Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.03.2003, Az.: L 9 SB 9/02

Feststellung der Höhe des Grades einer Behinderung für Zeiträume in der Vergangenheit; Wirkung eines verwaltungsintern festgelegten Teilgrades eines Behinderung; Koordinationsstörungen als Unfallfolge

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
25.03.2003
Aktenzeichen
L 9 SB 9/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0325.L9SB9.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - AZ: S 42 SB 289/99

Redaktioneller Leitsatz

Unter Berücksichtigung der Maßstäbe der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, kann ein verwaltungsintern festgelegter Teilgrad einer Behinderung einem Versicherten nicht zum Nachteil eines Versicherten gereichen und als rechtswidrig angesehen werden.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Berufungskläger schwerbehindertenrechtlich zustehenden Grades der Behinderung (GdB) für Zeiträume in der Vergangenheit.

2

Dem 1933 geborenen Berufungskläger war mit zuletzt bindend gewordenem Bescheid vom 27. November 1991, der in Ausführung eines sozialgerichtlichen Anerkenntnisses ergangen war, ein GdB von 60 zuerkannt worden. Dem hatten folgende Funktionsstörungen zu Grunde gelegen:

  1. 1.

    umformende Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose,

  2. 2.

    umformende Veränderungen der Gelenke,

  3. 3.

    Gefäßveränderungen, Bluthochdruck, Angina Pectoris, Aortenaneurysma,

  4. 4.

    Depressionen.

3

Im Dezember 1997 stellte der Berufungskläger einen Neufeststellungsantrag. Das Versorgungsamt (VA) Hannover zog Befundberichte des Gastroenterologen Dr. D. und des Allgemeinmediziners Dr. E. bei, denen jeweils zahlreiche Anlagen beigefügt waren. Sodann veranlasste das VA die versorgungsärztliche Begutachtung des Berufungsklägers. Zunächst wies Medizinaldirektor F. nach Untersuchung des Berufungsklägers unter dem 10. Juli 1998 darauf hin, auf chirurgischem Gebiet lägen Beschwerden seitens der Halswirbelsäule (HWS) und des linken Handgelenks vor. Hierfür sei die ursprünglich in Ansatz gebrachte Bewertung in Höhe eines Teil-GdB von 30 nach wie vor zutreffend. Der Neurologe und Psychiater Medizinaldirektor G. wies in seinem Gutachten vom 27. Juli 1998 darauf hin, auf neurologischem Gebiet läge nunmehr eine progrediente Erkrankung vor, die eine Atrophie des Kleinhirns zur Folge habe. Es sei von einem Einzel-GdB für die Nervenerkrankung des Berufungsklägers in Höhe von 60 auszugehen. Hinzu komme eine affektive Störung, die mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten sei. Aus den auf neurologischem Gebiet vorliegenden Störungen ergebe sich auch, dass dem Berufungskläger das Merkzeichen "G" zustehe.

4

Mit Bescheid vom 10. November 1998 erkannte das VA daraufhin dem Berufungskläger einen GdB von 80 sowie das Merkzeichen "G" ab Dezember 1997 zu. Auf den Widerspruch des Berufungsklägers zog das VA erneut Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr. E. sowie des Neurologen Prof. Dr. H. bei. Daraufhin stellte das VA mit Bescheid vom 6. Mai 1999 bei dem Berufungskläger ab Januar 1999 einen GdB von 90 sowie darüber hinaus das Merkzeichen "B" fest. Mit weiterem Bescheid vom 7. Mai 1999 lehnte das VA die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1999 wies das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA) den Widerspruch des Berufungsklägers im Übrigen zurück.

5

Am 15. Juni 1999 ist Klage erhoben worden.

6

Während des laufenden Klageverfahrens hat der Berufungskläger erneut einen Verschlimmerungsantrag gestellt. Nach weiteren Ermittlungen des nunmehr auf Grund des Umzuges des Berufungsklägers zuständig gewordenen VA München hat dies dem Berufungskläger mit Bescheid vom 18. April 2002 mit Wirkung vom Juni 2001 auch die Merkzeichen "aG" und "H" zuerkannt.

