Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.03.2003, Az.: L 6 U 260/99

Anerkennung von Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit; Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung ; Zulässigkeit des Anscheinsbeweises im Sozialrecht

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
20.03.2003
Aktenzeichen
L 6 U 260/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0320.L6U260.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 20.05.1999 - AZ: S 13 U 398/96

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine bandscheibenbedingte Erkrankung ist durch die Höhenminderung eines Bandscheibenraumes mit Erweichung der Bandscheiben sowie einem klinischen Segmentbefund und einem vermehrten Muskeltonus gekennzeichnet.

  2. 2.

    Der Anscheinsbeweis findet auch in der gesetzlichen Unfallversicherung Anwendung. Die Anwendung ist jedoch auf nach der Lebenserfahrung typische Geschehensabläufe beschränkt, bei denen das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes auf eine bestimmte Ursache hinweist. Der behauptete Vorgang muss schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster ablaufen.

  3. 3.

    Es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass bei Vorliegen der sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 eine bandscheibenbedingte Erkrankung beruflich verursacht ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. Mai 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt, seine Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV, bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung) anzuerkennen und ihm Verletztenrente zu zahlen.Der im Mai 1941 geborene Kläger war vom 14. Oktober 1968 bis 29. April 1993 als Schweißer bei der C. beschäftigt. Anschließend war er arbeitsunfähig, seit 12. Juli 1994 gehört er nicht mehr dem Unternehmen an und übte seitdem in Deutschland keine Beschäftigung mehr aus.Der Arzt für Arbeitsmedizin D. erstattete im Juni 1992 die BK-Anzeige. Bei einer computertomographischen Untersuchung im Juni 1991 zeigten sich diskrete Bandscheibenprotrusionen bei L3/4 und L4/5 sowie eine Discushernie bei L5/S1 (Arztbrief des Radiologen Dr. E. vom 13. Juni 1991). Der Kläger gab an, die Schweißarbeiten sehr oft in Zwangshaltungen ausgeführt zu haben. Zudem habe er die C02-Flaschen und sein Schutzgasschweißgerät (Gewicht ca. 30 kg) regelmäßig tragen müssen. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen der behandelnden Ärzte sowie Stellungnahmen ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 2. Dezember 1992, 20. Oktober 1995 und 8. Mai 1996 bei und veranlasste die Begutachtung durch Dr. F. (Gutachten vom 24. März 1993). Dieser wertete die Röntgenaufnahmen seit 1988 aus und bejahte eine bandscheibenbedingte Erkrankung. Diese sei jedoch schicksalhaft entstanden und nicht auf berufliche Einflüsse zurückzuführen. Dafür spräche das erstmalige Auftreten bereits im Jahre 1972, vier Jahre nach Aufnahme der Schweißertätigkeit und das Auftreten von gehäuften Zeiten der Arbeitsunfähigkeit seit 1983. Anschließend holte die Beklagte die Stellungnahmen des Landesgewerbearztes Dr. G. vom 10. Mai 1993, 29. September 1993 und 18. April 1994 ein und veranlasste erneut eine Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. H. vom 14. Juni 1994. Dieser verneinte den Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsstörung im Bereich der LWS und der beruflichen Tätigkeit wegen dem Zeitpunkt der Erstmanifestation im Jahre 1972 und der konkurrierenden Ursache der Hüftdysplasie beidseits. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen der Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS bewertete er mit 20 v.H. Der MdE-Bewertung stimmte der Landesgewerbearzt Dr. G. in seiner Stellungnahme vom 2. August 1994 zu. Auch Dr. I. bejahte in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 29. September 1994 den Kausalzusammenhang und bewertete die MdE mit 20 v.H. Daraufhin holte die Beklagte noch eine Auskunft der Arbeitgeberin des Klägers sowie weitere Stellungnahmen des Dr. J. vom 9. November 1995 und 27. Juni 1996 ein. Anschließend lehnte sie mit Bescheid vom 2. August 1996 die Anerkennung der BK Nr. 2108 ab. Der Kläger erfülle nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK.Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 1996 zurück.Hiergegen hat der Kläger am 21. November 1996 Klage erhoben und vorgetragen, er habe täglich bis zu 2 Gasflaschen mit einem Gewicht von ca. 60 kg und 25 kg Schweißdraht samt Maschine und Schlauchpaket in der Halle ca. 200 m lang tragen müssen. Zudem habe er häufig Arbeiten in kleinen Schächten durchführen müssen. Die Beklagte hat eine Stellungnahme des TAD vom 21. Mai 1997 vorgelegt. Das Sozialgericht (SG) hat die Krankenunterlagen des Dr. K. beigezogen und das Gutachten des Orthopäden Dr. L. vom 17. Februar 1998 eingeholt. Danach hat das SG Hannover mit Urteil vom 20. Mai 1999 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Wirbelsäulenerkrankung des Klägers eine BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV ist und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 17. Juli 1994 Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu gewähren. Nach den Ermittlungen des TAD der Beklagten erfülle der Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen. Die Kammer berücksichtige dabei die im Merkblatt zur BK Nr. 2108 aufgeführten Anhaltspunkte zur Anzahl und Häufigkeit der Hebe- und Tragevorgänge. Dem Berechnungsmodell der Beklagten könne sich die Kammer demgegenüber nicht anschließen, da das von Hartung/Dupuis entwickelte Modell einer Gesamtbelastungsdosis kein allgemein anerkanntes Verfahren zur Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 sei. Die im Merkblatt zur BK Nr. 2108 genannte Häufigkeit von ca. 40 mal pro Arbeitsschicht Gewichte von mehr als 20 kg zu heben und zu tragen habe der Kläger erfüllt, denn nach dem Ermittlungsergebnis des TAD habe der Kläger 5 mal in der Stunde sein Schutzgasschweißgerät umsetzen und 4 mal pro Schicht Gasflaschen transportieren müssen. Damit habe er ca. 44 Hebe- bzw. Tragevorgänge pro Schicht durchgeführt. Unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. L. erfülle der Kläger auch die medizinischen Voraussetzungen. Im Bereich der LWS bestehe ein altersvorauseilender Degenerationszustand und zwar vor allem in den für die berufliche Belastung besonders exponierten Segmenten L3/4, L4/5 und L5/S1. Auch der Zeitpunkt der Erstmanifestation der bandscheibenbedingten Erkrankung - ca. 1983 und damit ca. 15 Jahre nach Aufnahme der Berufstätigkeit - stehe hiermit in Übereinstimmung. Hinsichtlich der MdE-Einschätzung stehe Dr. L. im Einklang mit Dr. H. und dem Beratungsarzt der Beklagten Dr. I ...Gegen dieses an die Beklagte am 24. Juni 1999 abgesandte Urteil hat die Beklagte am 8. Juli 1999 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass der Kläger unter Berücksichtigung des Mainz-Dortmunder-Dosismodells (MDD) nicht die arbeits-technischen Voraussetzungen erfülle. Sie hat sich hierbei auf die Stellungnahme des TAD vom 22. Juli 1999 gestützt.Die Beklagte beantragt,das Urteil des SG Hannover vom 20. Mai 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.Der Kläger beantragt,die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Hannover vom 20. Mai 1999 zurückzuweisen.Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.Der Senat hat das Gutachten nach Aktenlage des Arztes für Orthopädie Dr. M. vom 6. Januar 2003 eingeholt.Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

