Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 14.03.2003, Az.: L 6 U 344/02

Kein Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente; Anerkennung von Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Armes und der linken Schulter als Folgen eines Arbeitsunfalls; Fehlende Wahrscheinlichkeit der unfallbedingten Verursachung der Schmerzzustände; Keine Dokumentation struktureller Verletzungen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
14.03.2003
Aktenzeichen
L 6 U 344/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 21046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0314.L6U344.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich - AZ: S 3 U 47/01

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 13. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Armes und der linken Schulter als Folgen eines Arbeitsunfalls und die Zahlung von Verletztenrente.Der 1942 geborene Kläger zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 5. August 1998 unter Hinweis auf einen Schriftsatz vom 2. Dezember 1997 an, dass er sich im März 1995 (bzw. Ende März/Anfang April 1996, vgl. Schreiben vom 2. Dezember 1997) bei der Arbeit verletzt habe. Er habe mit einer Brechstange versucht, eine etwa 18 m lange und mehrere Tonnen schwere Eisenschalung Stück für Stück in Richtung eines Krans zu schieben. Diese Tätigkeit habe praktisch den ganzen Tag gedauert. Dabei sei er immer wieder mit der linken Schulter gegen die Eisenschalung gestoßen. Einige Tage später sei sein linker Arm gefühl- und kraftlos geworden, er habe ihn kaum bewegen können. Dies habe er sowohl seinem Hausarzt Dr. C., dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. D., seinem Arbeitgeber als auch telefonisch der Beklagten mitgeteilt. Folge des Unfalls sei eine Beschädigung der Halswirbelsäule (HWS) sowie der linken Schulter und des linken Armes. Mit Bescheid vom 25. Juni 1999 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, ein Arbeitsunfall sei nicht bewiesen. Weder habe der vom Kläger benannte Arbeitskollege Angaben zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls machen können noch sei dem Arbeitgeber oder den behandelnden Ärzten ein Unfall bekannt (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2000).Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Aurich hat der Kläger angegeben, sich Anfang März 1995 die Schulter verletzt zu haben. Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2002 den Arbeitskollegen des Klägers, Herrn E., als Zeugen vernommen und mit Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Unfallereignis und eine dadurch entstandene Gesundheitsschädigung seien nicht bewiesen. Ein Unfall sei weder dem Zeugen F. noch dem Arbeitgeber des Klägers bekannt. Auch die behandelnden Ärzte Dr. D. und Dr. G. hätten keine Kenntnis von einem Unfall. Der Kläger habe erstmals am 10. April 1995 ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Die Diagnose und die von Dr. D. festgehaltenen Beschwerden wiesen nicht auf eine unfallbedingte Schulterverletzung hin. Auch die später von Dr. C. gestellten Diagnosen (HWS-Syndrom und Schulter-Arm-Syndrom) seien nicht geeignet, eine unfallbedingte Schulterverletzung zu belegen.Gegen dieses am 28. Juni 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Juli 2002 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er hat zwei Fotografien des Schalungselementes und eine Bauzeichnung des Betonbinders eingereicht.Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,1. das Urteil des SG Aurich vom 13. Juni 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2000 aufzuheben,2. festzustellen, dass seine Beschwerden im Bereich des linken Armes und der linken Schulter Folgen eines Arbeitsunfalls von März 1995 sind,3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu gewähren.Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Aurich vom 13. Juni 2002 zurückzuweisen.Die Beklagte hält das Urteil des SG und ihre Bescheide für zutreffend.Die Beteiligten sind mit Verfügung der Berichterstatterin vom 8. Januar 2003 darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde gelegen.

2

II.

Der Senat konnte über die gemäß §§ 143 und 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässige Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 153 Abs. 4 SGG).Das SG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner Gesundheitsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls sowie auf Verletztenrente verneint.1.

3

Die nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässige Feststellungsklage ist unbegründet, da sich Folgen eines Arbeitsunfalls nicht feststellen lassen. Dabei unterstellt der Senat als wahr, dass der Kläger - wie er durch die Benennung des Zeugen F. unter Beweis gestellt hat - Anfang März 1995 bei der Arbeit mehrmals mit der linken Schulter gegen eine Eisenschalung gestoßen ist. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass die später aufgetretenen Schmerzen im Bereich des linken Armes und der linken Schulter mit Wahrscheinlichkeit auf dieses Ereignis zurückzuführen sind. Entscheidend gegen die unfallbedingte Verursachung der Schmerzzustände spricht, dass nach dem Ereignis Anfang März 1995 keine strukturellen Verletzungen im Bereich des linken Armes und der linken Schulter dokumentiert worden sind. Der Kläger setzte seine Arbeit fort und suchte erstmals am 10. April 1995 - mehr als einen Monat nach dem Ereignis - den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. D. auf. Dessen Karteikartenauszug weist für diesen Tag keinen Hinweis auf Untersuchungen oder Behandlungen wegen Verletzungen im Schulter- oder Armbereich aus. Vielmehr klagte der Kläger über Abgeschlagenheit, Gliederschmerzen, Kopfschmerzen und einen steifen Nacken. Infolgedessen diagnostizierte Dr. D. einen "fieberhaften Infekt". Da hiernach jeder Anhaltspunkt für eine unfallbedingte substanzielle Schädigung des linken Armes fehlt, hat der Senat auch keinen Anlass gehabt, von Amts wegen ein ärztliches Gutachten einzuholen.2.

4

Da sich Unfallfolgen nicht feststellen lassen, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente.Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.