Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 25.03.2003, Az.: L 13/5 B 360/02 VG

Anerkennung einer psychischen Erkrankung; Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs; Depressionen, Angstzustände und Verfolgungswahn; Prüfung von hinreichenden Erfolgsaussichten

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
25.03.2003
Aktenzeichen
L 13/5 B 360/02 VG
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 15536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0325.L13.5B360.02VG.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 08.10.2002 - AZ: S 2 VG 102/01

Redaktioneller Leitsatz

Die Anforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung dürfen nicht überspannt und die Rechtsfindung in der Hauptsache in das PKH-Verfahren (Prozesskostenhilfe) vorverlagert werden.

Tenor:

Dem Kläger wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Stade vom 8. August 2002 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. gewährt.

Gründe

1

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren streitig die Anerkennung einer psychischen Erkrankung des Klägers als Schädigungsfolge nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

2

Der 1956 geborene Kläger wurde am 26. Februar 1991 Opfer einer Gewalttat, bei der er sich eine Leberruptur, eine Rippenfraktur rechts und multiple Prellungen und Schürfungen zuzog. Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 07.08.1991, Az. 621 Ks 23/91) wurde der Kläger im volltrunkenen Zustand im Bett einer Bekannten schlafend von dem Täter angegriffen, aus dem Bett geschleudert und misshandelt. An den Vorfall habe er keinerlei Erinnerung. Ausweislich des Berichts des Krankenhauses Altona vom 21. März 1991 war der Kläger beim Eintreffen des Notarztwagens nicht ansprechbar. Ferner wurde im Krankenhaus ein Drogenmissbrauch diagnostiziert. Mit Bescheid vom 14. März 1996 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger am 26. Februar 1991 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei, und erkannte als Schädigungsfolgen eine Ansatztendinose des rechten Bauchmuskels am Brustbein, Knochennarben nach Fraktur der 5. - 7. Rippe links und Hautnarben am Hals und Bauch nach Revision einer Leberruptur an. Gleichzeitig erkannte sie einen Anspruch auf Heilbehandlung wegen der Schädigungsfolgen ab Oktober 1993 an. Die Gewährung einer Versorgungsrente lehnte sie dagegen ab, da die durch die Schädigungsfolgen hervorgerufene Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) weniger als 25 v.H. betrage.

3

Im September 1998 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Beschädigtenversorgung und machte geltend, er leide auf Grund der erlittenen Gewalttat unter Depressionen, Angstzuständen und Verfolgungswahn. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. März 2000 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 14. März 1996 und die Gewährung von Beschädigtenversorgung ab. Zur Begründung gab sie an, die vom Kläger beschriebenen Symptome könnten mit dem Ereignis vom 26. Februar 1991 nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit in einen ursächlichen Zusammenhang gebracht werden. Der Kläger sei während des Vorfalls bewusstlos gewesen und habe nach eigenen wiederholten Aussagen keinerlei Erinnerungen an den Geschehensablauf. Da er somit bewusst eine ausgeprägte Belastung mit Angst und Ausgeliefertsein nicht erfahren habe, könnten die von ihm geklagten Beschwerden auf psychischem Gebiet nicht als Schädigungsfolgen anerkannt werden. Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein versorgungsärztliches Gutachten der Frau Dr. G., Fachärztin für Psychiatrie, vom 22. März 2001 ein. Diese diagnostizierte eine chronifizierte depressive Symptomatik mit Angst- und Panik-Attacken und sozialem Rückzug. Auf Grund einer Traumatisierung in der Kindheit und insbesondere durch eine langjährige DDR-Haft sowie auf Grund einer langjährigen Alkoholabhängigkeit sei von einem psychischen Vorschaden auszugehen, der sich durch die posttraumatische Belastungsstörung nach Überfall verschlimmert und zur einer schwer wiegenden Persönlichkeitsstörung geführt habe. Für die posttraumatische Belastungsstörung sei ein Einzel-GdB von 25 v.H. anzunehmen. Da diese Gesundheitsstörung nur zum Teil durch die Schädigung verursacht worden sei, seien 10 v.H. als Schädigungsfolge anzuerkennen. Dieser Beurteilung stimmte die leitende Prüfärztin des Versorgungsärztlichen Dienstes, Frau Dr. H., nicht zu. Nach ihrer Einschätzung stand eine Persönlichkeitsstörung mit ungünstigen sozialen Entwicklungsbedingungen und posttraumatischen Störungen auf Grund der erlittenen Haft im Vordergrund. Da der Kläger sich alkoholbedingt nicht an die Tat erinnern könne, komme auch eine Anerkennung der geltend gemachten Störungen i. S. einer Verschlimmerung nicht in Betracht. Es sei davon auszugehen, dass die jetzt bestehenden Symptome auch ohne den Überfall in gleichem Maße vorhanden wären (Prüfvermerk vom 23.05.2001). Dieser Beurteilung schloss sich die Beklagte an und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2001 als unbegründet zurück.

