Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 21.08.2003, Az.: L 9 U 113/01
Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v.H.; Hinunterfallen einer entriegelte Heckklappe eines Lkws auf den Kopf des Geschädigten; Feststellung einer Commotio cerebri (Halswirbelsäulen-Stauchungsverletzung); Verdacht eines Morbus Parkinson-Syndroms sowie Veränderung der Halswirbelsäule mit Cervicalsyndrom sowie vertebrobasilärer Insuffizienz in der Folgezeit; Voraussetzungen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit; Nachweis der Kausalität zwischen schädigenden Ereignis, Primärschädigung und Folgeschäden
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 21.08.2003
- Aktenzeichen
- L 9 U 113/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 21122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0821.L9U113.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - AZ: S 7 U 178/97
Rechtsgrundlagen
- § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X
- § 547 RVO
- § 548 RVO
Redaktioneller Leitsatz
Erforderlich ist für einen Anspruch auf Verletztenrente, dass es infolge der versicherten Tätigkeit zu einem Arbeitsunfall kommt, d.h. zu einem plötzlich auf den Körper einwirkenden Ereignis, das seinerseits zu einem unmittelbaren Gesundheitsschaden, dem so genannten Primärschaden, führt (haftungsbegründende Kausalität). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so sind unter den weiteren Erfordernissen der einzelnen Leistungsfälle als Folgeschäden auch solche Unfallfolgen zu entschädigen, die ihrerseits ursächlich auf die eingetretenen Primärschäden zurückzuführen sind (haftungsausfüllende Kausalität).
Um einen Versicherungsfall feststellen und dem Versicherten darüber hinaus bestimmte Leistungen zusprechen zu können, muss das Gericht die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse zur vollen Überzeugung, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, als zutreffend betrachten. Dies setzt eine so hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überblickender Mensch noch Zweifel hat. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Unfallereignisses und seine für die Beurteilung der Schadensursächlichkeit bedeutsamen Einzelheiten. Es bedarf insoweit des Vollbeweises, bei dem der Versicherte die materielle Beweislast trägt. Lediglich für die Bejahung der jeweiligen Ursächlichkeit eines bewiesenen Umstandes, nämlich für die Ursachenzusammenhänge zwischen versicherter Tätigkeit, Unfall und Unfallfolgen, genügt der Maßstab hinreichender Wahrscheinlichkeit.
Tatbestand
Der Berufungskläger begehrt gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialversicherungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X - die Rücknahme des Bescheides der Berufungsbeklagten vom 27. März 1991, die Gewährung einer Verletztenrente nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - von mindestens 20 v.H. der Vollrente aus Anlass eines Arbeitsunfalles vom 11. Juni 1990.
Der 1935 geborene Berufungskläger ist schwerbehindert. Das Versorgungsamt (VA) Verden stellte bei ihm mit Bescheid vom 04. Februar 1993 einen Grad der Behinderung - GdB - von 80 wegen der Funktionsbeeinträchtigungen
- a.
Durchblutungs- und Stoffwechselstörung des Gehirns mit Hirnleistungsstörungen mit Schwindelanfällen,
- b.
Funktionseinschränkung der Hüft- und Kniegelenke und
- c.
Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen
und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "B" neu fest.
Am 11. Juni 1990 erlitt der Berufungskläger einen Arbeitsunfall. Nach seinen eigenen Angaben war er als Platzarbeiter auf dem Lagerplatz der Fa. D. damit beschäftigt gewesen, einen Lkw mit Kippladefläche zur Vorbereitung auf eine TÜV-Untersuchung zu waschen. Um Kalkmörtel von der Ladefläche zu entfernen, habe er die Seitenklappen der Ladefläche entriegelt und sich zum Reinigen an das Fahrzeugheck begeben. Bei Durchführung dieser Arbeiten hinter dem Fahrzeug sei ihm beim Hochkommen aus der Hocke die entriegelte Heckklappe mit einem Gewicht von ca. 25 kg direkt auf den Kopf im Scheitelhinterhauptbeinbereich gefallen. Ob er im Anschluss hieran einen Augenblick bewusstlos war, wird von dem Berufungskläger widersprüchlich vorgetragen. Anlässlich seiner Einlassung bei der durchgangsärztlichen Untersuchung durch den Arzt für Chirurgie E. am 11. Juni 1990 gab der Berufungskläger an, nicht besinnungslos gewesen zu sein. Bei seiner ambulanten gutachtlichen Untersuchung am 25. März 1997 durch den Arzt für Neurochirurgie Dr. F. gab der Berufungskläger an, einen Augenblick bewusstlos gewesen zu sein, wo hingegen er anlässlich der ambulanten Untersuchung durch Prof. Dr. G. am 25. September 2001 angegeben hat, primär nicht bewusstlos gewesen zu sein. Der Durchgangsarzt Dr. E. diagnostizierte am 11. Juni 1990 bei dem Berufungskläger eine erhebliche Commotio cerebri. Die Röntgenuntersuchung des Schädels ergab keinen Nachweis einer knöchernen Verletzung. Der Berufungskläger wurde von diesem Arzt zur stationären Beobachtung in das H. eingewiesen. Ausweislich des Zwischenberichtes des Dr. I. vom 12. Juni 1990 wurde ebenfalls eine Commotio cerebri diagnostiziert und ein angedeutetes Hämatom in der Mitte des Schädeldaches ohne weitere äußere Verletzungszeichen. Ausweislich