Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 12.03.2003, Az.: L 4 KR 255/00

Anspruch auf höheres Mutterschaftsgeld; Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes; Arbeitsverhältnis als privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis; Organmitglieder einer juristischen Person als Arbeitnehmer

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
12.03.2003
Aktenzeichen
L 4 KR 255/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 13474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0312.L4KR255.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 30.10.2000 - AZ: S 9 KR 26/99

Fundstelle

  • SGb 2003, 577

Verfahrensgegenstand

Mutterschutzgeld

Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmer

Beschäftigungsverhältnis

Organmitglied

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO entspricht § 1 Nr. 1 MuSchuG und ist im Sinne des Arbeitsrechts zu verstehen.

  2. 2.

    Der Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO, § 1 Nr. 1 MuSchuG ist nicht identisch mit dem Begriff des Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 SGB IV.

  3. 3.

    Der Senat folgt bei Auslegung des § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO der herrschenden Meinung im Arbeitsrecht, wonach Organmitglieder einer GmbH grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer gelten. Nur auf diese Weise kann die Rechtseinheitlichkeit gewahrt.

Redaktioneller Leitsatz

Für die Bemessung der Höhe des Mutterschaftsgeldes im Sinne von § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO ist nicht auf die sozialrechtliche Bedeutung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne abzustellen.

In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
ohne mündliche Verhandlung
am 12. März 2003 in Celle
durch
die Richterin Schimmelpfeng-Schütte - Vorsitzende -,
den Richter Schreck,
den Richter Wolff sowie
die ehrenamtliche Richterin Sand und
den ehrenamtlichen Richter Scheller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten höheres Mutterschaftsgeld als die bislang pro Tag gezahlten DM 25,00.

2

Die 1964 geborene Klägerin war ab dem 1. März 1997 bei der Firma INTUS Hanseatische Vermögensverwaltung GmbH beschäftigt. § 1 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

3

Die Mitarbeiterin tritt am 1. März 1997 bei INTUS als Geschäftsführerin für die in der Unternehmensgruppe geführten Hotelbetriebe ein. Regelmäßige Arbeitsstätte ist Timmendorfer Strand. Die Mitarbeiterin wird hier für INTUS ein Büro in ihren noch einzurichtenden Räumen unterhalten, welches sie an INTUS vermietet. Ein entsprechender Mietvertrag wird zu gegebener Zeit geschlossen.

4

Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, ihre Arbeitskraft voll und ganz dem Unternehmen der INTUS zur Verfügung zu stellen, die ihr übertragenen Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und dabei die Weisungen der INTUS zu befolgen.

5

Die Tätigkeiten können nicht im einzelnen aufgezählt werden, jedoch gilt als vereinbart, daß die Geschäftsführerin alles zu tun hat, um einen erfolgreichen Geschäftsablauf zu gewährleisten und die Betriebsergebnisse zu optimieren.

6

Personaleinstellungen sind von INTUS zu genehmigen; Anstellungsverträge mit weiteren Mitarbeitern sind mit INTUS abzuschließen.

7

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich mindestens 48 Stunden. Die Einteilung der Arbeitszeit erfolgt durch die Mitarbeiterin unter Beachtung der Erfordernisse des Betriebes. Ansprüche aus der Leistung von Mehrstunden sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

8

Die Vergütung der Klägerin betrug gemäß § 2 des Arbeitsvertrages monatlich DM 6.500,-. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist in § 5 des Arbeitsvertrages festgelegt. Dort heißt es ua wie folgt:

9

Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

10

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalenderhalbjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine verspätete Kündigung gilt als Kündigung für den nächstzulässigen Zeitpunkt.

11

Die ersten sechs Monate des Anstellungsvertrages gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.

12

Nach Ablauf der Probezeit wird die Mitarbeiterin zur Geschäftsführerin bestellt - nachfolgend als Geschäftsführerin bezeichnet. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ist sie an die Weisungen gebunden, die ihr von der Gesellschafterversammlung erteilt werden.

13

Alle Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag der Klägerin auf Bl 8 ff der Gerichtsakte verwiesen.

15

Die Bestellung zur Geschäftsführerin erfolgte durch Gesellschafterbeschluss am 22. April 1997. Daraufhin wurde die Klägerin als Geschäftsführerin mit Alleinvertretungsbefugnis am 18. Juni 1997 ins Handelsregister eingetragen.