7

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Hannover Befundberichte des Hals-Nasen-Ohren-Arztes Dr. I., des Allgemeinmediziners Dr. E., des Neurologen J. und des Kardiologen Dr. K. beigezogen. Nachdem der Berufungskläger im Juli 2000 mitgeteilt hat, er sei nach München verzogen, ist der Freistaat Bayern mit Beschluss vom 24. Oktober 2000 beigeladen worden. Danach ist noch ein Befundbericht des L. beigezogen worden. Sodann hat das SG die Begutachtung des Berufungsklägers durch den Neurologen und Psychiater Dr. M. (Gutachten vom 26. Januar 2001 nebst Ergänzung vom 29. Juni 2001) veranlasst. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. M. hat der Berufungskläger erklärt, bis vor einem Jahr sei es ihm zufrieden stellend gegangen. Seitdem sei Schwindel beim Gehen aufgetreten. Bis vor einem halben Jahr habe er noch als selbstständiger Architekt gearbeitet. Seit einem Jahr liege eine Verschlechterung insoweit vor, als er nicht mehr richtig schreiben könne. Seelisch habe er keine Probleme mehr, seit er das Medikament N. einnehme. Dr. M. ist zu dem Ergebnis gelangt, in funktioneller Hinsicht stehe bei dem Berufungskläger die Stand- und Gangataxie im Vordergrund, die sich mit einer Sprachstörung verbinde. Diese Funktionsstörung habe sich seit zwei Jahren verschlimmert und sei nunmehr allein mit einem Teil-GdB von 80 zu bewerten. Insgesamt ist Dr. M. zu der Auffassung gelangt, nunmehr komme dem Berufungskläger ein Gesamt-GdB von 100 zu. An dieser Auffassung hat Dr. M. auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Juni 2001 festgehalten.

8

Daraufhin hat das beklagte Land Niedersachsen unter dem 7. März 2001 ein Teil-Anerkenntnis dahingehend abgegeben, dass nunmehr ab Januar 2001 bei dem Berufungskläger ein GdB von 100 festgestellt werde (Ausführungsbescheid vom 3. Dezember 2001).

9

Nach Annahme dieses Anerkenntnisses als Teil-Anerkenntnis durch den Berufungskläger hat das SG die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. M. bezogen.

10

Gegen das am 26. November 2001 zugestellte Urteil ist am 23. Dezember 2001 Berufung eingelegt worden. Der Berufungskläger ist der Auffassung, ihm müsse bereits ab Dezember 1997 ein GdB von 90 und ab Dezember 1998 ein GdB von 100 zuerkannt werden. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den progredienten Verlauf seiner neurologischen Erkrankung. Zudem habe das beklagte Land das Gutachten von Dr. M. nur unzureichend umgesetzt.

11

Der Berufungskläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichtes Hannover vom 1. Oktober 2001 aufzuheben sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Hannover vom 10. November 1998 in der Gestalt der Bescheide des Versorgungsamtes Hannover vom 6. und 7. Mai 1999 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 18. Mai 1999 und in der Gestalt des angenommenen Anerkenntnisses vom 7. März 2001 (Ausführungsbescheid vom 3. Dezember 2001) zu ändern,

  2. 2.

    das beklagte Land zu verurteilen, bei dem Berufungskläger ab Dezember 1997 einen GdB von 90 und ab Dezember 1998 einen GdB von 100 festzustellen.

12

Das berufungsbeklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Zur Begründung weist es zunächst darauf hin, es sei nunmehr nicht mehr passiv legitimiert, da auf Grund einer Veränderung im Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-Vfg) nunmehr lediglich der Freistaat Bayern passiv legitimiert sei. In der Sache sei das Begehren des Berufungsklägers auch materiell nicht berechtigt. Insoweit bezieht sich das beklagte Land Niedersachsen auf seine angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil.

14

Der beigeladene Freistaat Bayern beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er hat schriftsätzlich mitgeteilt, er teile die Auffassung des Landes Niedersachsen, dass dieses nunmehr nicht mehr passiv legitimiert sei.

