Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.03.2003, Az.: L 3 P 53/02

Gesonderte Berechnung von Investitionsfolgeaufwendungen; Berücksichtigungsfähige Investitionsaufwendungen eines Pflegeheims; Tatsächlich vereinbarte Zinsen bei einem Tilgungsdarlehen; Wirtschaftlichkeit von Tilgungsdarlehen gegenüber regelmäßig zu tilgenden Darlehen mit Kapitallebensversicherung; Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von vereinbarte Zinsen nur bei Tilgungsdarlehen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.03.2003
Aktenzeichen
L 3 P 53/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0326.L3P53.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - AZ: S 19 P 7/01

Redaktioneller Leitsatz

Die in § 5 Abs. 1 DVO-NPflegeG vorgesehene Beschränkung der Heranziehung des tatsächlich vereinbarten Zinssatzes auf Tilgungsdarlehen (mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von längstens 30 Jahren) ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm die begehrte Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsfolgeaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Buch XI Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem XI. Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz -NPflegeG-) der Höhe nach nur in eingeschränktem Umfange erteilt worden ist.

2

Mit Wirkung vom 01. Dezember 1997 übernahm der Kläger den Betrieb des Alten- und Pflegeheimes F. in Oldendorf/Luhe. Das Haus verfügte über 27 Plätze. Diese setzten sich aus 9 reinen Altenheimplätzen, 3 Pflegeplätzen und 15 kombinierten Alten- und Pflegeheimplätzen zusammen. Am 19. Dezember 1997 schloss der Kläger mit den Verbänden der Gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen einen Versorgungsvertrag, in dem er sich verpflichtete, ganzjährig 18 Plätze für vollstationäre Pflege zur Verfügung zu stellen. Mit Bescheid vom 27. September 1999 stellte der Beklagte die Förderungsfähigkeit des vom Kläger betriebenen Alten- und Pflegeheimes im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 NPflegeG dem Grunde nach fest und setzte zugleich die Höhe der förderungsfähigen Investitionsfolgeaufwendungen nach § 13 i.V.m. § 9 NPflegeG für die Zeit bis zum 31. Dezember 1997 in Höhe eines Tagesbetrages von 13,26 DM fest.

3

Ausweislich der zum 31. Dezember 1998 aufgestellten Bilanz des Alten- und Pflegeheimes wies dies ein Anlagevermögen in Höhe von 1.955.584,30 DM auf, von denen 821.051,00 DM auf den Geschäfts- bzw. Firmenwert, 753.727,47 DM auf Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Betriebsbauten (wovon wiederum ein Teilbetrag in Höhe von 462.988,00 DM speziell auf die Betriebsbauten entfiel), 16.000,00 DM auf Fahrzeuge und 173.876,00 DM auf sonstige Einrichtungen und Ausstattungen entfielen. An Verbindlichkeiten waren in der Bilanz 1.850.457,37 DM gegenüber Kreditinstituten und 76.345,93 DM gegenüber sonstigen Gläubigern vermerkt. Das Eigenkapital war zunächst mit einem negativen Wert in Höhe von minus 149.290,72 DM ausgewiesen, wobei sich im Ergebnis unter Berücksichtigung eines Jahresüberschusses von 38.901,59 DM und eines "nicht gedeckten Fehlbetrages "von 110.389,13 DM ein "buchmäßiges Eigenkapital" von 0,00 DM ergab.

4

Die Kreditverbindlichkeiten gegenüber Banken setzten sich aus folgenden Krediten zusammen: jeweils einem durch Grundschulden abgesicherten Darlehen über 365.000,00, 720.000,00 und 715.000,00 DM, die jeweils jährlich mit 6,65 % zu verzinsen waren. Eine Tilgung dieser Kredite war nicht vorgesehen, stattdessen waren die Ansprüche aus (teilweise neu abzuschließenden) Kapitallebensversicherungen über 1.080.000,00 DM und 720.000,00 DM an die Gläubigerbank abgetreten. Des Weiteren hat die Bank dem Kläger einen Kontokorrentkredit über 50.000,00 DM gewährt.

5

Der Kläger gab den Betrieb des Alten- und Pflegeheimes zum 31. Oktober 1999 auf.

