Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.01.2011, Az.: 8 LA 103/10

Vereinbarkeit einer i.R.e. Veranlagung zu Mitgliedsbeiträgen bestehenden Auskunftspflicht und Nachweispflicht betreffend die vom Mitglied erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit mit höherrangigem Recht; Gebot der Einführung einer Beitragsobergrenze bei der Heranziehung zu einkommensabhängigen Mitgliedsbeiträgen durch die Ärztekammer Niedersachsen aufgrund des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.01.2011
Aktenzeichen
8 LA 103/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 10197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0126.8LA103.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 17.03.2010 - AZ: 1 A 292/08

Fundstellen

  • DVBl 2011, 379
  • GesR 2011, 163

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die im Rahmen der Veranlagung zu den Mitgliedsbeiträgen bestehende Auskunfts- und Nachweispflicht betreffend die vom Mitglied erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit gemäß § 5 Beitragsordnung der Ärztekammer Niedersachsen ist mit höherrangigem Recht vereinbar (Bestätigung der Senatsrspr., Urt. v. 2.7.2003 - 8 K 3892/00 -, NdsVBl. 2004, 69 ff.).

  2. 2.

    Weder der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch das Äquivalenzprinzip gebieten die Einführung einer generellen und abstrakten Beitragsobergrenze bei der Heranziehung zu einkommensabhängigen Mitgliedsbeiträgen durch die Ärztekammer Niedersachsen.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 9. Oktober 2008 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg. Im Kern geht es in diesem Rechtsstreit um die Frage, ob der Kläger zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet ist und hierfür einen Auszug aus seinen Einkommenssteuerbescheiden vorzulegen hat.

2

Der Kläger hat seinen Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.), der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (3.) und der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (4.) gestützt. Diese Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.

3

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 19.8.2009 - 8 LA 197/09 -; BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag daher nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1990 - 7 OB 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22).

4

Hier wendet der Kläger gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beitragsordnung der Beklagten müsse nicht zwingend eine Beitragsobergrenze bestimmen. Der von der Beklagten erhobene, von den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit abhängige Beitrag solle einen dem Mitglied gewährten (Sonder-)Vorteil abgelten. Nach dem grundgesetzlich determinierten Äquivalenzprinzip müsse die Höhe des Beitrags daher in einem angemessenen Verhältnis zu dem gewährten Vorteil stehen. Daran fehle es jedenfalls oberhalb einer gewissen Beitragsobergrenze, da der durch die Tätigkeit der Beklagten vermittelte Vorteil für das jeweilige Mitglied nicht unbegrenzt steigerbar sei. Deutlich werde dies anhand einer Beispielsrechnung, die das Verwaltungsgericht zu Unrecht bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt und auch nicht zum Anlass für weitere Nachforschungen genommen habe: Die Beklagte habe im Jahre 2008 von ihren circa 32.000 Mitgliedern Beiträge in Höhe von insgesamt circa 12,8 Mio. EUR erhoben. Nehme man nun für den Kläger beispielhaft an, dieser habe Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von 10 Mio. EUR erzielt, hätte dieser einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von circa 60.000 EUR zahlen und damit circa 0,5 Prozent des gesamten Beitragsaufkommens tragen müssen. Auf die verbleibenden Mitglieder entfiele ein deutlich geringerer Anteil. Schon dieses Missverhältnis verdeutliche das Erfordernis einer Beitragsobergrenze. Dementsprechend sei sowohl in den Satzungen zahlreicher berufsständischer Kammern und Versorgungswerke, aber auch in den gesetzlichen Bestimmungen zur Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung eine solche Beitragsobergrenze normiert.

5

Diese Einwände begründen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

6

Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren die Bescheide der Beklagten vom 9. Oktober 2008 über die Feststellung, dass der Kläger im Rahmen der Veranlagung zu Mitgliedsbeiträgen für die Jahre 1999 bis 2006 zur Auskunft über seine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in den Jahren 1997 bis 2004 verpflichtet ist und hierfür einen Auszug aus seinen Einkommensteuerbescheiden vorzulegen hat, und die Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie einer Gebühr für die Zwangsgeldfestsetzung.