dieses Zwischenberichtes beklagte der Berufungskläger Kopfschmerzen. Nach dem weiteren Zwischenbericht des Dr. I. vom 15. Juni 1990 waren neurologische Ausfallerscheinungen nicht festzustellen; ein neurologisches Konsil war ohne pathologischen Befund. Bei der Entlassung am 15. Juni 1990 klagte der Berufungskläger noch über gelegentliche Kopfschmerzen, ansonsten war er beschwerdefrei. Eine MdE werde nach diesem Bericht nicht verbleiben. Ausweislich des von Dr. J. erstellten nervenfachärztlichen Befundberichtes vom 29. Juni 1990 wies das EEG leichte Allgemeinveränderungen ohne Herdbefund auf, die unspezifisch und daher nicht auf das Unfallereignis zu beziehen seien. Die durch die stationäre Diagnostik bereits festgestellte Commotio cerebri müsse durch eine leichte vertebrobasiläre Insuffizienz, welche mit sehr große Wahrscheinlichkeit durch die Stauchung der HWS ausgelöst worden sei, erweitert werden. Wahrscheinlich dürfte der Berufungskläger nach Ablauf von ca. 3 Wochen so weit wieder hergestellt werden, dass er seine Tätigkeit wie bisher aufnehmen könne. Der festgestellte Verdacht auf einen beginnenden Morbus Parkinson müsse auf kassenärztlicher Basis therapiert werden. In dem weiteren Befundbericht vom 23. Juli 1990 weist Dr. J. nochmals darauf hin, dass ein Zusammenhang zwischen dem beginnenden Parkinson-Syndrom und dem Unfallereignis ausgeschlossen sei. Die noch leichten Scheitelkopfschmerzen im Bereich der Prellmarke und die leicht schmerzhafte und geringgradig eingeschränkte Bewegung des Kopfes bei Drehung und Neigung nach hinten dürfte weiterhin im Wesentlichen unfallabhängiger Natur sein, wobei zusätzlich degenerative Veränderungen der HWS mit auslösend sein dürften. Die Berufungsbeklagte holte die weiteren Zwischenberichte des Dr. I. vom 23. Juli und 31. August 1990 ein. Dieser diagnostizierte eine schwere Commotio cerebri, Bewegungseinschränkung der HWS und ein unfallunabhängiges beginnendes Parkinson-Syndrom. Dr. I. wies darauf hin, dass er die berufsgenossenschaftliche ambulante Behandlung mit dem 14. August 1990 beendet habe. Außerdem holte die Berufungsbeklagte den Befundbericht des Augenarztes Dr. K. vom 09. Juni 1990 ein. In dem weiteren Befundbericht vom 07. November 1990 führte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. u.a. aus, dass das jetzige Beschwerdebild des Berufungsklägers nicht mehr mit dem am 11. Juni 1990 erlittenen Kopftrauma in Zusammenhang stehe. Vielmehr sei die vorliegende Symptomatik Folge von degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und einer gleichzeitig hierdurch bedingten vertebrobasilären Insuffizienz. Das bestehende beginnende Morbus Parkinson sei unfallunabhängig. Die Berufungsbeklagte holte das erste Rentengutachten des Dr. I. vom 11. Februar 1991 nach einer am 09. Oktober 1990 erfolgten Untersuchung ein. Darin diagnostizierte dieser beim Berufungskläger eine Commotio cerebri und als unfallunabhängige Gesundheitsstörungen ein beträchtlich degenerativ bedingtes Cervicalsyndrom mit vertebrobasilärer Insuffizienz und einen vorbestehend beginnenden Morbus Parkinson. Die von dem Berufungskläger vorgebrachten glaubhaften Beschwerden, nämlich gelegentlicher Kopfschmerz, Drehschwindel insbesondere bei abrupter Drehung und Wendung des Halses, vermehrte Angstgefühle, Abnahme der Gedächtnisleistung und deutliche Vergesslichkeit, dürften als ausschließlich unfallunabhängige Erkrankungen gewertet werden. Hierbei handele es sich um ein vorbestehend beginnendes Parkinson-Syndrom sowie eine beträchtliche degenerative Veränderung der HWS mit resultierendem Cervicalsyndrom sowie vertebrobasilärer Insuffizienz. Die voraussichtliche MdE betrage noch 0 von 100. Außerdem wurde der Berufungskläger am 09. Oktober 1990 röntgenologisch untersucht. Ausweislich des Arztbriefes des L. vom 09. November 1990 wurde eine Spondylosis deformans der HWS mit Verdacht auf degenerative Discopathie C6/7, dorsale Einengungen der Foramina intervertebralla beiderseits von C4/C7 und eine Fehlstellung der HWS im Sinne einer so genannten Steilstellung festgestellt. Die Berufungsbeklagte holte das nervenfachärztliche Zusatzgutachten des Dr. J. vom 07. November 1990 ein. Danach waren Hinweise auf eine wesentliche hirnorganische Wesensänderung nicht festzustellen. Unter Berücksichtigung der Schwere des am 11. Juni 1990 erlittenen Kopftraumas und des zeitlichen Ablaufs könne das jetzige Beschwerdebild des Berufungsklägers nicht mehr mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehen. Die Symptomatik sei Folge von degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und einer gleichzeitig hierdurch bedingten vertebrobasilären Insuffizienz. Dieses Krankheitsbild sei wie der beginnende Morbus Parkinson unfallunabhängig. Die Höhe der MdE werde auf 0 eingeschätzt.
Mit Bescheid vom 27. März 1991 lehnte die Berufungsbeklagte die Gewährung einer Verletztenrente mit der Begründung ab, dass der Arbeitsunfall vom 11. Juni 1990 eine MdE in rentenberechtigendem Grade über die 13. Woche hinaus nicht hinterlassen habe. Die Gehirnerschütterung sei folgenlos ausgeheilt. Die darüber hinaus noch bestehenden Beschwerden seien Folge einer schicksalsmäßigen Erkrankung (Morbus Parkinson) sowie einer erheblichen Verschleißerkrankung der HWS.