6

Auf Antrag des Klägers erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 28. November 2000 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsfolgeaufwendungen mit der Maßgabe, dass der Kläger den pflegebedürftigen Bewohnern des Pflegeheimes einen Tagesbetrag von 10,78 DM bei monatlicher Inrechnungstellung des Heimentgeltes bzw. einen Tagesbetrag von 10,63 DM bei kalendertäglicher Inrechnungstellung des Heimentgeltes bzw. einen Monatsbetrag von 323,40 DM neben dem Pflegesatz und dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung gesondert berechnen durfte. Die Zustimmung galt für den Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis zum 31. Januar 2000.

7

Die vorstehend genannten Beträge hatte der Beklagte wie folgt ermittelt: An investiven Aufwendungen hatte er die in der Bilanz und den Buchführungsunterlagen des Klägers ausgewiesenen Buchwerte für die Betriebsbauten in Höhe von 462.988,00 DM, für die Wirtschaftsausstattung in Höhe von "173.875,00 DM" (richtig: 173.876,00 DM) und für Fahrzeuge in Höhe von 16.000,00 DM, mithin in einer Gesamthöhe von 652.863,00 DM berücksichtigt. Da der Kläger kein zu tilgendes Fremdkapital aufgenommen hatte, berücksichtigte der Beklagte bezüglich dieser Summe nicht den Zinssatz für Fremdkapital, sondern den nach § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Nds. Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG) maßgeblichen Zinssatz für Eigenkapital in Höhe von 4 v.H., was einem jährlichen Zinsbetrag in Höhe von 26.114,52 DM entsprach. An Abschreibungen für Abnutzung berücksichtigte er 9.465,00 DM bei den Gebäuden, 19.500,00 DM bei der Ausstattung und 4.000,00 DM bei den Fahrzeugen, was einem Gesamtabschreibungsbetrag in Höhe von 32.965,00 DM entsprach. Den sich aus den Zinsbeträgen und den Abschreibungen ergebenden Gesamtbetrag von 59.079,52 DM berücksichtigte der Beklagte zu 2/3, entsprechend 39.386,35 DM im Hinblick darauf, dass förderungsfähig nur Pflegeplätze waren und dass von den insgesamt 27 Altenheim- und Pflegeheimplätzen lediglich 18 auch für pflegebedürftige Patienten benutzt werden durften. Zu der sich daraus ergebenden Zwischensumme von 39.386,35 DM addierte der Beklagte noch eine Instandhaltungspauschale in Höhe von jeweils 1.500,00 DM für jeden der 18 Pflegeplätze, mithin insgesamt einen Betrag von 27.000,00 DM, sodass sich berücksichtigungsfähige Gesamtaufwendungen in Höhe von 66.386,35 DM ergaben. Unter Berücksichtigung von 18 Pflegeplätzen, jährlich 360 Öffnungstagen und einem durchschnittlichen Auslastungsgrad von 95 % ergaben sich daraus Aufwendungen je Pflegeplatz und Tag in Höhe von 10,78 DM unter der Annahme von monatlich 30 Abrechnungstagen, entsprechend einem monatlichen Betrag in Höhe von 323,40 DM. Da bei einer kalendertäglichen Abrechung der Monat im Durchschnitt 30,42 Tage aufweist, entsprach dem Tagessatz von 10,78 DM bei monatlicher Inrechnungsstellung des Heimentgeltes ein Tagesbetrag von 10,63 DM bei kalendertäglicher Inrechnungsstellung.

8

Zur Begründung der am 29. Dezember 2000 erhobenen Klage hat der Kläger unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, dass in dem angefochtenen Bescheid die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nicht einmal zur Hälfte anerkannt worden seien. Im Ergebnis habe er die Einrichtung nicht kostendeckend betreiben können.

