Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.08.2003, Az.: L 4 KR 93/01
Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wegen Überschreitung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen auf Grund von Einmalzahlungen; Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung; Berücksichtigungsfähigkeit von freiwilligen Einmalzahlungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts; Verteilung der Einmalzahlungen auf die Monate Januar bis Dezember des jeweiligen Jahres
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 20.08.2003
- Aktenzeichen
- L 4 KR 93/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 20355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0820.L4KR93.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - AZ: S 8 RI 492/98
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Ziff. 1SGB V
- § 20 Abs. 1 Ziff. 1 SGB X
- § 1 S. 1 Ziff. 1 SGB VI
- § 8 Abs. 1 SGB IV a.F.
- § 227 SGB V
- § 164 SGB VI
- § 175 Abs. 1 S. 2 AFG
- § 57 Abs. 1 SGB XI
Redaktioneller Leitsatz
"Weihnachtsgeld", das der jeweilige Arbeitnehmer im Verlaufe eines Jahres bei vorausschauender Betrachtung mit hinreichender Sicherheit erwarten kann, ist als einmaliges Arbeitsentgelt bei der Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze mit zu berücksichtigen ist. Denn die Frage, ob das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, ist danach zu beurteilen, welche Zahlungen der Beschäftigte bei vorausschauender, den Zeitraum eines Jahres umfassender Betrachtung zu erwarten hat.
Eine Einmalzahlung ab April eines Kalenderjahres ist nur dem jeweiligen Aus-zahlungsmonat und den zurückliegenden Monaten dieses Kalenderjahres zuzuordnen. Bei Zuwendungen, die nicht ausschließlich durch die Arbeit in konkreten Abrechnungszeiträumen erworben worden sind, lässt das Gesetz entsprechend ihrer Eigenschaft als allgemeine Zuwendung für größere Zeiträume eine Verteilung auf zurückliegende Abrechnungszeiträume zu.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat den Beigeladenen zu 1) bis zu 3) deren
außergerichtliche Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wegen Überschreitung der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen auf Grund von Einmalzahlungen im Dezember.
Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt. Er beschäftigte unter anderen die Beigeladenen zu 1) bis 3) in unterschiedlichen Zeiträumen als geringfügig Beschäftigte in seiner Kanzlei. Am 5. März 1998 führte die Beklagte bei dem Kläger eine Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) durch. In dem Protokoll der am gleichen Tage durchgeführten Schlussbesprechung hieß es unter anderem, dass in den Fällen der Beigeladenen zu 1) bis 3) wegen der Zahlung von Weihnachtsgeld Versicherungspflicht vorgelegen habe und diesbezüg-lich Meldungen zu erstellen seien.
Mit Bescheid vom 10. März 1998 forderte die Beklagte von dem Kläger unter anderem Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Beigeladene zu 1) in Höhe von 4.846,66 DM für den Zeitraum 1.Januar 1994 bis 31. Dezember 1995, für die Beigeladene zu 2) in Höhe von 1.424.28,00 DM für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1996 und für die Beigeladene zu 3) in Höhe von 1.253,16 DM für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1996 nach. Zur Begründung hieß es, dass die den Beigeladenen gewährten einmaligen Zuwendungen im Dezember des jeweiligen Jahres bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen seien, soweit sie mit hinreichender Sicherheit vom Arbeitnehmer erwartet werden könnten. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben, weil die Zahlung eines Betrages in Höhe eines weiteren Monatsgehalts im Dezember bei allen Beschäftigten in der Kanzlei des Klägers regelmäßig erfolgt sei.
Mit seinem am 13. April 1998 rechtzeitig erhobenen Widerspruch hat der Kläger geltend gemacht, dass die Beigeladenen zu 1) und 3) in den fraglichen Zeiträumen von ihm mit 13 Wochenstunden beschäftigt worden seien und die Beigeladene zu 2) mit 11 Wochenstunden. Nach den jeweiligen Arbeitsverträgen hätten sich die monatlichen Entgelte auf einen Betrag im Umfang der Geringfügigkeitsgrenze belaufen. Weitere Gehaltsansprüche seien im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden. Auf das von ihm regelmäßig im Dezember gezahlte weitere Gehalt habe seitens der Beigeladenen zu 1) bis 3) demnach kein Anspruch bestanden. Der Betrag sei von ihm auch nicht überwiesen, sondern den Beigeladenen zum Beispiel im Rahmen von Weihnachtsfeiern als Geschenk in bar überreicht worden. Allenfalls könne eine Verpflichtung zur Beitragsverpflichtung im Monat Dezember angenommen werden, nicht aber eine Umrechnung des Betrages auf das ganze Jahr.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. September 1998 zurück. Bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes komme es nicht darauf an, ob der Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf die Zahlung habe. Vielmehr sei maßgeblich, ob die Zahlung nach der bisherigen Übung auch künftig von dem Beschäftigten mit hinreichender Sicherheit hätte erwartet werden können. Bei allen drei Beschäftigten sei es so gewesen, dass - unabhängig davon, ob sie versicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt worden seien, in jedem Jahr der Beschäftigung im Monat Dezember ein zweites Gehalt gezahlt worden sei. Daraus folge, dass arbeitgeberseitig eine gewisse Übung vorgelegen habe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung habe eine Aufteilung der einmaligen Sonderzahlung auf das ganze Jahr bzw. auf die jeweiligen Beschäftigungsmonate des jeweiligen Jahres zu erfolgen, weil sie auch im Hinblick auf die Gesamtbeschäftigung gezahlt werde. Anderenfalls könne durch die Umwandlung laufenden Arbeitsentgelts in jährliche Sonderzuwendungen die Versicherungspflicht umgangen werden.
