Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.03.2003, Az.: L 7 AL 281/01
Arbeitslosenhilfe; Grund; Herabbemessung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 26.03.2003
- Aktenzeichen
- L 7 AL 281/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48241
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG - 19.04.2001 - AZ: S 6 AL 103/00
Rechtsgrundlagen
- § 195 SGB 3
- § 200 Abs 1 S 1 SGB 3
- § 200 Abs 2 SGB 3
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Gründe im Sinne des § 201 Abs 2 S1 SGB 3 sind nur solche, die sich nicht aus den Verhältnissen des Arbeitsmarktes ergeben, sondern die den konkreten Alhi-Bezieher aus einer Gruppe anderer Arbeitsloser, die ihm hinsichtlich Qualifikation, Alter, Dauer der Arbeitslosigkeit und anderer Gesichtspunkte vergleichbar sind, individuell herausheben (Niesel - Brandt, SGB 3, 2.Aufl., § 200 Rz. 11, Gagel - Ebsen, SGB 3, § 200 Rz. 34).
2. Ein socher Grund ist nicht darin zu sehen, dass allein die Auslandsbeschäftigung des Klägers dazu geführt hat, dass er in der Vergangenheit ein besonders hohes Entgelt erzielt hat, wenn es vergleichbare Arbeitsplätze in der Lagerverwaltung großer deutscher Baufirmen im Ausland weiter gibt und der Kläger bereit und in der Lage ist, dort eingesetzt zu werden.
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 19. April 2001 sowie der Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 1999 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. Januar 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2000 werden geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 27. Dezember 1999 bis zum 26. Dezember 2000 höhere Arbeitslosenhilfe nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von (anfangs) 1.800,00 DM zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt ab 27. Dezember 1999 höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der am 25. November 1950 geborene Kläger (verheiratet, 1 Kind im Sinn des Einkommensteuerrechts, Lohnsteuerklasse III) hat eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker und Bürokaufmann absolviert. Er war überwiegend in der Lagerhaltung für große deutsche Baufirmen beschäftigt, ab 1981 im Ausland für die I. Bau-AG (6. Juli bis 31. Dezember 1981), J. Bau-AG (1. Juni 1982 bis 31. Mai 1984 in K.; 18. Juni 1984 bis 30. April 1987 im L.; 7. Oktober 1987 bis 31. März 1994 in K.) und vom 18. Juni 1994 bis 31. August 1995 für die Dr. Ing. M. und Co Constraction GmbH N.. Er erzielte in der Zeit von März bis August 1995 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 7.800,00 DM. Danach bezog der Kläger vom 1. September 1995 bis 26. Dezember 1997 Arbeitslosengeld (Alg) mit Unterbrechung durch Unterhaltsgeld(Uhg)-Zahlung (vom 16. September 1996 bis 13. März 1997) und Krankengeldzahlung (14. März bis 1. April 1997). Das Alg war zunächst nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1.800,00 DM (Bewilligungsbescheid vom 22. September 1995/Änderungsbescheid vom 3. Januar 1996) und vom 2. September bis 14. September 1996 und 2. April bis 26. Dezember 1997 nach einem Bemessungsentgelt von 1.860,00 DM bemessen (Dynamisierungsbescheid vom 11. September 1996, Bewilligungsbescheide 15. April und 25. Juli 1997). Seit dem 27. Dezember 1997 bezieht der Kläger Alhi, zunächst ebenfalls nach einem Bemessungsentgelt von 1.860,00 DM (Bewilligungsbescheid vom 11. Dezember 1997/Änderungsbescheid vom 7. Januar 1998). Im zweiten Bewilligungsabschnitt (vom 27. Dezember 1998 bis 28. Dezember 1999) bemaß die Beklagte die Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 1.830,00 DM (Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember 1998/Änderungsbescheid vom 7. Januar 1999).
Mit Änderungsbescheid vom 22. November 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 9. November bis 26. Dezember 1999 Alhi nur noch nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 1.470,00 DM. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger das bisherige Bemessungsentgelt aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr erzielen könne, er komme für eine Beschäftigung als Lagerleiter im Baugewerbe in Betracht. Der Gehalts- und Lohntarifvertrag für das Baugewerbe in Niedersachsen weist für 1997/1998 für technische Angestellte mit Fachhochschulabschluss, Techniker- oder Meisterprüfung (T 5) ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 6.370,00 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden aus, das die Beklagte zugrunde legte. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, weil die Kürzung der Alhi eine unzumutbare Härte darstelle und er seine monatlichen Ausgaben nicht mehr bedienen könne.
