Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.07.2011, Az.: 8 LA 288/10

Erforderlichkeit der Wahrnehmung einer qualifizierten Funktion im Handwerksbetrieb für die Annahme einer Tätigkeit in leitender Stellung i.S.d. § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO; Erforderlichkeit der Ausübung der qualifizierten Funktion (auch) im fachlich-technischen Bereich des Handwerksbetriebs für die Annahme einer Tätigkeit in leitender Stellung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.07.2011
Aktenzeichen
8 LA 288/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 20847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0704.8LA288.10.0A

Fundstellen

  • DÖV 2011, 780
  • GewArch 2011, 494-498
  • NVwZ-RR 2011, 896
  • NordÖR 2011, 468

Amtlicher Leitsatz

Ein Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO ist durch die Wahrnehmung einer qualifizierten Funktion im Handwerksbetrieb gekennzeichnet, die sich von den Tätigkeiten idealtypischer Durchschnittsgesellen und anderer betrieblicher Mitarbeiter qualitativ deutlich unterscheidet. Diese qualifizierte Funktion muss (auch) im fachlich-technischen Bereich des Handwerksbetriebs ausgeübt worden sein.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung - HwO - zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Steinmetzen- und Steinbildhauerhandwerk zu erteilen, und auf Feststellung, dass der Kläger selbständig im stehenden Gewerbebetrieb ohne Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Steinmetzen- und Bildhauerhandwerk berechtigt ist, die Tätigkeiten "Aushebung von Boden für die Erstellung von Fundamenten für Grabeinfassung und Grabmale, Herstellung von Fundamenten für Grabeinfassung und Grabmale, Aufstellung und Errichten von Grabeinfassungen und Grabmalen sowie Herstellen von Beschriftung und Bildern auf Grabmalen" durchzuführen, abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

2

Der Kläger hat seinen Antrag auf sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützt. Die Zulassungsgründe sind indes nicht hinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.

3

1.

Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag daher nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1990 - 7 OB 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22).

5

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe überzogene Anforderungen an den Nachweis der Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO gestellt, wenn es besonders herausgehobene Tätigkeiten sowohl in der fachlich-technischen als auch der kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Betriebslenkung fordere. Nach dem Gesetzeswortlaut sei eine Tätigkeit in leitender Stellung schon dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Schon dieser Wortlaut deute darauf hin, dass eine leitende Stellung (von mehreren) in einem Betriebsteil (von mehreren) genüge, also neben einer Leitung im fachlich-technischen Bereich nicht auch noch eine Leitung in kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Bereichen gefordert werden könne. Für ein solches Verständnis spreche auch die Regelungssystematik in § 7b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1a HwO und der Zweck des Meisterzwangs nach der Handwerksordnung. Dieser Meisterzwang sei verfassungsrechtlich allenfalls zur Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter gerechtfertigt. Daher könne auch nur für den gefahrgeneigten Bereich einer handwerklichen Tätigkeit das Erfordernis einer leitenden Stellung nach § 7b Abs. 1 HwO formuliert werden. Eine solche Gefahrengeneigtheit bestehe aber ausschließlich im fachlich-technischen Bereich. Die verbleibenden kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Bereiche brächten von vorneherein keine Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter mit sich, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Einzelhandelsentscheidung zutreffend ausgeführt habe. An das Vorliegen einer leitenden Stellung im Sinne des § 7b Abs. 1 HwO seien daher eher geringe Anforderungen zu stellen. Nur so würden die vom Bundesverfassungsgericht geforderten großzügigen Befreiungen vom Meisterzwang geschaffen. Ausreichend sei die Tätigkeit eines angestellten Gesellen, die von eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen im fachlich-technischen Bereich geprägt ist. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nach den vorgelegten Arbeitszeugnissen und Bescheinigungen des früheren Betriebsinhabers B..

6

Die weitergehende Forderung des Verwaltungsgerichts nach einem konkreten Nachweis kaufmännischer, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Kenntnisse finde im Gesetz keine Grundlage. Liege, wie hier, eine mindestens vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung vor, würden das Vorhandensein der kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse gemäß § 7b Abs. 1a Satz 1 HwO vermutet.

