Rückenmarks hervorgerufene spastische Gangstörung des Berufungsklägers ist auch nach dem Ergebnis der Begutachtung durch Prof. Dr. N. unfallunabhängig. Auch Prof. Dr. N. weist ausdrücklich darauf hin, dass der Berufungskläger sich bei dem Unfall vom 25. Juni 1973 kein nennenswertes HWS-Trauma zugezogen hat. Eine Verursachung der spastischen Gangstörung durch die LWK 5-Fraktur ist auch nach den Ausführungen von Prof. Dr. N. nicht möglich, weil es sich bei diesen neurologischen Ausfällen um eindeutige Symptome seitens des Rückenmarkes handelt, welches jedoch bei erwachsenen Menschen etwa in Höhe des 1. Lendenwirbels endet. Letztlich wird dieses Ergebnis insbesondere bestätigt durch das während des anhängigen Berufungsverfahrens auf Antrag des Berufungsklägers gem. § 109 SGG eingeholte neurochirurgische Gutachten des Prof. Dr. CB. vom 11. Januar 2002. Prof. Dr. CB. diagnostizierte in seinem Gutachten neben den bereits als Unfallfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen darüber hinaus bei dem Berufungskläger eine erhebliche spastische Gangstörung mit gelegentlichem Wegklappen der Füße beim Laufen. Die zunehmende Paraspastik beider Beine führt Prof. Dr. CB. - wie auch die vorgenannten Gutachter - nicht auf den Wirbelkörperbruch vom 25. Juni 1973 zurück. Auch er führt zur Begründung insoweit aus, dass in Höhe des Lendenwirbelkörpers 5 keine Rückenmarksanteile mehr vorhanden sind und diese Art von Erkrankung nur durch Kompression auf das Rückenmark erklärt werden kann. Der im Falle des Berufungsklägers vorliegende cervicale Bandscheibenvorfall ist nach den Ausführungen dieses Sachverständigen weder unmittelbar noch mittelbar durch den Unfall bedingt. Die nach dem Unfall vorgenommene Röntgenbefundung der Halswirbelsäule habe keinerlei Frakturen oder diskoligamentäre Instabilitäten aufgezeigt, sodass diese nicht als Spätfolgen gewertet werden können. Auch aus der neuen Kernspintomographie aus der Praxis DB. ist nachzuweisen, dass bei dem Berufungskläger offenbar multiple cervicale Bandscheibenvorfälle vorhanden sind, die verantwortlich sind für die Spastik der Beine. Auch Prof. Dr. CB. kommt gutachterlich zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Paraspastik der Beine um eine schicksalhafte degenerative und insbesondere unfallunabhängige Erkrankung handelt.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die überzeugenden Entscheidungsgründe des SG in dem angefochtenen Urteil vom 10. Oktober 2000. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug. Neue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten, sind im Berufungsverfahren vom Berufungskläger nicht vorgetragen und sind auch nicht zu Tage getreten. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers bestätigt gerade auch - in Übereinstimmung mit den weiteren medizinischen Sachverständigen - das auf Antrag des Berufungsklägers eingeholte Gutachten des Prof. Dr. CB. die von dem Berufungskläger angefochtenen Bescheide der Berufungsbeklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Von der Auferlegung von Verschuldenskosten gem. § 192 SGG hat der Senat abgesehen.
Gesetzliche Gründe gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG haben nicht vorgelegen.