Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.01.2011, Az.: 2 LB 318/09

An die Sicherheit der Schulweges für Schüler des Sekundarbereiches I zu stellende Anforderungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.01.2011
Aktenzeichen
2 LB 318/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 10463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0105.2LB318.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 26.06.2008 - AZ: 1 A 73/08

Fundstelle

  • Städtetag 2011, 45

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen, die an die Sicherheit des Schulweges für Schüler des Sekundarbereichs I zu stellen sind.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt, den Beklagten zur Übernahme von Schülerbeförderungsleistungen zu verpflichten.

2

Die im 1992 geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2007/2008 die 9. Klasse der Realschule in F.. Am 9. November 2007 beantragte sie bei dem Beklagten, sie unentgeltlich von ihrem Wohnort G. zu der von ihr besuchten Schule zu befördern. Nachdem die H. Eisenbahn GmbH anhand eines digitalen Messprogramms für den Beklagten die Entfernung zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und dem in der I. -Straße in F. gelegenen Schulgebäude mit 3.687 m ermittelt hatte, lehnte der Beklagte das Beförderungsbegehren mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2008 ab und führte zur Begründung aus, dass der Schulweg der Klägerin die nach der Schülerbeförderungssatzung für den Sekundarbereich I gebotene Mindestentfernung von 3.850 m nicht erreiche. Unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Fachbereichs Straßenverkehr und der Polizeiinspektion J. könne der von der Klägerin zurückzulegende Schulweg auch nicht als gefährlich eingestuft werden, so dass die Voraussetzungen für die Annahme eines satzungsrechtlich geregelten Ausnahmefalles, der auch bei Unterschreitung der vorgesehenen Mindestentfernung einen Beförderungsanspruch begründen könne, nicht vorlägen. Der Weg zur Schule führe bis in die geschlossene Ortslage von F. auf einem entlang der Landesstraße 51 verlaufenden Geh- und Radweg; um diesen erreichen zu können, müsse die Klägerin zwar die L 51 in Höhe ihres Wohnortes queren, diese Querung sei indes für eine Schülerin des Sekundarbereichs I zumutbar.

3

Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin am 7. März 2008 Klage erhoben und diese damit begründet, dass der Beklagte von einer zu geringen Entfernung zwischen ihrer Wohnung und der Realschule ausgegangen sei. Tatsächlich habe sie eine Wegstrecke von 4.075 m zurückzulegen, so dass die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Schülerbeförderung erfüllt seien. Unabhängig davon sei der Weg von G. nach F. als besonders gefährlich einzustufen. Die Klägerin müsse die stark befahrene Landesstraße 51 überqueren und habe dann außerhalb geschlossener Ortschaften auf einem unbeleuchteten Weg eine Strecke von mindestens 2 km Länge zurückzulegen, die noch dazu an einem Waldstück vorbeiführe.

4

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2008 zu verpflichten, sie kostenlos zur Realschule F. zu befördern und bereits im laufenden Schuljahr tatsächlich für die Inanspruch-nahme des öffentlichen Personennahverkehrs entstandenen Kosten bzw. die Fahrtkosten mit dem Privat-Pkw zu erstatten.