7

Die Klage sei auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig und begründet. Der Kläger habe ein schutzwürdiges Interesse daran, vor der Aufnahme einer handwerklichen Tätigkeit zu wissen, ob für diese eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist oder nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Beklagte vor dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Frage auch vorbefasst gewesen. Denn sie habe in dem Antragsformular auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser das zulassungspflichtige Handwerk erst ausüben dürfe, wenn er in die Handwerksrolle eingetragen sei. Zudem habe sie das Auskunftsersuchen des Klägers im Schreiben vom 22. Juli 2010 unter dem 26. Juli 2010 abgelehnt.

8

Diese Einwände begründen nach dem eingangs dargestellten Maßstab keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klage mit dem Antrag, dem Kläger eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für das Steinmetzen- und Steinbildhauerhandwerk zu erteilen, unbegründet (a.) und mit dem weiteren Antrag festzustellen, dass der Kläger selbständig im stehenden Gewerbebetrieb ohne Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Steinmetzen- und Bildhauerhandwerk berechtigt ist, die Tätigkeiten "Aushebung von Boden für die Erstellung von Fundamenten für Grabeinfassung und Grabmale, Herstellung von Fundamenten für Grabeinfassung und Grabmale, Aufstellung und Errichten von Grabeinfassungen und Grabmalen sowie Herstellen von Beschriftung und Bildern auf Grabmalen" durchzuführen, bereits unzulässig (b.) ist.

9

a.

Nach dem durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 eingefügten § 7b Abs. 1 HwO erhält eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, wer eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat (Nr. 1) und in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung (Nr. 2).

10

Hier hat der Kläger zwar am 23. Juli 1993 eine Gesellenprüfung im Steinmetzhandwerk bestanden (vgl. Bl. 9 Beiakte A) und eine diesem Beruf entsprechende Tätigkeit jedenfalls für die Dauer von sechs Jahren ausgeübt (vgl. Bl. 7 Beiakte A). Er hat aber nicht nachgewiesen, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung tätig gewesen zu sein.

11

Eine leitende Stellung im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO ist gemäß dessen Satz 2 dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Die ausgeübte Tätigkeit muss gemäß § 7b Abs. 1 Nr. 3 HwO zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

12

Mit den so formulierten Anforderungen an das Vorliegen einer leitenden Stellung wollte der Gesetzgeber der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer grundrechtsfreundlichen Auslegung der Ausnahmetatbestände vom Meisterzwang in der Handwerksordnung nachkommen und die bis dahin bestehende und als nicht mehr sachgerecht empfundene sog. "Altgesellenregelung" ausweiten (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 15/1206, S. 27 f.). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber einerseits mit den Anforderungen an eine "leitende Stellung" im Sinne des § 7b Abs. 1 HwO hinter denen an einen "Betriebsleiter" im Sinne des § 7 Abs. 1 HwO, § 1 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks - EU/EWR-Handwerk-Verordnung - zurückbleiben wollte. Andererseits wollte der Gesetzgeber das Vorliegen einer "leitenden Stellung" im Sinne des§ 7b Abs. 1 HwO entscheidend von der nach einer Ausbildung zum Gesellen erworbenen "Berufserfahrung in qualifizierten Funktionen" (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, a.a.O., S. 28) abhängig machen. Maßgeblich für die Zulassung zur Handwerksausübung in gefahrgeneigten Tätigkeiten sollte sein, "dass durch die Ausbildung und die anschließende langjährige unselbständige Tätigkeit in qualifizierter Funktion in dem Bereich sichergestellt ist, dass dem Gesellen die selbständige Handwerksausübung erlaubt werden kann, ohne dass aufgrund unsachgemäßer Ausübung Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter zu befürchten sind" (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, a.a.O., S. 29). Hinzu kommt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO im Gesetzgebungsverfahren jedenfalls teilweise restriktiver gefasst worden sind. Während der von den seinerzeit die Regierung tragenden Fraktionen eingebrachte Gesetzentwurf noch eine "Tätigkeit ... in herausgehobener, verantwortlicher oder leitender Stellung" (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, a.a.O., S. 6) genügen ließ, empfahl der Vermittlungsausschuss die letztlich auch Gesetz gewordene Forderung nach einer "Tätigkeit ... in leitender Stellung" (vgl. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 15/2246, S. 3). Damit steht zugleich fest, dass die Voraussetzungen des§ 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO nicht schon von jedem berufserfahrenen Gesellen erfüllt werden, der in verantwortlicher oder auch herausgehobener Stellung Tätigkeiten ausführt. Um den Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO zu genügen, muss die Tätigkeit des Gesellen sich vielmehr von den Tätigkeiten idealtypischer Durchschnittsgesellen und anderer betrieblicher Mitarbeiter qualitativ deutlich unterscheiden; der Geselle muss "in qualifizierter Funktion" leitend tätig sein (vgl. VG München, Urt. v. 22.2.2011 - M 16 K 10.4749 -, [...] Rn. 21; Detterbeck, HwO, 4. Aufl., § 7b Rn. 22; Günther, Die "Altgesellenregelung" nach§ 7b HwO unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung, in: GewArch 2011, 189, 192; Zimmermann, Die "Altgesellenregelung" nach § 7b HwO, in: GewArch 2008, 334, 337 f.).