16

Im September 1997 zeigte die Klägerin der Firma INTUS eine Schwangerschaft an. Der berechnete Entbindungstermin sei der 10. April 1998. Tatsächlich hat die Klägerin am 31. März 1998 entbunden.

17

Ende September 1997 sprach die Firma INTUS eine ordentliche fristgemäße Kündigung des Anstellungsverhältnisses zum 31. Dezember 1997 aus. Gleichzeitig teilte sie der Klägerin mit, dass gemäß Gesellschafterbeschluss vom 29. September 1997 keine Alleinvertretungsberechtigung, sondern nur noch Vertretungsbefugnis in Gemeinschaft mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen bestehe. Durch den Gesellschafterbeschluss vom 29. September 1997 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 als Geschäftsführerin abberufen. Dagegen erhob die Klägerin Klage beim Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck. Nachdem das ArbG sich mit Beschluss vom 7. Januar 1998 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) Lübeck verwiesen hatte, erging auf die Beschwerde der Klägerin der Beschluss des Landesarbeitsgerichtes (LArbG) Schleswig-Holstein vom 12. Mai 1998. Darin wurde der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Das LArbG führte aus: "Das ArbG wird in der Sache zu prüfen haben, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand. Ist das zu verneinen, wofür einiges sprechen dürfte, ist die Klage als unbegründet abzuweisen."

18

Das ArbG wies mit Urteil vom 17. Juni 1998 die Klage ab. Die Klägerin sei nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur als Geschäftsführerin einer GmbH nicht als Arbeitnehmerin anzusehen. Im Berufungsverfahren vor dem LArbG schlossen die Klägerin und die Firma INTUS folgenden Vergleich:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihre vertraglichen Beziehungen fristgerecht und zulässiger Weise durch Kündigung der Beklagten vom 31. Dezember 1997 beendet worden sind."

19

Vom 31. Dezember 1997 bis zum 24. Februar 1998 war die Klägerin arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld von der Beklagten. Die Klägerin hatte bei Beginn ihrer Tätigkeit eine freiwillige Mitgliedschaft zur Beklagten mit Krankengeldanspruch begründet. Anfang März 1998 beantragte die Klägerin die Gewährung von Mutterschaftsgeld. Die Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin vom 17. Februar bis 26. Mai 1998 Mutterschaftsgeld in Höhe von DM 25,00 täglich, mithin DM 2.475,00. Den Antrag auf höheres Mutterschaftsgeld wies die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 1998 zurück. Die Beklagte führte darin aus, dass sie sich der Entscheidung des ArbG Lübeck und der Firma INTUS nicht anschließen könne. Es liege ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Dieses sei unzulässig aufgelöst worden. Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1999). Die Beklagte führte darin weiter aus, dass die Zahlung eines höheren Mutterschaftsgeldes abzulehnen sei. Gemäß § 200 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) werde für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) in einem Arbeitsverhältnis stünden oder in Heimarbeit beschäftigt seien oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden sei, als Mutterschaftsgeld das um die gesetzliche Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG gezahlt. Es betrage höchstens DM 25,- für den Kalendertag. Übersteige das Arbeitsentgelt DM 25,- kalendertäglich, werde der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder vom Bund nach den Vorschriften des MuSchG gezahlt. Nach den Feststellungen der Beklagten sei die Klägerin bei der Firma INTUS nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) als Angestellte versicherungsfrei beschäftigt. Sie sei Arbeitnehmerin, so dass ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber der Krankenkasse auf DM 25,- täglich begrenzt sei.

20

Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 22. Februar 1999, eingegangen beim Sozialgericht (SG) Lüneburg am 1. März 1999, Klage erhoben. Sie hat die Gewährung von Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zwischen dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate und den geleisteten DM 25,-, hilfsweise in Höhe des Krankengeldes beantragt. Das SG hat mit Urteil vom 30. Oktober 2000 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 17. Februar 1998 bis 26. Mai 1998 Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes abzüglich der kalendertäglich geleisteten DM 25,- zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Klägerin infolge des Urteils des ArbG in Verbindung mit dem Beschluss des LArbG über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht zum Kreis der Arbeitnehmer gehöre. Daraufhin sei das MuSchG für sie nicht anwendbar. Dies habe zur Folge, dass nach § 200 Abs. 2 Satz 6 RVO der Klägerin Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes zu gewähren sei. Da die Beklagte bereits kalendertäglich DM 25,- an Mutterschaftsgeld gezahlt habe, sei das Krankengeld um diese DM 25,- kalendertäglich zu reduzieren.

