Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 05.03.2003, Az.: L 2 RI 298/99
Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Bescheides über die Rücknahme einer Entscheidung über die Vormerkung von Kindererziehungszeiten; Wirksamkeit einer Erklärung vom Zeitpunkt des Zugangs beim Rentenversicherungsträger an; Aufhebungsbescheid als nicht begünstigender Verwaltungsakt; Zuordnung von Erziehungszeiten zur Mutter; Verbot des Widerrufs einer abgegebenen Erklärung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 05.03.2003
- Aktenzeichen
- L 2 RI 298/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 25015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0305.L2RI298.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 01.06.1999 - AZ: 4 RI 281/98
Rechtsgrundlagen
- § 44 SGB X
- § 1227 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 RVO
- § 1 KEZG
- § 2 KEZG
- § 3 KEZG
- § 249 Abs. 6 Satz 4 SGB VI
Tenor:
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, einen Bescheid aufzuheben, mit dem sie eine frühere Entscheidung über die Vormerkung von Kindererziehungszeiten (KEZ) beim Kläger zurückgenommen hatte.
Der im September 1954 geborene Kläger war von Anfang April 1970 bis zum 26. Oktober 1974 einschließlich der Berufsausbildung durchgängig, also 55 Kalendermonate (KM) lang, versicherungspflichtig beschäftigt. Arbeitslos war er in der Folgezeit bis 3. Mai 1975.
Der Kläger, der am 5. Mai 1975 als Polizeibeamter in den Dienst des Landes G. eingetreten war, wurde nach mehreren Dienstunfällen mit Ablauf des Monats August 1993 in den Ruhestand versetzt und erhält seit dem 1. September 1993 Versorgungsbezüge. In dem ihm unter dem 21. Januar 1993 erteilten Bescheid der Beklagten waren keine Pflichtbeiträge für KEZ vorgemerkt worden.
Am 28. Mai 1974 hatte die spätere Ehefrau des Klägers H. die Tochter I. (M) geboren, deren Vaterschaft der Kläger Ende Juli 1974 anerkannt hatte. H. war von August 1973 bis Mitte April 1974 und sodann wieder ab Juni 1975 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die für sie zuständige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hatte den Versicherungsverlauf vom 11. Juli 1989 erstellt, in dem sie für die Zeit vom 1. Juni bis 30. Juni 1974 einen Monat Schwangerschaft mit Kindererziehung, für den Zeitraum vom 1. Juli bis 23. Juli 1974 eine Schwangerschaftszeit und vom 24. Juli 1974 bis zum 31. Mai 1975 elf Monate Pflichtbeiträge mit KEZ eingestellt hatte.
Der Kläger erkundigte sich beim J. nach einem Kindererziehungszuschlag zu seinen Versorgungsbezügen nach Maßgabe des Kindererziehungszuschlagsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl.. I, 2234 - KEZG -) und beantragte dort im Dezember 1993, ihm den Zuschlag zu bewilligen. Er meinte, dafür müsse seine Ehefrau die Zuordnung der KEZ für M. ändern lassen.
Die BfA übersandte ihre Formulare einschließlich eines Vordrucks betreffend die Erklärung über die Zuordnung von KEZ/BÜZ, den die Eheleute ausfüllten und im April 1994 mit einem entsprechenden Antrag der Ehefrau des Klägers zurückreichten. Danach sollten Zeiten der Erziehung von M. bis 4. Mai 1975 dem Vater zugeordnet werden.
Unter dem 12. September 1995 erteilte die BfA der Ehefrau hierüber einen Bescheid. Gleichzeitig leitete sie der Beklagten eine Durchschrift der gemeinsamen Erklärung der Eltern und den Kontenspiegel der Ehefrau des Klägers zu. Nach Auswertung der Unterlagen merkte die Beklagte für den Kläger u.a. zusätzlich den Zeitraum vom 1. Juni 1974 bis 4. Mai 1975 als KEZ vor (Bescheid vom 24. Oktober 1995).
Das Niedersächsische Landesverwaltungsamt lehnte den dort Anfang Dezember 1993 gestellten Antrag mit Bescheid vom 16. November 1995 ab. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger stehe der Kindererziehungszuschlag nicht zu, weil er nach der vorgenannten Entscheidung der Beklagten wegen der Erziehung von M. in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert gewesen und die allgemeine Wartezeit für den Bezug einer Rente bis zum Eintritt in den Ruhestand erfüllt habe. Die Erziehungszeit wirke sich rentensteigernd aus. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch.