5

Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid verteidigt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Nach einer Beweisaufnahme über die Beschaffenheit und den Verlauf des Schulweges durch Einnahme des richterlichen Augenscheins hat das Verwaltungsgericht der Klage durch Urteil vom 26. Juni 2008 im Wesentlichen stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin im Schuljahr 2007/2008 kostenlos zur Realschule F. zu befördern und die ihr bisher entstandenen tatsächlichen Kosten der Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zu erstatten. Soweit der Klagantrag auf die Erstattung von Beförderungskosten gerichtet war, die durch die Benutzung eines privaten Pkw's entstanden waren, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ihre Entscheidung hat die Vorinstanz damit begründet, dass sich die Entfernung zwischen der Wohnung der Klägerin und der Realschule F. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf 3.672 m belaufe und damit die satzungsrechtlich vorgesehene Mindestentfernung von 3,85 km zwar nicht erreiche; der Anspruch der Klägerin auf unentgeltliche Beförderung zur Schule sei jedoch deshalb begründet, weil die von der Klägerin zurückzulegende Wegstrecke als besonders gefährlich einzustufen sei. Diese Feststellung rechtfertige sich zum einen aus verkehrsspezifischer Sicht, weil die Klägerin gezwungen sei, die Landesstraße 51 zu überqueren, die in Höhe der Einmündung ihrer Wohnstraße "K. " breit ausgebaute Hauptrichtungsfahrbahnen aufweise, ohne dass die Querung durch die Einrichtung entsprechender Hilfen erleichtert werde; ferner sei die Geschwindigkeit in dem vorliegend maßgeblichen Streckenabschnitt südlich des Ortseingangs G. nicht eingeschränkt, so dass die Kraftfahrzeuge die Querungsstelle mit einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h passieren könnten. Zum anderen sei die Nutzung des Geh- und Radweges zwischen G. und F. für die Klägerin mit der Gefahr verbunden, Opfer eines kriminellen Übergriffs durch Dritte zu werden. Der Weg sei in seiner gesamten Länge zwischen beiden Ortschaften unbeleuchtet; zudem hinderten seitlich entlang des Weges verlaufende Gräben ein Ausweichen des Wegenutzers auf die angrenzenden freien Flächen. Eine hieraus resultierende Gefährdungssituation könne auch nicht durch die Hilfe anderer, die L 51 befahrender Verkehrsteilnehmer ausgeglichen werden.

7

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet sich der Beklagte mit seiner durch Beschluss des erkennenden Senats vom 24. August 2009 zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er ausführt: Das Verwaltungsgericht habe ihn zu Unrecht verpflichtet, die Schülerbeförderungskosten der Klägerin zu übernehmen, da die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 NSchG i.V.m. § 3 seiner Schülerbeförderungssatzung nicht vorlägen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz könne der von der Klägerin zurückzulegende Schulweg nicht als besonders gefährlich gewürdigt werden. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass an eine 16-jährige Realschülerin im Hinblick auf die Bewältigung des Schulweges andere Anforderungen gestellt werden könnten als an eine Grundschülerin. Eine Schülerin im Alter der Klägerin sei ohne weiteres in der Lage, eine Landesstraße auch dann gefahrlos zu überqueren, wenn diese keine Querungshilfen aufweise. Darüber hinaus sei der Schulweg auch nicht als einsam anzusehen. Die gesteigerte Gefahr eines unbeobachteten Zugriffs durch Dritte bestehe nicht. Die Strecke zwischen G. und F. sei weithin einsehbar und werde derart häufig befahren, dass auf diese Weise eine gewisse Überwachung der den Geh- und Radweg nutzenden Personen durch andere Verkehrsteilnehmer gewährleistet sei.

8

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie erachtet die Berufung für unzulässig, da die Beklagte einen formellen Berufungsantrag erst mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2009 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellt habe. Darüber hinaus sei die Berufung aber auch unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweise sich schon deshalb im Ergebnis als richtig, weil der Schulweg, den sie zurückzulegen habe, die satzungsrechtlich geforderte Mindestentfernung nicht unter-, sondern überschreite. So werde sie nicht nur im Hauptgebäude der Realschule beschult, sondern hin und wieder auch in deren Außenstelle, dem ehemaligen Gebäude der Orientierungsstufe, welches weitere 400 m von dem Haupteingang der Realschule entfernt liege; insoweit sei bei der Festlegung der Länge des Schulweges auf das am weitesten von der Wohnung entfernt liegende Schulgebäude abzustellen. Schließlich sei die Wegstrecke, die sie täglich von G. nach F. zurückzulegen habe, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, auch als besonders gefährlich einzustufen. Diese Feststellung gelte zunächst für die Querung der L 51, für die zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass in dem hier maßgeblichen Streckenabschnitt angesichts eines nahegelegenen Industriegebiets ein reger Lkw-Verkehr stattfinde. Die Querung der Straße sei daher selbst für einen Erwachsenen schwierig und anspruchsvoll. Ferner sei das Verwaltungsgericht zu recht davon ausgegangen, dass die Nutzung des Geh- und Radweges nach F. die Gefahr mit sich bringe, Opfer eines unbeobachteten Zugriffs Dritter zu werden. Aufgrund fehlender angrenzender Bebauung sei es ihr, der Klägerin, nicht möglich, im Notfall Hilfe zu erlangen. Diese Einschätzung rechtfertige sich umso mehr, als die Einsamkeit der Wegstrecke durch angrenzenden Baum- und Buschbewuchs zusätzlich betont werde. Einem potentiellen Gewalttäter sei es zudem möglich, die den Geh- und Radweg nutzenden Schüler unbemerkt in eine Schutzhütte zu ziehen, die sich im weiteren Verlauf des Weges nahe der Wegstrecke befinde. Entgegen der Annahme des Beklagten sei auch nicht damit zu rechnen, dass Dritte im Notfall Hilfe leisten könnten, da sich andere Verkehrsteilnehmer gerade in der Dunkelheit nicht auf Ereignisse konzentrierten, die sich am Fahrbahnrand abspielten; das gelte insbesondere dann, wenn sie mit ihren eigenen Fahrzeugen die auf der Fahrbahn zugelassene Höchstgeschwindigkeit ausnutzten.