9

Mit Urteil vom 27. August 2002, dem Kläger zugestellt am 16. September 2002, hat das SG Lüneburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Der angefochtene Bescheid verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte habe die Beträge, bezüglich derer er dem Kläger die Zustimmung zur gesonderten Berechnung zu Lasten der pflegebedürftigen Bewohner erteilt habe, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zutreffend ermittelt. Insbesondere habe der Beklagte nicht die höheren Zinsaufwendungen der Fremdfinanzierung berücksichtigen dürfen, da es sich bei den aufgenommenen Darlehen nicht um Tilgungsdarlehen im Sinne des § 5 Abs. 1 DVO-NPflegeG gehandelt habe. Diese Verordnungsbestimmung sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Beschränkung der Berücksichtigung der Zinsaufwendungen für Tilgungsdarlehen sei insbesondere nicht willkürlich. Solche Darlehen seien bezüglich des Zinsaufwandes und der Gesamtkosten von vornherein ausreichend kalkulierbar. Demgegenüber verringere sich die Zinslast bei einem über eine Kapitallebensversicherung abgesicherten Darlehen während der gesamten Darlehenslaufzeit nicht. Darüber hinaus sei bei solchen Darlehen nicht verlässlich zu prognostizieren, ob die von der Lebensversicherung zu erbringende Leistung eine vollständige Tilgung der Darlehenssumme bei Fälligkeit sicherstelle.

10

Zur Begründung der am 16. Oktober 2002 eingelegten Berufung weist der Kläger darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren die Frage zu klären sei, ob ausschließlich der Wortlaut der Verordnung (gemeint offenbar: § 5 Abs. 1 DVO-NPflegeG) gelte oder ob die Bestimmung auch anderweitig ausgelegt werden könne.

11

Nach Auffassung des Klägers sind die für Investitionsfolgeaufwendungen gesondert in Rechnung zu stellenden Beträge mit der Maßgabe zu berechnen, dass das den pflegerischen Bereich betreffende Betriebskapital in Höhe von 435.242,00 DM nicht mit dem für das Eigenkapital maßgeblichen Zinssatz von 4 %, sondern mit dem in den Darlehensverträgen mit dem Kreditinstitut vereinbarten Zinssatz von 6,65 % zu verzinsen ist. Dies entspricht einem Tagesbetrag in Höhe von 12,66 DM bei monatlicher und in Höhe von 12,48 DM bei kalendertäglicher Inrechnungstellung des Heimentgeltes.

12

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. August 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 28. November 2000 aufzuheben und

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, seinen Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsfolgeaufwendungen mit der Maßgabe erneut zu bescheiden, dass die aufgewandten Zinsen für das Fremdkapital zu Grunde zu legen sind.

13

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

17

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 28. November 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat die Beträge, bezüglich derer er die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsfolgeaufwendungen erteilt hat, sachlich und rechnerisch zutreffend ermittelt.

18

Nach § 82 SGB XI setzt sich die Vergütung der zugelassenen Pflegeheime bei stationärer Pflege aus mehreren Teilentgelten zusammen: Sie erhalten zum einen eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen, die so genannte Pflegevergütung (§ 82 Abs. 1 Ziffer 1 SGB XI), darüber hinaus ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (§ 82 Abs. 1 Ziffer 2 SGB XI). Zudem dürfen sie betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter (mit Ausnahme der Verbrauchsgüter) herzustellen, anzuschaffen, wieder zu beschaffen, zu ergänzen oder in Stand zu halten, den Pflegebedürftigen gesondert berechnen, soweit diese Aufwendungen durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind (§ 82 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Ziffer 1 SGB XI). Diese gesonderte Berechnung bedarf nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, soweit die Pflegeeinrichtung - wie im vorliegenden Fall, vgl. die Feststellung der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach mit Bescheid vom 27. September 1999 - nach Landesrecht gefördert wird (vgl. § 82 Abs. 4 SGB XI). Dabei wird das Nähere bezüglich der zu erteilenden Zustimmung, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, durch Landesrecht bestimmt (§ 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI).

19

Diesem Regelungsauftrag hat der Nds. Gesetzgeber in § 19 NPflegeG entsprochen. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind gesondert berechenbare Aufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI die in § 9 des NPflegeG bezeichneten Aufwendungen, d.h. u.a. Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung von Gebäuden und von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern (deren Anschaffungswert den in der DVO-NPflegeG festgelegten Mindestbetrag überschreitet). Dabei werden unter Folgeaufwendungen die Zinsen für Fremd- und Eigenkapital, Abschreibungen mit Ausnahme der Sonderabschreibungen sowie die Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung nach Maßgabe der DVO-NPflegeG verstanden. Nach § 19 Abs. 2 NPflegeG bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, d.h. in der DVO-NPflegeG, das Nähere über die gesonderte Berechnung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI, insbesondere über Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen. § 5 Abs. 1 DVO-NPflegeG bestimmt insbesondere, dass Zinsen für Fremdkapital nach § 9 Abs. 2 NPflegeG (nur) gefördert werden, sofern sie für Tilgungsdarlehen mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von längstens 30 Jahren entstehen, maßgebend ist der vereinbarte Zinssatz. Demgegenüber ist nach § 5 Abs. 2 der Verordnung der Zinssatz für Eigenkapital der Ein-richtungsträger mit 4 v.H. anzusetzen.