Am 30. Juli 1993 stellte der Berufungskläger einen erneuten Antrag auf Gewährung einer Verletztenrente wegen der Unfallfolgen, weil sich sein Gesundheitszustand in der Folgezeit nach dem Unfall immer mehr verschlechtert habe. Er überreichte das in seinem Auftrag erstellte Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. M. vom 09. Dezember 1992. Dieser führte u.a. aus, dass es nach dem Unfallereignis zu einer erheblichen neurologischen und psychischen Veränderung des Berufungsklägers gekommen sei, die zum großen Teil auf das Unfallereignis und nur zum geringeren Teil auf einen medikamentös gut eingestellten M. Parkinson zurückzuführen sei. Insbesondere die Veränderungen an der HWS wiesen auf ein erhebliches Stauchungstrauma hin, wodurch auch die arterielle Minderdurchblutung des Gehirns über die arteriae vertebralis erklärt werden könne. Die Minderdurchblutung über die arteriae vertebralis sei Voraussetzung für die Hirnleistungsschwäche und die kernspintomographisch nachgewiesene Atrophie. Somit sei ein kausaler Zusammenhang zwischen dem jetzigen Zustandsbild und dem Unfallereignis evident und die Leistungsfähigkeit könne derzeit nur mit Werten zwischen 30 v.H. und 50 v.H. seiner üblichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt werden. Die Berufungsbeklagte holte das nervenärztliche Zusatzgutachten des Dr. J. vom 02. Oktober 1993 nebst Röntgenuntersuchung der HWS und des Schädels des Berufungsklägers durch Dr. N. vom 10. September 1993 ein. Dr. J. kam zu dem Ergebnis, dass die von dem Berufungskläger geschilderten Schwindelerscheinungen und gelegentlichen Sehstörungen und die später aufgetretenen Sturzanfälle im Wesentlichen den degenerativen Veränderungen der HWS zuzuordnen seien. Eine traumatische Schädigung des zentralen Nervensystems habe durch wiederholte neurologische und EEG-Untersuchungen und durch die MRT-Untersuchung des Schädels ausgeschlossen werden können. Die Hirnvolumenminderung sei nicht Traumafolge, sondern vielmehr bedingt durch eine anlagebedingte Weitstellung der liquorführenden Räume. Die vertebrobasiläre Insuffizienz bei degenerativen Veränderungen der HWS wäre mit Wahrscheinlichkeit auch ohne jede äußere Einwirkung bzw. ohne das angeschuldigte Ereignis durch eine normale Verrichtung des privaten täglichen Lebens zu etwa der selben Zeit bzw. in naher Zukunft im gleichen Ausmaß eingetreten. Ursache dieses Beschwerdebildes seien erhebliche degenerative Veränderungen der HWS. Auch die von der Berufungsbeklagten eingeholte gutachterliche nervenärztliche Stellungnahme nach Aktenlage durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. O. führte insbesondere aus, dass der Unfall vom 11. Juni 1990 zu einem reversiblen Schädelhirntrauma im Sinne einer Commotio cerebri geführt habe und die späteren geklagten cerebralen Beschwerden nicht Unfallfolgen seien. Unfallunabhängig bestehe eine Hirnatrophie unklarer Genese, die möglicherweise anlagebedingt sei, ferner degenerative Veränderungen an der HWS und ein Morbus Parkinson. Auf neurologischem Gebiet lägen Unfallfolgen nicht vor. Dem gegenüber kam Dr. I. in seinem Gutachten zur Zusammenhangsfrage vom 17. März 1994 zu dem Ergebnis, dass es durch den Unfall bei dem Berufungskläger zu einer schweren Commotio cerebri und zu einem Stauchungstrauma der HWS gekommen sei. Als bestehendes Leiden müsse die radiologisch nachweisbare degenerative Veränderung der HWS angesehen werden. Von einer vertebrobasilären Insuffizienz sei vorbestehend jedoch nichts bekannt, sie müsse vielmehr durch das Unfallereignis wegweisend ausgelöst worden sein. Bei der unfallbedingten Stauchung der HWS sei es zu einem chronischen Cervicalsyndrom bei bereits vorbestehenden Veränderungen der HWS gekommen, das sich in Kopfschmerzen, Brechreiz und Drehschwindel äußere. Durch die Folgen des Unfalles sei der Berufungskläger in seiner Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 v.H. auf Dauer gemindert. Diesem Ergebnis widersprach Dr. J. in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 16. Juni 1994 und führte aus, dass seines Erachtens ein unfallunabhängiges Beschwerdebild bei schon vormals bestehenden degenerativen Veränderungen der HWS vorliege. Die Berufungsbeklagte holte die ärztliche Stellungnahme ihres beratenden Arztes, des Chirurgen Dr. P., vom 18. August 1994 ein. Er hielt die gutachtlichen Aussagen der Neurologen von größerem Aussagewert als die gutachtlichen Stellungnahmen der chirurgischen Gutachter und fand keinen Nachweis von verbliebenen Unfallfolgen. Die Berufungsbeklagte holte den Krankheitsbericht des Dr. Q. vom 10. September 1994 ein. Mit Bescheid vom 26. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1995 lehnte die Berufungsbeklagte den Antrag auf Neufeststellung einer Rente mit der Begründung ab, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den bei dem Berufungskläger vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bestehe. Hiergegen erhob der Berufungskläger am 14. März 1995 Klage beim Sozialgericht (SG) Stade. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06. November 1995, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Die hiergegen beim Landessozialgericht Niedersachsen zu dem Az. L 3 U 369/95 eingelegte Berufung erledigte sich durch gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Berufungsbeklagte vergleichsweise bereit erklärte, den Antrag des Berufungsklägers vom 30. Juli 1993 gem. § 44 SGB X zu prüfen und zu bescheiden.
