Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 12.03.2003, Az.: L 2 RI 378/02

Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente; Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
12.03.2003
Aktenzeichen
L 2 RI 378/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 13602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0312.L2RI378.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 27.09.2002 - AZ: S 5 RI 232/00

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts I. vom 27. September 2002 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 18. November 2002 wird geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Kosten - beider Rechtszüge - sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. einer Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle einer Berufsunfähigkeitsrente.

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Der am 7. April 1943 geborene Kläger ist gelernter Maurer und war bis April 1995 als solcher tätig. Seit 15. April 1998 ist er arbeitslos gemeldet. Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt.

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Nachdem er sich im Bereich der rechten Schulter verletzt hatte und dort mehrfach operiert worden war, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 27. September 1995. Am 23. März 1999 beantragte der Kläger unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich der Schultern, der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn daraufhin durch den Chirurgen Dr. J. untersuchen und begutachten. In seinem Gutachten vom 10. Juni 1999 gelangte dieser zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz einer Schulterteilsteife nach degenerativem Rotatorenmanschettenriss und mehrfacher operativer Versorgung, trotz eines LWS-Syndroms und trotz einer leichten rechtsbetonten Chondropathia patellae noch über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen verfüge. Mit Bescheid vom 30. Juli 1999 lehnte die Beklagte daraufhin das Rentenbegehren ab. Während des anschließenden Widerspruchverfahrens unterzog sich der Kläger vom 22. März 2000 bis zum 29. April 2000 in der Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie K. in L. einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Ausweislich des Entlassungsberichts vom 31. Mai 2000 litt er unter einer Schulterteilsteife re. mit muskulärer Insuffizienz, einer Omarthrose rechts, einem degenerativen Lumbalsyndrom, einem femoropatellaren Schmerzsyndrom bds. und einem Diabetes mellitus Typ II. Es bestehe noch ein vollschichtiges Restleistungsvermögen mit Einschränkungen. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht und das Gutachten des Dr. J. wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 7. August 2000 zurück.

4

Im nachfolgenden Klageverfahren beim Sozialgericht (SG) I. hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die Gebrauchsfähigkeit seines rechten Arms und seiner rechten Schulter faktisch aufgehoben seien; hinzu komme eine erhebliche Zunahme der Beschwerden im Bereich der Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule sowie die Zuckerkrankheit. Sein multimorbides Erkrankungsbild bedinge in jedem Fall eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes. Das SG hat Befundberichte des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 23. November 2000, des Facharztes für Chirurgie/Orthopädie Dr. N. vom 30. November 2000, des Facharztes für Allgemeinmedizin O. vom 7. Dezember 2000 und des Arztes für Allgemeinmedizin P. vom 27. Dezember 2000 beigezogen und den Facharzt für Orthopädie Dr. Q. mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 2. Juni 2001 zu dem Ergebnis gelangt, dass im orthopädischen Bereich im Wesentlichen eine hochgradige Schulterteil-steife rechts mit entsprechender muskulärer Insuffizienz, rezidivierende Lumbalgien und Lumboischialgien, ein peripatelläres Schmerzsyndrom bds., ein Carpaltunnelsyndrom bds. und eine Spreizfussbildung bds. vorlägen. Darüber hinaus seien eine Penizillinallergie, eine medikamentös eingestellte chronische arterielle Hypertonie und ein diätisch behandelter Diabetes mellitus Typ II festzustellen. Es bestehe jedoch noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten. Erforderlich sei ein Haltungsartenwechsel. Auf Grund der Beschwerden im Bereich der rechten Schulter, des rechten Arms und der rechten Hand könne der Kläger keine Arbeiten mit einer Abspreizung über 80 Grad und einer Vorwärtsbeugung über 90 Grad, keine Arbeiten unter Zeitdruck (Akkord, Fließband), keine Arbeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne Hilfsmitteln - wobei eine gelegentliche axiale Belastung von 5 kg zumutbar sei - verrichten. Gänzlich ausgeschlossen sei das Anheben einer Last nach vorne mit dem rechten Arm. Ausgeschlossen seien auch Tätigkeiten an laufenden Maschinen oder auf Gerüsten und Leitern; nur noch eingeschränkt möglich seien Arbeiten in extremer Hitze, Kälte und unter Temperaturschwankungen. Auf Grund der Wirbelsäulenproblematik seien Zwangshaltungen und Arbeiten mit Bücken oder Knien nur noch gelegentlich möglich. Es bestehe keine volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand mehr. Das SG hat darüber hinaus eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Chirurgen Dr. R. veranlasst. In seinem schriftlichen Gutachten vom 12. September 2002 hat dieser Sachverständige eine Schulterteilsteife rechts nach wiederholten Operationen, beginnende degenerative Verschleißerkrankung im linken Schultergelenk, eine degenerative Verschleißerkrankung der Wirbelsäule im Lumbalbereich, einen anlaufenden Verschleiß in beiden Kniegelenken und eine medikamentös wohl ausreichend therapierte Bluthochdruckes-Krankung diagnostiziert. Er ist zu der Feststellung gelangt, dass noch ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für körperlich leichte und kurzfristig noch mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, jedoch vorwiegend im Sitzen bestehe. Ausgeschlossen seien Zeitdruck, Akkord, Fließband- oder Wechselschichttätigkeiten, Nachtarbeit, Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten oder an sonst gefährdenden Arbeitsstellen, Bück- und Überkopfarbeiten, das Heben von Lasten von mehr als 5 kg. Erforderlich sei die Tätigkeitsausübung in trockenen und temperierten Räumen. Alle Arbeiten seien nur ebenerdig verrichtbar.

