Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 21.03.2003, Az.: L 5 B 2/03 V
Gewährung von Prozesskostenhilfe; Begrenzung eines als Reserve in besonderen Notlagen zubilligten Sparguthabens
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 21.03.2003
- Aktenzeichen
- L 5 B 2/03 V
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 19987
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0321.L5B2.03V.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - AZ: S 7 V 10/02 WA
Rechtsgrundlage
- § 115 Abs. 1 ZPO
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Hildesheim vom 20. November 2002, durch den der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus Hildesheim abgelehnt worden ist. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfeentscheidung vom 24. Januar 2003). Mit der Beschwerde rügt der Kläger, dass sein Sparvermögen bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht habe berücksichtigt werden dürfen, weil diesem Guthaben diverse Zahlungsverpflichtungen gegenüber stünden.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. Januar 2001 verfügt der Kläger über Sparguthaben in Höhe von 22.574,88 DM (= 11.542,35 EUR). Der Einsatz dieses Vermögens ist auch zumutbar im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), der dem Einsatz des vorhandenen Vermögens entgegen stünde, ist nicht ersichtlich.
Auch überzeugt das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht, wonach das angesparte Vermögen bereits durch Rückzahlungsverpflichtungen an nahe Familienangehörige gebunden sei. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. Januar 2001 hat der Kläger angegeben, dass die ausstehenden Rückzahlungen an die Eltern bzw. an die Großmutter für unentgeltliche Pflegeleistungen und für unentgeltliches Wohnen auf unbestimmte Zeit gestundet seien. Der Kläger hat nicht glaubhaft dargelegt, dass die Fortsetzung einer solchen Stundungsvereinbarung entweder bei ihm selbst oder bei den nahen Familienangehörigen zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, das Sparguthaben als sog. "Bargeldreserve" für den Fall vorhalten zu wollen, dass die Eltern die Pflegeleistungen krankheitsbedingt nicht mehr erbringen können, erlaubt auch dieses Vorbringen keine andere rechtliche Bewertung. Der angesparte Betrag übertrifft bei weitem jene Grenze, die die Rechtsprechung als Reserve in besonderen Notlagen zubilligt (vgl. Zöller, ZPO, Kommentar, 23. Auflage, § 115 Rdnr. 57 m.w.N.). Im Übrigen liegen auch keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass ein solcher Notfall in nächster Zeit konkret eintreten wird. Der Kläger hat sein Vermögen daher einzusetzen (§ 115 Abs. 2 ZPO).
Schließlich stehen der Verwertung des Vermögens auch nicht unkündbare Festlegungen oder unzumutbare Zinsverluste entgegen. Allein das Girokonto des Klägers weist mehr als 6.000,00 DM (= 3.067,75 EUR) aus, sodass mit solchen Nachteilen nicht zu rechnen ist.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes war daher ebenfalls abzulehnen. Die Beiordnung eines Anwaltes kommt gemäß § 121 ZPO nur in Betracht, wenn PKH bewilligt wird. Ohne die Bewilligung von PKH entfällt die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).