7

Die in den Bescheiden festgestellte Auskunfts- und Nachweispflicht des Klägers ergibt sich aus § 15 Satz 1 Kammergesetz für die Heilberufe - HKG - und § 5 Abs. 1 und 2 Beitragsordnung - BO - der Beklagten in der hier für die Beitragsjahre 1999 bis 2001 maßgeblichen Fassung vom 9. Dezember 1998 (Nds. Ärzteblatt 1999, S. 49), in der für die Beitragsjahre 2002 und 2003 maßgeblichen Fassung vom 5. Dezember 2001 (Nds. Ärzteblatt 2002, S. 36) und in der für die Beitragsjahre 2004 bis 2006 maßgeblichen Fassung vom 16. Dezember 2003 (Nds. Ärzteblatt 2004, S. 42).

8

Danach erfolgt die Veranlagung zu den Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe von den Einkünften des Mitglieds aus ärztlicher Tätigkeit im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr abhängt (vgl. § 2 BO), aufgrund einer Selbsteinstufung des Kammermitgliedes und einer damit verbundenen Auskunft über die Höhe der erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BO). Die Höhe der erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit hat das Mitglied durch Vorlage eines Auszuges des Einkommensteuerbescheides oder einer Bestätigung des Finanzamtes (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 BO), hilfsweise durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung seines Steuerberaters über die in der Selbstveranlagung genannte Höhe seiner Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit und die Nachholung der Vorlage des Einkommensteuerbescheides (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 BO) nachzuweisen. Die so beschriebene Auskunfts- und Nachweispflicht ist nach der Rechtsprechung des Senats mit höherrangigem Recht vereinbar (Senatsurt. v. 2.7.2003 - 8 K 3892/00 -, NdsVBl. 2004, 69 ff.; vgl. auch VerfGH Berlin, Beschl. v. 26.9.1996 - 46/93 -, NJW 1997, 2446, 2447 f. [VerfGH Berlin 26.09.1996 - VerfGH 46/93]).

9

Die ihm obliegenden Auskunfts- und Nachweispflichten hat der Kläger für die Beitragsjahre 1999 bis 2006 nicht vollständig erfüllt.

10

Der Kläger stufte sich zwar selbst durch Beitragszahlungen für das Jahr 1999 in Höhe von 870,14 EUR (Beitragsgruppe 29: Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit von 290.000 DM bis unter 300.000 DM), für das Jahr 2000 in Höhe von 1.459,53 EUR (Beitragsgruppe 50 bzw. Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von circa 490.000 DM), für das Jahr 2001 in Höhe von 2.093,74 EUR (Beitragsgruppe 70 bzw. Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von 700.000 DM), für das Jahr 2002 in Höhe von 2.106,00 EUR (Beitragsgruppe 70 bzw. Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von 360.000 EUR), für das Jahr 2003 in Höhe von 1.076,00 EUR (Beitragsgruppe 36 bzw. Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von circa 185.000 EUR), für das Jahr 2004 in Höhe von 1.144,00 EUR (Beitragsgruppe 200 bzw. Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von 200.000 EUR), für das Jahr 2005 in Höhe von 1.114,00 EUR (Beitragsgruppe 195 bzw. Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von circa 195.000 EUR) und für das Jahr 2006 in Höhe von 1.144,00 EUR (Beitragsgruppe 200 bzw. Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von 200.000 EUR) ein und erteilte so - zumindest konkludent - Auskunft über die von ihm erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Den von § 5 Abs. 2 BO geforderten Nachweis über die Höhe der erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit hat der Kläger indes nicht erbracht; diesen hat er vielmehr ausdrücklich verweigert.

