Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 04.03.2003, Az.: L 6 B 4/03 U
Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei Prozesskostenhilfeantrag; Verletztenrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 04.03.2003
- Aktenzeichen
- L 6 B 4/03 U
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 19939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0304.L6B4.03U.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 11.11.2002 - AZ: S 11 U 147/02
Rechtsgrundlage
- § 56 SGB VII
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 11. November 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe - PKH - für das Verfahren vor dem Sozialgericht - SG -. Er erstrebt die Feststellung einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1952 geborene Kläger bezieht nach seinen Angaben Krankengeld in Höhe von monatlich 810,60 EUR und Wohngeld von 52,00 EUR monatlich; seine Ehefrau hat keine Einnahmen (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Oktober 2002).
Am 27. August 2001 rutschte der Kläger bei seiner Tätigkeit als Busfahrer - beim Einsteigen in den Bus - aus, knickte mit dem rechten Fuß um und fiel auf die linke Hüfte. Der Durchgangsarzt Dr. C. diagnostizierte ein Supinationstrauma des rechten Fußes mit Außenbandruptur, eine Zerrung des rechten Unterschenkels sowie eine Prellung des linken Hüftgelenks (Durchgangsarztbericht vom 27. August 2001). Gestützt auf das nach ambulanter Untersuchung erstattete Gutachten des Prof. Dr. D. vom 14. Juni 2002 erkannte die Beklagte eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 16. Juni 2002 an; eine Verletztenrente lehnte sie ab, weil der Arbeitsunfall nach Ende des Anspruchs auf Verletztengeld keine Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - in rentenberechtigendem Grad hinterlassen habe.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die Feststellung, der Unfall sei nach Durchführung der Heilbehandlung folgenlos ausgeheilt, sei unzutreffend. Die den Kläger behandelnden Ärzte - Dr. E. und Dr. F., G. - hätten ihm das Gegenteil bestätigt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2002 zurück.
Dagegen richtet sich die am 25. Oktober 2002 beim SG Hildesheim eingegangene Klage. Das SG hat den Antrag des Klägers auf PKH mit Beschluss vom 11. November 2002 zurückgewiesen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Bei den Untersuchungen des Klägers am 12. Februar 2002 im H., am 19. März 2002 im I. und am 1. Juli 2002 im J. seien keine Verletzungsfolgen mehr festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei die "Zusammenhangsvermutung" des Dr. E. und des Dr. F. nicht nachvollziehbar.
Gegen diesen ihm am 19. November 2002 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 9. Dezember 2002 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf ein sozialmedizinisches Gutachten des MDK Niedersachsen vom 31. Juli 2002. Die Beklagte hat hierzu die Stellungnahme ihres ärztlichen Beraters vom 25. Januar 2003 vorgelegt.
Ergänzend hat sich der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde auf eine gutachterliche Äußerung des Facharztes für Innere Medizin Dr. K., Arbeitsamtsarzt beim Arbeitsamt L., vom 3. Februar 2003 bezogen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - ). Sie ist jedoch mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO) nicht begründet.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, sofern ein Erfolg oder Teilerfolg als durchaus möglich erscheint. Eine Erfolgsaussicht in diesem Sinne ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die für das PKH-Verfahren gebotene summarische Prüfung führt, wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, zu dem Ergebnis, dass die - einen Verletztengeldanspruch (§ 43 Sozialgesetzbuch - SGB - VII) begründende - unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht länger als bis zum 16. Juli 2002 gedauert und danach keine MdE in rentenberechtigendem Grad von mindestens 20 v.H. (§ 56 SGB VII) hinterlassen hat. Bei der dahingehenden Beurteilung konnte sich die Beklagte auf die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen und vor allem auf die von Prof. Dr. M. erhobenen Befunde und die Beurteilung dieser Gutachter stützen, dass der Unfall folgenlos (MdE 0 v.H.) überstanden sei (vgl. im Einzelnen Punkt 3 des Gutachtens vom 14. Juni 2002). Die von den Gutachtern erwähnten "geringfügigen Restklagen" (Spannungsschmerzen im oberen Sprunggelenk rechts beim "In-die-Hocke-Gehen" sowie hin und wieder etwas Schwellneigung im rechten Sprunggelenk) stellen die Beurteilung der Gutachter nicht in Frage, zumal der Kläger den Gutachtern auch mitteilte, er sehe sich in der Lage, wieder als Busfahrer tätig zu werden.
Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen lässt sich kein für ihn günstigeres Ergebnis herleiten. Das Gutachten des MDK Niedersachsen (Dr. N.) vom 31. Juli 2002 lässt keine nennenswerten Unfallfolgen erkennen. Der beratende Arzt der Beklagten hat in seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Diagnose "Bänderschwäche" im Bereich der Sprunggelenke beiderseits nicht auf den Unfall zurückgeführt werden kann und es für die erwähnte "posttraumatische Arthrose im rechten oberen Sprunggelenke" keinen Beleg gebe. In der gutachtlichen Äußerung des Dr. K. wird zwar - neben anderen Gesundheitsstörungen - auch eine "Funktionseinschränkung unter Belastung nach Verletzung des rechten Sprunggelenks" festgestellt. Dr. K. hat aber keine Befunde mitgeteilt, aus denen auf nennenswerte unfallbedingte Gesundheitsstörungen im Bereich des rechten Fußes geschlossen werden kann.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).