Auf den Fortzahlungsantrag auf Alhi vom 30. November 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den dritten Bewilligungsabschnitt (27. Dezember 1999 bis 26. Dezember 2000) Alhi ebenfalls nach einem Bemessungsentgelt von 1.470,00 DM (Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 1999/Änderungsbescheid vom 5. Januar 2000). Der Widerspruch gegen die Höhe der Alhi wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die bisherige Leistungsbemessung beruhe auf einer als Lagerverwalter bezeichneten Beschäftigung, die mit langen Auslandstätigkeiten verbunden gewesen sei, eine sehr vielseitige und verantwortungsvolle Mischtätigkeit umfasse, die auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zu finden sei; die seit über vier Jahren zahlreichen erfolglosen Bewerbungen zeigten, dass ihm für eine Einstellung in einer ähnlich verantwortungsvollen Tätigkeit die erforderliche Qualifikation (Studium oder ähnlicher Bildungsweg) fehle.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 14. April 2000 Klage beim Sozialgericht (SG) Stade erhoben und geltend gemacht, ihm stehe höhere Alhi zu, weil er auch weiterhin die qualifizierte Tätigkeit im In- oder Ausland ausüben könne; dass inzwischen Studiengänge der Logistik angeboten würden, könne ihm nicht angelastet werden, wenn eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt werden könne. Der Kläger hat eine Aufstellung seiner Bewerbungen seit Oktober 1995 vorgelegt. Das SG hat nach Anhörung der Diplom-Verwaltungswirtin und Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes O. den Bescheid vom 22. November 1999 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 19. April 2001). In den Entscheidungsgründen, auf die verwiesen wird, hat es ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass ein Lagerverwalter oder –magaziner mit einer dem Kläger vergleichbaren Berufsausbildung und Berufserfahrung allenfalls ein Arbeitsentgelt auf dem deutschen Arbeitsmarkt erzielen könne, das das von der Beklagten der Alhi zugrunde gelegte Bemessungsentgelt nicht übersteige; das wesentlich höhere Arbeitsentgelt des Klägers im Jahre 1995 beruhe auf dem untypischen Umstand der langjährigen Auslandsbeschäftigung und entspreche nicht solchen Verhältnissen des Arbeitsmarktes, wie sie gleichermaßen für alle Arbeitslosen gelten; in der Arbeitslosenversicherung sei jedoch lediglich das Risiko versichert, einen Arbeitsplatz auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zu erhalten.
Gegen dieses dem Kläger am 10. Mai 2001 zugestellte Urteil richtet sich seine am Montag, dem 11. Juni 2001 beim erkennenden Gericht eingegangene Berufung, mit der der Kläger seinen Anspruch auf höhere Alhi weiterverfolgt. Er ist ergänzend der Auffassung, dass die vom SG genannten Gründen nicht personen-, sondern arbeitsmarktbedingt seien und damit keine Neubemessung rechtfertigten. Es seien zum Beispiel bei der P. Anlagenbau GmbH, der Q. GmbH, der R. Stahlbau GmbH, J. Bau AG, S. AG, T., U. AG, Deutsche V. AG, W. AG, X. AG, Y. AG, Z. AG, AB. AG vergleichbare Entgelte zu erzielen gewesen, wie er vor der Arbeitslosigkeit verdient habe, wenn die Stellen durch ihn besetzt worden wären.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 19. April 2001 sowie den Bescheid vom 14. Dezember 1999 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. Januar 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2000 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger höhere Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 27. Dezember 1999 bis zum 26. Dezember 2000 nach einem Bemessungsentgelt von anfangs 1.800,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie ist der Auffassung, die Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit dem durch Zeitablauf zwangsläufig eintretenden Verlust an Qualifikation sowie die Auslandstätigkeit seien persönliche Gründe im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III).