13

Diese Funktion muss zumindest (auch) im fachlich-technischen Bereich des Betriebs ausgeübt worden sein (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 13.1.2005 - AN 4 K 04.01149 -, GewArch 2005, 346, 348 f.; Bund-Länder-Ausschuss für Handwerksrecht, Auslegung und Anwendung derHandwerksordnung, dort A.2., veröffentlicht bspw. unter www.ihk-schleswig-holstein.de, Stand: 30.5.2006; Detterbeck, a.a.O., Rn. 29; Erdmann, Das System der Ausnahmetatbestände zur Meisterprüfung im Handwerksrecht, in: DVBl. 2010, 353, 360; Günther, a.a.O., S. 193 f.; Sydow, Auslegung des § 7 b der Handwerksordnung, in: GewArch 2005, 456, 458; Zimmermann, a.a.O.). Denn wesentliches Ziel der in § 7b Abs. 1 HwO normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Ausübungsberechtigung ist es, aufgrund unsachgemäßer Ausübung eines Handwerks entstehende Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter zu vermeiden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, a.a.O., S. 29), wie sie insbesondere bei mangelnden Kenntnissen und Fertigkeiten im fachlich-technischen Bereich zu besorgen sind (vgl. Sydow, a.a.O.).

14

Ob eine ausgeübte Tätigkeit diesen Anforderungen genügt, bedarf der Entscheidung im konkreten Einzelfall, die insbesondere von der Betriebsgröße und -struktur, der innerbetrieblichen Stellung des Gesellen und dessen Aufgaben und Entscheidungsbefugnissen im Betrieb abhängig ist. Kriterien für das Vorliegen einer Tätigkeit in leitender Stellung können beispielsweise sein die Möglichkeit selbständiger, eigenverantwortlicher Entscheidungen in wesentlichen betrieblichen Angelegenheiten (vgl. Detterbeck, a.a.O., Rn. 23; Honig/Knörr, HwO, 4. Aufl., § 7b Rn. 6), die Weisungsunabhängigkeit des Gesellen (vgl. Günther, a.a.O., S. 192), das Bestehen von Entscheidungsbefugnissen in organisatorischen Angelegenheiten des Betriebs (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.11.2009 - 9 K 2449/09 -, GewArch 2010, 317), die Personalverantwortung mit Dispositions- und Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern in relevanten Teilbereichen (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O.; VG Köln, Urt. v. 19.6.2008 - 1 K 4807/07 -) oder auch eine übertarifliche Entlohnung (vgl. Detterbeck, a.a.O.).

15

Der die Ausübungsberechtigung beantragende Geselle muss das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO nachweisen. Dieser Nachweis kann gemäß § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 HwO durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden (vgl. hierzu Bund-Länder-Ausschuss für Handwerksrecht, a.a.O., dort A.4.; Günther, a.a.O., S. 194 f.).

16

Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger eine mindestens vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung im Steinmetzen- und Steinbildhauerhandwerk nicht nachgewiesen hat.

17

Aus den im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass der Kläger für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren Tätigkeiten in leitender Stellung eines Steinmetzen- und Steinbildhauerhandwerksbetriebes erbracht hat.