11

Hierzu war der Kläger nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht berechtigt. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist die Nachweispflicht nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte verpflichtet war, in ihrer Beitragsordnung eine Beitragsobergrenze zu bestimmen, und der Kläger sich selbst bereits in der höchstzulässigen Beitragsgruppe eingestuft hat.

12

Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich schon keine Gründe für eine Verpflichtung der Beklagten, in ihrer Beitragsordnung eine Obergrenze für die von der Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit abhängigen Mitgliedsbeiträge zu bestimmen.

13

Von vorneherein ohne Bedeutung ist es, dass in den Satzungen anderer berufsständischer Kammern und Versorgungswerke oder in den gesetzlichen Bestimmungen zur Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung eine Beitragsobergrenze normiert ist. Denn ungeachtet der erheblichen Unterschiede in der Erhebung von Beiträgen für die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer einerseits und der Erhebung von Beiträgen für die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk oder der gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung andererseits kann sich allein aus der von anderen Gesetz- oder Satzungsgebern vorgenommenen Bestimmung einer Obergrenze keine Verpflichtung der Beklagten ergeben, in gleicher Weise zu handeln.

14

Aber auch das vom Kläger benannte Äquivalenzprinzip oder der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG fordern nicht zwingend eine Obergrenze für einen einkommensabhängigen Mitgliedsbeitrag (vgl. BSG, Urt. v. 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R -, [...] Rn. 20 ff. zum umsatzabhängigen Mitgliedsbeitrag einer Kassenärztlichen Vereinigung). Der Senat hat hierzu in einer Entscheidung betreffend die sogar umsatzabhängigen Mitgliedsbeiträge der Apothekerkammer Niedersachsen ausgeführt (vgl. Senatsurt. v. 25.9.2008 - 8 LC 31/07 -, [...] Rn. 38 ff.):

"Es bestand aus höherrangigem Recht auch keine Verpflichtung, einen Höchstbeitrag einzuführen ...

Das Kammergesetz für Heilberufe enthält in den §§ 8 Abs. 1 und 25 Nr. 1 Buchst. c) keine näheren Vorgaben für die Bemessung von Kammerbeiträgen. Als Prüfungsmaßstab kommt demnach nur Verfassungsrecht und zwar hier insbesondere der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip in Betracht. Da der Beklagten aufgrund ihrer Satzungsautonomie bei der Ausgestaltung ihrer Beitragsordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, ist der Senat bei seiner Prüfung darauf beschränkt festzustellen, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Senats festzustellen, ob die Beklagte die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.2002 - 6 B 73.01 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 5; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989 - 1 B 109.89 -Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 19; Senatsbeschl. v. 09.12.2002 - 8 LA 156/02 -, NVwZ-RR 2003, 664 (665); Senatsurt. v. 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, OVGE 49, 332 (334), alle veröffentlicht in [...]).

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen.Für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung zu tragen ist und die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen. Gewisse Ungerechtigkeiten durch Pauschalierungen sind hinzunehmen, wenn sie noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen stehen und durch sie nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet werden als die Mehrheit. Schließlich ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder zum Nachteil der leistungsstärkeren zu entlasten, so dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.2002, a.a.O., Urt. v. 5.12.2000 - 1 C 11.00 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 44, Urt. v. 26.1.1993 - 1 C 33.89 -, BVerwGE 92, 24 (26), Urt. v. 3.9.1991 - 1 C 24.88 - Buchholz 451.45 § 73 HwO Nr. 1; BVerfG, Beschl. v. 17.10.1984 - 1 BvL 18/82, 1 BvL 46/83, 1 BvL 2/84 - BVerfGE 68, 155 (173); Senatsbeschl. v. 9.12.2002, a.a.O., alle veröffentlicht in [...]).

Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrages und dem Nutzen des Mitgliedes ein angemessener Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrages darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine berufsständische Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und daher der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muss, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt. So wirkt sich auch die Wahrnehmung der gesetzlich in § 9 HKG näher umschriebenen Aufgaben durch die Beklagte regelmäßig nur mittelbar bei ihren einzelnen Mitgliedern aus. Der durch die Tätigkeit einer Kammer für Heilberufe vermittelte Nutzen kann daher nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitgehend nur vermutet werden.

Die Beklagte unterscheidet in ihrer Beitragsordnung 2002 zwischen einem Beitrag für Inhaber öffentlicher Apotheken sowie einem Beitrag für Kammerangehörige, die als Mitarbeiter in öffentlichen Apotheken tätig sind. Die Höhe des Inhaberbeitrages richtet sich gem. § 1 Abs. 2 Beitragsordnung 2002 nach dem Jahresumsatz der Apotheke im vorangegangenen Kalenderjahr. Ein solcher an den Umsatz anknüpfender Maßstab ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, weil er in angemessener Weise vorteilsbezogen ist (Senatsbeschl. v. 26.6.2007 - 8 LA 24/07 -, V.n.b.; VGH München, Beschl. v. 17.8.2005 - 21 ZB 05.257 -, V.n.b.; VG Göttingen, Urt. v. 30.1.2007 - 1 A 242/04 - APR 2007, 70 ff u. [...]; VG Braunschweig, Urt. v. 26.10.2006 - 1 A 218/06 -, V.n.b.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 4.8 2006 - 19 K 2180/05 -, [...]; VG Düsseldorf, Urteil vom 7.4.2006 - 26 K 6092/04 -, [...]).Denn er erfasst zum einen alle Mitglieder gleichermaßen. Zum anderen ist - wie bei jedem an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfenden Beitragsmaßstab - davon auszugehen, dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsstärkere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere (siehe dazu BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O., Urt. v. 3.9.1991, a.a.O., Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 45/87 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 u. [...]; Senatsbeschl. vom 26.6. 2007, a.a.O.).

aa)

Die Beklagte ist nicht verpflichtet gewesen, einen Höchstbeitrag einzuführen.

Das Gleichbehandlungsgebot gebietet die Einführung eines Höchstbetrages nicht. Vielmehr gewährleistet gerade ein ausschließlich umsatzbezogener Maßstab ohne Deckelung die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Beklagten. Jeder wird mit dem gleichen prozentualen Anteil seines Umsatzes zum Kammerbeitrag herangezogen. Dass der Mitgliedsbeitrag von Großapothekern wie dem Kläger wesentlich über dem Beitrag liegt, der von Inhabern öffentlicher Apotheken durchschnittlich zu zahlen ist, ist ihrem wirtschaftlichen Erfolg geschuldet und stellt keine Ungleichbehandlung dar.

Auch das Äquivalenzprinzip zwingt nicht dazu, den Beitrag zu begrenzen. Allgemein stellt der von der Beklagten erhobene Jahresbeitrag keine besonders hohe Belastung dar (z.B. 0,13% oder 0,115% des Umsatzes für 2003 bzw. 2004), mit der Folge, dass lediglich ein besonders deutliches Missverhältnis zwischen geleistetem Beitrag und dem Vorteil, den dieser abgelten soll, die Einführung eines Höchstbeitrag gebieten könnte. Ein in dieser Weise deutliches Missverhältnis ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Beitragsmaßstab jedenfalls im Falle des Klägers zu sehr hohen Beiträgen geführt hat. Dies ist schlicht Folge des Beitragsmaßstabes und belegt nicht per se, dass es ab einer bestimmten Größenordnung des Beitrags an dem regelmäßig anzunehmenden Zusammenhang zwischen Wirtschaftskraft und Vorteil aus der Kammertätigkeit fehlt (s. dazu BVerwG, Urt. v. 26.6.1990, a.a.O.).