16

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Amtes für Versorgung und Familienförderung - Versorgungsamt - München II (Az. O.) sowie auf den Inhalt zweier weiterer sozialgerichtlicher Streitakten (Az. S 30 Vs 101/90 und S 28 SB 608/98) des SG Hannover Bezug genommen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

18

Nach Auffassung des Senates kann in der vorliegenden Sache dahin stehen, welche Behörde hier die richtige Beklagte ist und ob das ursprünglich beklagte Land Niedersachsen nach dem Wohnsitzwechsel des Berufungsklägers aus dem Verfahren zu entlassen ist, denn der von diesem geltend gemachte Anspruch ist materiell nicht begründet.

19

Insoweit kommt es für den nun noch umstrittenen, zurück liegenden Zeitraum auf die Anwendung von § 48 Sozialgesetzbuch - 10. Buch - Verwaltungsverfahren in Verbindung mit dem Schwerbehindertengesetz an, das mit Wirkung vom 1. Juli 2001 außer Kraft getreten ist (Art 68 des SGB IX, BGBl.. I 2001, 1045, 1139). Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem Urteil vom 1. Oktober 2001 Bezug (Bl. 5 letzter Absatz und Bl. 6 erster Absatz der Entscheidungsausfertigung).

20

In Anwendung dieser Rechtsgrundlage ist das SG zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dem Berufungskläger stünde ein Anspruch weder auf die Festsetzung des GdB mit Wirkung von Dezember 1997 auf 90 noch auf Zuerkennung eines GdB von 100 ab Dezember 1998 zu. Auch der Senat stützt sich insoweit wesentlich auf das überzeugende und in sich schlüssige Gutachten von Dr. M. vom 26. Januar 2001 (nebst Ergänzung vom 29. Juni 2001).

21

So ergeben sich zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass die neurologische Erkrankung des Berufungsklägers sich bereits im Dezember 1997 so verschlimmert hatte, dass insoweit ein höherer Teil-GdB zu Grunde zu legen gewesen wäre. Das beklagte Land hatte in seinem für diesen Zeitraum geltenden Bescheid vom 10. November 1998 für die neurologische Systemerkrankung des Berufungsklägers auf Grund des versorgungsärztlichen Gutachtens des Neurologen und Psychiaters G. vom 27. Juli 1998 einen verwaltungsinternen Teil-GdB von 60 zu Grunde gelegt (Bl. 103 der Verwaltungsvorgänge). Dies ist unter Berücksichtigung der Maßstäbe der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1996 (AP 96) jedenfalls nicht als zum Nachteil des Berufungsklägers rechtswidrig anzusehen. Insoweit kommt es auf die Anwendung von Randnummer 26.3 (S. 54) "Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen" der AP 96 an. Wenn die dort vorgegebenen Maßstäbe mit den zur fraglichen Zeit erhobenen Befunden verglichen werden, so ergibt sich kein Abweichen zum Nachteil des Berufungsklägers. So spricht etwa der Neurologe Prof. Dr. H. in seinem Bericht vom 13. November 1997 von einer "mäßiggradigen Stand- und Gangataxie" und einer "leichten Dysarthrie" (Bl. 85 des Verwaltungsvorgangs). Auch der Neurologe und Psychiater G. sieht anlässlich der Untersuchung am 4. Juni 1998 eine etwas verwaschene und undeutliche Sprache, die aber nach kurzer Gewöhnungszeit leicht zu verstehen sei. Darüber hinaus diagnostiziert er eine "beinbetonte ausgeprägte Bewegungs- und Koordinationsstörung" (Bl. 101 des Verwaltungsvorgangs). Der Berufungskläger selbst hatte anlässlich dieser Untersuchung angegeben, seine Hauptbeschwerden lägen bei der Koordinationsstörung beim Gehen. Diese Befunde rechtfertigen angesichts des auf S. 20 der AP 96 vorgegebenen Bewertungsrahmens von 30 - 100 für eine Koordinations- und Gleichgewichtsstörung cerebraler Ursache nicht die Bewertung mit einem höheren verwaltungsinternen Teil-GdB als 60.

22

Auch die Bewertung der Behinderung des Berufungsklägers für die Zeit von Dezember 1998 bis Dezember 2000 mit einem GdB von 100 lässt sich angesichts der vorliegenden Befunde nicht rechtfertigen.