Auf den Ablehnungsbescheid des Niedersächsischen Landesverwaltungsamts ließ der Kläger auch gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 1995 Widerspruch einlegen und Mitte Dezember 1995 den Vormerkungsantrag seiner Ehefrau zurücknehmen. Das wiederum veranlasste die Beklagte, den angefochtenen Bescheid ex nunc auch insoweit zurückzunehmen, als der Zeitraum von Juni 1974 bis 4. Mai 1975 als KEZ anerkannt worden war (Bescheid vom 22. Januar 1996). Anschließend ließ sie die BfA wissen, dass dem Widerspruch des Klägers stattgegeben worden sei.
In Auswertung des Ergebnisses des vorgenannten Widerspruchs wies das Niedersächsische Landesverwaltungsamt den Widerspruch gegen seinen Ablehnungsbescheid zurück. Es stellte nunmehr für den Kindererziehungszuschlag darauf ab, dass der Kläger zwar die allgemeine rentenrechtliche Wartezeit nicht erfüllen werde, jedoch eine andere Person als der Kläger das Kind M. bis 4. Mai 1975 überwiegend erzogen habe (Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1996). Klage dagegen wurde vor dem Verwaltungsgericht Hannover zum Az.: 14 A 330002/98 erhoben, die dort noch anhängig ist.
Nachdem die Beklagte die BfA mit einer Kurzmitteilung im August 1996 aufgefordert hatte, KEZ und BÜZ für M. wieder bei der Ehefrau des Klägers anzuerkennen, wurde in deren Versicherungskonto mit Bescheid vom 2. September 1996 die Zeit vom 1. Juni 1974 bis Ende Mai 1975 als KEZ eingestellt. Diese Entscheidung hob die BfA im anschließenden Vorverfahren wieder auf (Bescheid vom 30. September 1996).
Anfang Februar 1997 regte die BfA bei der Beklagten an, den dortigen Bescheid vom 22. Januar 1996 zu überprüfen. Sie vertrat die Ansicht, die Eltern von M. seien an die nach Abgabe der übereinstimmenden Elternerklärung getroffene Entscheidung gebunden, wobei unerheblich sei, ob der Antrag auf Feststellung von KEZ später von einem Beteiligten zurückgenommen werde. Die Beklagte entschloss sich nach Anhörung des Klägers, der Anregung der BfA zu folgen und den Bescheid vom 22. Januar 1996 nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Im Anhörungsverfahren hatte sie erläutert, warum sie bei Bescheiderteilung das Recht unrichtig angewandt habe. Im Wesentlichen hatte der Kläger demgegenüber eingewandt, dass er M. von Juni 1974 bis Mai 1975 erzogen habe und dass diese Zeit seinem Versicherungskonto nicht zugeordnet werden dürfe, weil er seinen ursprünglichen, darauf gerichteten Antrag zurückgenommen hatte. Er wolle eine unzulässige Doppelanrechnung vermeiden und eine Berücksichtigung bei seinen Versorgungsansprüchen nach dem KEZG erreichen. Mit Bescheid vom 15. August 1997 setzte die Beklagte aber ihre Entschließung um, hob ihren Bescheid vom 22. Januar 1996 wieder auf und fügte ihrem Aufhebungsbescheid als Anlage einen Versicherungsverlauf mit Pflichtbeiträgen für geleistete Kindererziehung von 1974 bis Mai 1975 bei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie zurück mit der Begründung, dass die abgegebene übereinstimmende Erklärung der Eltern nicht zurückgenommen werden könne, weil sie mit Zugang beim Rentenversicherungsträger wirksam und für alle Beteiligten rechtsverbindlich geworden sei (Widerspruchsbescheid vom 6. April 1998).
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte müsse zwischen der gemeinsamen Erklärung und seinem Antrag auf konkrete Berücksichtigung ihres Inhaltes unterscheiden. Letzterer sei von ihm im vorangegangenen Widerspruchsverfahren zurückgenommen worden. Auch eine Zuordnung der KEZ zum Versicherungskonto seiner Ehefrau komme nicht in Betracht. Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass mit der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung der Eheleute gleichzeitig ein Antrag auf Anrechnung im Versicherungskonto des Klägers verbunden gewesen sei. Bei der KEZ handelt es sich nämlich um ein Berechnungselement der späteren Rente, dessen Berücksichtigung zwingend vorgeschrieben sei.