Nach Wirksamwerden dieses Vergleichs holte die Berufungsbeklagte das neurochirurgische Gutachten des Dr. F. vom 04. Juni 1997 ein, der seinerseits das dopplersonographische und elektroencephalographische Gutachten des Priv.-Doz. Dr. R. und die Computertomographie des Schädels und Funktionsaufnahmen der HWS veranlasste. Dr. F. kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die initialen Kopfschmerzen, die Übelkeit und das Erbrechen als Ausdruck der stattgehabten Commotio cerebri gewertet werden müssten. Die aufgetretenen Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Bewegungseinschränkung des Kopfes würden im späteren Verlauf als wieder zunehmend dargestellt. Ein solches Cervicalsyndrom mit Cervicocephalgien und cervicogenem Schwindel sei nicht mehr auf die Unfallfolgen zurückzuführen, sondern beruhe auf den ausgeprägten degenerativen Veränderungen der HWS, die schon vor dem Unfallzeitpunkt bestanden hätten. Vorliegend würden die Art der Krafteinwirkung und das Fehlen knöcherner Verletzungen keinen Anhalt für die Annahme eines Gefäßtraumas infolge Durchblutungsstörungen mit Schwindel, Kopfschmerz, Übelkeit, Sehstörung geben. Ebenso würden Zeichen einer entsprechenden akuten Durchblutungsstörung im hinteren Kreislauf fehlen, weil neben den Schwindelempfindungen keine anderen Zeichen einer Hirnstammschädigung im gesamten Verlauf aufgetreten seien. Weder aus der nach dem Unfall durchgeführten initialen Computertomographie noch aus der später erfolgten Kernspintomographie ergäben sich Anhaltspunkte für eine vaskulär bedingte Läsion im Versorgungsgebiet der Vertebralarterien. Auch die durchgeführte Doppelsonographie der hirnversorgenden Arterien ergab keinen Anhalt für eine Vertebralesdissektion oder Verschluss. Es wäre insoweit an Kreislaufregulationsstörungen, orthostatische Hypotonie, Miktionssynkopen, parkinsonbedingte Sturzattacken usw. zu denken. Ein Zusammenhang mit dem Trauma sei jedoch ausgeschlossen. Nach dem Unfallhergang und den danach erhobenen medizinischen Befunden und der durchgeführten Computertomographie sei es nur zu einem leichten gedeckten Schädel-Hirntrauma im Sinne einer Commotio cerebri ohne nachweisbare morphologische Veränderungen gekommen. Als sachlicher Befund der Unfallfolgen werde daher zusammengefasst eine Commotio cerebri und ein Cervicalsyndrom als Ausdruck eines leichten HWS-Traumas mit vorübergehender richtunggebender Verschlimmerung vorbestehender asymptomatischer degenerativer HWS-Veränderungen bejaht. Eine traumatische Schädigung der Vertebralarterien sei jedoch ausgeschlossen. Das Cervicalsyndrom mit Cervicocephalgien und eingeschränkter Beweglichkeit des Kopfes könne als unfallbedingte Verschlimmerung von zuvor asymptomatischen degenerativen Veränderungen der HWS angesehen werden. Die Verschlimmerung durch erstmaliges Auftreten von Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit des Kopfes und der HWS sei zeitlich zu begrenzen bis zum Abschluss der durchgangsärztlichen Behandlung am 14. August 1990. Die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden seien als eigenständig bedingt durch die degenerativen Veränderungen und nicht als Unfallfolge anzusehen. Eine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens sei nicht festzustellen.
Mit Bescheid vom 23. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1997 wurde der Antrag des Berufungsklägers auf Rücknahme des Bescheides vom 27. März 1991 mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme die jetzt festgestellten Befunde nicht wesentlich verändert seien im Gegensatz zu den Befunden, die zu dem Bescheid vom 27. März 1991 geführt hätten. Bei den festgestellten Unfallfolgen sei die Einschätzung zur MdE mit Bescheid vom 27. März 1991 richtig erfolgt.
Hiergegen hat der Berufungskläger am 10. Oktober 1997 Klage beim SG Stade erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ihm stehe eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. seit Juli 1993 zu. Unfallbedingt sei es zu einer schweren Gehirnerschütterung und darüber hinaus zu einer extremen Bewegungseinschränkung der HWS gekommen.
Das SG hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes auf Antrag des Berufungsklägers gem. § 109 SGG das Gutachten des Arztes für Orthopädie/Chirurgie Dr. S. vom 07. Juli 1998 nebst ergänzender Stellungnahme vom 22. Oktober 1998 und von Amts wegen das Gutachten des Arztes für Neurochirurgie Dr. T. vom 30. Oktober 2000 jeweils nach ambulanter Untersuchung des Berufungsklägers eingeholt. Dr. S. diagnostizierte neben einer ausgeheilten unfallbedingten Gehirnerschütterung auch einen HWS-Schaden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in Form anhaltender Bewegungseinschränkung und Instabilität mittleren Grades sowie ständig andauernder Wirbelsäulensyndrome mit Auswirkung auf die Hirndurchblutung. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch das Gutachten des Arztes für Neurochirurgie Dr. T. vom 30. Oktober 2000. Hingegen hat der als Terminssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2001 gehörte Arzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. U. unter Bezugnahme auf seine schriftliche Stellungnahme vom 05. Februar 2001 verneint, dass der Bescheid vom 27. März 1991 auf einem unrichtigen medizinischen Sachverhalt beruhe.
Mit Urteil vom 13. Februar 2001 hat das SG Stade, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 22. März 2001 zugestellte Urteil hat der Berufungskläger am 29. März 2001 Berufung beim LSG Niedersachsen eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Urteil des SG sei schlichtweg unhaltbar. Bereits Dr. M. habe in seiner Stellungnahme vom 09. Dezember 1992 eine MdE zwischen 30 und 50 angenommen. Aus der Stellungnahme des L. vom 17. März 1994 ergebe sich eine MdE von 20 v.H. als Dauerschaden. Auch durch die ärztlichen Stellungnahmen des Neurologen Dr. J. werde das Klagebegehren gestützt. Dr. S. bejahe in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 07. Juli 1998 unfallbedingte Wirbelsäulenschäden mit einer MdE von 20 v.H ... Ebenfalls von Dr. T. werde eine unfallbedingte MdE von 20 v.H. festgestellt. Namhafte Krankenhausärzte wie Dr. I., Dr. T., Dr. S. nebst den sonstigen Fachärzten Dr. M. und Dr. J. hätten das klägerische Begehren voll umfänglich bestätigt. Unfallverletzungen könnten auch ohne knöcherne Verletzungen adäquat-kausal zu einem Dauerschaden führen. Ein Verdacht auf ein Parkinson-Syndrom habe sich hingegen nicht erhärtet.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichtes Stade vom 13. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1997 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 27. März 1991 zurückzunehmen und
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 11. Juni 1990 mit Wirkung vom 01. Juli 1993 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Berufungsbeklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre angefochtenen Bescheide für zutreffend. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers sprächen wenigstens genauso viele Gutachter gegen den Anspruch des Berufungsklägers und würden eine MdE in rentenberechtigender Höhe verneinen, was im Ergebnis nur zur Klagabweisung führen könne.
