Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.03.2003, Az.: L 3/9 U 382/00

Anerkennung ihrer Wirbelsäulenbeschwerden als Folge einer Berufskrankheit (BK)

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.03.2003
Aktenzeichen
L 3/9 U 382/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 16049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0326.L3.9U382.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - AZ: S 4 U 86/99

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer Wirbelsäulenbeschwerden als Folge einer Berufskrankheit (BK).

2

Die F. geborene Klägerin ist ausgebildete Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin. Von 1966 bis 1972 war sie in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen in ihrem Ausbildungsberuf, als Stenokontoristin und als Sachbearbeiterin in einer privaten Krankenversicherung tätig. Seit 1973 ist sie - mit Unterbrechungen wegen Mutterschaft - beim Beamtenheimstättenwerk (BHW) in Hameln als kaufmännische Angestellte bzw. Sachbearbeiterin tätig. Dabei ist sie seit Oktober 1991 der Personalreserve zugeordnet, wobei sie bisher an über 20 verschiedenen Arbeitsplätzen tätig gewesen ist. Hierzu zählte vom September bis November 1993 und vom Dezember 1993 bis Ende März 1994 die Tätigkeit in verschiedenen Registraturen, außerdem vom Juli 1994 bis August 1996 die Beschäftigung in der Abteilung Versicherung. Danach war sie im Bereich Personalsteuerung und Gehaltssysteme tätig (bis Anfang 1997), anschließend u.a. im Bereich Direktmarketing.

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Nach eigenen Angaben hatte sie bereits Ende 1988/Anfang 1989 Rückenbeschwerden mit Muskelverspannungen verspürt. Im September 1993 stellte sich eine deutliche Verschlimmerung ein, die schließlich ab September 1994 zu wiederholten Arbeitsunfähigkeitszeiten u.a. wegen lumbosacralem Schmerzsyndrom, Lumboischialgie und einem Bandscheibenvorfall in Höhe LW5/SW1 links führte, der im Januar 1996 operativ behandelt wurde. Durch Bescheid des Versorgungsamts Hildesheim vom 24. September 1996 sind die Behinderungen: "Wirbelsäulenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen" anerkannt und mit einem Grad der Behinderung von 30 bewertet.

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Im April 1998 beantragte sie bei der Beklagten, ihre Wirbelsäulenerkrankung als BK anzuerkennen. Zur Begründung verwies sie unter Beifügung von Fotografien ihrer Arbeitsplätze darauf, dass sie in der Registratur schwere Aktenstapel (von 10 kg und mehr) habe heben und zu Aktenwagen und Regalen tragen müssen; außerdem habe sie Akten aus größeren und schwereren Stapeln heraussuchen, aus Hänge-Regalen mit über 2 m Höhe aus- und einhängen sowie in Versandkästen stapeln müssen. Weiterhin habe sie schwere Aktenwagen auch über größere Distanzen ziehen und schieben müssen. Hilfstätigkeiten am Bildschirm seien mit Zwangshaltungen und einseitiger Belastung verbunden gewesen. Auch in der Abteilung Versicherung habe sie regelmäßig Aktenstapel mit unterschiedlichem Gewicht tragen und in Zwangshaltungen arbeiten müssen, etwa in Vorbeugung, im ständigen Sitzen oder mit häufigem Bücken und Hocken.

5

Die Beklagte schaltete zur Ermittlung der mit den Tätigkeiten der Klägerin verbundenen Belastungen den Arbeitsmediziner Dr G. ein. Dieser teilte in seinem Bericht vom 09. Juli 1998 mit, als Voraussetzung für die BK 2108 sei zu fordern, dass regelmäßig, d.h. ca 200 bis 300 mal pro Tag, während der überwiegenden Zahl (mehr als 110) der Arbeitsschichten Lasten mit einem Gewicht von 10 kg (bei Frauen ab 40 Jahren) gehoben oder getragen worden sind. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass derartige Belastungen bei der Klägerin vorgelegen hätten.

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Mit Bescheid vom 27. Juli 1998 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung der Wirbelsäulenbeschwerden als BK ab, wobei sie sich im Wesentlichen auf die arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 09. Juli 1998 berief.

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Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 13. August 1998, der ohne Begründung blieb, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 1999 - zugestellt am 18. Februar - zurück. Die Überprüfung der Grund-langen des angefochtenen Verwaltungsakts durch den Widerspruchsausschuss habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verwaltungsakt unrichtig sei.

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Am 18. März 1999 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben, mit der sie weiterhin die Anerkennung ihrer Wirbelsäulenerkrankung als BK begehrt hat. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. August 2000 abgewiesen. Eine BK nach der Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-verordnung (BKVO) liege nicht vor, weil nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass die berufliche Tätigkeit geeignet gewesen sei, die Lendenwirbelsäulenbeschwerden der Klägerin im Sinne der BKVO zu verursachen. Die Klägerin erfülle bereits nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen in Form langjährigen Hebens und Tragens oder durch Arbeiten in Rumpfbeugehaltung. Insbesondere fehle es an dem Merkmal der Langjährigkeit, weil die Klägerin nach eigenen Angaben Gewichte im Grenzbereich des vom Bundesministerium für Arbeit herausgegebenen Merkblatts für die ärztliche Untersuchung erst seit 1993 habe tragen müssen, jedoch bereits kurze Zeit später Wirbelsäulenbeschwerden aufgetreten seien.

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Gegen den ihr am 22. August 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin (spätestens) am 20. September 2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, es sei zum einen davon auszugehen, dass bei ihr eine BK nach der Ziffer 2108 vorliege. Seit 1973 sei sie bei ihrer heutigen Arbeitgeberin mit zunehmender gesundheitlicher Belastung, einhergehend mit Krankheitszeiten, beschäftigt. Seit 1983 habe eine Aufgabenausweitung mit ständig wachsendem Arbeitsanfall stattgefunden, der mit ständigen Belastungen aufgrund nicht klarer Zuständigkeiten, unpräzisen Arbeitsaufträgen, nicht umsetzbaren Anweisungen und mit Behinderungen ihrer Arbeit durch fehlende Vorgaben sowie mangelnder Unterstützung bei Abhilfevorschlägen einhergegangen sei. Insbesondere für die Zeit ihrer Tätigkeit in der Registratur schildert die Klägerin schwierige Arbeitsbedingungen, wobei sie viele und schwere Aktenstapel habe heben und tragen und schwere Aktenrollwagen habe ziehen und schieben müssen. Auch in der Abteilung Versicherung habe sie regelmäßig und häufig viele Akten tragen müssen; die Arbeit sei mit einseitigen und anstrengenden Körperbelastungen (langes und ständiges Sitzen, Verharren überwiegend in Vorbeugehaltung und anderen Zwangshaltungen) verbunden gewesen. Auch ihre seit 1999 ausgeführten Büro-Hilfstätigkeiten seien mit dem Heben und Tragen von schweren Kartons verbunden.

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Zur Darlegung ihrer Belastungen, die mit der ihrer Ansicht nach fehlenden Unterstützung durch die Personalleitung, dem ständigen Arbeitsplatzwechsel, verleumderischen und herabsetzenden Äußerungen sowie dem Übergehen bei der Besetzung von leidensgerechten Stellen bzw. bei Schulungsmaßnahmen und Seminaren verbunden seien, legt sie außerdem ein Tagebuch über ihre Tätigkeit bei dem BHW vor. Daraus ergebe sich, dass sie über mehrere Jahre massivem sozialpsychologischem Druck ausgesetzt gewesen sei, der für die Entstehung u.a. ihrer Wirbelsäulenbeschwerden ursächlich sei. Diese müssten wie eine BK entschädigt werden, weil neuere medizinische Erkenntnisse dafür vorlägen, dass Mobbing eine besondere Einwirkung darstelle, die zu einer BK führen könne.

11

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 14. August 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 1999 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verpflichten, ihre Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, hilfsweise: festzustellen, dass mit Ausnahme der Unterlassung aller Tätigkeiten die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 VII. Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. der Ziffer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) erfüllt sind.

12

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie hält an der in den angefochtenen Verwaltungsakten geäußerten Auffassung fest und verteidigt den Gerichtsbescheid vom 14. August 2000. Einen Zusammenhang zwischen der Wirbelsäulenerkrankung und Mobbing könne sie nicht erkennen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

16

Der Gerichtsbescheid vom 14. August 2000 ist zu Recht ergangen. In nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte eine Anerkennung der Wirbelsäulenerkrankung der Klägerin als Folge einer BK im Bescheid vom 27. Juli 1998 bzw. im Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 1999 abgelehnt.

17

Soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung einer BK erreichen möchte, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

18

Die maßgebliche Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus den früheren unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil die vorliegend geltend gemachte BK nach dem Vorbringen der Klägerin schon 1994 und damit vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs VII. Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGG VII) - zum 01. Januar 1997 vorgelegen hat.

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Gemäß § 551 Abs. 1 RVO gilt als (entschädigungspflichtiger) Arbeitsunfall eine BK. BKen sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet - und zwar in der Anlage 1 zur BKVO - und die ein Versicherter bei einer in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als derartige Listenerkrankung kommt vorliegend nur eine BK nach der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO in Betracht. Hierunter fallen bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Eine derartige Erkrankung liegt bei der Klägerin jedoch nicht vor.

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Zweifelhaft ist bereits, ob sie in nennenswertem Umfang schwere Lasten gehoben oder getragen hat. Sie trägt zwar vor, insbesondere im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Registratur und in der Versicherungsabteilung habe sie regelmäßig und häufig viele Akten am Schreibtisch und über größere räumliche Distanzen tragen müssen. Andererseits ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bildmaterial jedoch, dass ihr hierfür Aktenwagen zur Verfügung standen, die sie nach ihren eigenen Angaben auch tatsächlich benutzt hat. Darüber hinaus machen ihre Tätigkeitsbeschreibungen im Verwaltungs- und im Berufungsverfahren deutlich, dass ihre Tätigkeit bei dem BHW nicht wesentlich durch das häufige Tragen vieler Akten geprägt war, sondern dass auch eine Vielzahl anderer Tätigkeiten von ihr auszuüben war.