Hiergegen hat der Kläger am 8. Oktober 1998 Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1) bis 3) weder nach ihrem zeitlichen Umfang, noch nach dem gezahlten Entgelt versicherungspflichtig gewesen seien. Die von ihm im Dezember der jeweiligen Jahre überreichten Geldgeschenke anlässlich der Weihnachtsfeiern seien dem Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen.
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Klage durch Urteil vom 14. Februar 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem in § 14 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) definierten Arbeitsentgelt alle Zahlungen zuzurechnen seien, die der jeweilige Arbeitnehmer im Verlaufe eines Jahres bei vorausschauender Betrachtung mit hinreichender Sicherheit habe erwarten können. Dies träfe auf die vom Kläger geleisteten Zahlungen im Dezember eines Jahres zu. Aus den Lohnkonten und den Angaben der Beteiligten ergebe sich, dass die zusätzlichen Zahlungen in jedem Jahr der Beschäftigung unabhängig von deren Dauer geleistet worden seien. Sie hätten auch in den von den Beitragsforderungen betroffenen Jahren von den Beigeladenen zu 1) bis 3) mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können. Sie entsprächen der ständigen, auch gegenwärtig noch ausgeführter Übung des Klägers. Dieser habe die Zahlungen auch damit begründet, dass den geringfügig Beschäftigten in seiner Kanzlei gegenüber den versicherungspflichtig Beschäftigten keine Nachteile entstehen sollten.
Das zusätzliche Arbeitsentgelt sei auch dem gesamten Beschäftigungszeitraum des jeweiligen Jahres zuzuordnen und nicht dem Monat der Auszahlung. Anderenfalls drohe durch Umwandlung laufenden Arbeitsentgelts in jährliche Sonderzuwendungen die Gefahr einer flächendeckenden Umgehung der Versicherungspflicht. Bei anteiliger Berücksichtigung der Zusatzzahlung auf die Beschäftigungsmonate der jeweiligen Jahre überstiegen die Einkünfte der Beigeladenen zu 1) bis 3) die Geringfügigkeitsgrenze, sodass in den fraglichen Zeiträumen Versicherungs- und Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestanden habe. Der Bescheid der Beklagten sei demnach rechtmäßig.
Gegen dieses am 28. Februar 2001 an ihn abgesandte Urteil hat der Kläger am 2. April 2001 rechtzeitig Berufung eingelegt. Er bezieht sich im Wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen und macht deutlich, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) keinen Anspruch auf die von ihm geleisteten freiwilligen Zahlungen gehabt hätten und demnach insoweit auch keine Erwartungshaltung hätten entwickeln können. Selbst wenn eine Zurechnung in Betracht komme, seien Beiträge allenfalls für den Monat Dezember der jeweiligen Jahre zu erheben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. Februar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143 und 114 Abs. 1 Ziffer 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. März 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1998, mit dem die Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3) für die Jahre 1994 und 1995 (Beigeladene zu 1) und 1996 (Beigeladene zu 2) und 3) zur Entrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (GSV-Beiträgen) herangezogen hat, ist rechtmäßig.
Die Versicherungspflicht für abhängig Beschäftigte, das heißt für Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, folgt für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung aus § 5 Abs. 1 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V), für die Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - (SGB XI), für die Rentenversicherung aus § 1 Satz 1 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI). Geringfügige Beschäftigungen sind dagegen in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungs- und damit auch beitragsfrei. Für die gesetzliche Krankenversicherung folgt dies aus § 7 erster Halbsatz SGB V, für die Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und für die Rentenversicherung aus § 5 Abs. 2 Ziffer 1 SGB VI. Alle Vorschriften verweisen zur Definition der geringfügigen Beschäftigung auf § 8 Abs. 1 SGB IV aF. Danach liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn
1.
die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt,
2.
die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die in Nummer 1 genannten Grenzen übersteigt.