4

Mit der dagegen am 19. Juli 2001 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, erst seit der Gewalttat leide er unter Angst und Verfolgungswahn, meide jeden Kontakt zu Menschen und lebe völlig zurückgezogen. Zwar habe er eine ungünstige Kindheit gehabt, aber gleichwohl einen ordnungsgemäßen Schulabschluss erreicht und eine Lehre durchlaufen. Auch die DDR-Haft habe er recht unbeschadet überstanden und nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik gearbeitet, Partnerschaften unterhalten und Bekannte und Freunde gehabt. Auch lägen keine definitiven Erkenntnisse darüber vor, dass er das Tatgeschehen am 26. Februar 1991 tatsächlich nicht mitbekommen habe. Der Umstand, dass er zu Beginn des Angriffs noch geschlafen habe und beim Eintreffen der Polizei gut eine halbe Stunde später bewusstlos gewesen sei, schließe ein bewusstes Erleben der Misshandlungen nicht aus. Die später angegebene Erinnerungslücke könne auf die Verletzungen oder den unbewussten Versuch des Verdrängens zurückzuführen sein. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei von verschiedenen Ärzten, u.a. von der Gutachterin Dr. G., gestellt worden. Die Beklagte tritt dem Vorbringen mit einer weiteren Stellungnahme ihres Versorgungsärztlichen Dienstes vom 27. März 2002 entgegen. Darin führt die Ärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. I. aus, bei dem Kläger handele es sich in diagnostischer Hinsicht um ein komplexes Erscheinungsbild. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung bzw. einer Borderline-Persönlichkeitsstörung ein Abhängigkeitssyndrom. Eine derartige psychische Störung zähle definitionsgemäß zu den frühen Störungen, die ihre Ursache in der frühen Kindheit fänden. Sie sei bei dem Kläger anhand der aktenkundigen ungünstigen sozialen Entwicklungsbedingungen in der Kindheit nachzuvollziehen. Nach den eigenen Angaben des Klägers habe seit dem 25. Lebensjahr ein regelmäßiger, seit 1989 ein exzessiver Alkoholgenuss (zeitweilig kombiniert mit Heroin- und/oder Cannabiskonsum) bestanden. Davon ausgehend müsse das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bezweifelt werden. Eine sichere Abgrenzung zu der Persönlichkeitsstörung und dem Abhängigkeitssyndrom sei insoweit nicht möglich. Vielmehr könnten die meisten der geklagten Symptome auch im Zusammenhang mit der besonderen Persönlichkeitsstruktur gesehen werden. Ferner sei es nach menschlichem Ermessen schwer vorstellbar, dass mehrjährige Haftstrafen in Gefängnissen der ehemaligen DDR ohne psychischen Folgen bleiben könnten, zumal wenn eine psychisch nicht stabile Persönlichkeit betroffen gewesen sei. Schließlich handele es sich bei dem Vorbringen, dass der Kläger die Tat bei vollem Bewusstsein erlebt haben könnte, um reine Spekulation. Die wenige Wochen nach der Tat angegebene Erinnerungslücke spreche eindeutig dagegen. Soweit eine retrograde Amnesie vorgelegen habe, könne eine solche nicht schwinden, sie könne aber durch Inhalte aus Berichten anderer oder eigene Vorstellungen und Gedanken nachträglich gefüllt werden. Insofern handele es sich um eine Bewältigungsstrategie oder ein wunschgeleitetes Streben, das mit dem objektiven Geschehen nichts zu tun habe. Die Beklagte legt ferner eine weitere Stellungnahme der Frau Dr. G. vom 5. Juli 2002 vor. Darin wird ausgeführt, das Gutachten (vom 22.03.2001) sei wegen eines Schreibfehlers dahingehend zu berichtigen, dass für die posttraumatische Belastungsstörung ein Einzel-GdB von unter 25 v.H. anzunehmen sei. Zur Frage der Reversibilität einer Amnesie sei darauf hinzuweisen, dass eine durch akute Alkoholintoxikation verursachte Amnesie als hirnorganische Reaktion nicht reversibel sei im Gegensatz zu einer psychogenen Reaktion, wie sie bei schweren psychischen Traumen vorkommen könne. Es sei aus der Trauma-Forschung bekannt, dass ein erlittenes psychisches Trauma in die Biografie durch individuelle Verarbeitung integriert werde und sich im Laufe eines Lebens auch in Bezug auf Erinnerung, Wahrnehmung und Gewichtung veränderte. Die von ihr - Dr. G. - aus einem LVA-Gutachten übernommene Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nach den jetzt vorliegenden strengen diagnostischen Kriterien nach dem DSM IV (Diagnostic und Statistical Manual of Mental Disorders) nicht aufrechterhalten werden und sollte durch die Bezeichnung »psychoreaktive Störung« ersetzt werden. In diesem Zusammenhang weist Frau Dr. G. darauf hin, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erst fünf Jahre nach der Tat gestellt worden sei und der Kläger nach der Tat einige Jahre sozial integriert gewesen und einer Arbeit nachgegangen sei.