21

Gegen das der Beklagten am 13. November 2000 zugestellte Urteil hat diese Berufung eingelegt, die am 7. Dezember 2000 beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachen eingegangen ist. Sie ist der Auffassung, dass das sozialgerichtliche Urteil unzutreffend sei. Zwischen der Klägerin und der Firma INTUS habe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Aus diesem Grunde könne eine höhere Zahlung von Mutterschaftsgeld als DM 25,- kalendertäglich nicht in Betracht kommen. Es sei nicht auf die Auffassung des ArbG abzustellen, sondern auf die sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkte.

22

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 30. Oktober 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

23

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

24

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

26

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten gern § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

27

Die zulässige Berufung der Beklagen ist nicht begründet. Das Urteil des SG Lüneburg vom 30. Oktober 2000 ist zutreffend. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gemäß § 200 Abs. 2 Satz 6 RVO abzüglich der bereits gezahlten DM 25,- kalendertäglich für den Zeitraum vom 17. Februar bis 26. Mai 1998.

28

Gemäß § 200 Abs. 1 RVO idF vom 20. Dezember 1996 (vgl. Art. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996, Bundesgesetzblatt I - BGBl I - Seite 2110) haben weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie vom Beginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats vor der Entbindung mindestens zwölf Wochen Mitglieder waren oder in einem Arbeitsverhältnis standen.

29

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin als freiwilliges Mitglied der Beklagten Anspruch auf Krankengeld hatte und die Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 RVO erfüllt. Lediglich die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist im Streit. Rechtsgrundlage für die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist § 200 Abs. 2 RVO. Nach § 200 Abs. 2 S 6 RVO steht der Klägerin Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes zu. § 200 Abs. 2 S 1 RVO findet auf sie keine Anwendung.

30

Gemäß § 200 Abs. 2 S 1 RVO wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des MuSchG für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, gezahlt. Unter einem "Arbeitsverhältnis" iSv § 200 Abs. 2 S 1 RVO ist genauso wie in § 1 Nr. 1 MuSchG ein auf einem Arbeitsvertrag beruhendes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis zu verstehen. Bei § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO handelt es sich insoweit nicht um eine Rechtsfolgen-, sondern um eine Rechtsgrundverweisung. Es müssen deshalb die Voraussetzungen des MuSchG vorliegen. Auch vom Wortlaut her wird deutlich, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis (nicht Beschäftigungsverhältnis) handeln muss. In einem Arbeitsverhältnis nach dem MuSchG stehen alle Arbeitnehmerinnen im Sinne des Arbeitsrechts. Dies sind nach der herkömmlichen Unterteilung Arbeiterinnen, Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Frauen (vgl. Geyer/Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Stand März 2002, § 200 RVO Rnr 44). Mithin ist von einem einheitlichen Begriff des "Arbeitsverhältnisses" in § 200 Abs. 2 RVO und § 1 Nr. 1 MuSchG im Sinne des Arbeitsrechts auszugehen. Diese Auffassung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Denn im Ausschuss für Sozialpolitik des Bundestages war zunächst zur Bezeichnung des persönlichen Geltungsbereiches des MuSchG der Ausdruck "Beschäftigungsverhältnis" erwogen worden. Er wurde durch "Arbeitsverhältnis" ersetzt mit der Begründung, dass dieser Ausdruck eindeutiger sei. In den Beratungen war darauf hingewiesen worden, dass man bei der Bezeichnung "Beschäftigungsverhältnis" an das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) denke. Mit dem MuSchG sollte nicht an diesen Begriff anknüpft werden, der sich zwar in einem weiten Bereich mit dem Begriff des Arbeitsverhältnisses deckt, jedoch seinerseits in seiner Abgrenzung strittig ist und unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt werden muss (vgl. Buchner/Becker, MuSchG/Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), 6. Auflage 1998 § 1 MuSchG RdNr. 10 f).

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Mithin ist für die Bemessung der Höhe des Mutterschaftsgeldes im Sinne von § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die sozialrechtliche Bedeutung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne abzustellen. Dieses lag bei der Klägerin bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des MuSchG nicht vor.

