Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 27.03.2003, Az.: L 10 RI 152/02

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; Voraussetzung der Erfüllung der Watrezeit vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit; Rentenrechtliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten; Unterscheidung von familiärer Mithilfe und Ausbildungsverhältnis

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
27.03.2003
Aktenzeichen
L 10 RI 152/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 16047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0327.L10RI152.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 04.04.2002 - AZ: S 81 RI 168/00

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 4. April 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) zusteht.

2

Der Kläger ist 1942 geboren. Nachdem sein Vater im Krieg gefallen war, bewirtschaftete seine Mutter den 48 ha großen, insbesondere mit Viehhaltung beschäftigten landwirtschaftlichen Betrieb der Familie. Die Geschwister des Klägers gingen anderweitigen Erwerbstätigkeiten nach, sodass der Kläger jedenfalls von Ostern 1956 bis 1971 in dem landwirtschaftlichen Unternehmen arbeitete. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden für ihn in dieser Zeit nicht entrichtet. Von Ostern 1956 bis Ostern 1959 besuchte der Kläger die landwirtschaftliche Berufsschule, Abteilung Landbau, in I ... In den Winterhalbjahren 1959/1960 und 1960/1961 besuchte er darüber hinaus die Landwirtschaftsschule der Land-wirtschaftskammer J ... In der Zeit von April 1969 bis März 1970 führte der Kläger nach seinem Vorbringen ein "Merkbuch für die Berufsausbildung zum Landwirt" und legte am 5. Mai 1971 die Landwirtschaftsprüfung ab, zu der er aufgrund der Praxiszeit im elterlichen Betrieb von 1956 an zugelassen wurde. Sonstige Unterlagen, insbesondere eine Lehranzeige über Lehrzeiten im elterlichen Betrieb, liegen der Landwirtschaftskammer J. ausweislich der von ihr unter dem 6. Dezember 1999 erteilten Auskunft nicht vor. Von 1971 bis 1994 war der Kläger selbständiger Landwirt. Von Juli 1994 an wurden für ihn Pflichtbeiträge wegen einer Berufstätigkeit als Wachmann entrichtet. Im Juli 1998 wurde das linke Hüft-gelenk des Klägers durch eine Totalendoprothesse operativ ersetzt. Im Anschluss daran war der Kläger für die Tätigkeit als Wachmann arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Nachdem sich auch bis Anfang 1999 das Resultat der Operation nicht erwartungsgemäß entwickelte, kam die Beklagte zu der Auffassung, der Kläger sei seit Juli 1998 auf Dauer erwerbsunfähig. Seit November 1998 bezieht er Rente wegen EU von der landwirtschaftlichen Alterskasse Oldenburg-Bremen.

3

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen EU von Dezember 1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2000 ab. Dem Kläger könne Rente nicht gewährt werden, weil er die Wartezeit nicht erfüllt habe. In seinem Versicherungsverlauf stünden statt der erforderlichen 60 Monate nur anrechenbare Zeiten in einem Gesamtumfang von 49 Monaten. Die Zeit der Tätigkeit im elterlichen Betrieb von 1956 bis 1965 sei nicht gemäß § 247 Abs. 2 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) als Ausbildungszeit anrechenbar, weil ein reguläres Ausbildungsverhältnis nicht bestanden habe.

4

Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben und die Gewährung von Rente wegen EU begehrt. Er hat dazu vorgetragen, in der Zeit von Ostern 1956 bis Ostern 1959 eine Lehre absolviert zu haben, was sich bereits aus dem Berufsschulbesuch in dieser Zeit ergebe. Die Zeit sei daher gemäß § 247 Abs. 2 a SGB VI als Beitragszeit zu berücksichtigen.

5

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. April 2002 als unbegründet abgewiesen. Mit Rücksicht auf die bestehende Schulpflicht könne der Berufsschulbesuch nicht als Indiz für das Bestehen eines Lehrverhältnisses gewertet werden.

6

Gegen den ihm am 10. April 2002 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die am 7. Mai 2002 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er begehrt weiterhin die Gewährung von Rente wegen EU und vertritt dazu die Auffassung, die Landwirtschaftslehre und der Besuch der Landwirtschaftsschule müssten bei der Wartezeit berücksichtigt werden. Zu der ursprünglich von ihm beabsichtigten Abschlussprüfung sei es deshalb nicht gekommen, weil er als einzige männliche Arbeitskraft auf dem Hof das erforderliche Lehrjahr in einem Fremdbetrieb nicht habe durchlaufen können. Seine Arbeitskraft sei auf dem Hof unentbehrlich gewesen.

7

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 4. April 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2000 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen EU zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 4. April 2002 zurückzuweisen.

9

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

11

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.

12

Das SG hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen EU nicht zu steht. Ein solcher Anspruch setzt gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden und auf den vorliegenden Fall wegen § 300 Abs. 2 SGB VI weiter anzuwenden Fassung unter anderem voraus, dass vor dem Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Diese beträgt gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI fünf Jahre. An dieser Voraussetzung fehlt es. Der Kläger hat ausweislich des dem ablehnenden Bescheid beigefügten und von ihm im Übrigen auch nicht beanstandeten Versicherungsverlaufs vor dem von den Beteiligten übereinstimmend für den Sommer 1998 angenommenen Eintritt der EU nur auf die Wartezeit anzurechende Zeiten in einem Gesamtumfang von 49 Monaten zurückgelegt.