23

So ist zunächst für das Jahr 1998 erneut auf die von dem Neurologen und Psychiater G. anlässlich seiner gutachtlichen Untersuchung am 4. Juni 1998 erhobenen Befunde hinzuweisen. Für das Jahr 1999 ist festzuhalten, dass insoweit mit Bescheid vom 6. Mai 1999 ein GdB von 90 festgestellt wurde. Hierbei war das berufungsbeklagte Land von einem für das neurologische Leiden des Berufungsklägers zu berücksichtigenden Teil-GdB von 70 ausgegangen. Maßgeblich war insoweit der Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. E. (ohne Datum - Bl. 129 f des Verwaltungsvorgangs) gewesen, der von einer Verschlimmerung berichtet hatte. Gleichzeitig kann der Senat aus dem Arztbrief der neurochirurgischen Klinik der P. vom 29. Januar 1999, der anlässlich eines stationären Aufenthaltes im Januar 1999 erstellt wurde, noch keine wesentliche Befundverschlechterung entnehmen (Bl. 137 des Verwaltungsvorgangs). Auch aus der Befundbeschreibung des Neurologen Prof. Dr. H. in seinem Arztbrief vom 28. April 1999, der auf einen stationären Aufenthalt im März 1999 zurück geht, lässt sich eine wesentliche Verschlimmerung nicht entnehmen (Bl. 189 des Verwaltungsvorgangs).

24

Auch für das Jahr 2000 kann der Senat keine Befunde feststellen, die zu einer weiteren Erhöhung des GdB führen müssten. Insoweit ist zunächst auf den Arztbrief des Neurologen und Psychiaters Dr. Q. vom 21. August 2000 hinzuweisen, der auf einer Untersuchung im Juli 2000 beruht (Bl. 196 des Verwaltungsvorgangs). Auch die von diesem erhobenen und beschriebenen Befunde lassen die Feststellung einer wesentlichen Verschlimmerung des neurologischen Leidens nicht zu. Die Befundbeschreibung des Neurologen J. in seinem Befundbericht an das SG vom 30. Mai 2000 (Bl. 40 der Gerichtsakte) lässt die Feststellung einer wesentlichen Verschlimmerung ebenfalls nicht zu. Dieser weist z.B. darauf hin, eine Gehhilfe sei noch nicht erforderlich. Die Internisten Dr. R. und Kollegen berichten in ihrem Arztbrief vom 2. Oktober 2000, der auf einen stationären Aufenthalt des Berufungsklägers im August und September 2000 zurück geht, sogar von einer Verbesserung der Beschwerden hinsichtlich der Gangataxie und der dysarthritischen Sprache. Auch hieraus lassen sich daher keine Gesichtspunkte gewinnen, die es erlauben, eine Verschlimmerung des neurologischen Leidens des Berufungsklägers festzustellen. Dies wird auch bestätigt durch die ärztliche Einschätzung von Dr. M., der auf S. 14 seines Gutachtens ausführt, die Untersuchungen des Berufungsklägers in der MHH und in der neurologischen Universitätsklinik in Bonn in den Jahren 1999 und 2000 hätten im Wesentlichen keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

25

Angesichts all dieser Befunde ist auch die ärztliche Einschätzung von Dr. M. auf S. 22 seines Gutachtens, wonach der GdB zum 30. Dezember 1998 auf 90 anzuheben ist, für den Senat nicht nachzuvollziehen. Dies gilt umso mehr, als Dr. M. in seinem Gutachten (S. 17) auch berichtet, seelische Beschwerden habe der Berufungskläger - seitdem er mit dem Medikament "Fluctin" behandelt werde - nicht mehr. Daher kann auch bei der Bewertung des Gesamt-GdB keine psychische Behinderung mit einem Teil-GdB von 20 berücksichtigt werden, wie dies das beklagte Land noch in der Stellungnahme seines Ärztlichen Dienstes vom 5. März 2001 getan hat.

26

Nach alledem ist festzuhalten, dass eine deutliche Verschlechterung der bei dem Berufungskläger hinsichtlich seiner neurologischen Erkrankung vorliegenden Befunde allenfalls mit der Untersuchung von Dr. M. im Januar 2001 dokumentiert ist. Dem hat das berufungsbeklagte Land mit dem von ihm abgegebenen Anerkenntnis in ausreichendem Umfang Rechnung getragen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von §§ 183, 193 SGG.

28

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.