Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.03.2003, Az.: L 6 U 381/02

Entschädigungsleistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls ; Zusammenhang eines Ereignisses mit dem Auftreten der Beschwerden

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
20.03.2003
Aktenzeichen
L 6 U 381/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 20184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0320.L6U381.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 02.08.2002 - AZ: S 8 U 57/01

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 2. August 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Entschädigungsleistungen. Der 1959 geborene Kläger ist seit 1987 bei der Firma C. als Tischler beschäftigt. Am 27. Dezember 1999 stellte er sich in der orthopädischen Praxis D. vor. Er klagte über intermittierend auftretende persistierende Beschwerden im Bereich der HWS, der BWS und der LWS. Bei der Untersuchung zeigte sich eine mehr sementale Blockierung thorakal. Sensibilitätsstörungen und Muskelatrophien wurden nicht festgestellt. Am 26. Juli 2000 stellte er sich erneut bei dem Orthopäden D. vor und gab an, am 21. Dezember 1999 während der Arbeit beim Auffangen einer wegfallenden schweren Gipsplatte Schmerzen im BWS-Bereich verspürt zu haben. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine "subjektive BWS-Zerrung". Mit Bescheid vom 24. August 2000 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Im Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2001 führte sie u.a. aus, es sei nicht bewiesen, dass das geschilderte Ereignis eine Gesundheitsstörung in Form von Brustwirbelsäulenbeschwerden verursacht habe. Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das vom Kläger behauptete Unfallereignis sei nicht nachgewiesen. Außerdem ließen sich keine Gesundheitsstörungen feststellen, die dem angegebenen Ereignis zugeordnet werden könnten. Die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden bzw. die von dem Durchgangsarzt festgestellten Veränderungen der Wirbelsäule seien bereits Gegenstand einer früheren Heilbehandlung gewesen.Gegen diesen am 9. August 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. September 2002 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er habe vor dem geklagten Ereignis im Bereich der BWS keinerlei Beeinträchtigungen verspürt und habe noch am gleichen Tag den Facharzt D. aufgesucht. Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,1. den Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 2. August 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2001 aufzuheben,2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Entschädigungsleistungen, insbesondere Verletztenrente zu erbringen.Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 2. August 2002 zurückzuweisen. Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde gelegen.

Entscheidungsgründe

2

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Das SG und die Beklagte haben zu Recht Entschädigungsansprüche des Klägers verneint. Denn es ist nicht bewiesen, dass der Kläger am 21. Dezember 1999 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten des Klägers, dass sich das Ereignis wie von ihm geschildert zugetragen hat und dass er einen stechenden Schmerz zwischen den Schulterblättern verspürt hat. Es lässt sich aber nicht feststellen und ist auch nicht wahrscheinlich, dass dabei eine Gesundheitsstörung entstanden ist. Befunde vom 21.12.1999, dem Tag, an dem der Kläger nach seinen Angaben Schmerzen im Bereich der BWS verspürte, liegen nicht vor. Der Kläger suchte - entgegen seinem Vortrag in der Berufungsbegründung - nicht am selben Tag, sondern erst eine Woche später einen Arzt auf. Auch bei der Untersuchung am 27. Dezember 1999 sind im BWS-Bereich lediglich Blockaden bzw. eine Muskelhärte, nicht jedoch strukturelle - auf eine Unfallverletzung hinweisende - Schädigungen festgestellt worden. Auch bei der neurologischen Untersuchung konnte Dr. E. keinen relevanten Befund erheben (Bericht vom 10. August 2000). Ohne Nachweis einer strukturellen Schädigung oder einer Nervenschädigung ist jedoch ein Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21. Dezember 1999 und dem Auftreten der vom Kläger angegebenen Beschwerden nicht wahrscheinlich zu machen.Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.