Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.03.2003, Az.: L 6 U 159/00

Anspruch auf Verletztenrente; Berücksichtigung der Rechtsprechung und des versicherungsrechtlichen und unfallmedizinischen Schrifttums bei der Bewertung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit; Funktionsbeeinträchtigung eines Armes durch einen Bizepssehnenriss; Beurteilung der Höhe der Minderung einer Erwerbsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
20.03.2003
Aktenzeichen
L 6 U 159/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0320.L6U159.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 08.03.2000 - AZ: S 7 U 306/98

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Maßgebend für die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die tatsächlich bestehende unfallbedingte Funktionseinschränkung. Zu deren Beurteilung bilden die ärztlichen Einschätzungen eine wichtige und vielfache unentbehrliche Grundlage für das Gericht.

  2. 2.

    Für die Beurteilung der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind auch die von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen und unfallmedizinischen Schrifttum entwickelten allgemeinen unfallmedizinischen Erfahrungsgrundsätze heranzuziehen. Diese sind im Einzelfall zwar nicht bindend, aber geeignet, als Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in den zahlreichen Parallelfällen der Praxis zu dienen. Dagegen ist für die Beurteilung der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht maßgeblich die Häufigkeit der ärztlichen Behandlung oder die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

  3. 3.

    Ein Streckdefizit von 10 Grad und eine Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit von 30 Grad aufgrund eines Bizepssehnenrisses bei einem Arm rechtfertigen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigtem Grade, da Bizepssehnenrisse in der Regel keine dauerhaften Funktionseinschränkungen hinterlassen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. März 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Verletztenrente.Der im Mai 1947 geborene Kläger verdrehte sich am 28. Juni 1995 beim Anheben der Anhängerschere den linken Unterarm. Der am selben Tag aufgesuchte Durchgangsarzt C. diagnostizierte einen Bizepsteilriss links. Der linke Ellenbogen wies keine knöcherne Traumafolgen auf. Die Röntgenaufnahme zeigte eine anlagebedingte Verknöcherung am Sehnenansatz des Epikondylus lateralis und mediales. Der Kläger wurde mit einer Unterarmgipsschiene versorgt (Bericht des Durchgangsarztes C. vom 28. Juni 1995). Im August 1995 suchte der Kläger zwei Mal den Neurologen Dr. D. auf, der ein Pronatorsyndrom (Speichen- und Mittelnerveneinengung) links diagnostizierte und eine operative Lösung empfahl (Bericht vom 4. September 1995). Der Kläger war ab 10. August 1995 wieder arbeitsfähig. Der Chirurg C. nahm keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) an (Stellungnahme vom 6. September 1995).Am 4. Januar 1996 verspürte der Kläger beim Abladen von Rinderhälften einen schmerzhaften Ruck im linken Ellenbogen. Deshalb suchte er am 16. Januar 1996 Dr. E. auf. Dieser stellte Schmerzen im Bereich der linken Ellenbeuge fest, die Beweglichkeit im Ellenbogengelenk war frei, aber endgradig schmerzhaft. Er nahm keinen Unfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) an. Daneben klagte der Kläger über seit mehreren Wochen bestehende Beschwerden im rechten Schultergelenk, die Dr. E. als Impingementsyndrom wertete und einen Zusammenhang zwischen beiden Beschwerdebildern verneinte (Durchgangsarztbericht vom 18. Januar 1996; Bericht vom 2. Juli 1996). Wegen einer akuten Periarthropathie der rechten Schulter hatte der Kläger zuvor am 15. Januar 1996 Dr. F. aufgesucht und dort auch über anhaltende Beschwerden im linken Arm geklagt. Dieser