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Abweichend von den vorstehend erläuterten Vorschriften sieht § 23 Abs. 3 NPflegeG vor, dass bei stationären Pflegeeinrichtungen, für die am 30. Juni 1996 mit einem Träger der Sozialhilfe ein Pflegesatz vereinbart oder festgesetzt war, auf Antrag an die Stelle der Aufwendungen nach § 9 des Gesetzes die in diesem Pflegesatz berücksichtigten Investitionsaufwendungen in unveränderter Höhe treten können. Diese Übergangsvorschrift kann auf Antrag der Pflegeeinrichtung längstens bis zum 31. Dezember 1998 herangezogen werden (§ 23 Abs. 3 und 4 a NPflegeG), sodass sie im vorliegenden allein den Zeitraum ab dem 01. Januar 1999 betreffenden Rechtsstreit keine Berücksichtigung mehr finden kann.

21

Im vorliegenden Berufungsverfahren wendet sich der Kläger nur noch gegen eine aus seiner Sicht unzureichende Berücksichtigung seiner Zinsaufwendungen bei der Ermittlung der gesondert berechenbaren Aufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI. Die des Weiteren von dem Beklagten in Ansatz gebrachte In-standhaltungspauschale und die anerkannten Abschreibungen stehen ebenso außer Streit wie die Verteilung der insgesamt berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungen einerseits auf die - von der Regelung des § 82 Abs. 3 SGB XI erfassten - insgesamt 18 reinen Pflegeplätze bzw. kombinierten Altenheim- und Pflegeplätze und auf die des Weiteren in dem Heim bereitgehaltenen - von § 82 SGB XI nicht betroffenen - reinen Altenheimplätze nach Maßgabe der jeweiligen Platzzahl. Bedenken sind diesbezüglich auch aus der Sicht des Senates nicht geltend zu machen.

22

Auch soweit der Beklagte bei der Ermittlung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen für die 18 Pflegeplätze Zinsaufwendungen lediglich in Höhe von 17.409,68 DM berücksichtigt hat, hat er die gesetzlichen Vorgaben zutreffend angewandt. Dabei hat der Beklagte für die Ermittlung der Zinsaufwendungen einen Anlagebetrag von 435.242,00 DM für die pflegeplatzbedingten betriebsnotwendigen Investitionen für die Anschaffung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern im Sinne des § 9 Abs. 1 NPflegeG berücksichtigt. Bedenken bezüglich dieses Ansatzes werden im Berufungsverfahren weder vom Kläger geltend gemacht noch sind solche sonst für den Senat ersichtlich. Insbesondere legt §19 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 NPflegeG in Ausübung des Regelungsauftrages des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI fest, dass berücksichtigungsfähig nur die Investitionsaufwendungen für Gebäude und sonstige abschreibungsfähigen Anlagegüter sind, nicht aber Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken und/oder immateriellen Gütern wie den in der vorliegenden Bilanz mit 821.051,00 DM veranschlagten Geschäftswert. Die Höhe der nach § 9 Abs. 1 NPflegeG berücksichtigungsfähigen Investitionsaufwendungen hat der Beklagte zutreffend anhand der vom Kläger selbst vorgelegten Buchführungs- und Bilanzunterlagen ermittelt. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Pflegeplätze (unter Einschluss der kombinierten Alten- und Pflegeheimplätze) einerseits und der Altenheimplätze andererseits von den Gesamtaufwendungen lediglich 2/3 für die Ermittlung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in Ansatz gebracht worden sind.