18

Das Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2002 (Bl. 8 Beiakte A) bescheinigt dem Kläger lediglich, im Betrieb des Steinmetzmeisters B. aus C. in allen Bereichen des Steinmetzhandwerks tätig gewesen zu sein und hier seine Fertigkeiten und Fachkenntnisse nachgewiesen zu haben. Der Kläger sei sicher und geschickt in der handwerklichen und maschinellen Bearbeitung von Naturstein. Er habe seine künstlerische Begabung im Schrift- und Ornamentbereich bei der Gestaltung und Fertigung von anspruchsvollen individuellen Grabmalen zur Geltung bringen können. In Kundengesprächen setze der Kläger seine umfangreichen und fundierten Kenntnisse erfolgreich ein. Er zeige stets Initiative, Fleiß und Eifer, erledige übertragene Aufgaben souverän, mit großer Sorgfalt und größter Genauigkeit. Nach diesem Arbeitszeugnis ist der Kläger fraglos ein kenntnisreicher, geschickter und tüchtiger Geselle, was auch seine Ergebnisse bei Leistungswettbewerben anschaulich belegen (vgl. Bl. 5 f. Beiakte A). Das Arbeitszeugnis liefert aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in leitender Stellung tätig war. Es ergibt sich kein Hinweis auf das Innehaben einer qualifizierten Funktion im Betrieb, wie sie etwa in eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen, Weisungsbefugnissen gegenüber anderen Mitarbeitern oder anderen der eingangs genannten Kriterien zum Ausdruck kommt.

19

Gleiches gilt im Ergebnis für die weitere Bescheinigung des Steinmetzmeisters B. ebenfalls vom 31. Dezember 2002 (Bl. 7 Beiakte A). Aus dieser ergibt sich ergänzend zum Arbeitszeugnis lediglich, dass der Kläger Führungsqualitäten bei der Betreuung von Praktikanten gezeigt und "in weiten Bereichen seines Arbeitsbereiches eigenverantwortlich gearbeitet" habe. Auch dies sind nach dem eingangs dargestellten Maßstab keine Kriterien, die den Schluss einer Tätigkeit in leitender Stellung rechtfertigen. Die Betreuung von Praktikanten ist keine Aufgabe, die mit Weisungsbefugnissen gegenüber Mitarbeitern des Handwerksbetriebs verbunden wäre. Das selbständige Arbeiten im eigenen (!) Arbeitsbereich ist ein Wesensmerkmal des Durchschnittsgesellen, deutet aber nicht auf eine qualifizierte Funktion hin.

20

An diesem Ergebnis ändert auch die weitere Bescheinigung des Steinmetzmeisters B. vom 29. August 2008 (Bl. 28 Beiakte A) nichts. Auch hierin wird nur auf die guten fachlichen Leistungen des Klägers hingewiesen, aber nichts herausgestellt, was dessen Tätigkeit in qualitativer Hinsicht von der Tätigkeit der weiteren Mitarbeiter erheblich unterscheidet. Auch der bloße Hinweis auf die übertarifliche Entlohnung kann daher nicht die Annahme einer Tätigkeit in leitender Stellung rechtfertigen. Unabhängig davon übersteigt der hier dem Kläger gezahlte Lohn zwar den durchschnittlichen Lohn eines Steinmetzgesellen, reicht aber nicht an den durchschnittlichen Lohn des sog. Steinmetzpostengesellen heran, der auch leitende Tätigkeiten im Betrieb erbringt. Die übertarifliche Entlohnung des Klägers ist daher maßgeblich auf dessen sehr gute fachliche Leistungen im Betrieb zurückzuführen, nicht aber auf eine Tätigkeit in leitender Stellung.

21

Auch das weitere Vorbringen des Klägers im ersten Rechtszug hat das Verwaltungsgericht hinreichend gewürdigt und nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht davon überzeugt ist, der Kläger habe eine mindestens vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung im Steinmetzen- und Steinbildhauerhandwerk ausgeübt.