5

Mit Urteil vom 27. September 2002 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 18. November 2002 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der angegriffenen Bescheide verurteilt, dem Kläger ab 1. April 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Leistungsfalls am 28. März 2001 zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. In seiner Begründung ist es davon ausgegangen, dass der Kläger das bei ihm noch vorhandene vollschichtige Restleistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr realisieren könne. Es liege eine Summierung nicht üblicher Leistungseinschränkungen vor. Zusammen mit der erheblichen Einschränkung der Funktionen des Gebrauchsarms, der Multimorbidität, des fortgeschrittenen Alters und der durch die langjährige Ausrichtung auf körperlich schwere Arbeiten nahezu ausgeschlossenen Umstellungsfähigkeit des Klägers sei von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auszugehen.

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Gegen das ihr am 29. November 2002 zugestellte berichtigte Urteil richtet sich die am 9. Dezember 2002 eingegangene Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege. Mit dem bestehenden Restleistungsvermögen könne der Kläger noch als Sortierer oder Verpacker in Tiernahrungsbetrieben oder als Hilfskraft in der Poststelle von Behörden oder Industriebetrieben eingesetzt werden.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts I. vom 27. September 2002 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 18. November 2002 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

9

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zur Bekräftigung seines Standpunkt hat er einen Bericht des Arztes für Radiologie Dr. S. vom 16. Dezember 2002 über ein MRT der linken Schulter vorgelegt.

10

Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines berufskundlichen Gutachtens des Sachverständigen Diplom-Verwaltungswirt T., U., in dem Termin am 12. März 2003. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Erörterung, mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind, sowie die Niederschrift über die Erörterung des Sachverhalts und die mündliche Verhandlung am 12. März 2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter nach § 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Einzelrichter.

13

Die nach §§ 143 ff. SGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und somit zulässig.

14

Sie ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen voller Erwerbsminderung.

15

Ein solcher ergibt sich nicht aus § 44 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden und hier gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch anzuwendenden Fassung (SGB VI a.F.). Ebenso wenig lässt sich das Rentenbegehren auf die Vorschrift des § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt - BGBl... I, S. 1827 ff. - SGB VI n.F. -) stützen, der nach § 300 Abs. 1, 2 SGB VI heranzuziehen ist, wenn der Rentenanspruch bis zum 31. Dezember 2000 noch nicht bestand, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht kommt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.08.2002 - B 5 RI 12/02 R -).