Das Gericht hat zur weiteren medizinischen Sachaufklärung das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. V. vom 03. Dezember 2001 einschließlich neurophysiologischer Zusatzuntersuchungen (Elektroencophalographie, Elektronystagmographie und cervicale Dopplersonographie) und das unfallchirurgische Gutachten des Prof. Dr. G. vom 13. April 2002 jeweils nach ambulanter Untersuchung des Berufungsklägers eingeholt. Dr. V. verneinte eine MdE aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 11. Juni 1990. Die erlittene Gehirnerschütterung sei folgenlos ausgeheilt. Ein Morbus Parkinson liege nicht vor. Degenerative Veränderungen der HWS bestünden, jedoch keine posttraumatischen Veränderungen. Durch das Trauma sei es zu einer HWS-Distorsion gekommen, die ebenfalls folgenlos abgeheilt sei. Die degenerativen HWS-Veränderungen seien unfallunabhängig. Eine HWS-Distorsion remittiere stets. Eine Besserung der Beschwerden bei Krankenhausentlassung sei belegt. Zu dem gleichen Ergebnis kommt auch Prof. Dr. G. in seinem Gutachten. Die Gehirnerschütterung könne als ausgeheilt betrachtet werden. Ein beginnender Morbus Parkinson habe sich durch die im Verlauf durchgeführte Kontrolluntersuchung und das am 03. Dezember 2001 veranlasste neurologische Gutachten nicht bestätigt. Diese Verdachtsdiagnose sei falsch. Die erheblichen degenerativen Veränderungen an der HWS des Berufungsklägers seien schicksalhaft und für die Restbeschwerden des Berufungsklägers mitverantwortlich. Unfallbedingt habe der Berufungskläger eine HWS-Stauchung erlitten, die als folgenlos abgeheilt betrachtet werden könne. Der medizinische Sachverhalt sei im Bescheid vom 27. März 1991 als richtig anzusehen. Zwar lägen bei dem Berufungskläger als Gesundheitsstörungen "1. Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule in Rechts- und Linksseitneigung und Linksdrehung mit endgradiger Schmerzhaftigkeit, 2. fiktives Schwindelgefühl, Kopfschmerz, Wetterfühligkeit, Hitzegefühl im Gesichtsbereich unter Belastungssituationen" vor, diese seien jedoch nicht auf die durch den Unfall verursachten Verletzungen, die Gehirnerschütterung 1. Grades und die HWS-Stauchung, zurückzuführen. Es verbleibe somit eine MdE von 0 v.H ...
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges, auf den Inhalt der beigezogenen Akten des SG Stade - S 7 U 46/95/L 3 U 369/95 - und auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Berufungsbeklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Gem. §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ist der Rechtsstreit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter als Einzelrichter entschieden worden.
Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gem. §§ 143 ff statthafte Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Mit dem von dem Berufungskläger angefochtenen Urteil hat das SG Stade zutreffend die Klage abgewiesen; denn die Bescheide der Berufungsbeklagten vom 23. Juni 1997 und 25. September 1997 sind rechtmäßig. Zutreffend hat die Berufungsbeklagte es abgelehnt, den Bescheid vom 27. März 1991 gem. § 44 SGB X zurückzunehmen; denn dieser Bescheid war entgegen der Auffassung des Berufungsklägers rechtmäßig. Zutreffend hat die Berufungsbeklagte mit diesem Bescheid die Gewährung von Verletztenrente mangels einer MdE in rentenberechtigender Höhe abgelehnt, weil die Gehirnerschütterung folgenlos ausgeheilt ist und die darüber hinaus noch bestehenden Beschwerden Folgen einer erheblichen Verschleißerkrankung der HWS sind.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist im Einzelfall ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit infolge der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, weil bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
Diese Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Einen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente hatte der Berufungskläger im Zeitpunkt des Bescheides vom 27. März 1991 nicht. Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Insbesondere ist die Berufungsbeklagte von einem zutreffenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen und ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass eine unfallbedingte MdE in rentenberechtigender Höhe nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bestanden hat.
Gem. § 212 Sozialgesetzbuch (SGB) - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII - sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden; denn der vom Berufungskläger geltend gemachte Versicherungsfall datiert vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 01. Januar 1997.