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme durch die Berichterstatterin wurde der Kläger persönlich gehört und die Arbeitsvermittlerin BB. als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Juni 2002 verwiesen. Die den Kläger betreffenden Leistungsakten des Arbeitsamtes CB. (StammNr. 277A095762) sind Gegenstand des Verfahrens gewesen. Auf die Prozess- und Beiakten wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Geldleistungen von mehr als 1.000,00 DM betreffende Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und infolgedessen zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.F., 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Nachdem die Beklagte gegen das Urteil des SG Stade vom 19. April 2001, mit dem der Bescheid vom 22. November 1999 aufgehoben worden ist, keine Berufung eingelegt hat, ist das Urteil insoweit rechtskräftig. Streitgegenstand sind demnach im Berufungsverfahren nur noch der Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 1999 für die Zeit vom 27. Dezember 1999 bis 26. Dezember 2000 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. Januar 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2000.
Die Anspruchsvoraussetzungen für den streitigen Bewilligungsabschnitt liegen dem Grunde nach unstreitig vor (§§ 190 ff i.V.m. §§ 117 ff SGB III).
Die Beklagte hat die Alhi des Klägers in dem streitigen Zeitraum mit dem Bewilligungsbescheid der Höhe zu Unrecht auf der Grundlage eines ermäßigten Bemessungsentgelt von anfangs 1.470,00 DM festgesetzt. Für verheiratete Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Einkommensteuergesetz haben, wie der Kläger, betrug die Alhi 1999 57 v.H. des um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Bemessungsentgelt (§§ 195, 129, 136 SGB III). Die Beklagte ist bei ihrer Leistungsgewährung mit Recht von dem erhöhten Leistungssatz (§§ 195 Abs. 1 Nr. 2, 129 Nr. 1 SGB III) sowie nach §§ 195, 136, 137 Abs. 2 Nr. 3 SGB III von der Leistungsgruppe C ausgegangen. Der Bemessung war jedoch ein höheres Bemessungsentgelt von (anfangs) 1.800,00 DM wöchentlich zugrunde zu legen.
Der Anspruch des Klägers auf Alhi ab 27. Dezember 1997 beruht auf einem vorangegangenen Alg-Bezug (sogenannte Anschluss-Alhi). Für einen solchen Anspruch ist Bemessungsentgelt das Bemessungsentgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist (§ 200 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Dies war im vorliegenden Fall 1.860,00 DM. Die Beklagte hat es für den zweiten Bewilligungsabschnitt zutreffend herabbemessen (§§ 201 Abs. 1 SGB III, 427 Abs. 5 Satz 3 SGB III) auf 1.825,87 DM, gerundet 1.830,00 DM. Für den dritten Bewilligungsabschnitt ab 27. Dezember 1999 ist das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, gemäß § 201 Abs. 1 SGB III mit dem Anpassungsfaktor von 0,9859 (1,0159 abzüglich 0,03) auf 1.800,04 DM, gerundet 1.800,00 DM anzupassen.
Dagegen kommt eine weitere Herabsetzung des Bemessungsentgelts auf 1.470,00 DM nach § 200 Abs. 2 SGB III nicht in Betracht. Danach ist, solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen kann, Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat; alle Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen.
Es ist bereits nicht nachgewiesen, dass der Kläger ab Dezember 1999 nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt von 1.800,00 DM erzielen könnte. Allein der Umstand, dass der Kläger sicht seit 1995 bei vielen Unternehmen erfolglos beworben hat, rechtfertigt diese Schlussfolgerung nicht. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass es Arbeitsplätze in der Lagerverwaltung großer deutscher Baufirmen nicht mehr gebe, in denen bei einem Einsatz im Ausland und den damit verbundenen hohen Anforderungen ein Arbeitsentgelt von 7.800,00 DM monatlich verdient werden können. Dass der Kläger eine solche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, hat die Beklagte ebenfalls nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Der Umstand, dass der Kläger (nur) in dieser speziellen Tätigkeit ein so hohes Arbeitsentgelt erreichen kann, nicht aber bei der typischen Lagerhaltung im Inland, ist kein persönlicher Grund im Sinn des § 200 Abs. 2 SGB III.