22

So hatte der Kläger erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen, selbständig und eigenverantwortlich Kundengespräche geführt, Aufträge festgelegt und selbst ausgeführt oder zur Ausführung an andere Mitarbeiter weitergegeben zu haben. Dabei sei er in allen Bereich des Handwerksbetriebs tätig gewesen und habe keinen Weisungen des Betriebsinhabers unterlegen. Bei Abwesenheit des Betriebsinhabers habe er vielmehr den Handwerksbetrieb allein und bei Anwesenheit des Betriebsinhabers ergänzend neben diesem den Handwerksbetrieb geleitet. Er habe die übrigen Arbeitskräfte eingeteilt und diesen Arbeitsaufträge eigenverantwortlich zugewiesen sowie einen Lehrling betreut. Auch den kaufmännischen Bereich, etwa den Einkauf von Werkzeugen und der Beschaffung von Informationen über neue Produkte, Geräte und Techniken, habe der Kläger allein betreut.

23

Mit diesem eher pauschalen und detailarmen Vorbringen hat sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt und ausgeführt, dass es dieses angesichts der vorausgegangenen Bescheinigungen des Betriebsinhabers für nicht nachvollziehbar mithin für nicht glaubhaft hält.

24

Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis dieser Sachverhaltswürdigung.

25

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar auch dann anzunehmen, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NdsVBl. 2000, 244, 245). Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Vorbringen aber auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf Grund einer Beweisaufnahme ergangen sind, regelmäßig nach§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl.Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2010 - 3 B 197/07 -, [...] Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, [...] Rn. 4). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn die Würdigung offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.11.2010 - 8 LA 224/10 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter www.dbovg.niedersachsen.de; Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 11 ZB 07.1043 -, [...] Rn. 9).

26

Solche Fehler der Sachverhaltswürdigung hat der Kläger in seinem Zulassungsantrag schon nicht dargelegt; er hat sich vielmehr darauf beschränkt, der Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht seine eigene Sachverhaltswürdigung gegenüberzustellen.

27

Die damit vom Kläger allein nachgewiesene eigenverantwortliche Wahrnehmung von technischen Arbeiten sowie die relative Freiheit bei der Ausführung von Arbeiten reichen für das Vorliegen einer leitenden Stellung nicht aus, da grundsätzlich von jedem Gesellen erwartet werden kann, dass er die Aufträge seines Arbeitgebers selbständig ausführt. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b Abs. 1 HwO daher schon deshalb nicht zu, weil es an der von § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO geforderten Ausübung einer qualifizierten Funktion jedenfalls im fachlich-technischen Bereich eines Handwerksbetriebes fehlt.

28

Auf die weitergehenden Fragen, ob die qualifizierte Funktion sich neben dem fachlich-technischen Bereich kumulativ auch auf die kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Bereiche eines Handwerksbetriebes erstrecken muss (vgl. hierzu VG Ansbach, Urt. v. 13.1.2005, a.a.O.; Günther, a.a.O., S. 194) oder unter welchen Voraussetzungen die Vermutung des § 7b Abs. 1a Satz 1 HwO widerlegt ist und vom Gesellen ein konkreter Kenntnisnachweis im Sinne des § 7b Abs. 1a Satz 2 HwO verlangt werden kann (vgl. hierzu Detterbeck, a.a.O., Rn. 29 ff.), kommt es daher im vorliegenden Fall entscheidungserheblich nicht mehr an. Der Senat kann diese Fragen hier unbeantwortet lassen.

29

b.

Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei mit dem Antrag festzustellen, dass der Kläger selbständig im stehenden Gewerbebetrieb ohne Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Steinmetzen- und Bildhauerhandwerk berechtigt ist, die Tätigkeiten "Aushebung von Boden für die Erstellung von Fundamenten für Grabeinfassung und Grabmale, Herstellung von Fundamenten für Grabeinfassung und Grabmale, Aufstellung und Errichten von Grabeinfassungen und Grabmalen sowie Herstellen von Beschriftung und Bildern auf Grabmalen" durchzuführen, bereits unzulässig.

