Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.03.2003, Az.: L 6/3 U 262/02

Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls; Voraussetzungen des Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Voraussetzungen einer besonderen beruflichen Betroffenheit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
20.03.2003
Aktenzeichen
L 6/3 U 262/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 20182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0320.L6.3U262.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 28.03.2002 - AZ: S 36 U 9/99

Redaktioneller Leitsatz

Die besondere berufliche Betroffenheit gemäß § 581 Abs. 2 RVO setzt insbesondere einen qualifizierten und sehr spezifischen Beruf mit einem engen Betätigungsbereich voraus. Ein leitender Angestellter im Außendienst (Verkaufsleiter) ist nicht in einem solchen speziellen Beruf tätig.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. März 2002 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.

2

Der 1937 geborene Kläger erlitt am 2. Januar 1985 bei seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter einen Arbeitsunfall und zog sich einen Spiralbruch des linken Unterschenkels zu (Durchgangsarztbericht des Dr. B. vom 2. Januar 1985). Er unterzog sich deshalb bis zum 14. Januar 1985 in der Medizinischen Hochschule C. (MHH) einer stationären Behandlung. In dem Bericht des Prof. Dr. D., MHH, vom 19. März 1985 heißt es, 10 Wochen nach Verplattung der Unterschenkelfraktur sei der Kläger weit gehend beschwerdefrei. Arbeitsfähigkeit sei ab 31. März 1985 anzunehmen; die Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - werde unter 20 % liegen.

3

Am 7. März 1988 stellte sich der Kläger bei Prof. Dr. E. vor und gab "noch geringere Restbeschwerden nach stärkerer Belastung" an. Prof. Dr. E. stellte eine freie Beweglichkeit des linken Kniegelenks sowie eine einschränkte Pro- und Supination im linken Sprunggelenk fest. Er führte aus, dass es sich um einen Endzustand ohne Tendenz zur Verschlechterung handele; gewisse Restbeschwerden seien nach einer ausgedehnten Narbenbildung, wie sie bei solchen Frakturen vorlägen, als nicht ungewöhnlich anzusehen.

4

Mit Schreiben vom 20. April 1998 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, auf Grund seiner Außendiensttätigkeit - er fahre jährlich etwa 40.000 bis 50.000 Km - hätten die Beschwerden in den letzten Jahren zugenommen. Schmerzhafte Schwellungen im linken Sprunggelenk schränkten seine Berufstätigkeit stark ein. Er bitte daher um Prüfung der ärztlichen Befunde. Zuvor hatte der Kläger am 15. April 1998 den Durchgangsarzt F. aufgesucht. Dieser hatte eine in anatomischer Stellung knöchern verheilte Fraktur sowie eine Muskelhernie des linken Unterschenkels diagnostiziert (Durchgangsarztbericht vom 15. April 1998). Die Beklagte veranlasste daraufhin das nach ambulanter Untersuchung erstattete chirurgische Gutachten des Dr. G., Klinik für Unfall- und Wiederherstellungs-Chirurgie des H., vom 8. August 1998. Die Gutachter fassten die wesentlichen Unfallfolgen wie folgt zusammen:

  1. 1.

    Schwellneigung des linken Unterschenkels.

  2. 2.

    Muskelverschmächtigung linker Oberschenkel.

  3. 3.

    Endgradig eingeschränkte Beweglichkeit im linken oberen Sprunggelenk.

  4. 4.

    Muskelhernie linker Unterschenkel.

  5. 5.

    Anatomiegerecht ausgeheilte distale Tibiasspiralfraktur links.

  6. 6.

    Anatomiegerecht ausgeheilte Tibiahinterkantenabsprengung links.

5

Die unfallbedingte MdE schätzten sie auf 10 v.H. In ihrem Gutachten erwähnten sie ferner als vom Unfall unabhängige krankhafte Veränderung eine Fraktur des linken Mittelfußknochens (Unfall vom 11. Oktober 1997, vgl. den Arztbrief des Dr. I. vom 29. Dezember 1997). Danach sei eine Osteomyelitis aufgetreten. zurzeit sei der Kläger diesbezüglich beschwerdefrei.

6

Mit Bescheid vom 25. September 1998 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Verletztenrente ab: Ansprüche vor dem 1. Januar 1994 seien gemäß § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - I verjährt; darüber hinaus sei davon auszugehen, dass auch vor dem 1. Januar 1994 keine MdE in rentenberechtigendem Grad vorgelegen habe. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1998).

