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Pflichtfeld

§ 23 NPflegeG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

(1) Der Pflegerahmenplan nach § 3 ist bis zum 31. Dezember 1997 zu erstellen. Das Fachministerium gibt im Sinne des § 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 bis zum 31. Dezember 1996 Orientierungsdaten zur Entwicklung des Pflegebedarfs und Vorschläge zur Gestaltung von stationären Pflegeeinrichtungen bekannt.

(2) Örtliche Pflegepläne nach § 4 sollen bis zum 30. Juni 1997 erstellt werden.

(3) Bei stationären Pflegeeinrichtungen, für die am 30. Juni 1996 mit einem Träger der Sozialhilfe ein Pflegesatz vereinbart oder festgesetzt ist, treten auf Antrag an die Stelle der Aufwendungen nach § 9 die in diesem Pflegesatz berücksichtigten Investitionsaufwendungen in unveränderter Höhe bis zur Vereinbarung oder Festsetzung eines Pflegesatzes nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch, dies längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1997.

(4) Abweichend von Absatz 3 treten bei vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege für die Dauer bundesrechtlicher Übergangsregelungen zur Weitergeltung der Heimentgelte an die Stelle der Aufwendungen nach § 9 die in den weitergeltenden Heimentgelten enthaltenen, nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Investitionskostenanteile.

(4a) Stationäre Pflegeeinrichtungen, die gemäß Absatz 3 oder 4 gefördert werden, können beantragen, dass sie für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 in der Höhe des für den 31. Dezember 1997 maßgebenden Betrages gefördert werden. Zusätzlich können bisher nicht berücksichtigte neue Aufwendungen im Sinne des § 9 gefördert werden, wenn diese im Einzelnen nachgewiesen werden. Im Falle des Satzes 2 darf der nach Satz 1 maßgebende Betrag um nicht mehr als 1 vom Hundert steigen. Die zuständige Stelle kann in entsprechender Anwendung des Artikels 49b Satz 4 i.V.m. Satz 3 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), eine höhere Steigerung bewilligen.

(5) Die Landesregierung hat das erste Förderprogramm nach § 12 Abs. 2 spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1998 zu beschließen. Bis zum In-Kraft-Treten des ersten Förderprogramms entscheidet das Fachministerium über die Förderung nach § 12 im Einzelfall.