Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 15.03.2003, Az.: L 6 U 218/02

Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung ; Versicherungspflicht von Prospektverteilern; Begriff des Arbeitnehmers; Ausübung eines arbeitgeberseitigen Weisungsrechts

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
15.03.2003
Aktenzeichen
L 6 U 218/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0315.L6U218.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 13.03.2002 - AZ: S 14 U 49/98

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Arbeitnehmer ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit stellt das wesentliche, das charakteristische Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses dar. Persönliche Abhängigkeit setzt ein Weisungsrecht des Arbeitgebers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung voraus. Demgegenüber ist kennzeichnend für eine selbstständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über Arbeitsort und Arbeitszeit zu verfügen.

  2. 2.

    Wird die Ausführung der Verteilung von Werbeträger in sogenannten "Subunternehmer-Dienstleistungsverträgen" den Auftragnehmern von den Auftraggebern in allen Einzelheiten vorgegeben, so spricht dies für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.

  3. 3.

    Allein darin, dass ein Verteiler für seine Tätigkeit ein eigenes Kfz benutzt, liegt kein echtes Unternehmerrisiko. Der Einsatz eigener Betriebsmittel stellt dann ein Merkmal der selbständigen Tätigkeit dar, wenn er auf eigenem Kapital mit der Gefahr auch des Verlustes beruht.

  4. 4.

    In welcher Weise der Arbeitgeber das Weisungsrecht fixiert und ausübt, d.h. ob die Weisungen schriftlich oder mündlich erteilt werden ist für die Frage des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass ein solches Weisungsrecht besteht.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. März 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV) für die für sie tätigen Prospektverteiler zu entrichten.Die Klägerin war seit dem Jahr 1984 als "Werbeagentur" in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen. Im Rahmen der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten teilte die Klägerin mit, 80 vom Hundert ihrer Tätigkeit umfasse die Vermittlung der Verteilung von Werbemitteln und -aufträgen. Mit Bescheid vom 11. April 1996 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin die für sie tätigen Prospektverteiler zur Beitragsberechnung nachzuweisen habe. Durch Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 4. März 1993 - L 10 U 717/92 - sei entschieden, dass die mit einem "Subunternehmer-Dienstleistungsvertrag" für die Klägerin tätigen Prospektverteiler nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) versichert seien. Die Beklagte überwies die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an die Großhandels- und Lagerei-BG, da diese für Prospektverteiler zuständig sei (Vermerk vom 28. Mai 1997). Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 11. April 1996 mit der Begründung Widerspruch ein, dass sie keine Verteiler beschäftige, sondern lediglich Verteilaufträge vermittele. Nach der telefonischen Auskunft des Geschäftsführers C. vom 4. Juni 1997 schwanke die Zahl der beauftragten Prospektverteiler. Im Durchschnitt seien es "etwa 1200 bis 1300". Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1998 zurück: Der als "Vermittlung von Werbeaufträgen" bezeichnete Betriebsteil stelle nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Prospektverteilung, in dem zwischen 1200 und 1300 Personen tätig seien, dar und bilde den Schwerpunkt - im Werbeunternehmen selbst seien ungefähr 25 Personen beschäftigt - des Unternehmens. Nach Auswertung des "Subunternehmer-Dienstleistungsvertrages" bestehe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit Versicherungsschutz.Dagegen richtet sich die am 10. März 1998 vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig erhobene Klage. Die Klägerin hat mehrere "Subunternehmer-Dienstleistungsverträge" sowie Gewerbe-Anmeldungen der für sie tätigen Prospektverteiler vorgelegt und an ihrer Auffassung festgehalten. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 13. März 2002 abgewiesen. Bei Gesamtwürdigung aller Kriterien im Rahmen der gesetzlichen UV ergäben die vorgelegten Verträge und die Bestimmungen eines Verteilauftrages ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der für die Klägerin tätigen Prospektverteiler.Gegen das ihr am 5. April 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Mai 2002 - einem Montag - Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Es sei unzutreffend, dass im Durchschnitt 1200 bis 1300 Prospektverteiler für sie tätig seien. In den Jahren bis 1998 habe sie mit einer "sehr unterschiedlichen Anzahl von großen, mittleren und auch kleineren selbständigen Verteilfirmen jeweils Subunternehmer und Subunternehmer-Dienstleistungsverträge als Basisverträge" abgeschlossen. Diese Basisverträge regelten Einzelheiten als Grundlage für die Erteilung einzelner Aufträge. Der eigentliche Verteilauftrag sei noch einmal angeboten worden und habe von den Auftragnehmern auch abgelehnt werden können. Die Basisverträge seien nicht nur mit Einzelverteilern, sondern vielmehr auch mit großen Verteilunternehmen, die über 20 oder 100 eigene Vermittler verfügten, vereinbart worden. Zwar bestünden ins Einzelne gehende vertragliche Vereinbarungen über die konkrete Durchführung einer Werbeaktion. Diese Vereinbarungen seien aber erforderlich, da auf andere Weise eine Bindung der Prospektverteiler nicht zu erreichen sei. In einem Arbeitsverhältnis bedürfe es solcher Vereinbarungen wegen des bestehenden Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht. Daraus ergebe sich die unternehmerische Selbstständigkeit der Prospektverteiler. Den Verteilern sei es unbenommen, auch für andere Unternehmen Verteildienste zu übernehmen. Untersagt sei ihnen lediglich, diese Verteildienste gleichzeitig mit ihren Aufträgen durchzuführen. Entgegen der Auffassung des SG seien die steuer- und gewerberechtliche Behandlung zu berücksichtigende Abgrenzungskriterien. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Schriftsatz vom 23. Dezember 2002 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt,das Urteil des SG Braunschweig vom 13. März 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1998 aufzuheben.Die Beklagte beantragt,die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Braunschweig vom 13. März 2002 zurückzuweisen.Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