5

Mit Beschluss vom 8. August 2002 hat das Sozialgericht (SG) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit der Begründung abgelehnt, nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit ersichtlich vertrete überhaupt keiner der behandelnden oder begutachtenden Ärzte die Ansicht, dass die unstreitig vorliegende Persönlichkeitsstörung des Klägers unter Kausalitätsgesichtspunkten dem angeschuldigten Ereignis vom 29. Februar 1991 wesentlich zugerechnet werden könnte.

6

Gegen den ihm am 12. August 2002 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 12. September 2002 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung bezieht sich der Kläger im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und macht weiter geltend, bei den in dem angegriffenen Beschluss zitierten Ärzten handele es sich nicht um unabhängige Gutachter. Immerhin sei aber die Gutachterin Dr. G. nach ambulanter Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gewalttat geeignet gewesen sei, eine psychische Gewaltfolge zu verursachen, und dass bei ihm - dem Kläger - in gewissem Umfang Schädigungsfolgen i. S. des BVG vorlägen. Vor diesem Hintergrund könne der geltend gemachte Anspruch nicht ohne weitere Sachaufklärung zurückgewiesen werden.

7

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 8. August 2002 aufzuheben und ihm Prozess-kostenhilfe zu bewilligen.

8

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

9

Sie hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend.

10

Wegen des Weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf die vorliegenden Prozess- und Verwaltungsakten Bezug genommen.

11

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen dem angefochtenen Beschluss kann eine gewisse Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht verneint werden.

12

Der Zielsetzung des Instituts der PKH entsprechend darf bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten i. S. von § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht ein zu strenger Maßstab angelegt werden. Vielmehr soll auch finanziell Unbemittelten ein weit gehend gleicher Zugang zum Gericht ermöglicht werden. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung dürfen daher nicht überspannt und die Rechtsfindung in der Hauptsache in das PKH-Verfahren vorverlagert werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - NJW 2003, Heft 8, S. 576 m.w.N.).