Aus dem systematischen Verhältnis zu § 201 SGB III ergibt sich, dass mit Gründen im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III keine arbeitsmarktbedingten Gründe gemeint sein können (Niesel-Brandt, SGB III, 2. Auflage, München 2002, § 200 Rdziff. 11, Gagel-Ebsen, SGB III-Arbeitsförderung, Stand Oktober 2002 § 200 Rdziff. 34). Erfasst werden solche Gründe, die sich nicht aus den Verhältnissen des Arbeitsmarktes als solchen und der alle Arbeitslosen gleichermaßen treffenden Situation der Arbeitslosigkeit ergeben, sondern die gegenüber solchen Gründen ”besonders” sind. Hieraus folgt, dass eine Entwertung der Arbeitskraft, die darin liegt, dass bestimmte Qualifikationen, die der Arbeitslose besitzt, nicht mehr nachgefragt werden, kein persönlicher Grund, sondern Folge der Veränderung des Arbeitsmarktes sind. Etwaige sich aus längerer Arbeitslosigkeit ergebende Verschlechterungen der Vermittlungsaussicht auf dem bisherigen Entgeltniveau sind keine ”besonderen”, in der persönlichen Situation wurzelnde Gründe, sondern allgemeine und typische Folgen der Arbeitslosigkeit sind (Gagel a.a.O.). Maßgeblich sind nur solche Gründe, die den konkreten Alhi-Bezieher aus einer Gruppe anderer Arbeitslosen, die ihm hinsichtlich Qualifikation, Alter, Dauer der Arbeitslosigkeit und anderer Gesichtspunkte vergleichbar sind, individuell herausheben. Ob der Kläger aufgrund der fortschreitenden Entwicklung im Bereich der Logistik tatsächlich nicht mehr über die erforderliche Qualifikation verfügt oder ob die Nichteinstellung trotz zahlreicher Bewerbungen Ausdruck des Nachfrageverhaltens von Arbeitgebern nach jungen Hochschulabsolventen ist, ist daher unerheblich, weil diese Gründe nicht im Rahmen des § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III zu berücksichtigen sind.
Als persönliche Gründe im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III bleiben damit im Wesentlichen Leistungseinschränkungen und tatsächliche oder rechtliche Bindungen übrig (Gagel a.a.O. Rdziff. 35, Niesel a.a.O. Rdziff. 12). Ein solcher Grund ist nicht darin zu sehen, dass allein die Auslandsbeschäftigung des Klägers dazu geführt hat, dass er in der Vergangenheit ein besonders hohes Entgelt erzielt hat. Der Senat geht nach der Beweisaufnahme der ersten und zweiten Instanz zwar davon aus, dass der Kläger das maßgebliche Bemessungsentgelt von 1.800,00 DM wöchentlich tatsächlich nur bei einer erneuten Auslandstätigkeit erzielen kann, weil sich die Lagerhaltung in den vom Kläger bisher betreuten Ländern von derjenigen in Deutschland unterscheidet und unter schwierigeren Bedingungen (z.B. Ersatzteilbeschaffung) zu organisieren ist. Die Zeuginnen haben übereinstimmend und nachvollziehbar dargelegt, dass für eine vergleichbare Tätigkeit als Lagerleiter in der Bundesrepublik Deutschland ein geringeres Arbeitsentgelt gezahlt würde. Indes ist der Kläger bereit, wie er von Anfang an angegeben und durch zahlreiche Bewerbungen nachgewiesen hat, erneut von einem deutschen Unternehmen im Ausland eingesetzt zu werden. Somit sprechen keine Gründe tatsächlicher Art gegen eine Auslandstätigkeit.
Es bestehen auch keine rechtlichen Hindernisse, dass das Arbeitsamt seine Vermittlungsbemühungen auf deutsche Unternehmen erstreckt, die Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen des § 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) abschließen wollen. Dass es solche Beschäftigungsverhältnisse im nennenswerten Umfang gibt, zeigt der berufliche Werdegang des Klägers und seine Aufstellung der Bewerbungen, die häufig auf Auslandstätigkeiten gerichtet waren.
Gründe, die eine Herabsetzung des Bemessungsentgelts im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III rechtfertigen könnten, sind somit nicht ersichtlich. Der Kläger hat daher für den Bewilligungsabschnitt vom 27. Dezember 1999 bis 26. Dezember 2000 Anspruch auf höhere Alhi nach dem nach § 201 SGB III angepassten Bemessungsentgelt in Höhe von (anfangs) 1.800,00 DM.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Gründe, die eine Herabbemessung der Alhi gemäß § 200 Abs. 2 SGB III rechtfertigen, sind in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich - bislang nicht erörtert worden.