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Erwerbsunfähig ist nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F., wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

17

Das Gesamtergebnis des Verfahrens rechtfertigt nicht die Überzeugung, dass bei dem Kläger die medizinischen Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorlagen. Seine Leistungsfähigkeit ist durch die vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere durch die Gutachten des Orthopäden Dr. Q. vom 2. Juni 2001 und des Chirurgen Dr. R. vom 12. September 2002 hinreichend geklärt. Im Vordergrund stehen hier die krankhaften Veränderungen im Bereich der rechten Schulter bzw. des rechten Schultergelenks. Diese gehen einher mit deutlichen Funktionsstörungen im Hinblick auf die Hebefähigkeit des rechten Armes bzw. die Fähigkeit, Außenrotationsbewegungen vorzunehmen. Darüber hinaus bestehen mit Schmerzen verbundene Bewegungseinschränkungen in den übrigen Bewegungsebenen. Daneben leidet der Kläger unter krankhaften Veränderungen des Achsenorgans, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Q. ließen sich jedoch keine Anzeichen für ein radikuläres Geschehen oder höhergradige Bewegungseinschränkungen feststellen. Der Sachverständige Dr. R. beschreibt die Funktion der gesamten Wirbelsäule als "noch fast altersphysiologisch regelgerecht". Die festzustellenden Bewegungseinschränkungen bei der Rotation der Halswirbelsäule und im Bereich der Lendenwirbelsäule waren lediglich enggradig. Die darüber hinaus diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Kniegelenke, die der Chirurg Dr. R. als "anlaufender Verschleiß in beiden Kniegelenken" bezeichnet, bedingen nach beiden Gutachten keine Funktions- bzw. Bewegungseinschränkungen. Während darüber hinaus Dr. Q. von einem beidseitigem Carpaltunnelsyndrom ausgeht, konnte Dr. R. dafür keine sicheren Anzeichen finden. Keiner der Gut-achter bestätigt insoweit jedoch maßgebliche Funktionseinschränkungen. Dr. R. beschreibt die Funktion in den Ellenbogen- und Handgelenken und die Fingerfunktion als nicht gestört und attestiert praktisch uneingeschränkte Greif- und Haltefunktionen der rechten Hand und Finger. Die darüber hinaus von Dr. R. festgestellte beginnende degenerative Verschleißerkrankung im linken Schultergelenk geht nicht mit einer Funktionsstörung oder Reizung einher. Die auf internistischem Fachgebiet vorzufindenden Gesundheitsbeeinträchtigungen haben keine relevanten Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers. Zusammengefasst kann beiden Gutachten ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für (mindestens) leichte körperliche Arbeiten entnommen werden. Den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, insbesondere im Bereich der rechten Schulter bzw. des rechten Schultergelenks, kann im Erwerbsleben angemessen Rechnung getragen werden, wenn folgende Einsatzbeschränkungen beachtet werden: Erforderlich ist die Möglichkeit zum Wechsel der Haltungsarten, wobei Arbeiten mehr im Sitzen ausgeführt werden sollten. Zu vermeiden sind häufiges Bücken oder Knien, Überkopfarbeiten, das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, das Anheben einer Last nach vorne mit dem rechten Arm, das Abspreizen des rechten Arms über 80 Grad und eine Vorwärtsbeugung über 90 Grad, Arbeiten unter Zeitdruck (Akkord, Fließband), in Wechsel- oder Nachtschicht, Arbeiten an laufenden Maschinen oder auf Leitern und Gerüsten. Ausgeschlossen ist ferner die Exposition von extremer Hitze und Kälte und von Temperaturschwankungen. Gewährleistet sein muss eine ebenerdige Tätigkeitsausübung.

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Das Gericht konnte nicht zu der Überzeugung gelangen, dass über die beiden Gutachten hinausgehende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers bestehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den vom Kläger vorgelegten MRT-Bericht des Radiologen Dr. S. vom 16. Dezember 2002. Dieser beschreibt lediglich mäßig bzw. leicht ausgeprägte degenerative Veränderungen im Bereich der linken Schulter. Maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen sind dem nicht zu entnehmen.