Ebenso wenig ist aus anderen Gründen zu erkennen, dass ab einem bestimmten Umsatz die Kammertätigkeit der Beklagten zu keinem weiteren oder doch zu keinem weiter linear steigenden Vorteil für ihre Mitglieder führt. Wie bereits dargelegt ist der durch die Tätigkeit der Beklagten ihren Mitgliedern vermittelte Vorteil ein nicht konkret feststellbarer. Insbesondere bedarf es also für die Annahme eines solchen Vorteils weder der Feststellung einer messbaren wirtschaftlichen Verbesserung der Lage der Mitglieder noch einer Feststellung dazu, ob die Kammertätigkeit konkret für das jeweilige Mitglied vorteilhaft ist bzw. von ihm überhaupt in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1990, a.a.O.). Dass gleichwohl ab einer bestimmten Umsatzhöhe der im Umsatz eines Kammermitglieds zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Erfolg generell nicht mehr oder zumindest nur noch in deutlich geringerem Umfang durch die Tätigkeit der Kammer gefördert wird, vermag der Senat nicht zu erkennen und wird auch vom Kläger nicht substantiiert dargelegt...

Der Kläger wird durch den von ihm zu zahlenden Beitrag schließlich auch nicht überproportional zur Finanzierung der Beklagten herangezogen. Sein Beitrag von über 14.000 EUR im Jahr 2004 für beide Apotheken lag zwar bei knapp 2.100 Apotheken in Niedersachsen im Jahr 2004 und einem Durchschnittsjahresbeitrag pro Apotheke von rund 1.650 EUR (bezogen auf den von der Beklagten angenommenen Durchschnittsumsatz von 1,45 Millionen EUR bei einem Beitragssatz von 0,115%) um mehr als das Achtfache über dem Durchschnittsbeitrag, machte aber insgesamt nicht einmal 1% des Gesamtbeitragsaufkommens aus. Für den Hauptbeitragszahler einer IHK ist selbst ein Anteil von über 10% an dem Gesamtbudget in der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. VG Gießen, Urt. v. 24.9.2003 - 8 E 2022/01 -, [...])."

15

Diese Ausführungen gelten uneingeschränkt auch für den hier zu beurteilenden einkommensabhängigen Mitgliedsbeitrag der Ärztekammer Niedersachen (vgl. auch Senatsurt. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, NdsVBl 2010, 361 (Mitgliedsbeitrag der Ärztekammer Niedersachen); OVG Bremen, Urt. v. 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, NordÖR 2006, 113 (Mitgliedsbeitrag der Psychotherapeutenkammer Bremen); Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 26.7.2005 - Vf. 83-VI-03 - (Mitgliedsbeitrag der Bayerischen Landesapothekerkammer); VerfGH Berlin, Beschl. v. 21.3.2003 - 2/03 - (Mitgliedsbeitrag der Ärztekammer Berlin); BVerwG, Urt. v. 25.11.1971 - I C 48.65 -, BVerwGE 39, 100 (Mitgliedsbeitrag der Ärztekammer Schleswig-Holstein)).