2

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Beklagten, dass die Arbeitsentgelte der Prospektverteiler der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen sind (§ 725 RVO, § 153 SGB VII), ist rechtmäßig. Denn die für die Klägerin auf Grund der vorgelegten "Subunternehmer-Dienstleistungsverträge" tätigen Prospektverteiler sind als Beschäftigte der Klägerin kraft Gesetzes versichert (§ 539 Abs. 1 Nr. RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Zutreffend hat das SG den angefochtenen Bescheid dahin ausgelegt, dass die Beklagte mit ihm nur die Arbeitsentgelte dieses Personenkreises zur Beitragsberechnung heranziehen will. Deshalb muss dem Vortrag der Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht nachgegangen werden, ob und in welchem Umfang "große Verteilunternehmen mit eigenen Verteilern" beauftragt werden. Um diese geht es in dem Rechtsstreit nicht. Zu beurteilen ist allein die Versicherungspflicht der Prospektverteiler, die als Einzelperson mit der Klägerin die vorgelegten "Subunternehmer-Dienstleistungsverträge" abschließen. Diese sind nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit - wie bereits das LSG Baden-Württemberg in den Urteilen vom 4. März 1993 (L 10 U 717/92) und 29. Juni 1995 (L 10 U 1763/94) ausgeführt hat - , als Beschäftigte tätig. Entgegen dem Vortrag der Klägerin unterscheiden sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht von denen, die den Urteilen des LSG Baden-Württemberg zu Grunde lagen.Beschäftigung ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 SGV IV, der auch für die gesetzliche UV gilt, die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Danach ist Arbeitnehmer, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit stellt das wesentliche, das charakteristische Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses dar. Persönliche Abhängigkeit setzt ein Weisungsrecht des Arbeitgebers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung voraus. Demgegenüber ist kennzeichnend für eine selbstständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über Arbeitsort und Arbeitszeit zu verfügen (BSGE 85, 214, 216; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 40, S. 157 f.). Unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und nach dem Gesamtbild der Tätigkeit der Prospektverteiler besteht zwischen diesen und der Klägerin ein Beschäftigungsverhältnis.Auch für den erkennenden Senat ist von entscheidender Bedeutung, dass die Ausführung der Verteilung der Werbeträger in den "Subunternehmer-Dienstleistungsverträgen" in allen Einzelheiten von der Klägerin vorgegeben wird. Diese Regelungen werden durch "Rundschreiben" ergänzt, die "exakt zu beachten" sind. Ein Gestaltungsspielraum verbleibt den Verteilern nicht. Die Durchführung der - ihrer Natur nach einfachen - Arbeiten ist vielmehr im Einzelnen festgelegt. Die Auffassung der Klägerin, gerade daraus ergebe sich die Selbstständigkeit der Verteiler, überzeugt nicht. Vielmehr räumt die Klägerin mit ihrem Vortrag ein, dass sie den einzelnen Verteilern Weisungen erteilt, die zu den typusbildenden Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung zählen. In welcher Weise der Arbeitgeber das Weisungsrecht fixiert und ausübt, d.h. ob die Weisungen schriftlich oder mündlich erteilt werden ist für die Frage des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass ein solches Weisungsrecht besteht. Im Übrigen ergibt sich die Notwendigkeit schriftlicher Weisungen für die Klägerin zwangsläufig auf Grund der großen Zahl der für sie tätigen Prospektverteiler und der Außendiensttätigkeit. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass eine mündliche Unterweisung unzweckmäßig wäre. Insgesamt belegt deshalb das Weisungsrecht der Klägerin die persönliche Abhängigkeit der für sie tätigen Prospektverteiler und damit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. An dieser Wertung ändert auch der zutreffende Hinweis der Klägerin nichts, dass jede Werbeaktion an bestimmte Zeitpunkte und Orte geknüpft ist. Die ins Einzelne gehenden Weisungen der Klägerin gegenüber den einzelnen Verteilern gehen jedoch darüber hinaus und ergeben sich auch aus den Absprachen der Klägerin, die sie mit den Kunden trifft und auf die die Verteiler keinen Einfluss nehmen können (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 23. Dezember 2002). Ein Entscheidungsspielraum der Verteiler besteht somit in keiner Weise. Dieses gilt auch für die im Einzelnen vorgegebene Rechnungserstellung. Im Wesentlichen entspricht die Tätigkeit