30

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 24.05.2006 - 8 LA 139/05 -, GewArch 2009, 212, 213 f. m.w.N.), dass gewerblich Tätige bei einem Streit über die Zulässigkeit ihrer Betätigung ohne Eintragung in die Handwerksrolle eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage erheben können, und zwar vorrangig gegenüber dem Träger der für Entscheidungen nach § 16 Abs. 3 HwO zuständigen Behörde, ergänzend aber auch gegenüber der zuständigen Handwerkskammer. Zusätzlich muss aber auch ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten gegeben sein. Dazu muss sich der Betroffene mit seinem konkreten Begehren an den jeweiligen Beklagten gewandt und dieser in der vorliegenden Fallgestaltung daraufhin oder aber schon vorab zumindest in Frage gestellt, wenn nicht verneint haben, dass der jeweilige Antragsteller die von ihm bezeichneten konkreten Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig im stehenden Gewerbe ausüben dürfe. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, gleichsam abstrakt und ohne Vorbefassung durch die zuständige Behörde zu klären, welche Einzeltätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks unter welchen Voraussetzungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden dürfen.

31

Diese erforderliche Vorbefassung und das daran anknüpfende Rechtsschutzbedürfnis hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zutreffend verneint.

32

Bis zur Erhebung der Feststellungsklage am 5. März 2009 hat der Kläger das genannte Feststellungsbegehren gegenüber der Beklagten überhaupt nicht geäußert. Sein Einwand, schon dem Antragsformular der Beklagten könne entnommen werden, dass diese vom Erfordernis einer Zulassungspflicht und Eintragung in die Handwerksrolle ausgehe, greift nicht durch. In dem vom Kläger ausgefüllten und unterzeichneten allgemeinen Antragsformular zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung heißt es auf Seite 4 lediglich: "Mir ist außerdem bekannt, dass ich das zulassungspflichtige Handwerk erst ausüben darf, wenn ich in die Handwerksrolle eingetragen bin." Dieser Hinweis bietet keine Anhaltspunkte für eine Vorbefassung der Beklagten mit dem genannten konkreten Feststellungsbegehren des Klägers. Zudem ist der Hinweis allein und allgemein bezogen auf zulassungspflichtige Handwerkstätigkeiten. Diese Zulassungspflicht verneint der Kläger für die von ihm im Feststellungsantrag genannten Tätigkeiten aber gerade.

33

Nach Erhebung der Feststellungsklage hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Mai 2009 ausdrücklich die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags geltend gemacht und auf die mangelnde Vorbefassung im Verwaltungsverfahren hingewiesen. Hierauf hatte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 22. Juli 2010 unmittelbar an die Beklagte gewandt und "um verbindliche Auskunft darüber (gebeten), welche Tätigkeiten aus dem Gesamtberufsbild des Steinmetzen und Steinbildhauers, und zwar bezogen auf jede einzelne Tätigkeit für sich und jede beliebige Kombination dieser Tätigkeiten untereinander und dahin, welche dieser Tätigkeiten unter Tätigkeitskombinationen mein Mandant selbständig im stehenden Gewerbebetrieb frei ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben darf, insbesondere deshalb, weil es sich typischerweise um Annex-Leistungen zu freien Leistungen handelt, um Minderhandwerk, um Tätigkeiten, die nicht den Gesetzeszweck (Gefahrenabwehr bzw. Ausbildungsleistung) unterliegen, um Tätigkeiten, die nicht 'wesentlich' für diesen Handwerksberuf sind oder die nicht aus diesem Beruf entstanden sind, sowie um Tätigkeiten, die deshalb ... (Satz wohl unvollständig), weil sie auch in einem anderen gefassten Beruf enthalten sind". Dieses Auskunftsersuchen hat die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2010 als zu abstrakt abgelehnt und den Kläger um eine Konkretisierung der von ihm beabsichtigten Tätigkeiten gebeten, die indes nicht erfolgt ist. Damit fehlt es hier ganz offensichtlich an der erforderlichen Vorbefassung der Beklagten durch den Kläger.

34

2.

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.

35

Der Kläger hat schon nicht dargelegt, welche entscheidungserhebliche Tatsache oder Rechtsfrage in qualitativer Hinsicht nur mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu klären oder zu beantworten ist und worin diese besonderen Schwierigkeiten im konkreten Fall bestehen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: Senatsbeschl. v. 26.1.2011 - 8 LA 103/10 -, [...] Rn. 44; v. 11.10.2010 - 8 LA 65/10 -, [...] Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 53).

36

3.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

37

Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, [...] Rn. 3; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).