Das Sozialgericht (SG) K. hat die Klage durch Urteil vom 1. Juni 1999 abgewiesen. Hier könne dahinstehen, ob die Rücknahme des Bescheides vom 22. Januar 1996 nach § 45 oder nach § 44 SGB X zu erfolgen habe. Entscheidend sei, dass der Bescheid vom 22. Januar 1996 rechtswidrig gewesen sei. Er sei einmal deswegen falsch, weil darin ausgeführt sei, der Kläger habe das Kind nicht überwiegend erzogen. Der Kläger habe L. während seiner Arbeitslosigkeit bis zum Eintritt in den Polizeidienst zumindest mit der Mutter gemeinsam, wenn nicht gar überwiegend, erzogen, weil diese sich in dieser Zeit in der Ausbildung befunden habe. Zum anderen hätten die Eltern durch übereinstimmende Erklärung vom 18. April 1994 die Zuordnung der KEZ für M. unwiderruflich geregelt. Ohne die Zuordnung zu seinem Versicherungskonto hätte der Kläger ohnehin keinen Anspruch auf den Kindererziehungszuschlag. Die übereinstimmende Erklärung nach § 249 Abs. 6 SGB VI habe unmittelbar und ohne Zutun des Rentenversicherungsträgers die Pflichtversicherung des Vaters für die Zeit der Erziehung von M. bewirkt. Die Pflichtversicherung trete von Gesetzes wegen bei Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes ein.
Mit seiner dagegen rechtzeitig eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, der Regelungsinhalt des Bescheides vom 22. Januar 1996 sei für ihn begünstigend. Diese könne die Beklagte nur nach § 45 SGB X zurücknehmen. Er habe den Bescheid vom 22. Januar 1996 im Vertrauen auf dessen Rechtmäßigkeit dem J. vorgelegt, um Kindererziehungszuschlag nach § 3 KEZG zu erhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 1. Juni 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 15. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Im vorbereitenden Verfahren sind die Akte der BfA über M., die den Kläger betreffenden Vorgänge des N. und die Akte des Verwaltungsgerichtes K. beigezogen worden.
Sie sind zusammen mit den Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 143 ff SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Das Urteil des SG Hannover vom 1. Juni 1999 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 15. August 1997, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 1998 bestätigt hat, erweist sich als rechtmäßig.
Die Beklagte durfte ihre Rücknahmeentscheidung vom 22. Januar 1996 korrigieren. Sie hat den angefochtenen Bescheid zutreffend auf die Vorschrift des § 44 SGB X gestützt, die die Rücknahme rechtswidriger (1) und zudem nicht begünstigender Verwaltungsakte (2) regelt. Einschlägig ist hier Abs. 2 der Vorschrift, der sich auf andere als in Abs. 1 Satz 1 angesprochene Leistungs- oder Beitragsbescheide bezieht.
1.
Bei der Rücknahmeentscheidung der Beklagten vom 22. Januar 1996 handelt es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Bei seinem Erlass war das Recht unrichtig angewandt worden. Mit Recht hat das SG K. in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass kraft Gesetzes bereits der Zugang der gemeinsamen Erklärung der Eheleute bei der BfA am 20. April 1994 die Pflichtversicherung des Klägers in dem von ihnen bestimmten Zeitraum bewirkt hatte (siehe dazu auch Kasseler Kommentar Gürtner, § 56 SGB VI Rdnr. 34). Vom Zeitpunkt des Zugangs beim Rentenversicherungsträger an waren der Kläger und seine Ehefrau an ihre Erklärung gebunden mit der Folge, dass sie später den Antrag auf Feststellung von KEZ wegen der rechtsbegründenden Wirkung der abgegebenen Erklärung nicht wirksam zurücknehmen konnten. Nicht rechtsbegründend waren demgegenüber die Bescheide der BfA vom 12. September 1995 und der Beklagten vom 24. Oktober 1995. Ihnen kam lediglich die Bedeutung feststellender Verwaltungsakte zu.