23

Ebenso wenig bestehen Bedenken dagegen, dass der Beklagte bezüglich des danach zu berücksichtigenden pflegeplatzbedingten Investitionsbetrages in Höhe von 435.242,00 DM lediglich den nach § 5 Abs. 2 DVO-NPflegeG für Eigenkapital maßgeblichen Zinssatz von 4 % in Ansatz gebracht hat, obwohl der Kläger tatsächlich in Höhe von 1,8 Millionen DM einen mit 6,65 % zu verzinsenden Kredit aufgenommen hatte (und ein weiterer Kontokorrentkredit über 50.000,00 DM sogar mit 8 v.H. zu verzinsen war). Zwar sieht § 19 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 4 NPflegeG vor, dass bei der Inanspruchnahme von Fremdkapital der vereinbarte Zinssatz (bis zu dem in § 5 Abs. 3 DVO-NPflegeG festgelegten Höchstzinssatz) heranzuziehen ist, dies gilt jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG nur für "Tilgungsdarlehen" mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von längstens 30 Jahren. Unter Tilgungsdarlehen in diesem Sinne sind nur solche Darlehen zu verstehen, auf die regelmäßig - zumindest einmal jährlich - Tilgungen zu erbringen sind, die zu einer Verminderung der Darlehensschuld (und dementsprechend auch - bei gleich bleibendem Zinssatz - zu einer Reduzierung der Zinslast) führen. Eine solche regelmäßige Tilgung war in den von dem Kläger abgeschlossenen Darlehen in Höhe von 1,8 Millionen DM jedoch ebenso wenig vorgesehen wie bei dem aufgenommenen Kontokorrentkredit. Die Vereinbarungen über die Darlehen mit einem Gesamtbetrag von 1,8 Millionen DM sahen gerade keine regelmäßige Tilgung vor, zum Ausgleich waren die Rechte aus Kapitallebensversicherungen abgetreten worden.

24

Die in § 5 Abs. 1 DVO-NPflegeG vorgesehene Beschränkung der Heranziehung des tatsächlich vereinbarten Zinssatzes auf Tilgungsdarlehen (mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von längstens 30 Jahren) ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

25

Die in § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI vorgesehene Bestimmung des "Näheren" für die gesonderte Berechnung der Investitionsaufwendungen umfasst auch eine Regelung, wonach die Berücksichtigung tatsächlich vereinbarter Zinsen nur bei Tilgungsdarlehen in Betracht kommt; es handelt sich dabei um eine nähere Regelung zur "Art" der gesondert berechenbaren Aufwendungen im Sinne der in § 82 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz SGB XI aufgeführten beispielhaften Aufzählung des möglichen Regelungsinhaltes. Diese Regelungskompetenz hat der Landesgesetzgeber in § 19 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 i.V.m. § 14 Nr. 5 NPflegeG auf die Landesregierung nach Maßgabe der Vorgaben des NPflegeG weiter übertragen, die von dieser Kompetenz in § 5 Abs. 1 DVO-NPflegeG in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat.

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Die Regelung, wonach allein bei Tilgungsdarlehen der vereinbarte Zinssatz heranzuziehen ist, trägt insbesondere den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung. Namentlich missachtet sie weder das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI kommt ohnehin nur bei "betriebsnotwendigen", d.h. bei sparsamer Wirtschaftsführung erforderlichen Aufwendungen in Betracht. Ein Tilgungsdarlehen ist im Vergleich zu einem nicht (regelmäßig) zu tilgenden Darlehen insofern kostengünstiger, als die Tilgungszahlungen die Darlehenshöhe und damit die durch die Darlehenshöhe bedingten Zinsaufwendungen in den Folgejahren mindern. Eine entsprechende Minderung der Darlehenssumme auch im Interesse der Zinseinsparungen ist dem Betreiber des Pflegeheimes schon deshalb zumutbar, weil zu den des Weiteren berücksichtigungsfähigen Investitionsaufwendungen auch die regelmäßigen Abschreibungen für Abnutzung zählen und es daher erwartet werden kann, dass der Betreiber des Pflegeheimes die den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellten Abschreibungsbeträge auch tatsächlich zur Rückführung der zum Erwerb der abgeschriebenen Wirtschaftsgüter aufgenommenen Darlehen verwendet.