13

Das SG hat auch zu Recht festgestellt, dass insbesondere die streitige Zeit von Ostern 1956 bis Ostern 1959 nicht gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI als weitere Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen ist. Nach der genannten Vorschrift sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeit jedoch nicht erfolgte.

14

Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift liegen im Hinblick auf die streitige Zeit nicht vor. Denn es ist nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Kläger in der Zeit von Ostern 1956 bis Ostern 1959 als Lehrling oder sonst zu seiner Berufsausbildung beschäftigt gewesen ist und dass in dieser Zeit grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden hat. Gemäß § 1226 Abs. 1 Nr. 1, § 165 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 165a Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung der Vereinfachungsverordnung vom 17. März 1945, Reichsgesetzblatt (RGBl) I, 41, § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO in der seit dem 1. März 1957 geltenden Fassung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957, Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, 45, bestand Versicherungspflicht u.a. für diejenigen Personen, die als Lehrling - oder seit dem 1. März 1957 sonst zu ihrer Berufsausbildung - beschäftigt gewesen sind. Eine Beschäftigung als Lehrling setzt voraus, dass sie hauptsächlich der Fachausbildung dient, dem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt. Auf die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung des Verhältnisses, auf das Bestehen eines förmlichen Lehrvertrages und die Zahlung von Lehrentgelt kommt es hierbei nicht entscheidend an (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 1. Dezember 1999, Az.: B 5 RJ 56/98 R, in: Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 2000, 370).

15

Der Senat hat sich jedoch keine Gewissheit bilden können, dass der Kläger als Lehrling oder sonst zu seiner Berufsausbildung beschäftigt gewesen ist. Denn genaue Kenntnisse über Art und Umfang der dem Kläger in der streitigen Zeit vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten stehen nicht fest und sind auch nicht mehr zu ermitteln. Für die Entscheidung der Sache kann daher nur auf die Indizien abgestellt werden. Diese sprechen nicht ausreichend sicher für den Bestand eines Lehrverhältnisses. Insoweit unterstellt der Senat zugunsten des Klägers durchaus, dass er in der Zeit von Ostern 1956 bis Ostern 1959 im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb mitgearbeitet hat und dass ihm im Zusammenhang damit Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Landwirtschaft vermittelt worden sind. Allerdings ist aus der Ableistung von Arbeiten und der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten allein nicht auf das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses zu schließen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 1619 - in der hier streitigen Zeit noch § 1617 - des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Kind, solange es dem elterlichen Haushalt angehört und von seinen Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet ist, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten. Ein solches Dienstverhältnis ist ein familienrechtliches Verhältnis, das allein auf die Dienstleistung des Kindes gerichtet ist. Es ist von einem schuldrechtlichen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu unterscheiden, das wechselseitige Rechte und Pflichten begründet. Andererseits könnte auch - gerade im Hinblick auf den von dem Kläger vorgetragenen Mangel an männlichen Arbeitkräften auf dem von seiner Mutter geführten Hof - die Tätigkeit des Klägers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt sein. Beide Rechtsverhältnisse würden nicht die von ihm erstrebte Rechtsfolge auslösen können, dass nämlich die streitige Zeit ohne die Entrichtung von Pflichtbeiträgen rentenrechtlich als Pflichtbeitragszeit anzurechnen wäre.

16

Im vorliegenden Fall spricht zunächst eine Vermutung für eine nur familienhafte Mithilfe des Klägers, weil auch nach seinen Schilderungen im Termin der mündlichen Verhandlung der Gesichtspunkt der Erhaltung und Fortführung des Familienbetriebes für die Entscheidungen des Klägers durchaus von Bedeutung gewesen ist.

17

Auch allein der Umstand der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten spricht nicht für das Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses. Sowohl im Rahmen einer familienhaften Mithilfe als auch im Rahmen eines normalen Arbeitsverhältnisses wird es im Hinblick auf einen nicht vorqualifizierten Arbeitnehmer erforderlich sein, ihm die zur Verrichtung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und ihm den Erwerb der erforderlichen Fertigkeiten durch wiederholte eigenständige Verrichtung mit abnehmender Überwachungsintensität zu ermöglichen. Im Gegensatz zu einer solchen Einweisung und Einarbeitung setzt eine Ausbildung das von Anfang an bestehende Ziel voraus, in systematischer Weise die für die später selbständige Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch über den Rahmen hinaus zu vermitteln, der an dem konkreten Ausbildungsplatz im Rahmen der täglichen Arbeiten ohnehin anfällt. Jedenfalls soweit die Ausbildung, wie im vorliegenden Fall behauptet, in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt, setzt die Annahme einer Ausbildung zugleich den von Anfang an bestehenden Willen voraus, den Erfolg der Ausbildung zu überprüfen und zu dokumentieren (vgl. auch Urteil des BSG vom 1. Dezember 1999, a.a.O.). Typischerweise kann ein Auszubildender erst durch den Nachweis einer erfolgreich durchlaufenen Abschlussprüfung sowohl gegenüber seinem Ausbilder als auch gegenüber einem etwaigen dritten Arbeitgeber den Erwerb der für die vollwertige Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten nachweisen. Erst dadurch wird typischerweise im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ein Anspruch auf die höhere Entlohnung als qualifizierte Fachkraft ausgelöst. Ob etwa für eine Anlernung in einem anderen als einem anerkannten Ausbildungsberuf geringere Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des BSG vom 23. September 1999, Az.: B 12 RJ 1/99 R, SozR 3-2600 § 247 Nr. 2), kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

18

Ob darüber hinaus Ausbilder und Auszubildender ausreichend qualifiziert und vertragstreu sind, kann für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht von Bedeutung sein.

19

Im Fall des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass eine systematische, auf die Erzielung eines anerkannten Abschlusses abzielende Ausbildung beabsichtigt gewesen ist. Mangels Vorliegen eines schriftlichen Vertrages kann nur aus den bekannten Indizien auf den Willen des Klägers und seiner Mutter geschlossen werden. Allein die Nichtexistenz eines schriftlichen Ausbildungsvertrages deutet jedoch darauf hin, dass die Erzielung eines Berufsabschlusses nicht beabsichtigt gewesen ist. Nach § 12 Abs. 2 Buchst d) der "Amtlichen Bestimmungen für die praktische Ausbildung zum Landwirtschaftsgehilfen und Landwirtschaftsmeister" der Landwirtschaftskammer Weser-Ems vom 24. Februar 1954 ("Bestimmungen") war für die Meldung zur Prüfung als Landwirtschaftsgehilfe u.a. der von der Landwirtschaftskammer genehmigte Lehrvertrag vorzulegen. Die Genehmigung des Lehrvertrages durch die Landwirtschaftskammer hätte darüber hinaus gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 5 Buchst c) und d) der Bestimmungen u.a. eine mindestens einjährige Lehrzeit in einem fremden anerkannten Lehrbetrieb, die Gewährung eines an den Richtlinien der Landwirtschaftskammer orientierten monatlichen Taschengeldes sowie die Anmeldung des Klägers zu den gesetzlichen Sozialversicherungen vorausgesetzt. Über dem Kläger etwa gewährte Bahrzuwendungen ist nichts bekannt. Jedenfalls lagen nach dem Kenntnisstand des Senats die beiden anderen Voraussetzungen nicht vor, so dass ein etwaiger Lehrvertrag zwischen dem Kläger und seiner Mutter nicht genehmigungsfähig war und damit nicht Grundlage einer Abschlussprüfung hätte sein können. Ob die Genehmigungsfähigkeit eines Ausbildungsvertrages darüber hinaus möglicherweise an einer fehlenden Anerkennung des mütterlichen Betriebes durch die Landwirtschaftskammer (§ 3 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 der Bestimmungen) gescheitert wäre, kann daher dahingestellt bleiben.

20

Gegen die Annahme einer von Anfang an bestehenden Absicht, eine ordentliche Berufsausbildung mit abschließender Prüfung zu durchlaufen, spricht vielmehr der Umstand, dass der Kläger eine Abschlussprüfung für den angestrebten Beruf nicht etwa in zeitlichem Zusammenhang zu der behaupteten Ausbildung, sondern erst rund 12 Jahre später absolviert hat.

21

Auf das Bestehen eines regulären, auf die Erzielung eines beruflichen Abschlusses gerichteten Ausbildungsverhältnisses lässt auch der Umstand nicht schließen, dass der Kläger in der Zeit von Ostern 1956 bis Ostern 1959 die landwirtschaftliche Berufsschule, Abteilung Landbau, besucht hat. Das SG hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäß § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14. September 1954, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1954, 89, auch zur damaligen Zeit Berufsschulpflicht nach Beendigung der Volksschulpflicht unabhängig vom Durchlaufen einer Berufsausbildung für die Dauer von drei Jahren bestand. Die Voraussetzungen für ein vorzeitiges Ende der Berufsschulpflicht nach § 23 Abs. 2 und 5 des genannten Gesetzes haben in der Person des Klägers offensichtlich nicht vorgelegen.

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Für eine von dem Kläger in der streitigen Zeit oder jedenfalls vor dem 30. Juni 1965, vgl. § 247 Abs. 2a SGB VI, durchlaufene ordentliche Berufsausbildung spricht schließlich auch nicht der Umstand, dass er später zur Ablegung der Prüfung als Landwirtschaftsgehilfe zugelassen worden ist. Gemäß § 40 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes kann auch ohne ordnungsgemäß durchlaufene Ausbildungszeit zu einer Abschlussprüfung zugelassen werden, wer nur eine berufliche Tätigkeit in dem erstrebten Beruf für die zweieinhalbfache Dauer der vorgeschriebenen Ausbildungszeit nachweist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.