16

Danach zwingt das vom Kläger insbesondere bemühte Äquivalenzprinzip die Beklagte nicht dazu, eine Obergrenze für den einkommensabhängigen Mitgliedsbeitrag zu bestimmen. Dass ab einer bestimmten Höhe der Einkünfte die hierin zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit des Kammermitglieds generell nicht mehr oder zumindest nur noch in deutlich geringerem Umfang durch die Tätigkeit der Kammer gefördert wird, ist vom Kläger schon nicht substantiiert dargelegt worden. Dies ist auch für den Senat nicht offensichtlich. Insbesondere für die Höhe der vom Kläger in den Selbsteinstufungen genannten Einkünfte aus seiner ärztlichen Tätigkeit von circa 150.000 EUR (1999) bis circa 360.000 EUR (2002) kann nicht angenommen werden, dass nur bis zu dieser kein Missverhältnis zwischen dem Mitgliedsbeitrag und des durch die Kammertätigkeit vermittelten Vorteils besteht. Hierfür fehlt jedweder Anhaltspunkt. Auch allgemein stellt der von der Beklagten erhobene Jahresbeitrag keine besonders hohe Belastung dar (bis 2003: 0,585% der Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit, ab 2004: 0,572% der Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit), mit der Folge, dass lediglich ein besonders deutliches Missverhältnis zwischen geleistetem Beitrag und dem Vorteil, den dieser abgelten soll, die Einführung eines Höchstbeitrag gebieten könnte. Ein solches besonders deutliches Missverhältnis ergibt sich nach den dargestellten Maßstäben des Senats für die vom Kläger im Wege der Selbsteinstufung ermittelten Beiträge ganz offensichtlich nicht. Der vom Kläger in den streitgegenständlichen Beitragsjahren geleistete Mitgliedsbeitrag betrug - ausgehend von einem durchschnittlichen Mitgliedsbeitrag von 400 EUR/Mitglied (= Gesamtbeitragsaufkommen in Höhe von 12,8 Mio. EUR : 32.000 Mitglieder, Stand: 2008) - lediglich das 2fache (1999) bis 5fache (2002) des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrages. Auch der Anteil am Gesamtbeitragsaufkommen lag lediglich zwischen 0,0068% (1999) und 0,0165% (2002). Ob hingegen im Fall der vom Kläger gebildeten Beispielsrechnung (Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von 10 Mio. EUR; Mitgliedsbeitrag in Höhe von 57.200 EUR und damit in Höhe des 143fachen des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrages; Anteil am Gesamtbeitragsaufkommen: 0,5%) ein besonders deutliches Missverhältnis zwischen der Beitragshöhe und dem durch die Kammertätigkeit vermittelten Vorteil angenommen werden muss, was nach dem dargestellten Maßstab des Senats voraussichtlich zu verneinen wäre, bedarf hier und bedurfte entgegen der Auffassung des Klägers auch im erstinstanzlichen Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Es bestand insoweit auch kein Anlass zu weiteren Sachverhaltsermittlungen. Denn nach den vom Kläger vorgenommenen Selbsteinstufungen erzielt er keine Einkünfte in dieser Höhe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass andere Mitglieder der Beklagten Einkünfte in vergleichbarer Höhe erzielen.

17

Selbst wenn aber zur Vermeidung besonders deutlicher Missverhältnisse zwischen der Beitragshöhe und dem durch die Kammertätigkeit vermittelten Vorteil eine Verpflichtung der Beklagten, in ihrer Beitragsordnung eine Obergrenze für die von der Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit abhängigen Mitgliedsbeiträge zu bestimmen, angenommen werden sollte, hätte der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass hierdurch im konkret zu beurteilenden Fall seine streitgegenständliche Nachweisverpflichtung nach § 5 Abs. 2 BO entfiele.

18

Diese Nachweisverpflichtung besteht nach dem Wortlaut der Beitragsordnung unabhängig von der Höhe der erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit und des daran anknüpfenden Mitgliedsbeitrages.

19

Ginge man mit dem Kläger davon aus, dass die Nachweisverpflichtung für Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit oberhalb der zu bestimmenden Obergrenze zur Zweckerreichnung nicht erforderlich ist und daher ohne Weiteres entfiele, hätte der Kläger, wie bereits ausgeführt, indes nicht dargelegt, dass diese Obergrenze zwingend unterhalb oder gleich der Höhe der von ihm in den Selbsteinstufungen genannten Einkünfte aus seiner ärztlichen Tätigkeit von circa 150.000 EUR (1999) bis circa 360.000 EUR (2002) zu bestimmen ist. Hierfür bestehen für den Senat auch keine Anhaltspunkte. Erreichen die vom Kläger in den Selbsteinstufungen genannten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit folglich eine gegebenenfalls zu bestimmende Obergrenze nicht, ist es von vorneherein ausgeschlossen, dass die ihm nach § 5 Abs. 2 BO obliegende Nachweispflicht im vorliegenden Fall entfallen ist. Daraus erhellt, dass die Frage, ob und wenn ja, in welcher konkreten Höhe die Beklagte verpflichtet ist, in ihrer Beitragsordnung eine Obergrenze zu bestimmen, für das Bestehen der streitgegenständlichen Nachweisverpflichtung des Klägers nicht entscheidungserheblich ist.