2.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1996 war auch als nicht begünstigender Verwaltungsakt zu charakterisieren. Er hob nämlich seinerseits den Bescheid vom 24. Oktober 1995 auf, der dem Versicherungskonto des Klägers die KEZ für die Tochter M. für den Zeitraum von Juni 1974 bis 4. Mai 1975 in Ausführung der abgegebenen Erklärung der Eltern zugeordnet hatte. Damit war der Zustand wieder hergestellt, der bereits im Vormerkungsbescheid vom 21. Januar 1993 festgestellt worden war. Danach waren in dem bei der Beklagten geführten Versicherungskonto keine Pflichtbeiträge für KEZ eingestellt, was bedeutet hätte, dass der Kläger die allgemeine Wartezeit für den Bezug einer eigenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit den bis Oktober 1974 zurückgelegten Beitragszeiten von 55 KM nicht mehr erfüllt gehabt hätte. Denn die Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug vom 27. Oktober 1974 bis 3. Mai 1975 lassen sich nicht als Pflichtbeitragszeiten für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 KM heranziehen, weil Arbeitslose mit Leistungsbezug der Bundesanstalt für Arbeit regelmäßig nur von Juli 1978 bis Dezember 1988 versicherungspflichtig waren (§ 1227 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 RVO). Dabei verkennt der Senat nicht, dass Versicherungspflicht schon vor Oktober 1974 für diejenigen Versicherten bestand, denen während einer Reha-Maßnahme Übergangsgeld gezahlt worden war. Zu dem letztgenannten Personenkreis hatte der Kläger während seiner damaligen Arbeitslosigkeit aber nicht gehört, weil er ausweislich der Leistungsnachweise des Arbeitsamtes O. kein Übergangsgeld für eine Reha-Maßnahme erhalten hatte.
Den Kläger begünstigende Elemente, die eine Aufhebung des Verwaltungsaktes der Beklagten nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von § 45 SGB X zugelassen hätten, enthielt der zurückgenommene Bescheid vom 22. November 1996 auch nicht deswegen, weil mit Bekanntgabe dieses Bescheides etwa die Anspruchsberechtigung für den Kindererziehungszuschlag nach dem KEZG gegeben gewesen wäre. Denn nach §§ 1 bis 3 KEZG konnte ein Beamter für vor 1992 geborene Kinder dem Grunde nach eine Erhöhung seines Ruhegehaltes u.a. nur dann verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Erziehungszeit als Beitragszeit nach dem SGB VI in seiner Person vorgelegen hatten. Das wäre jedoch bei dem Kläger mit einer Wiederherstellung des im Bescheid vom 21. Januar 1993 ausgewiesenen Versicherungsverlaufs nicht mehr der Fall gewesen. Die Rücknahme des Bescheides vom 24. Oktober 1995 mit der Zielrichtung auf eine Herstellung des ursprünglichen Zustandes der Zuordnung der KEZ zur Mutter hatte demnach auch für das Leistungsbegehren des Klägers nach dem KEZG nicht begünstigende Wirkung. Daraus folgt, dass die Beklagte ihre Entscheidung vom 22. Januar 1996 nach Maßgabe des § 44 SGB X und vorangegangener Anhörung des Klägers korrigieren durfte.
Demgegenüber kann sich der Kläger mit Erfolg nicht darauf berufen, dass er im Dezember 1995 den von seiner Ehefrau gestellten Antrag auf Vormerkung von KEZ für M. in seinem Versicherungskonto schriftlich zurückgenommen hatte. Zwar darf bei an gleicher Interessenlage ausgerichtetem Handeln der Eheleute unterstellt werden, dass der Kläger von seiner Ehefrau zur Rücknahme von Antrag und abgegebener Zuordnungserklärung bevollmächtigt war. Die am 14. Dezember 1995 abgegebene Erklärung konnte gleichwohl keine Rechtswirkung entfalten. Denn nach § 249 Abs. 6 Satz 4 SGB VI in der bis Ende 1995 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I, 1038) war es den Eltern von M. versagt, die abgegebene Erklärung zu widerrufen. Ob neben dieser den endgültigen Charakter der von den Eltern getroffenen Zuordnungsentscheidung betonenden Regelung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Anfechtung von Willenserklärungen überhaupt zurückgegriffen werden kann, erscheint zweifelhaft. Diese Frage durfte der Senat jedoch offen lassen, weil sich der Kläger und seine Ehefrau am 18. April 1994 nicht in einem für ein Anfechtungsrecht zu fordernden Inhaltsirrtum befunden hatten. Sie irrten sich über den Zusammenhang zwischen der Ausgestaltung der KEZ im SGB VI und den Anspruchsvoraussetzungen für einen Zuschlag nach dem KEZG und ihre Vorstellungen darüber waren kein Bestandteil der abgegebenen gemeinsamen Erklärung. Damit unterlagen sie einem Motivirrtum, der zivilrechtlich als unbeachtlich einzustufen gewesen wäre (vgl. dazu auch Erman-Palm, BGB, 10. Aufl. § 119 BGB Anm. 37).
Nach alledem waren die in diesem Verfahren angefochtenen Entscheidungen zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung des Senats folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor.