Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 07.03.2003, Az.: L 6 U 181/02

Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung wegen einer Distorsion der Halswirbelsäule ; Grundlagen der Beurteilung für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit; Umfang der Beeinträchtigung für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit; Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Schulterverletzungen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
07.03.2003
Aktenzeichen
L 6 U 181/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 21007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0307.L6U181.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 20.03.2002 - AZ: S 7 U 267/01

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

  2. 2.

    Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf medizinisch-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, wie sich derartige Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind zwar nicht verbindlich, bilden aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

  3. 3.

    Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind auch die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bindend, aber als Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis heranzuziehen sind.

  4. 4.

    Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Schulterverletzungen ist von Bedeutung, ob die Hand in Stellung gebracht werden kann und ob und in welchem Ausmaß die Schultervorhebung gelingt. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. ist danach z.B. anzunehmen bei einer Einschränkung der Schultervorhebung von 0 bis 90 Grad.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. März 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Weiterzahlung von Verletztenrente über den 29. Februar 2000 hinaus.Der 1960 geborene Kläger erlitt am 5. Februar 1999 auf der Rückfahrt von der Arbeit einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Distorsion (Zerrung) der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Schulterprellung zuzog. Bis zum 11. Februar 1999 wurde er stationär im B. behandelt. CCT und CT des cranio-cervikalen und cerviko-thorakalen Übergangs waren ohne pathologischen Befund, die Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule, des Thorax und des Beckens zeigten keine frischen knöchernen Verletzungszeichen bzw. Frakturen. Das Schädel-CT ergab keinen Nachweis einer Schädelfraktur (Bericht Dres. C. vom 26. Februar 1999). Seit dem 23. Februar 1999 wurde der Kläger wegen Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Schulterschmerzen ambulant in der Chirurgischen Abteilung des D. weiter behandelt. Außerdem erfolgten neurologische Untersuchungen durch Dr. E. und Dr. F ...Am 2. Februar 2000 führte Dr. G. (Arbeitsamt H.) eine Untersuchung durch. Am 2. März 2000 wurde der Kläger anlässlich des Ersten Rentengutachtens von Prof. Dr. I. untersucht. Die Gutachter stellten als Unfallfolgen eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter und der HWS fest. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzten sie bis 31. Dezember 2000 auf 20 v.H. (Gutachten vom 4. April 2000). Nach Einholung einer Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. J. erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 7. August 2000 eine leichte Bewegungseinschränkung im Schultergelenk nach Schulterprellung rechts sowie eine ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen abgeklungene Beschleunigungsverletzung der HWS an. Außerdem bewilligte sie Verletztenrente vom 27. Oktober 1999 bis 29. Februar 2000 in Höhe von 20 v.H. der Vollrente. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger das Attest von Prof. Dr. I. vom 19. April 2000 vor, in dem die Gutachter die MdE vom 17. Oktober 1999 bis auf Weiteres auf 20 v.H. schätzen. Die Beklagte holte das Gutachten von Dr. K. vom 20. Juni 2001 ein und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2001 zurück.Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg legte der Kläger das Gutachten von Dr. L. für die M.-Versicherungen vom 16. Januar 2002 vor. Dr. L. schätzt die MdE dauerhaft auf 20 v.H. Mit Urteil vom 20. März 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine rentenberechtigende MdE in Höhe von 20 v.H. könne nicht angenommen werden, weil entsprechende objektive Funktionseinbußen beim Kläger bereits bei der Untersuchung am 2. März 2000 nicht mehr vorgelegen hätten. Zudem fehlten die Beweisanzeichen für eine schmerzbedingte Schonung in den betroffenen Bereichen.Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 15. April 2002 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,1. das Urteil des SG Oldenburg vom 20. März 2002 aufzuheben,2. den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2001 zu ändern,3. die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 29. Februar 2000 hinaus Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen. Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 20. März 2002 zurückzuweisen.Die Beklagte hält das Urteil des SG und ihre Bescheide für zutreffend.Die Beteiligten sind mit Verfügung der Berichterstatterin vom 1. November 2002 darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde gelegen.

2

II.

Der Senat konnte über die gemäß §§ 143 und 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässige Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 153 Abs. 4 SGG).Das SG und die Beklagte haben zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Verletztenrente ab 1. März 2002 verneint. Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII nur gewährt, wenn die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls (hier eines Arbeitsunfalls) über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Nach Auswertung der im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten und beigezogenen ärztlichen Gutachten und Behandlungsberichte kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass diese Voraussetzungen ab dem 1. März 2000 vorliegen.Die von der Beklagten anerkannte leichte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk führt nicht zu einer MdE von mindestens 20 v.H ... Eine schwerwiegende Funktionseinschränkung lässt sich nicht objektivieren (1.). Ebenso wenig lassen sich weitere unfallbedingte Gesundheitsstörungen feststellen. Insbesondere können die vom Kläger angegebenen Kopf- und Nackenschmerzen spätestens seit dem 1. März 2000 nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 5. Februar 1999 zurückgeführt werden. Sie müssen deshalb bei der Bewertung der MdE außer Betracht bleiben (2.).1.