Nach § 547 RVO besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auf Heilbehandlung und/oder Verletztenrente, nur nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Dessen Eintritt setzt in der gesetzlichen Unfallversicherung seit jeher eine bestimmte Abfolge ursächlich miteinander verknüpfter Umstände und Ereignisse voraus (vgl. ohne sachliche Änderungen gegenüber § 548 RVO jetzt § 8 SGB VII). Erforderlich ist insoweit, dass es infolge der versicherten Tätigkeit zu einem Arbeitsunfall kommt, d.h. zu einem plötzlich auf den Körper einwirkenden Ereignis, das seinerseits zu einem unmittelbaren Gesundheitsschaden, dem so genannten Primärschaden, führt (haftungsbegründende Kausalität). Bleibt das Ereignis im Rechtssinne folgenlos, so liegt schon kein Unfall vor (vgl. im Einzelnen Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 19 ff.). Sind hingegen die genannten Voraussetzungen für einen Versicherungsfall erfüllt, so sind unter den weiteren Erfordernissen der einzelnen Leistungsfälle als Folgeschäden auch solche Unfallfolgen zu entschädigen, die ihrerseits ursächlich auf die eingetretenen Primärschäden zurückzuführen sind (haftungsausfüllende Kausalität) (vgl. Ricke, a.a.O., § 26 Rdnr. 3). Um einen Versicherungsfall feststellen und dem Versicherten darüber hinaus bestimmte Leistungen zusprechen zu können, muss das Gericht die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse zur vollen Überzeugung, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, als zutreffend betrachten. Dies setzt eine so hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überblickender Mensch noch Zweifel hat (vgl. BSGE 80, 83; 6, 144; 7, 141; 32, 203; 45, 286). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Unfallereignisses und seine für die Beurteilung der Schadensursächlichkeit bedeutsamen Einzelheiten. Es bedarf insoweit des Vollbeweises, bei dem der Versicherte die materielle Beweislast trägt. Lediglich für die Bejahung der jeweiligen Ursächlichkeit eines bewiesenen Umstandes, nämlich für die Ursachenzusammenhänge zwischen versicherter Tätigkeit, Unfall und Unfallfolgen, genügt der Maßstab hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 32, 203; 207 ff; 61, 127). Diese hinreichende Wahrscheinlichkeit erlaubt ein größeres Maß an Zweifeln, solange das deutliche Übergewicht für die zu beweisende Tatsache spricht: Ein Ursachenzusammenhang ist dann wahrscheinlich, wenn nach Feststellung, Prüfung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles - im sozialmedizinischen Bereich auch unter Berücksichtigung (nur) der gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse - insgesamt deutlich mehr für als gegen das Bestehen des Ursachenzusammenhanges spricht (Erlenkämper/Fichte SozR 5. Aufl. 2003, S. 90). Die bloße Möglichkeit einer Tatsache einschließlich des Ursachenzusammenhangs reicht jedoch nicht aus.
Das SG hat in seinem angefochtenen Urteil vom 13. Februar 2001 im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass es weder fest steht, dass die Berufungsbeklagte bei der Verneinung des Rentenanspruchs im bindend gewordenen Bescheid vom 27. März 1991 die damals einschlägigen Vorschriften der RVO in irgendeiner Weise ignoriert hat, noch dass es fest steht, dass die von der Berufungsbeklagten am 27. März 1991 getroffene Entscheidung im Ergebnis auf einem falschen Sachverhalt beruht.
Unzweifelhaft - und hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus - hat der Berufungskläger am 11. Juni 1990 einen Arbeitsunfall erlitten. Bei der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit ist dem Berufungskläger eine 25 kg schwere Ladeklappe des von ihm zu säubernden LkW auf den Kopf geschlagen - ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Dieses hat auch unzweifelhaft zu einem Gesundheitsschaden geführt - auch davon gehen die Beteiligten in Übereinstimmung mit den im Verwaltungs- und den Prozessverfahren eingeholten Gutachten aus. Zum Einen hat der Berufungskläger eine Gehirnerschütterung erfahren, zum Anderen hat er eine HWS-Stauchungsverletzung erlitten. Eine erhebliche Commotio cerebri ist bereits durch den Durchgangsarzt Dr. E. am 11. Juni 1990 diagnostiziert worden. Eine Stauchung der HWS ergibt sich erstmals aus dem nervenfachärztlichen Befundbericht des Dr. J. vom 29. Juni 1990. Auch das von dem Berufungskläger in Auftrag gegebene Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. M. vom 09. Dezember 1992 weist u.a. auf ein erlittenes erhebliches Stauchungstrauma der HWS hin, wie sich auch aus dem Gutachten zur Zusammenhangsfrage des Dr. I. vom 17. März 1994 ergibt. Auch Dr. T. diagnostiziert in seinem Gutachten vom 30. Oktober 2000 ein Stauchungstrauma der HWS, wie ebenfalls der vom Sozialgericht gehörte Sachverständige Dr. U. in seiner Stellungnahme vom 05. Februar 2001. Auch die vom Senat eingeholten Gutachten des Dr. V. vom 03. Dezember 2001 und des Prof. Dr. G. vom 25. April 2001 diagnostizieren übereinstimmend als unmittelbaren Gesundheitsschaden durch das Ereignis vom 11. Juni 1990 eine Gehirnerschütterung und eine HWS-Distorsion.
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sind jedoch Gesundheitsschäden als Folgen des Arbeitsunfalles vom 11. Juni 1990 nicht feststellbar, die ihrerseits ursächlich auf die eingetretenen Primärschäden zurückzuführen sind. Zumindest ist dem Berufungskläger der Nachweis nicht gelungen, dass die von ihm geltend gemachten weiteren Gesundheitsschäden Folgen des erlittenen Arbeitsunfalles sind. Es ist zwar möglich, dass die von dem Berufungskläger geklagten weiteren Gesundheitsstörungen, nämlich die Hirnvolumenminderung (Hirnatrophie), die Drehschwindelerscheinungen und gelegentlichen Sehstörungen, Kopfschmerzen und Brechreiz und die vertebrobasiläre Insuffizienz Folgen des Arbeitsunfalles sind. Dies ist jedoch lediglich möglich, nicht jedoch mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen; denn nach dem Inhalt der vorliegenden medizinischen Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen sprechen gerade nicht deutlich überwiegende Gründe für das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 11. Juni 1990 und den zuvor genannten von dem Berufungskläger als Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen. Trotz einer alle Möglichkeiten ausschöpfenden Sachaufklärung hat sich dies von Amts wegen nicht feststellen lassen. Ebenso wenig ist dem Berufungskläger dieser Nachweis gelungen. Nach dem auch im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast hat die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache derjenige Beteiligte zu tragen, der aus dieser Tatsache Rechte herleiten will (Erlenkämper/Fichte, SozR 5. Aufl. 2002, S. 96 m.w.N.).
Die bei dem Berufungskläger durch das Ereignis vom 11. Juni 1990 diagnostizierte Gehirnerschütterung ist folgenlos abgeheilt. Weder in der unfallchirurgischen noch in der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung haben sich objektive Hinweise auf Residuen ergeben. Bereits aus dem ersten Rentengutachten des Dr. I. vom 11. Februar 1991 und dem radiologischen Zusatzgutachten vom 09. November 1990 und dem nervenfachärztlichen Zusatzgutachten des Dr. J. vom 07. November 1990 ergibt sich, dass die Commotio cerebri folgenlos abgeheilt ist. Bestätigt wird dies nochmals durch das Gutachten des Dr. F. vom 04. Juni 1997 und durch die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. V. vom 03. Dezember 2001 und des Prof. Dr. G. vom 25. April 2002.
Die durch das Ereignis vom 11. Juni 1990 erlittene HWS-Stauchungsverletzung durch den Aufprall der Heckplatte des Lkw auf den Kopf des Berufungsklägers ist ebenfalls folgenlos ausgeheilt. Auch dies ergibt sich zum Einen aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. V. vom 03. Dezember 2001 und aus dem unfallchirurgischen Gutachten des Prof. Dr. G. vom 13. April 2002. Übereinstimmend haben diese beiden Gutachter sowohl in der unfallchirurgischen als auch in der neurologischen Untersuchung keine Befunde mit nachweisbaren Residuen einer HWS-Stauchungsverletzung erheben können.
Die weiteren bei dem Berufungskläger zu diagnostizierenden Gesundheitsstörungen im Bereich der HWS einerseits und das subjektive Schwindelgefühl, die geklagten Kopfschmerzen, Wetterfühligkeit, Hitzegefühl im Gesichtsbereich unter Belastungssituationen sind indes keine Gesundheitsschädigungen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis vom 11. Juni 1990 verursacht worden sind. Dies ergibt sich zunächst schlüssig aus den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. V. und des Prof. Dr. G ... Insbesondere die von Dr. V. durchgeführte Elektronystagmographie mit doppelsonographischer Kontrolluntersuchung hat keinen Hinweis für eine Läsion des zentralen und peripheren Vestibulärensystems erbracht, sondern vielmehr reguläre Flussverhältnisse in den hirnversorgenden cervicalen Arterien. Nach den Schlussfolgerungen des Dr. V. in dem Zusatzgutachten vom 03. Dezember 2001 bestehen keine Anhaltspunkte für eine für abgelaufene traumatische oder stenosierende Gefäßwandveränderungen. Aus diesem Grunde kann sich nach diesen durchgeführten Untersuchungen, insbesondere nach der neurologisch-klinischen und doppelsonographischen Untersuchung durch Dr. V. eine traumatische vertebrobasiläre Insuffizienz nicht nachweisen lassen. Die in dem bildgebenden Verfahren festgestellte leichte fronto-temporal betonte Hirnatrophie ist nach den Ausführungen des Dr. V. ein Alterungsprozess, der jedoch nicht mit Durchblutungsstörungen in Zusammenhang steht. Die Kernspintomographie des Kopfes hat ergeben, dass cerebrale Hirnläsionen traumatischer oder vaskulärer Genese nicht vorliegen. Es handelt sich nach dem Ergebnis dieser Begutachtung durch Dr. V. um unfallunabhängige Vorgänge bei altersbedingten vaskulären Veränderungen ohne klinische Funktionsbeeinträchtigungen. Dr. V. bewertet die MdE auf Grund des Arbeitsunfalles vom 11. Juni 1990 mit 0 v.H.; denn auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet liegen keine Unfallfolgen vor.
Auch Prof. Dr. G. kommt in seinem Gutachten vom 13. April 2002 zu dem Ergebnis, dass die verbliebene MdE mit 0 v.H. zu bewerten ist, weil auch auf unfallchirurgischem Fachgebiet keine MdE zu begründen ist. Weder durch die Gehirnerschütterung 1. Grades noch durch die HWS-Stauchung sind die weiteren vom Berufungskläger geklagten Gesundheitsstörungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herbeigeführt worden. Die erheblichen degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS, die für die geklagten Restbeschwerden verantwortlich sind, sind schicksalhafter Natur und stehen nicht in Zusammenhang mit der HWS-Stauchung. Insoweit bestätigt das Gutachten des Prof. Dr. G. die bereits in dem Verwaltungsverfahren eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen des Dr. I. vom 09. Oktober 1990, des Dr. J. vom 07. November 1990 und 02. Oktober 1993, des Dr. O. vom 13. Januar 1994, des Dr. F. vom 04. Juni 1997 sowie letztlich des Dr. U. vom 05. Februar 2001.