20

Die vom Verwaltungsgericht schließlich bejahte Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Zwangsgeldes nach §§ 15 Satz 2, 4 Abs. 4 HKG, 5 Abs. 4 BO und der Gebühren für die Zwangsgeldfestsetzung nach §§ 8 Abs. 2 HKG, 1, 2 Nr. 6 Gebührenordnung der Beklagten wird vom Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen.

21

2.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, [...] Rn. 3; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).

22

Hieran gemessen kommt der von dem Kläger formulierten Frage, ob die Beitragsordnung der Beklagten einen Höchstbeitrag enthalten muss, keine grundsätzliche Bedeutung zu.

23

Die Frage ist zum einen, wie ausgeführt, für die hier zu beurteilende Rechtssache nicht entscheidungserheblich. Zum anderen ist die Frage in der dargestellten Senatsrechtsprechung bereits grundsätzlich dahingehend beantwortet, dass der Satzungsgeber einer berufsständischen Kammer weder nach einfachgesetzlichen Bestimmungen des Kammergesetzes für die Heilberufe noch nach Verfassungsrecht verpflichtet ist, für Mitgliedsbeiträge einen Höchstbeitrag bzw. eine Obergrenze einzuführen (vgl. Senatsurt. v. 25.9.2008, a.a.O.). Eine darüber hinausgehende grundsätzliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist in einem Berufungsverfahren nicht zu erwarten.

24

3.

Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.9.2006 - 10 B 55.06 -; Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124 Rn. 36 ff. m.w.N). Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Divergenz vor allem, dass in dem Zulassungsantrag die beiden einander widerstreitenden ab-strakten Rechts- oder Tatsachensätze des Divergenzgerichts einerseits und des Verwaltungsgerichts andererseits zitiert oder - sofern sie im Urteil nicht bereits ausdrücklich genannt sind - herausgearbeitet und bezeichnet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, [...] Rn. 16; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 107).

25

Hier behauptet der Kläger eine Divergenz zwischen der Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine Beitragsobergrenze in der Beitragsordnung der Beklagten sei weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zwingend geboten, und den eine Verpflichtung zur Bestimmung einer solchen Beitragsobergrenze bejahenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85 -, BVerfGE 89, 365, 377 f., wo es heißt:

"Wenn danach der gegliederte Aufbau der gesetzlichen Krankenversicherung als solcher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, so vermag dieser Umstand das Bestehen von Beitragssatzunterschieden zwischen den einzelnen Krankenkassen aber nur im Grundsatz zu rechtfertigen. Da Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen, damit die Ungleichbehandlung vorArt. 3 Abs. 1 GG Bestand haben kann (vgl. BVerfGE 82, 126 <146> m.w.N.), sind Beitragssatzunterschiede dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn sie ein unangemessenes Ausmaß erreichen. Dies gilt jedenfalls so lange, als sich der Einzelne dieser ungleichen Belastung nicht durch die Wahl einer anderen Krankenkasse entziehen kann.",

und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1971 - I C 48.65 -, BVerwGE 39, 100, 105, wo es heißt:

"Als (Pflicht-)Mitglied der Beklagten muß der Kläger sich an den Unkosten beteiligen, die durch die Errichtung der Ärztekammer und die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Ärztekammergesetz entstehen (§ 6 Abs. 1 ÄKG). Aus der Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Beklagte folgt notwendig auch ihr Recht, zur Deckung des hierdurch entstehenden Kostenaufwandes Beiträge zu erheben. Einwendungen der Kammermitglieder gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen können sich danach nur gegen die Beitragshöhe richten."