Vorliegend kann in Bezug auf die Beigeladenen zu 1) bis 3) unter Berücksichtigung der geschlossenen Arbeitsverträge eine geringfügige Beschäftigung allenfalls auf der Grundlage der Regelung in § 8 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IV angenommen werden. Ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße betrug im Jahre 1.994.560,00 DM, im Jahre 1.995.580,00 DM und im Jahre 1.996.590,00 DM. Aus dem für die Beigeladene zu 1) geführten Lohnkonto ergibt sich, dass sie im Jahre 1994 ein monatliches Entgelt von 560,00 DM und im Jahre 1995 von 580,00 DM erhielt, also im Umfang der Geringfügigkeitsgrenze. Die Beigeladenen zu 2) und 3) erhielten im Jahre 1996 jeweils 590,00 DM monatliches Entgelt, also ebenfalls im Umfang der Geringfügigkeitsgrenze.
Das SG hat jedoch zu Recht entschieden, dass das vom Kläger an die Beigeladenen zu 1) bis 3) gezahlte "Weihnachtsgeld" nach der Rechtsprechung des BSG als einmaliges Arbeitsentgelt bei der Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze mit zu berücksichtigen ist. Denn die Frage, ob das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet ist danach zu beurteilen, welche Zahlungen der Beschäftigte bei vorausschauender, den Zeitraum eines Jahres umfassender Betrachtung zu erwarten hat (BSG SozR 2100 § 8 Nr. 4). Das BSG hat dies damit begründet, dass durch die Berücksichtigung von Zuwendungen, die nur einmal im Jahr, aber jedes Jahr aufs Neue gezahlt werden, praktisch alle wiederkehrenden Einnahmen bei der Entscheidung über Versicherungspflicht oder -freiheit erfasst würden. Das sei auch sachgemäß, weil sie die Höhe des Arbeitsentgelts wesentlich mitbestimmten, an die das Gesetz das Vorhandensein oder Fehlen von Schutzbedürfnis und damit Versicherungspflicht oder -freiheit knüpfe. Würden sie außer Acht bleiben, bestünde außerdem die Gefahr, dass durch die Umwandlung laufenden Arbeitsentgelts in jährliche Sonderzuwendungen die Versicherungspflicht umgangen werde.
Das SG hat mit überzeugender Begründung dargelegt, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) die "Weihnachtsgeld-Zahlungen durch den Kläger mit hinreichender Sicherheit erwarten konnten. Der Senat macht sich diese Begründung zu Eigen und sieht in diesem Zusammenhang von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Beitragsentrichtung von einmaligem Arbeitsentgelt, das - wie hier - nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wurde, richtete sich vor 1997 nach den gleich lautenden Vorschriften der § 227 SGB V und § 164 SGB VI sowie den hierauf verweisenden § 175 Abs. 1 Satz 2 AFG und 57 Abs. 1 SGB XI. Der jeweilige Abs. 1 Satz 2 des § 227 SGB V und des § 164 SGB VI bestimmen, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist, in dem es gezahlt wird. Eine Einmalzahlung ab April eines Kalenderjahres ist nur dem jeweiligen Aus-zahlungsmonat und den zurückliegenden Monaten dieses Kalenderjahres zuzuordnen. Bei Zuwendungen, die nicht ausschließlich durch die Arbeit in konkreten Abrechnungszeiträumen erworben worden sind, lässt das Gesetz entsprechend ihrer Eigenschaft als allgemeine Zuwendung für größere Zeiträume eine Verteilung auf zurückliegende Abrechnungszeiträume zu (BSG, SozR 3-2400 § 14 Nr. 23 Seite 58). Unter Berücksichtigung dieser Regelungen hat die Beklagte zutreffend die vom Kläger im Dezember vorgenommenen Einmalzahlungen den Mo-naten Januar bis Dezember des jeweiligen Jahres zugeordnet. Die vom Kläger präferierte ausschließliche Zuordnung auf den Monat Dezember lassen die gesetzlichen Regelungen demgegenüber nicht zu.
Für die Beigeladenen zu 1) und 2) ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des Klägers, dass die Einmalzahlungen nicht für die Arbeitsleistung in einem bestimmten Monat geleistet wurden. Soweit im Hinblick auf die Beigeladene zu 3) vorgetragen wurde, diese habe im Monat Dezember 1996 wegen der bevorstehenden Grunderwerbsteuer-Erhöhung im notariellen Teil der Praxis einen besonderen Mehreinsatz geleistet, vermag dies an der Gesamtbeurteilung des Senates nichts zu ändern, weil die Zahlung nach den übrigen Angaben des Klägers auch ohne den besonderen Mehreinsatz erfolgt wäre.
Ist demnach davon auszugehen, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) in den streitbefangenen Zeiträumen keiner geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sind, hat die Beklagte den Kläger als Arbeitgeber gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu Recht zur Zahlung der jeweiligen GSV-Beiträge herangezogen.
Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.