32

Nach herrschender Meinung im Arbeitsrecht sind die Organmitglieder der juristischen Personen keine Arbeitnehmer und sie stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 MuSchG. Ihnen obliegt die Willensbildung im Verband und die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion. Ihre Tätigkeit stellt sich, auch wenn ein gesonderter Anstellungsvertrag abgeschlossen wird, nicht als abhängige Arbeitsleistung dar. Selbst wenn sich aber die Stellung eines Organmitgliedes im Einzelfall einem Arbeitnehmer annähert, scheidet trotzdem eine Anwendung der Vorschriften des MuSchG aus. Dem Organmitglied obliegt es selbst, sich durch vertragliche Vereinbarung gegenüber der Anstellungsgesellschaft für den Fall der Mutterschaft abzusichern. Dies gilt auch für Geschäftsführer der GmbH. Auch bei diesen besteht ungeachtet einer zum Teil aufgrund der Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschafterversammlung vertretenen Doppelstellung weitgehend Einigkeit darüber, dass die arbeitsrechtlichen Normen nicht zur Anwendung kommen. Das Schutzbedürfnis kann, von Einzelfällen abgesehen, auch dem des Arbeitnehmers nicht gleichgestellt werden. Das MuSchG ist dementsprechend nicht anzuwenden (vgl. Buchner/Becker, aaO RdNr. 84 f mwN). Nach der herrschenden Auffassung im Arbeitsrecht wird somit fingiert, dass Organmitglieder einer GmbH nicht als Arbeitnehmer gelten (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Auflage 1999, § 14 RdNr. 4 ff). Der Senat schließt sich bei Auslegung des § 200 Abs. 2 S 1 RVO dieser herrschenden arbeitsrechtlichen Meinung an und folgt nicht der Mindermeinung, die eine individuelle Betrachtung befürwortet (vgl. Schaub aaO).

33

Grund hierfür ist die Wahrung der Rechtseinheitlichkeit und das Schutzbedürfnis der betroffenen Organmitglieder. Beide Kriterien werden im Falle der Klägerin besonders deutlich. Denn sie hat alles ihr Mögliche getan, um ihre vermeintlichen Rechte als Arbeitnehmerin gegenüber der Firma INTUS zu wahren. Ihre Bemühungen sind jedoch erfolglos geblieben. Denn weder das zuständige ArbG Lübeck noch das LArbG Schleswig-Holstein sind von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Firma INTUS ausgegangen. Die Arbeitsgerichte haben sich unter Bezug auf die herrschende Ansicht vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass Organmitglieder einer GmbH grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind. Die Ansicht der Beklagten, wonach der Klägerin ein höheres Mutterschaftsgeld gegenüber der Firma INTUS zustehe, ist daher rein theoretisch. Arbeitsgerichtlich könnte die Klägerin einen solchen Anspruch nicht durchsetzen. Ein Anspruch der Klägerin gem § 200 Abs. 2 S 1 RVO, wie von der Beklagten angenommen, besteht deshalb nicht.

34

Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gem § 200 Abs. 2 Satz 6 RVO. Nach dieser Vorschrift wird für "andere Mitglieder" das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Da die Klägerin nicht unter den Personenkreis des § 200 Abs. 2 S 1 RVO fällt, ist sie ein "anderes Mitglied" im Sinne des § 200 Abs. 2 S 6 RVO. Die genaue Höhe des Mutterschaftsgeldes ergibt sich aus dem zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag in Verbindung mit § 21 der Satzung der Beklagten vom 1. Januar 1989 idF d 26. Nachtrags (Stand 1. Juli 1997). Hiervon abzuziehen sind die von der Beklagten bereits gewährten DM 25,- kalendertäglich. Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich um den Zeitraum vom 17. Februar bis 26. Mai 1998 handelt. Dieser Leistungszeitraum ergibt sich aus der Bescheinigung der Beklagten an die Klägerin zur Vorlage beim Finanzamt. Insoweit ist die in der Berufungsschrift angeführte Zahlung von Mutterschaftsgeld vom 27. Februar (nicht 17. Februar) bis 26. Mai 1998 nicht zutreffend.

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Die Beklagte hat die außergerichtlichen notwendigen Kosten der Klägerin zu tragen (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

36

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung hat.