26

Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz. Entgegen der Auffassung des Klägers kann den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kein abstrakter Rechtssatz entnommen werden, dass die Beitragsordnung einer Ärztekammer zwingend eine Beitragsobergrenze bestimmen muss.

27

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85 - lag eine Verfassungsbeschwerde gegen die unterschiedliche Höhe der Beitragssätze bei den Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde. Die in dieser Entscheidung getroffenen Aussagen können folglich von vorneherein nicht auf die hier zu beurteilende Gestaltung der (Mitglieds-)Beitragsordnung einer berufsständischen Kammer übertragen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 23.4.2010 - 8 LA 64/10 - m.w.N.). Im Übrigen werden in der Entscheidung nur Anforderungen an die Rechtfertigung von Beitragssatzunterschieden formuliert, eine abstrakte und generelle Beitragsobergrenze wird indes nicht gefordert.

28

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1971 - I C 48.65 - betraf zwar die Pflichtmitgliedschaft in der Landesärztekammer Schleswig-Holstein und damit einen dem hier zu beurteilenden vergleichbaren Sachverhalt. Auch in dieser Entscheidung ist entgegen der Behauptung des Klägers indes der abstrakte Rechtssatz, die Beitragsordnung müsse zwingend eine Beitragsobergrenze bestimmen, nicht aufgestellt worden. Die vom Kläger zitierte Formulierung "Einwendungen der Kammermitglieder gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen können sich danach nur gegen die Beitragshöhe richten." bezieht sich ausweislich der weiteren Entscheidungsgründe vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich Unterschiede in vermittelten Vorteilen für einzelne Mitgliedergruppen in Beitragssatzunterschieden niederschlagen müssen.

29

4.

Die Berufung ist schließlich nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

30

Entgegen der Auffassung des Klägers reicht allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter zu übertragen, nicht aus, um den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.2.2009 - 12 ZB 07.2158 -, [...] Rn. 12; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.7.2008 - 2 L 397/05 -, [...] Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.3.1999 - 11 A 266/99 -, NVwZ 2000, 86 f.; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rn. 123 f. m.w.N.). Ein Automatismus in dem Sinne, dass immer dann, wenn das Verwaltungsgericht von einer Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO abgesehen hat, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO als erfüllt angesehen werden kann, besteht nicht. Abgesehen davon, dass die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO unter den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten weiteren Voraussetzungen auch in Fällen ausscheiden kann, in denen die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die maßgeblichen Zeitpunkte für die Beurteilung der Rechtssache für die Entscheidungen nach § 6 und § 124 VwGO unterschiedlich sind, sieht § 6 VwGO die Übertragung auf den Einzelrichter bei Erfüllung der Voraussetzungen zwar als Regel, aber nicht zwingend vor. Dem Verwaltungsgericht ist damit insbesondere und unter anderem die Möglichkeit eingeräumt, einer besonderen Bedeutung einer Rechtssache für den Kläger durch Beibehalt der Kammerzuständigkeit auch bei fehlender tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit Rechnung zu tragen. Insofern kommt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Nichtübertragung auf den Einzelrichter ungeachtet der fehlenden Bindungswirkung für die Zulassungsentscheidung des Rechtsmittelgerichts auch keine Indizwirkung zu. Es ist deshalb bereichsspezifisch zu ermitteln, ob die Sache "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) bzw. "besondere rechtliche Schwierigkeiten" (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.2.2009, a.a.O.).

31

Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 53).

32

Unter Berücksichtung der vorstehenden Ausführungen zu den Zulassungsgründen der Nrn. 1, 3 und 4 des § 124 Abs. 2 VwGO bestehen solche überdurchschnittlichen Schwierigkeiten bei der Beantwortung der von dem Kläger formulierten Frage, ob die Beitragsordnung der Beklagten einen Höchstbeitrag enthalten muss, nicht.