7

Dagegen hat der Kläger am 7. Januar 1999 Klage vor dem Sozialgericht - SG - Hannover erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2002 abgewiesen, weil keine MdE in rentenberechtigender Höhe verblieben sei. Die Schätzung der MdE auf 10 v.H. stimme mit den Erfahrungswerten überein, die eine MdE in Höhe von 20 v.H. erst bei einer völligen Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks vorsähen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

8

Gegen dieses ihm am 16. April 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Mai 2002 Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass die Schmerzen sich in den letzten Jahren verschlimmert hätten und an manchen Tagen unerträglich seien. Seit 1996/1997 erziele er keine Einnahmen mehr, da er die körperliche Belastung durch die Reisetätigkeit auf längeren Strecken nicht ertragen könne. Deshalb seien ihm gegenüber kurzfristig Kündigungen ausgesprochen worden.

9

Der Kläger hat den Arztbrief des Arztes für Radiologie Dr. J. vom 9. Januar 1998 und das Attest des Dr. K. vom 19. März 2003 vorgelegt.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

  1. 1.

    das Urteil des SG Hannover vom 28. März 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 25. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 1998 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover vom 28. März 2002 zurückzuweisen.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

13

Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 2. Januar 1985 keinen Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Denn seine Erwerbsfähigkeit ist auf Grund der Unfallfolgen nicht in dem nach dem Gesetz erforderlichen Grad von "einem Fünftel" - 20 v.H. - (§ 581 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO - , der nach Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII, auch auf den vorliegenden Sachverhalt noch anzuwenden ist; inhaltsgleich insoweit für Versicherungsfälle ab 1. Januar 1997: § 56 Abs. 2 SGB VII) gemindert. Zur Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ). Entscheidend ist danach, dass nach den allgemein anerkannten unfall-medizinischen Erfahrungssätzen eine MdE in rentenberechtigendem Grad erst bei erheblich schwer wiegenderen Funktionseinschränkungen, als sie beim Kläger vorliegen, erreicht wird. Das SG hat in diesem Zusammenhang auf die völlige Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks hingewiesen. Beim Kläger liegt jedoch eine vergleichsweise erheblich bessere Funktion des linken Beines vor. Denn es ist lediglich die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks um 10 Grad und damit nur endgradig eingeschränkt, während das untere Sprunggelenk als normal beweglich beschrieben wird (vgl. den Messbogen zum Gutachten des Dr. L. vom 8. August 1998, Verwaltungsakten Bl. 139).

15

Demgemäß überzeugt die Schätzung der unfallbedingten MdE mit 10 v.H. durch Dr. M ... Sie trägt auch der von Dr. M. festgestellten und im Attest des Dr. K. vom 19. März 2003 bestätigten belastungsabhängigen Schwellneigung des linken Unterschenkels hinreichend Rechnung.

16

Auch liegt keine die Funktion des linken Beines beeinträchtigende unfallbedingte Arthrose im Bereich des linken Sprunggelenks vor. Der Durchgangsarzt Dr. F. hat auf Grund röntgenologischer Untersuchung arthrotische Veränderungen im linken oberen Sprunggelenk ausgeschlossen (Bericht vom 15. April 1994, Verwaltungsakten Bl. 104). Auch aus dem vom Kläger vorgelegten radiologischen Befundbericht des Dr. J. vom 9. Januar 1998 ergibt sich im Ergebnis keine für den Kläger günstigere Beurteilung. Dieser Befundbericht betrifft im Wesentlichen die Fraktur des 3. Mittelfußknochens, also nicht den vorliegenden Arbeitsunfall. Erwähnt sind darin allerdings auch diskrete - also nur angedeutete - Mehranreicherungen des Radiopharmacons im Bereich des linken Sprunggelenks unter Hinweis, dass die Mehranreicherung in diesem Bereich degenerativer Natur seien. Dieser radiologische Befund ist für die Schätzung der MdE unerheblich, weil maßgebliches Kriterium für die MdE-Schätzung die unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung ist, nicht jedoch der radiologische Befund.

17

Auch eine besondere berufliche Betroffenheit (vgl. § 581 Abs. 2 RVO), die in eng begrenzten Härtefällen den Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung einschränkt und eine Höherbewertung der MdE ermöglicht, liegt nicht vor. Sie setzt insbesondere einen qualifizierten und sehr spezifischen Beruf mit einem engen Betätigungsbereich voraus (zusammenfassend Bundessozialgericht - BSG - Bd. 70 S. 47 im Hinblick auf einen Flugzeugführer). Als leitender Angestellter (Verkaufsleiter) war der Kläger jedoch nicht in einem solchen speziellen Beruf tätig. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass die nicht gravierenden Unfallfolgen den Kläger an einer kaufmännischen Tätigkeit wie der eines Verkaufsleiters hindern.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

19

Es liegt kein gesetzlicher Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).