hatte eine erhebliche Beugeschwäche im Bereich des linken Ellenbogens und eine massive Kraftminderung festgestellt (Bericht vom 10. Mai 1995). Die neurologische Untersuchung durch Dr. G. am 2. Februar 1996 ergab eine Kompression des Nervus medianus. Bei der anschließenden Operation vom 13. Februar 1996 fand sich eine Druckschädigung des Nervus medianus und des Nervus radialis durch ein Ganglion der linken Ellenbeuge, das vom Bizepssehnenansatz körperfern herrührte. Dr. H. sah die Beschwerden des Klägers und das Ganglion als durch die Veränderung am Bizepssehnenansatz hervorgerufen an (Bericht vom 7. März 1996; OP-Bericht vom 4. März 1996). Im März 1996 wurde wegen einer Epicondylitis radialis humeri eine operative Denervation nach Wilhelm durchgeführt (vgl. Gutachten Dr. I., S. 4, Bericht des Dr. J. vom 13. Mai 1996). Bei einer Untersuchung am 19. April 1996 fanden sich keine Anzeichen einer Radialisläsion. Stattdessen führte der Neurologe Dr. K. die Kraftminderung im linken Arm auf eine schmerzbedingte Mangelinnervation auf dem Boden einer Epicondylopathia humero radialis zurück. Die Schulterschmerzen erklärte er mit einer leichtgradigen Periarthropathia humeros-capularis (Bericht des Dr. K. vom 19. April 1996). Im April 1996 machte der Kläger geltend, dass sich seine Beschwerden im linken Arm auch nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 10. August 1995 nicht wesentlich gebessert hätten. Da er bei seiner beruflichen Tätigkeit deshalb verstärkt den rechten Arm eingesetzt habe, sei es zur Überlastung der rechten Schulter gekommen, die mit Kortison behandelt worden sei. Bei der Weiterbehandlung des linken Armes sei dann das Ganglion entdeckt und operativ entfernt worden.Eine am 22. Mai 1996 durchgeführte Kernspintomografie des linken Ellenbogens ergab eine Arthrose des linken Ellenbogengelenkes mit Ausziehungen am Olecranon und Capitulum humeri sowie einen Gelenkerguss. Weiterhin zeigten sich postoperativ narbige Veränderungen subcutan über dem Olecranon (Bericht des Radiologen L. vom 23. Mai 1996). Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch Dr. I ... Bei der Untersuchung am 5. September 1996 war die Untersuchung der linken Extremität des Klägers schmerzhaft, er vermochte aber alle Griffe vollständig auszuführen. Die Schultergelenke waren frei beweglich. Die Arme wiesen keine Muskeldifferenzen auf, die Hohlhandbeschwielung war seitengleich. Der Gutachter verneinte einen Unfall am 4. Januar 1996, es seien auch keine verletzungsspezifischen Befunde erhoben worden. Wegen des fehlenden OP-Berichtes konnte er allerdings nicht beurteilen, ob das Ganglion Folge des Unfalls vom 28. Juni 1995 war (Gutachten vom 8. September 1996). Der Befund der kernspintomografischen Untersuchung sei nicht verletzungstypisch, sondern stimme mit leichten degenerativen Veränderungen überein. Nach Vorlage dieses OP-Berichtes führten Dr. I. die Entstehung des Ganglions auf den Unfall zurück. Die knöchernen Veränderungen/Verkalkungen im Röntgenbild am ellen- und speichenseitigen Oberarmknorren seien hierfür nicht ursächlich, da das Ganglion in der Ellenbeuge eine andere Lokalisation aufweise. Sie nahmen eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juni bis 9. August 1995 und erneut ab 13. Februar bis 31. März 1996 an (ergänzende Stellungnahme vom 26. Oktober 1997). Nach Zustimmung durch den beratenden Arzt Dr. M. (Stellungnahme vom 20. Januar 1998), lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1998, abgesandt am 3. November 1998, die Gewährung einer Verletztenrente ab.Hiergegen hat der Kläger am 1. Dezember 1998 Klage erhoben. Er trug vor, dass das Ereignis vom 4. Januar 1996 in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. Juni 1995 stehe. Er sei jedenfalls über die 13. Woche nach diesem Unfall hinaus in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Die Gutachter Dr. N. hätten bereits eine 12-wöchige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zu berücksichtigen sei aber weiter der Zeitraum vom 9. August 1995 bis 4. Januar 1996, in dem er von Dres. O. behandelt worden sei, sowie auch der Zeitraum vom 4. Januar 1996 bis 13. Februar 1996 - 5 1/2 Wochen -. Insgesamt sei seine Erwerbsfähigkeit im Zeitraum vom 29. Juni 1995 bis 31. März 1996 gemindert gewesen, sodass die Voraussetzungen für eine Rentengewährung vorlägen. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat mit Urteil vom 8. März 2000 die Klage abgewiesen. Bei Unfallfolgen am Unterarm sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) erst bei einer Versteifung der Unterarmdrehbewegung in der Einwärtsdrehstellung von 0-70-70 Grad in Betracht zu ziehen. Der Kläger erreiche diese Werte nicht, da eine gute Ellengelenk-Beugung-Streckung von 0-70-130 Grad vorläge. Zudem fehle es an wesentlichen Schonungszeichen.Gegen das ihm am 20. März 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. April 2000 Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass das Urteil des SG Oldenburg bereits wegen der Verwechslung der Unfalldaten unrichtig sei. Eine MdE von 20 v.H. rechtfertige sich in seinem Fall wegen seiner Beschwerden, des langwierigen Behandlungsverlaufes und seinen alltäglichen Problemen als LKW-Fahrer im Fernverkehr.Der Kläger beantragt,1. das Urteil des SG Oldenburg vom 8. März 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1998 aufzuheben,2. die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 28. Juni 1995 Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.Die Beklagte beantragt,die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 8. März 2000 zurückzuweisen.Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.Der Senat hat einen Bericht des Dr. F. vom 29. Mai 2000 und eine Auskunft der AOK vom 5. Juni 2000 beigezogen.Beide Beteiligte habe sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist zulässig. Sie ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente nach den auf diesen Sachverhalt noch anwendbaren §§ 580, 581 RVO (vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII).Es lässt sich nicht feststellen, dass der Unfall vom 28. Juni 1995 zu einer dauerhaften - die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden - Verletzung des linken Armes geführt hat. Zwar hat der Unfall infolge einer plötzlichen Dehnung der Weichteile im linken Arm die Entstehung des Ganglions verursacht (Stellungnahme des Dr. I. vom 26. Oktober 1997), das am 13. Februar 1996 operativ entfernt worden ist. Weitere Folgen hat der Unfall aber nicht hinterlassen. Insbesondere sind die degenerativen Veränderungen im Bereich des linken Ellenbogens nicht auf den Unfall zurückzuführen. Denn sie waren bereits im Unfallzeitpunkt auf den Röntgenaufnahmen ersichtlich (Durchgangsarztbericht des Chirurgen C.). Dahingestellt bleiben kann auch, ob der Unfall vom 28. Juni 1995 zu einem Bizepsteilriss geführt hat. Zweifel an dieser Diagnose des Arztes C. bestehen auf Grund der Ausführungen des Dr. I., die keine klinischen Hinweise für einen stattgehabten Bizepssehnenriss fanden (Gutachten vom 8. September 1996 S. 10, 17).Mangels feststellbarer Funktionseinschränkungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Verletztenrente. Anspruch hierauf hat nach §§ 580, 581 RVO der Verletzte, dessen Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus um mindestens 20 v.H. gemindert ist. Maßgebend für die Höhe der MdE ist die tatsächlich bestehende unfallbedingte Funktionseinschränkung (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, S. 152). Zu deren Beurteilung bilden die ärztlichen Einschätzungen eine wichtige und vielfache unentbehrliche Grundlage für das Gericht. Darüber hinaus sind auch