2

Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist auch begründet. Das SG Hannover hat zu Unrecht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass bei dem Kläger eine BK Nr. 2108 vorliegt. Es hat demgemäß die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von Verletztenrente verurteilt. Die Entscheidung der Beklagten ist vielmehr rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass seine Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS Folgen der BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV sind und aus diesem Grunde auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente nach den auf diesen Sachverhalt noch anwendbaren §§ 551, 581 Reichsversicherungsordnung (RVO, vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 Sozialgesetzbuch - SGB - VII).Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seiner beruflichen Tätigkeit als Schutzgasschweißer die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV erfüllt.Denn er erfüllt nicht die medizinischen Voraussetzungen dieser BK. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, dass bei ihm eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Sinne der BK Nr. 2108 besteht. Eine solche Erkrankung ist durch die Höhenminderung eines Bandscheibenraumes mit "Erweichung" der Bandscheiben (Diskose) sowie einem klinischen Segmentbefund (provozierbaren Schmerz) und einem vermehrten Muskeltonus (Verspannung) gekennzeichnet. Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen aufgrund der Ausführungen des Dr. M. (vgl. sein Gutachten S. 26 ff.). Bei dem Kläger liegen zwar Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten L3/4, L4/5 und L5/S1 vor. Einen entsprechenden klinischen Segmentbefund hat aber weder Dr. L. in seinem Gut-achten beschrieben, noch vermochte ihn Dr. M. festzustellen (sein Gutachten S. 26 ff.). Lediglich 1993 sind neurologische Symptome von den den Kläger behandelnden Ärzten beschrieben worden (Arztbrief des Dr. N. vom 21. Juni 1991, Gutachten des Chirurgen Dr. F. vom 24. März 1993 S. 12). In der Zeit danach aber sind keine entsprechenden Befunde mehr erhoben worden. Die BK setzt aber ein dauerhaft bestehendes Krankheitsbild voraus. Infolgedessen vermag sich der Senat im Gegensatz zu Dr. F. und Dr. L. nicht vom Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung beim Kläger zu überzeugen.Aber auch wenn zugunsten des Klägers eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS im Sinne der BK Nr. 2108 unterstellt wird, lässt sich nicht wahrscheinlich machen, dass dieses Krankheitsbild durch seine berufliche Tätigkeit als Schweißer - unterstellt, er erfüllt hiermit die arbeitstechnischen Voraussetzungen - wesentlich verursacht worden ist. Zwar findet der Anscheinsbeweis auch in der gesetzlichen Unfallversicherung Anwendung (Schulz-Weidner, SGb 1992, S. 59; Anders/Anders, SGb 2000, S. 454). Die Anwendung ist jedoch auf nach der Lebenserfahrung typische Geschehensabläufe beschränkt, bei denen das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes auf eine bestimmte Ursache hinweist. Der behauptete Vorgang muss schon auf den ersten Blick "prima facie" nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster ablaufen. Es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass bei Vorliegen der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 eine bandscheibenbedingte Erkrankung beruflich verursacht ist (BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 48/96 -, SGb 1999, S. 39). Der Grund hierfür liegt darin, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen auf einem Bündel von Ursachen (multifaktorielles Geschehen) beruhen. Dabei steht der natürliche Alterungs- und Degenerationsprozess im Vordergrund, dem die Bandscheiben eines jeden Menschen ab dem 30. Lebensjahr ausgesetzt sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 20. Juli 2000 - L 6 U 328/99 - ), worauf auch Dr. M. zutreffend hingewiesen hat. Da es eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt, die eine bandscheibenbedingte Erkrankung verursachen können, lässt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dieser Erkrankung und einer beruflichen Belastung nur bei Vorliegen zusätzlicher Merkmale begründen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Dr. M. handelt es sich hierbei um dem Lebensalter vorauseilende Osteochondrosen (sklerotische Verdichtungen an den Deck- und Grundplatten der Wirbelkörper und im Bereich der Zwischenwirbelräume) bevorzugt an der unteren LWS und Spondylosen (knöcherne Ausziehungen an den Deck- und Tragplatten) insbesondere an den oberen Segmenten der LWS. Diese belastungsadaptiven Reaktionen stellen ein Indiz für eine körperlich überdurchschnittliche Belastung dar, sie zeigen an, dass die mit der beruflichen Tätigkeit verbundene körperliche Belastung die individuelle Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule überschritten hat. Hierfür ist der röntgenologische Befund der Wirbelsäule von entscheidender Bedeutung.Nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen unter besonderer Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. M. lässt sich ein solches charakteristisches Verteilungsmuster der LWS beim Kläger nicht erkennen. Es fehlt an den belastungsadaptiven Reaktionen der LWS des Klägers (Gutachten des Dr. M.). Denn es werden für die Segmente L1/2, L2/3 und L3/4 keine osteochondrotische Veränderungen und für die beiden obersten Segmente der LWS auch keine spondylotischen Veränderungen beschrieben (Gutachten des Dr. F., des Dr. H. und des Dr. L.). Im Übrigen gibt es anlagebedingte Gründe - eine lumbosacrale Übergangsstörung mit Facettensyndrom (Gutachten des Dr. M.) sowie eine Fehlstatik (Hyperlordose und Skoliose der BWS) - , die das Beschwerdebild hinreichend erklären (Gutachten des Dr. M.) und zudem Ursache für die bandscheibenbedingten Veränderungen an der unteren LWS des Klägers sind. Die bandscheibenbedingten Reaktionen sind nicht primär, sondern nur sekundär als Folge der Verschleißerscheinungen der Wirbelbogengelenke in den unteren lumbalen Segmenten entstanden. Die Röntgenaufnahmen aus dem Jahre 1988 zeigen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits degenerative Veränderungen an den Wirbelbogengelenken der unteren lumbalen Segmente, aber keine Veränderungen an den Bandscheiben bestanden. Die bandscheibenbedingten Veränderungen haben sich dann erst im weiteren Verlauf entwickelt, und zwar nicht als Folge der beruflichen Tätigkeit, sondern aufgrund der Verschleißumformungen der Wirbelbogen-gelenke, die wiederum auf dem Facettensyndrom im Segment LWK5/S1 beruhen.Dem Gutachten des Dr. L. wie auch der Einschätzungen der Dres. O. vermochte sich der Senat demgegenüber nicht anzuschließen. Zwar ist ein Teil der von Dr. L. aufgezeigten Gründe - ein erstmaliges Auftreten der LWS-Beschwerden über 10 Jahre nach Aufnahme der Aufnahme der Tätigkeit als Schweißer sowie geringe degenerative Veränderungen an der HWS und BWS - grundsätzlich geeignet, für den Kausalzusammenhang zwischen der bandscheibenbedingten Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit zu sprechen. Auf sie allein aber kann die Bejahung des Kausalzusammenhangs nicht gestützt werden, wenn die sog. belastungs-adaptiven Phänomene, die Indizien für eine berufliche Verursachung der bandscheibenbedingten Erkrankungen sind, nicht vorliegen. Diese osteochondrotischen und spondylotischen Veränderungen aber hat auch Dr. L. nicht für die gesamte LWS des Klägers, sondern nur für einzelne Segmente beschrieben. Dres. O. wiederum haben den Kausalzusammenhang bejaht, weil sie die arbeitstechnischen Voraussetzungen als erfüllt angesehen haben. Damit gehen sie von einem Anscheinsbeweis aus, den es bei dieser BK - wie bereits ausgeführt - nicht gibt.Nach alledem war das Urteil des SG Hannover aufzuheben und die Klage abzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).