13

Die hier zu beurteilende wahrscheinliche Kausalität zwischen der anerkannten Gewalttat und den vorliegenden psychischen Erkrankungen des Klägers wirft schwierige Fragen auf, die nur nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren zu beantworten sind. Zu berücksichtigen ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 4) eine in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) aufgeführte seelische Krankheit wahrscheinliche Folge einer dort aufgeführten Extrembelastung ist, wenn die Krankheit in engem Anschluss an den belastenden Vorgang ausgebrochen ist. Bestehen Zweifel, ob schon vorher Krankheitssymptome vorhanden waren oder ob andere Ursachen die Krankheit herbeigeführt haben, so geht das nicht zu Lasten des Opfers.

14

Davon ausgehend ist es vorliegend möglich, dass sich durch weitere Sachaufklärung ein wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang zwischen der erlittenen Gewalttat und den psychischen Beeinträchtigungen des Klägers ermitteln lässt. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen (Bericht des J. vom 30.01.1996, versorgungsärztliches Gutachten der Frau Dr. G. vom 22.03.2001) ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Dabei handelt es sich um eine Erkrankung, die nach den AHP (Ausgabe 1996, S. 251) eine mögliche Folge psychischer Traumen ist. Soweit Frau Dr. G. in ihrer weiteren Stellungnahme vom 5. Juli 2002 ausgeführt hat, die strengen diagnostischen Kriterien nach dem DSM IV seien nicht erfüllt, sodass die von ihr gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht aufrechterhalten werden könne, ist diese Beurteilung nicht näher begründet worden. Insbesondere hat die Gutachterin nicht mitgeteilt, welche diagnostischen Kriterien nach ihrer Einschätzung nicht gegeben sind. Insoweit besteht danach weiterer Aufklärungsbedarf.

15

Der Umstand, dass der Kläger das Tatgeschehen am 26. Februar 1991 möglicherweise nicht bewusst miterlebt hat, schließt die Annahme einer Extrembelastung i. S. der AHP 1996 (S. 251) nicht von vornherein aus. Denn auch die nachträgliche Kenntnisnahme von der Gewalttat einschließlich der näheren Tatumstände könnte in Verbindung mit der menschlichen Vorstellungskraft eine extreme psychische Belastung darstellen.

16

Soweit in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 5. Juli 2002 ferner darauf hingewiesen wird, dass die posttraumatische Belastungsstörung erst fünf Jahre nach der Tat diagnostiziert worden sei, kann es allenfalls auf den Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens von Symptomen, nicht aber auf den Zeitpunkt der Diagnosestellung ankommen. Dabei ist zu beachten, dass nach den herrschenden medizinischen Erkenntnissen zwischen dem Trauma und dem Auftreten von Symptomen eine Latenzzeit von Wochen und Monaten, in Einzelfällen sogar mehr als sechs Monaten, liegen kann (vgl. Niederschrift über die Tagung der Sektion »Versorgungsmedizin« des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung - Beiratsbeschluss - vom 12./13. November 1997). Ferner ist durch Beiratsbeschluss vom 29./30. März 2000 klargestellt worden, dass psychische Störungen, die erstmals nach vielen Jahren in Erscheinung treten, nicht pauschal als Schädigungsfolge abzulehnen sind. Insbesondere ist allein der Wegfall "zudeckender" Lebensumstände nicht geeignet, einen ursächlichen Zusammenhang zu verneinen. Bei der weiteren Prüfung ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits in seinem ersten Antrag vom Oktober 1993 als noch verbliebene Verletzungsfolgen - ausschließlich - seelische Störungen angegeben hatte.

17

Schließlich kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht abschließend beurteilt werden, mit welcher Sicherheit eine psychische Vorerkrankung des Klägers als alternative Ursache angenommen werden kann.

18

Die Prozessführung ist auch nicht mutwillig.

19

Wie sich aus der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, ist der Kläger nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

20

Nach alledem sind die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH erfüllt.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).