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Mit dem umschriebenen Restleistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 SGB VI a.F. Damit kann er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben und vollschichtig mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielen. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Versicherter regelmäßig nicht erwerbsunfähig, wenn er noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten kann, auch wenn es ihm nicht gelingt, einen seiner restlichen Erwerbsfähigkeit entsprechenden Arbeitsplatz zu finden; für leichte Vollschichtarbeit gilt der Arbeitsmarkt als offen. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt ist dabei nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das Risiko, einen entsprechenden Vollzeitarbeitsplatz zu finden, fällt nicht in den Bereich der Renten-, sondern in den der Arbeitslosenversicherung (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 27.05.1977 - 5 RJ 28/76 -, BSGE 44, 39; Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 - GS 2/95 -, BSGE 80, 24).

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Der Arbeitsmarkt ist dem Kläger auch nicht auf Grund einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder auf Grund einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder auf Grund eines sonstigen "Seltenheitsfalls" im Sinne der Rechtsprechung des BSG verschlossen. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt vor, wenn eine gravierende Behinderung ein weites Feld möglicher Tätigkeiten versperrt. Hingegen trägt das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" dem Umstand Rechnung, das auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen kann. Beschrieben sind damit all diejenigen Einschränkungen, die nicht bereits von dem Merkmal körperlich leichte Arbeit erfasst werden (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.1997 - 13 RJ 39/96 -; Urteil vom 11.03.1999 - B 13 RJ 71/97 R - NZS 2000, 96). Insoweit ist entgegen dem SG den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass bei dem Kläger eine Multimorbidität besteht, der eine über das in dem Gutachten des Orthopäden Dr. Q. und des Chirurgen Dr. R. festgestellte Maß hinausgehende leistungseinschränkende Wirkung zukommen könnte. Ebenso wenig finden sich Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger auf Grund seiner lang-jährigen körperlich schweren Arbeit als Maurer an der für die Aufnahme einer anderen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt notwendigen Anpassungs- bzw. Umstellungsfähigkeit fehlen könnte. Auch ist nicht nachzuvollziehen, dass die Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms auf Grund eines Carpaltunnelsyndroms weitergehend deutlich eingeschränkt wird. Der Sachverständige Dr. Q. hat insoweit ausdrücklich festgestellt, dass bis auf die üblicherweise bestehenden Sensibilitätsstörungen im Ausbreitungsgebiet des Nervus medianus rechtsseitig keine muskulären Atrophien festzustellen sind. Vielmehr ist die Ober- und Unterarmmuskulatur an beiden Armen gleich ausgeprägt. Der Sachverständige Dr. R. hat im Rahmen der Befundung eine nahezu seitengleiche und kräftige Armbemuskelung und darüber hinaus ungestörte Ellenbogen-, Handgelenk- und Fingerfunktion mit nahezu uneingeschränkt erhaltener Haltefunktion auch der rechten Hand festgestellt. Auf Grund des Fehlens einer Beeinträchtigung der kleinen Handmuskulatur und der typischen neurologischen Symptomatik ist dieser Sachverständige gar nicht zu der Diagnose eines Carpaltunnelsyndroms gelangt.

21

Ausschlaggebend ist jedoch, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend Tätigkeiten existieren, bei denen den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers Rechnung getragen werden kann. Dies belegt das überzeugende Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen T ... Danach kann der Kläger mit dem bei ihm festgestellten Restleistungsvermögen eine Tätigkeit als Hilfskraft in der Poststelle oder als einfacher Pförtner ausüben. Bei einer Tätigkeit als Hilfskraft in der Poststelle kann den gesundheitlichen Einschränkungen genüge getan werden. Der Schulterbereich spielt dabei keine Rolle. Die Arbeiten sind ausschließlich mit den Händen und Unterarmen auszuführen. Eine Hebefähigkeit bis zu 5 kg ist ausreichend. Des gleichen stellt eine Arbeit als einfacher Pförtner keine unangemessenen Anforderungen im Hinblick auf die eingeschränkten Körperfunktionen des Klägers.

22

Dem Kläger steht auch kein Anspruch nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht zu. Er ist nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI n.F ... Denn nach Abs. 3 dieser Vorschrift ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dies ist - wie dargelegt - beim Kläger der Fall.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

24

Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestand nicht.