die von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen und unfallmedizinischen Schrifttum entwickelten allgemeinen unfallmedizinischen Erfahrungsgrundsätze heranzuziehen. Diese sind - ebenso wie die ärztlichen Einschätzungen - im Einzelfall zwar nicht bindend (BSGE 4, 147; 6, 267), aber geeignet, als Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in den zahlreichen Parallelfällen der Praxis dienen (BSG Urteil vom 26. November 1987, Az: 2 RU 22/87 in SozR 2200 § 581 RVO Nr. 27). Dagegen ist für die Beurteilung der Höhe der MdE nicht maßgeblich die Häufigkeit der ärztlichen Behandlung oder die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Infolgedessen kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, in welchen Wochen er wegen des diagnostizierten Bizepssehnenteilrisses arbeitsunfähig gewesen ist, und ob diese durch eine Addition 13 Wochen ergeben, worauf der Kläger bereits mit Verfügung der Berichterstatterin vom 22. Mai 2000 hingewiesen worden ist. Entscheidend ist vielmehr, welche Funktionseinschränkungen wegen der Unfallfolgen nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit verblieben sind. Die im Zeitpunkt der Untersuchung vom 5. September 1996 durch Dr. I. festgestellten Bewegungseinschränkungen im linken Arm des Klägers rechtfertigen jedenfalls keine MdE in rentenberechtigendem Grade. Es bestand lediglich ein Streckdefizit von 10 Grad und eine Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit von 30 Grad. Diese Einschätzung der Dr. P. ist überzeugend, da sie im Einklang mit den unfallmedizinischen Erfahrungsgrundsätzen steht. Danach hinterlassen Bizepssehnenrisse - unterstellt, bei dem Kläger ist ein solcher am 28. Juni 1995 eingetreten - in der Regel keine dauerhaften Funktionseinschränkungen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage 1998, S. 464 f). Zudem steht die Befunderhebung der Dres. I. in Übereinstimmung mit den Befunden der den Kläger wiederholt behandelnden Ärzte. Denn auch Dres. Q. haben keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen mitgeteilt. Dr. E. hat am 16. Januar 1996 vielmehr eine freie, wenn auch schmerzhafte Beweglichkeit des linken Ellenbogens festgestellt. Weiterhin hat Dr. R., dass der Kläger ihm gegenüber letztmalig am 4. Juni 1996 über Beschwerden von Seiten des linken Armes geklagt habe, was deutlich macht, dass beim Kläger keine dauerhaften Unfallfolgen verblieben sind.Auch für den Zeitraum vom 10. August 1995 bis zur Untersuchung durch Dr. E. am 16. Januar 1996 lassen sich keine wesentlichen Funktionseinschränkungen im linken Unterarm des Klägers feststellen, die eine MdE von 20 v.H. rechtfertigen könnten. Von Bedeutung ist hier zunächst, dass für die Zeit vom 10. August 1995 - dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des Klägers - bis zum 14. Januar 1996 - dem Eintritt seiner erneuten Arbeitsunfähigkeit - in den umfangreichen medizinischen Unterlagen keine Befunde dokumentiert sind, da der Kläger keinen Arzt aufgesucht hat. Nachdem er von dem Chirurgen C. am 10. August 1995 für arbeitsfähig erachtet wurde, nahm er seine Arbeit auch tatsächlich auf und hat diese bis zum 14. Januar 1996 auch durchgehend ausgeübt (Auskunft der AOK vom 5. Juni 2000). Er war in diesem Zeitraum weder arbeitsunfähig, noch stand er - entgegen seiner Behauptung - in ärztlicher Behandlung. Dr. F. hat eine Behandlung wegen des linken Armes erst für die Zeit ab 14. Januar 1996 angegeben, und auch Dres. S. haben die Behandlung erst danach aufgenommen. Im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 10. August 1995 bestanden nach Auskunft des Chirurgen C. jedenfalls keine wesentlichen Funktionseinschränkungen, denn er hat das Vorliegen einer MdE verneint (Stellungnahme vom 6. September 1995).Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen ( § 160 Abs. 2 SGG).