38

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Er hat schon keine hinreichend konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert, die einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im Berufungsverfahren zur Entscheidung steht.

39

Die seinem Zulassungsvorbringen allenfalls durch wohlwollende Auslegung zu entnehmende Frage, ob eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO neben der Leitung im fachlich-technischen Bereich auch die Leitung in kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und/oder rechtlichen Bereichen erfordert, ist im vorliegenden Fall schon nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger hat, wie unter 1. ausgeführt, schon nicht nachgewiesen, auch nur im fachlich-technischen Bereich eine leitende Stellung ausgeübt zu haben. Ein Anspruch auf Erteilung der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO besteht daher unabhängig davon, ob vom Kläger auch die Leitung in kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und/oder rechtlichen Bereichen zu fordern ist, nicht.

40

4.

Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

41

Dieser Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.9.2006 - 10 B 55.06 -; Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124 Rn. 36 ff. m.w.N). Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Divergenz vor allem, dass in dem Zulassungsantrag die beiden einander widerstreitenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze des Divergenzgerichts einerseits und des Verwaltungsgerichts andererseits zitiert oder - sofern sie im Urteil nicht bereits ausdrücklich genannt sind - herausgearbeitet und bezeichnet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, [...] Rn. 16; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 107).

42

Der Kläger macht zum einen geltend, das Verwaltungsgericht weiche mit seiner Auffassung zu den Anforderungen an die leitende Stellung im Sinne des § 7b Abs. 1 HwO von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab. Das Verwaltungsgericht fordere das Vorliegen einer "deutlich herausgehobenen Stellung im Betrieb" (Umdruck, S. 7), ähnlich der eines Betriebsleiters. Das Bundesverfassungsgericht gewähre hingegen jedem "berufserfahrenen Gesellen" (BVerfG, Beschl. v. 5.12.2005 - 1 BvR 1730/02 -, [...] Rn. 24 und 27 f.) den Zugang zur selbständigen Tätigkeit. Diese vom Kläger behauptete Divergenz liegt tatsächlich nicht vor. Denn entgegen seiner Behauptung hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, wonach jeder "berufserfahrene Geselle" ohne Weiteres Anspruch auf Erteilung der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO hat. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber durch das Dritte Gesetz zur Änderung derHandwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 den Zugang zur selbständigen Tätigkeit insbesondere für berufserfahrene Gesellen erleichtert hat (vgl. BVerfG, a.a.O., [...] Rn. 28), zugleich aber festgestellt, dass für die selbständige Tätigkeit und die Eintragung in die Handwerksrolle die Erteilung der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO unter den dort genannten Voraussetzungen erforderlich ist (vgl. BVerfG, a.a.O., [...] Rn. 24 und 28 f.). Von diesen Annahmen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.

43

Der Kläger macht zum anderen geltend, das Verwaltungsgericht weiche auch mit seiner Auffassung zu den allgemeinen Anforderungen an die Befreiung vom Meisterzwang von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab. So stelle das Verwaltungsgericht an die "Befreiung vom Meisterzwang sehr hohe Anforderungen" (Umdruck, S. 7), während das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -, 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 - und 31. März 2000 - 1 BvR 608/99 - umgekehrt an die Anordnung des Meisterzwangs hohe und an die Befreiung vom Meisterzwang geringe Anforderungen formuliert habe. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger mit diesem Vorbringen überhaupt einen hinreichend abstrakten, in den genannten Entscheidungen formulierten Rechtssatz herausgearbeitet hat, liegt eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz schon deshalb nicht vor, weil es sich um keinen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz handelt. Denn unabhängig davon, welche allgemeinen Anforderungen an die Befreiung vom Meisterzwang zu stellen sind, hat das Verwaltungsgericht den Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO zutreffend deshalb verneint, weil der Kläger die speziellen tatbestandlichen Anforderungen dieser Bestimmung nicht erfüllt. Hiergegen kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Frage der allgemeinen Anforderungen an die Befreiung vom Meisterzwang erlange bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 7b HwO erhebliche Bedeutung. Denn selbst wenn man, wie vom Kläger favorisiert, nur geringe allgemeine Anforderungen an die Befreiung vom Meisterzwang stellt und daran anknüpfend für die Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO eine Leitung in fachlich-technischen Bereichen genügen lässt, stünde dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b Abs. 1 HwO zu. Wie unter 1. ausgeführt hat der Kläger hier schon nicht nachgewiesen, auch nur im fachlich-technischen Bereich eine leitende Stellung ausgeübt zu haben.