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Selbst wenn man zu ihren Gunsten von einer wirbelsäulenbelastenden Tätigkeit ausgehen würde, fehlt es jedoch am Merkmal der "langjährigen" Tätigkeit. Als Anhaltspunkt dafür, wann eine solche Langjährigkeit angenommen werden kann, ist in dem für die BK-Ziffer 2108 erstellten Merkblatt für die ärztliche Untersuchung (BArbBl 3/93, Seite 50) angegeben, dass 10 Berufsjahre als die untere Grenze der Dauer der belastenden Tätigkeit zu fordern seien. Bei Vorliegen entsprechender medizinischer Erkenntnisse kann bei intensiver Belastung allerdings auch ein kürzerer Zeitraum als "langjährig" gelten (BSG Soor 3-5670 Anl 1 Nr. 2108 Nr. 2). Vorliegend lag zwischen dem Beginn der als krankheitsverursachend angeschuldigten Tätigkeit in der Registratur und der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit wegen Wirbelsäulenbeschwerden (im September 1994) aber nur ein Jahr. Schon nach dem Wortsinn kann ein derartiger Zeitraum nicht als "langjährig" angesehen werden.

22

Nichts anderes gilt für Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die ebenfalls langjährig durchgeführt worden sein müssten.

23

Schließlich fehlt es auch an der vorauszusetzenden Unterlassung aller Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Durch dieses Merkmal soll verhindert werden, dass Entschädigungsleistungen in Anspruch genommen werden, während der Versicherte gleichzeitig in der gefährdenden Arbeitssituation verbleibt; außerdem wird hierin ein Indiz für den Schweregrad der Krankheit mit dem Ziel gesehen, Bagatellerkrankungen von einer Entschädigung auszuschließen (Koch in: Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Aufl, § 9 SGB VII Rdnr 202). Die erzwungene Unterlassung aller Tätigkeiten setzt voraus, dass der Betroffene die gefährdende Tätigkeit tatsächlich endgültig und in vollem Umfang beendet hat (BSG a.a.O.). Dies kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden. Die Klägerin ist weiterhin bei ihrem Arbeitgeber BHW beschäftigt. Wie sich insoweit zuletzt aus ihrem Schriftsatz vom 17. April 2002 ergeben hat, sind ihr bis heute kein "rückengerechter Arbeitsplatz" bzw. keine "leidensgerechten Tätigkeiten" zugewiesen worden.

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Eine Verursachung von Wirbelsäulenbeschwerden durch Mobbing wird weder durch die BK-Nr. 2108 noch durch eine andere BK der Anlage 1 zur BKVO erfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt auch eine Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO "wie eine BK" nicht in Betracht. Hierfür müssten neue Erkenntnisse dazu vorliegen, dass Wirbelsäulenerkrankungen der vorliegenden Art nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 551 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 RVO). Wie bereits das LSG Hamburg in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 23. Juli 1997 (E-LSG U-077) überzeugend ausgeführt hat, sind jedoch Mobbing und Psychoterror in der gesamten Arbeitswelt verbreitet. Eine besondere Häufung in bestimmten Berufsfeldern, wie sie im Sinne des § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO erforderlich wäre, kann demnach nicht festgestellt werden. Dies hat auch das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 16. August 2001 (Breithaupt 2002, 435, 441) rechtskräftig entschieden. Besondere Umstände, die für eine andere Beurteilung im Bereich von kaufmännischen oder von Bürotätigkeiten sprechen, trägt die Klägerin nicht vor. Vielmehr beruft sie sich auf Erkenntnisse über die Wirkungen von Mobbing, die nicht nach bestimmten Berufsgruppen differenziert sind.

25

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren hilfsweise beantragt hat festzustellen, "dass die übrigen Voraussetzungen mit Ausnahme der Unterlassung aller Tätigkeiten für die Anerkennung einer BK im Sinne des § 9 SGB VII i.V.m. BKV-Anhang 2108 bei der Klägerin erfüllt" seien, ist die Klage zwar ebenfalls zulässig. Denn nach § 9 Abs. 4 SGB VII - der gemäß § 214 SGB VII als Verfahrensvorschrift auch für frühere Versicherungsfälle anwendbar ist - kann eine derartige Teilfeststellung Gegenstand eines Verwaltungsakts und damit eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG sein. Die Klage ist insoweit jedoch ebenfalls unbegründet, weil es - wie dargelegt - bereits am Vorliegen der erforderlichen "Langjährigkeit" belastender Tätigkeiten fehlt.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

27

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.