3

Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf medizinisch-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, wie sich derartige Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind zwar nicht verbindlich, bilden aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE. Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bindend, aber als Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis heranzuziehen sind (BSG SozR 2200 § 581 RVO Nr. 23). Sie stellen in erster Linie auf das Ausmaß der unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigung ab.Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der Senat in Übereinstimmung mit Dr. K. und Dr. J. davon aus, dass die durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. Februar 1999 bedingte MdE des Klägers nicht mit mindestens 20 v.H. zu bewerten ist. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:Die Beklagte hat anerkannt, dass als Folge des Arbeitsunfalls eine leichte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk vorliegt. Bei der Bemessung der MdE bei Schulterverletzungen ist insbesondere von Bedeutung, ob die Hand "in Stellung gebracht" werden kann und ob und in welchem Ausmaß die Schultervorhebung gelingt. Eine MdE von 20 v.H. ist danach z.B. anzunehmen bei einer Einschränkung der Schultervorhebung von 0 bis 90 Grad (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage 1998, S. 561). Eine so gravierende Funktionseinschränkung lässt sich im vorliegenden Fall seit dem 1. März 2000 nicht objektivieren. Bei den Untersuchungen durch Dr. G. am 2. Februar 2000 und durch Dr. K. am 8. Juni 2001 war die Vorhebung des rechten Armes nahezu uneingeschränkt (bis 160 bzw. 170 Grad) möglich.Soweit der Kläger den rechten Arm bei der Untersuchung durch Prof. Dr. I. am 2. März 2000 nur bis 90 Grad vor- und seitwärts gehoben hat, kann der Senat diese vom Kläger angegebenen (mehr als leichten) Funktionsbeeinträchtigungen der Schätzung der MdE nicht zu Grunde legen. Denn es liegen keine objektiven Anhaltspunkte für eine Minderbelastbarkeit der rechten Schulter und des rechten Armes vor. Dr. G. und Dr. K. haben eine seitengleiche Muskulatur des Schultergürtels und der oberen Gliedmaßen bzw. seitengleiche Umfangmaße beider Arme festgestellt, auch Prof. Dr. N. haben eine seitengleiche Bemuskelung im Bereich der Schulter sowie eine seitengleiche Beschwielung an den Händen beschrieben. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch die zusammenfassende Beurteilung des Gutachters Dr. K. zu berücksichtigen, dass spätestens Ende Februar 2000 von einer folgenlosen Ausheilung der unfallbedingten Verletzungen auszugehen sei (S. 11 des Gutachtens). Diese Gesichtspunkte sowie der Umstand, dass der Kläger nach dem Unfall wieder als LKW-Fahrer mit Ladetätigkeit gearbeitet hat, sprechen für eine nicht wesentlich eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes und gegen eine MdE in rentenberechtigendem Grad.2.

4

Die vom Kläger angegebenen Kopf- und Nackenschmerzen lassen sich ab 1. März 2000 nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 5. Februar 1999 zurückführen. Entscheidend gegen die unfallbedingte Verursachung dieser Schmerzen spricht, dass nach dem Unfall keine strukturellen Verletzungen im Bereich des Kopfes, der Schultergelenke oder der HWS nachgewiesen, sondern aufgrund der klinischen und apparativen Untersuchungen ausgeschlossen werden konnten. - Die während des stationären Aufenthalts des Klägers im B. durchgeführten bildgebenden Untersuchungen (Röntgenaufnahmen der HWS, CCT sowie CT des cranio-cervikalen und cerviko-thorakalen Übergangs) ergaben keinen pathologischen Befund. - Bei dem am 26. Februar 1999 durchgeführten Schädel-CT wurde eine Schädelfraktur ausgeschlossen. - Auch die am 2. März 2000 durchgeführte Ultraschalluntersuchung des rechten Schultergelenks ergab keinen Anhalt für frische oder zurückliegende Verletzungen. - Die am 20. März 2001 angefertigten Röntgenaufnahmen beider Schultergelenke zeigten einen altersentsprechenden unauffälligen Befund ohne Hinweise auf frischere oder zurückliegende knöcherne oder sonstige Verletzungen. - Es liegen auch keine Anhaltspunkte für die Verletzung nervaler Strukturen vor. Denn bei den Untersuchungen durch Dr. E. am 4. März 1999 und am 7. Juni 1999 sowie bei der Untersuchung durch Dr. F. am 4. August 1999 war der Befund jeweils unauffällig, es bestanden auch keine neurologischen Ausfallerscheinungen.Dr. K. hat unter Würdigung dieser Befunde überzeugend darauf hingewiesen, dass ohne eine Schädigung von Strukturen an HWS oder Schultergelenken ein Zusammenhang zwischen dem Unfall am 5. Februar 1999 und den länger andauernden Beschwerden nicht wahrscheinlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Schaden an dem Unfallfahrzeug entstanden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sich am Körper des Klägers Schäden feststellen lassen, die auf den Unfall zurückgeführt werden können.Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. L. vom 16. Januar 2002, der die MdE dauerhaft mit 20 v.H. bewertet hat. Dessen Einschätzung kann der Senat seiner Entscheidung jedoch nicht zu Grunde legen. Zum einen hat der Gutachter nur zu der Frage Stellung genommen, in welchem Umfang der Kläger in seinem Beruf als LKW-Fahrer eingeschränkt ist, während es für die Festlegung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung auf die abstrakt zu beurteilenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens ankommt. Zum anderen hat der Gutachter nicht plausibel erklärt, warum die weiter andauernden Kopf- und Nackenschmerzen trotz fehlender struktureller Verletzungen auf den Unfall vom 5. Februar 1999 zurückzuführen sind.Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.