44

Soweit der Kläger darüber hinaus eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rügt, kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von vorneherein nicht Betracht. Der Bundesgerichtshof ist keines der in dieser Bestimmung genannten Divergenzgerichte.

45

5.

Schließlich liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

46

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Anforderungen an (den Nachweis betreffend) eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO nicht hinreichend konkret formuliert, damit die Maßstäbe der eigenen Entscheidungsfindung nicht offengelegt und folglich insoweit die angefochtene Entscheidung nicht, wie von § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gefordert, mit Gründen versehen, greift nicht durch. Ein Verstoß gegen die sich aus § 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebenden Begründungspflichten kann zwar einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne des§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.2.2009 - 12 ZB 07.2158 -, [...] Rn. 17). Ein Begründungsmangel liegt - außer in den Fällen des Fehlens jeglicher Begründung - aber nur dann vor, wenn die Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Dagegen verstößt ein Urteil nicht schon dann gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl.BVerwG, Beschl. v. 25.8.2003 - 6 B 45.03 -, Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 16; BVerwG, Beschl. v. 5.6.1998 - 9 B 412.98 -, NJW 1998, 3290). Hieran gemessen liegt ein Begründungsmangel nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers seine Anforderungen an (den Nachweis betreffend) eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO konkret formuliert. Das Verwaltungsgericht hat zunächst anhand des Gesetzeswortlauts auf die Erforderlichkeit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder wesentlichen Betriebsteil hingewiesen (Umdruck, S. 6 f.), anhand der Gesetzgebungsmaterialien und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine extensive Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 7b Abs. 1 HwO grundsätzlich abgelehnt (Umdruck S. 7) und das Erfordernis einer leitenden Stellung kumulativ im technisch-handwerklichen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Bereich formuliert und begründet (Umdruck S. 9). In Anwendung dieser abstrakt formulierten Erfordernisse sind Indizien entwickelt (Umdruck, S. 7) und konkrete Nachweisanforderungen aufgestellt (Umdruck, S. 8) worden. Schließlich sind die so nachvollziehbar entwickelten Anforderungen auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet worden (Umdruck, S. 8 ff.).

47

Soweit der Kläger als weiteren Verfahrensmangel geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt von sich aus weiter aufklären und Beweis durch Vernehmung des früheren Betriebsinhabers B. und dessen Ehefrau erheben müssen (§ 86 Abs. 1 VwGO), führt diese Rüge schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil der Rechtsstreit vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus entscheidungsreif war und weil der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2010 keinen Beweisantrag gestellt hat. Dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung hätte aufdrängen müssen, hat der Kläger nicht dargelegt; dies ist auch nicht offensichtlich.

48

Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich, das Verwaltungsgericht habe ihn auf die konkreten Nachweisanforderungen des§ 7b HwO hinweisen und ihn ggf. zu weiterem Sachvortrag auffordern müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe das Verwaltungsgericht richterliche Hinweispflichten verletzt. Die richterliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und zielt damit zugleich auch auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen ab. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher vor allem der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungsverfahren erkennbar thematisiert wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2007 - 7 B 18.07 -, [...] Rn. 5 m.w.N. und vom 9.2.2005 -6 B 80/04 -, jeweils zitiert nach [...]). Eine solche Situation liegt hier ganz offensichtlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend (auch) damit begründet, dass der Kläger schon eine Tätigkeit in leitender Stellung im fachlich-technischen Bereich eines Handwerksbetriebs nicht nachgewiesen habe. Auf diesen erforderlichen Nachweis hatten im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Beklagte (vgl. bspw. deren Schriftsatz v. 27.5.2009) und das Verwaltungsgericht (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 21.7.2010 und richterliche Verfügung v. 3.8.2010) den Kläger mehrfach und ausdrücklich hingewiesen. Zudem war sich selbst der Kläger dieses Nachweiserfordernisses ausweislich der Ausführungen in seinen eigenen Schriftsätzen sehr wohl bewusst.