der Prospektverteiler der von Zeitungsausträgern und Verteilern von Anzeigenblättern, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) selbst dann sozialversicherungspflichtig tätig werden, wenn sie Hilfskräfte verwenden dürfen (Urteile vom 19. Januar 1968 - 3 RK 101/64 - und 15. März 1979 - 2 RU 80/78). Deshalb sehen auch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger Prospektverteiler als abhängig Beschäftigte an (Gemeinsames Rundschreiben vom 20. Dezember 1999, Anlage 4: Katalog bestimmter Berufsgruppen, Ergebnis der Besprechung vom 28. und 29. März 2001, abgedr. in: Die Beiträge 2001, 440 ff., 474 ff., 482). Darüber hinaus liegen weitere Anhaltspunkte vor, die ein Beschäftigungsverhältnis belegen: - Typisches Merkmal der abhängigen Beschäftigung ist die persönliche Leistungserbringung (BSG SozR Nr. 36 zu § 165 RVO). Dazu werden die Verteiler in dem "Subunternehmer-Dienstleistungsvertrag" verpflichtet. Bei Verhinderung schließt die Klägerin mit einem von den Verteilern zu benennenden "zuverlässigen Ersatzverteiler" einen "Aushilfsvertrag". Im Übrigen stünde die Befugnis, Arbeiten an andere Personen zu delegieren, nicht zwingend der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses entgegen. Denn es gibt Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es nicht unbedingt auf die persönliche Arbeitsweise ankommt, sondern eine Vertretung für Familien-angehörige oder Dritte möglich und üblich ist (z.B. bei Hauswarten, Zeitungsträgern; vgl. BSG SozR Nrn. 16, 28 zu § 165 RVO; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. November 2001 - L 1 KR 42/01 zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei Kurierfahrern; KassKomm-Seewald § 7 SGB IV Rn. 69). - Der zwischen der Klägerin und den Verteilern abgeschlossene "Subunternehmer-Dienstleistungsvertrag" ist auf Dauer angelegt. Er beinhaltet mindestens 2 Verteilaufträge. Die Kündigungsfrist beträgt 8 Wochen zum Monatsende. Die Bestimmung einer Kündigung und die Dauer der Kündigungsfrist ist eine typische Regelung innerhalb eines Arbeitsvertrages.Demgegenüber führen die von der Klägerin genannten Gesichtspunkte nicht zu der Qualifizierung der Arbeit der Verteiler als selbstständige Tätigkeit: - Ein die selbstständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko besteht nicht. Dieses liegt vor, wenn der Einsatz sächlicher oder persönlicher Mittel ungewiss ist und deshalb ein Verlustrisiko besteht (BSGE 35, 212, 214; BSG SozR 2200 § 165 Nrn. 45, 63, S. 67, 69, 87 f.). Zwar ist die Entlohnung an die Übernahme eines Verteilauftrages gebunden; die Gefahr, dass eine Arbeitsleistung nicht vergütet wird (wie z.B. der Bereitschaftsdienst eines freipraktizierenden Arztes, der sich für Blutentnahmen der Polizeibehörde zur Verfügung gestellt hatte - BSGE 35, 212, 214 - oder die Vorbereitung der Lesungen von Lehrbeauftragten an Hochschulen bei Störungen des Vorlesungsbetriebes - BSG SozR 2200 § 165 Nr. 45, S. 67), besteht jedoch nicht. Allein darin, dass die Verteiler für ihre Tätigkeit ein eigenes Kfz benutzen, liegt kein echtes Unternehmerrisiko. Der Einsatz eigener Betriebs-mittel stellt dann ein Merkmal der selbständigen Tätigkeit dar, wenn er auf eigenem Kapital mit der Gefahr auch des Verlustes beruht (vgl. auch LSG Schleswig-Holstein, a.a.O.). Im Übrigen ist für eine nicht unbedeutende Anzahl von Arbeitnehmern die Anschaffung und Benutzung eines privaten Kfz erforderlich, um den Arbeitsplatz erreichen und damit die abhängige Beschäftigung ausüben zu können. - Dass die Prospektverteiler auch für andere Werbeagenturen tätig sein können, macht sie noch nicht zu Unternehmern. Zum einen stellen die Verteilaufträge ihrer Natur nach lediglich eine "Zuverdienstmöglichkeit" dar, die weitere Nebentätigkeiten nicht ausschließt. Zum anderen sind die Verteiler nicht grundsätzliche frei, für andere Unternehmen als die Klägerin tätig zu werden. Denn es steht ihnen nicht frei, andere Verteildienste zeitgleich mit Verteildiensten für die Klägerin durchzuführen. - Schließlich sind gewerbe- und steuerrechtliche Behandlung nicht (mehr) entscheidend. Zwar stellt die steuerrechtliche Behandlung trotz fehlender Bindungswirkung ein - allerdings umstrittenes - Indiz dar (vgl. KassKomm-Seewald, a.a.O., Rn. 79 m.w.N.). Angesichts der zuvor genannten Gesichtspunkte würde dieses Indiz hier nicht mehr ins Gewicht fallen, sodass dem in diese Richtung zielenden Vortrag der Klägerin nicht weiter nachgegangen werden muss.Die Kostentscheidung folgt aus § 193 SGG.Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.