27

Betreiber von Pflegeheimen, die ungeachtet der bei einer isolierten Betrachtung der Aufwendungen für die Darlehenszinsen festzustellenden größeren Wirtschaftlichkeit von Tilgungskrediten sich zur Aufnahme nicht zu tilgender Kredite wie im vorliegenden Fall entschließen, lassen sich von einer wirtschaftlichen Betrachtung leiten, bei dem der Darlehensvertrag und der Vertrag über die Kapitallebensversicherung, aus deren Erträgen das Darlehen letztendlich nach seinem Ablauf - regelmäßig in nur einem Betrag - getilgt werden soll, als eine wirtschaftliche Einheit verstanden werden. In diesem Rahmen werden die für das Darlehen zu tätigenden Zinsaufwendungen mit den Zinserträgen aus den infolge der ersparten Tilgungsaufwendungen getätigten Einzahlungen in die Kapitallebensversicherung gedanklich verrechnet. Bei dieser Betrachtung kann sich im Ergebnis ein wirtschaftlicher Vorteil für die Aufnahme eines mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung verbundenen nicht regelmäßig zu tilgenden Darlehens ergeben, wenn die Zinserträge aus dem in der Lebensversicherung angelegten Kapital höher veranschlagt werden als die für das Darlehen zu zahlenden Kreditzinsen und/oder wenn mit dieser rechtlichen Konstruktion besondere steuerrechtliche Vorteile angestrebt werden. Eine solche in Betracht kommende - von den jeweiligen Marktverhältnissen und Ertragschancen abhängige - Beurteilung einer Kombination eines nicht regelmäßig zu tilgenden Darlehens mit einer Kapitallebensversicherung als wirtschaftlicher im Vergleich zur Aufnahme eines Tilgungsdarlehens musste dem Verordnungsgeber aber keinen Anlass bieten, auch die tatsächlichen Aufwendungen für solche Darlehen ohne regelmäßige Tilgung für berücksichtigungsfähig bei der Ermittlung der gesondert berechnungsfähigen Investitionsaufwendungen anzuerkennen.

28

Würde der Verordnungsgeber sich von solchen wirtschaftlichen Erwägungen leiten lassen, dann wäre es ohnehin folgerichtig, nicht isoliert die für den nicht regelmäßig zu tilgenden Kredit zu tätigenden Zinsaufwendungen heranzuziehen, sondern diese zuvor um die Erträge der aus den eingesparten Tilgungsaufwendungen aufgebauten Kapitallebensversicherung zu mindern. Schon der mit einer solchen Verrechnung verbundene zusätzliche Verwaltungsaufwand dürfte den Verordnungsgeber dazu bewegen, im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und der einfachen Normanwendung den vereinbarten Zinsaufwand nur bei Tilgungsdarlehen für berücksichtigungsfähig zu erklären. Eine unzumutbare Beeinträchtigung berechtigter Belange der Betreiber von Pflegeheimen ist damit schon deshalb nicht verbunden, weil es diesen freisteht, der beschränkten Berücksichtigung des vereinbarten Zinssatzes in § 5 Abs. 1 DVO-NPflegeG bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen Rechnung zu tragen und dementsprechend die förderungsfähigen Investitionen über Tilgungsdarlehen zu finanzieren. Ihnen wird damit allenfalls die Chance genommen, dass sich im wirtschaftlichen Endergebnis eine Kombination aus einer Kapitallebensversicherung mit einem nicht regelmäßig zu tilgenden Darlehen als günstiger erweisen könnte als ein herkömmliches Tilgungsdarlehen. Die Nichtwahrnehmung einer solchen Chance kann von ihnen aber schon deshalb erwartet werden, weil die erläuterten Vorgaben über die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen ohnehin eine angemessene Berücksichtigung dieser Aufwendungen bei der Aufnahme von Tilgungskrediten beinhalten. Überdies bedeutet ein Verzicht auf die vorstehend angesprochene Chance eines besseren wirtschaftlichen Ergebnisses zugleich, dass sich die betroffenen Heimbetreiber damit auch nicht dem Risiko aussetzen, dass sich im - bei Kreditaufnahme nicht abschließend zu beurteilenden - wirtschaftlichen Endergebnis eine Kombination aus einer Kapitallebensversicherung und einem nicht regelmäßig zu tilgenden Darlehen als wirtschaftlich ungünstiger als ein herkömmlicher Tilgungskredit erweisen könnte.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

30

Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG zuzulassen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, bislang nicht geklärt, ob die bundesrechtlichen Vorgaben des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI die Länder dazu ermächtigen, bei der näheren Ausgestaltung der berücksichtigungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen die tatsächlich getätigten Zinsaufwendungen für nicht berücksichtigungsfähig zu erklären, soweit es sich nicht um Tilgungsdarlehen handelt.