Nachvollziehbar und in sich schlüssig hat sich Prof. Dr. G. mit den weiteren Gutachten auseinander gesetzt, die im Verlauf sowohl des Verwaltungs- als auch der Gerichtsverfahren eingeholt worden sind. Soweit Dr. M. in seinem für den Berufungskläger erstatteten Gutachten vom 09. Dezember 1992 auf eine über das altersentsprechende Maß hinausgehende Verschleißerscheinung der HWS sowie auf eine hierdurch bedingte Minderdurchblutung der arteriae vertebralis hinweist, kann dieser gutachtlichen Schlussfolgerung bereits auf der Grundlage der von Dr. V. durchgeführten dopplersonographischen Untersuchung der extracranialen Halsgefäße in dem neurologischen Gutachten vom 03. Dezember 2001 nicht gefolgt werden. Darin hat Dr. V. auf Grund der durchgeführten Untersuchung eindeutig festgestellt, dass die Durchblutungssituation der extra- cranialen Halsgefäße als normal und ohne Befund zu dokumentieren ist. Zusätzlich weist Prof. Dr. G. darauf hin, dass die Verschleißerscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule des Berufungsklägers lediglich im Segment C6/C7 fortgeschritten sind und ansonsten einen altersentsprechenden Zustand aufweisen. Der Berufungskläger selbst hat eine komplette Beschwerdefreiheit in der HWS ohne Symptomatik bei Durchbewegung der HWS angegeben, sodass danach von einer lediglich altersentsprechend gering eingeschränkten Beweglichkeit der HWS auszugehen ist. Zwar hat Dr. I. in dem Gutachten vom 17. März 1994 die vertebrobasiläre Insuffizienz als durch die HWS-Stauchung verursacht angesehen. Ausweislich des EEG-und echoencephalographischen Befund des Dr. J. vom 23. Juli 1990 wurde jedoch kein krankhafter Befund erhoben. Eine im EEG festgestellte leichte Allgemeinveränderung ohne Herdbefund wurde als unspezifisch und nicht auf das Unfallereignis zu beziehen gewertet. Jedenfalls kommt Dr. V. in dem Zusatzgutachten auf Grund der durchgeführten Elektronystagmographie mit dopplersonographischer Kontrolle zu dem Ergebnis, dass eine vertebrobasiläre Insuffizienz als Ursache für die Beschwerden auszuschließen ist. Durch das neurologische Zusatzgutachten des Dr. V. werden auch die Schlussfolgerungen des Dr. S. in dessen Gutachten vom 07. Juli 1998 widerlegt. Darin wendet sich Dr. V. gegen die Auffassung Dr. S., dass das Barré-Liéou-Syndrom als eine Form der cerebralen Minderdurchblutung in Folge der HWS-Stauchung verursacht worden ist. Dr. V. weist in Übereinstimmung mit Prof. Dr. G. in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein posttraumatischer Schwindel meist durch eine posttraumatische Schädigung bzw. Störung der Gleichgewichtssteinchen ausgelöst wird. Diese Krankheitserscheinungen gehen jedoch vollständig zurück und können nicht das Beschwerdebild erklären oder verursachen. Gegen das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. T. vom 30. Oktober 2000 spricht zum Einen, dass sich eine Verletzung der Bänder in der oberen HWS hat klinisch nicht nachweisen lassen. Hiergegen spricht zum Anderen, dass anlässlich der Untersuchung durch Prof. Dr. G. eine Bewegungseinschränkung in der HWS zwar objektivierbar war, allerdings ohne dass Schmerzen angegeben wurden. Die degenerativen Veränderungen waren nach Aussage des Prof. Dr. G. altersentsprechend und im Verlauf nicht über das Maß rasch zunehmend, sodass sie als schicksalhaft gewertet werden müssen. Insbesondere aus dem Umstand, dass klinisch bei der Drehbewegung keine Schmerzen aufgetreten sind, spricht gegen eine unfallbedingte Verletzung der Bänder in der oberen HWS. Auch die radiologische Untersuchung des Berufungsklägers ließ in den Funktionsaufnahmen eine Verletzung der Bänder nicht verifizieren. Schließlich bestätigt das von Dr. V. durchgeführte Elektronystagmogramm mit dopplersonographischer Kontrolle, dass ein pathologischer Befund bei der Drehbewegung in den oberen Halswirbelsäulensegmenten auszuschließen ist. Danach steht fest, dass das von Dr. T. diagnostizierte obere Cervicalsyndrom und die Migräne cervicale nicht unfallbedingt entstanden, sondern Folge der schicksalhaft entstandenen degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS des Berufungsklägers sind.
Zwar hat die Berufungsbeklagte in dem bestandskräftigen Bescheid vom 27. März 1991 u.a. ausgeführt, dass die darüber hinaus noch bestehenden Beschwerden Folge einer schicksalsmäßigen Erkrankung (Morbus Parkinson) seien. Auf Grund der durchgeführten medizinischen Beweiserhebungen steht indes fest, dass sich die Verdachtsdiagnose des Morbus Parkinson nicht bestätigt hat, wie zuletzt nochmals von Prof. Dr. G. in dessen Gutachten vom 25. April 2002 nachgewiesen worden ist. Insoweit hat die Berufungsbeklagte in dem Begründungsteil des Bescheides vom 27. März 1991 eine Gesundheitsstörung abgehandelt, die nicht vorliegt. Insoweit ist ein Teil der Begründung des Bescheides unrichtig und die Berufungsbeklagte ist insoweit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Dies führt jedoch nicht zur Rücknahme des Bescheides. Eine Rücknahme nach § 44 SGB X kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Benachteiligung des Betroffenen auf die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes zurückzuführen ist, was bedeutet, dass der fehlerhafte Verwaltungsakt kausal dafür gewesen sein muss, dass entweder Sozialleistungen materiell zu Unrecht ganz oder teilweise nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Eine Rücknahme des Verwaltungsaktes scheidet deshalb aus, weil die in dem Begründungsteil aufgenommene, nicht vorhandene und auch nicht unfallbedingte Gesundheitsstörung nicht kausal dafür gewesen ist und sein kann, dass dem Berufungskläger eine Verletztenrente nicht gezahlt worden ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Berufungsbeklagte im Falle des Vorliegens eines Morbus Parkinson von einer schicksalsmäßigen Erkrankung ausgegangen ist, was bedeutet, dass es sich nicht um eine Folge des am 11. Juni 1990 erlittenen Unfalls gehandelt hat, sodass dies keinerlei Einfluss auf den Anspruch des Berufungsklägers auf Gewährung einer Verletztenrente gehabt hat. Insoweit fehlt es folglich an der Kausalität zwischen Verwaltungsakt und Leistungsablehnung; denn die Verneinung des Anspruchs auf Verletztenrente ist nicht darauf zurückzuführen, dass die Berufungsbeklagte den nicht bestätigten schicksalsmäßigen Morbus Parkinson im Begründungsteil als unfallunabhängige Erkrankung aufgeführt hat.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gem. § 153 Abs. 2 SGG im Übrigen auf die Gründe des angefochtenen Urteils des SG Stade vom 13. Februar 2001 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG haben nicht vorgelegen.