11

Über den Verlauf und die Beschaffenheit des Schulweges von G. zur Realschule in F. hat der Senat Beweis erhoben durch Einnahme des richterlichen Augenscheins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 19. Mai 2010 verwiesen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

13

II.

Die Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist zulässig und begründet.

14

Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte einen in einer Antragsformel gekleideten Antrag mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2009, eingegangen am 27. Oktober 2009, erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt hat. Zwar ist eine Berufung, die einen bestimmten Antrag nicht enthält, gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO als unzulässig zu verwerfen, damit ist jedoch nicht gesagt, dass das Berufungsbegehren nur in eine ausdrückliche Antragsformel gekleidet werden darf. Ein förmlicher Antrag ist vielmehr entbehrlich und nicht erforderlich, wenn sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels mit hinreichender Deutlichkeit aus seiner Begründung entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.7.2001 - 4 B 50.01 -, [...] Rn. 4; Nds. OVG, Beschl. v. 24.10.2002 - 11 LC 207/02 -, OVGE 49, 367 ff; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.7.2001 - 8 S 268/01 -, VBlBW 2002, 126 f). Davon ist vorliegend auszugehen. Das Ziel der Berufung des Beklagten ist seiner fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung eindeutig zu entnehmen, in der ausgeführt wird, dass ihn das Verwaltungsgericht zu Unrecht verpflichtet habe, die Klägerin im Schuljahr 2007/2008 kostenlos zur Realschule F. zu befördern und die ihr oder ihren Erziehungsberechtigten im Schuljahr 2007/2008 entstandenen tatsächlichen Kosten für die Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zu erstatten. Damit ist nichts anderes gesagt, als dass die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und die Klage abzuweisen sei.

15

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, da die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, von dem Beklagten unentgeltlich zu der von ihr besuchten Realschule in F. befördert zu werden. Die Voraussetzungen nach den §§ 1 und 3 der Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis J. vom 23. April 1999 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. Juni 2001 (im Folgenden: SBS) sind vorliegend nicht erfüllt.

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Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG hat der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung grundsätzlich die in seinem Gebiet wohnenden Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Die Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte (§ 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG), die die weiteren Voraussetzungen der Beförderungs- und Erstattungspflicht, insbesondere auch die Mindestentfernungen zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht, unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Schüler und der Sicherheit des Schulweges selbst festlegen können (§ 114 Abs. 2 NSchG). Bedenken gegen die Wirksamkeit der Beförderungssatzung des Beklagten bestehen nicht. Die Länge des Weges zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und der von ihr besuchten Realschule in F. unterschreitet auch die Mindestentfernung des § 1 Abs. 1 b SBS, und schließlich liegen die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 3 SBS ebenfalls nicht vor.

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Rechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten bestehen nicht. Insbesondere hat er den ihm in § 114 Abs. 2 NSchG eingeräumten Entscheidungsspielraum durch die vorgenannte Satzung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt, indem er als Voraussetzung eines Beförderungs- oder Erstattungsanspruchs eine Mindestentfernung von 3,85 km für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I festgelegt hat. Dem Beklagten steht bei der Ausgestaltung seiner Schülerbeförderungssatzung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der, soweit er sich in dem Rahmen des für die Schülerinnen und Schüler Zumutbaren hält, eine Pauschalierung und Generalisierung zulässt. In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Anknüpfung an bestimmte Schülerjahrgänge bei der Festlegung von Mindestentfernungen sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint; demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen.

18

Mit Blick auf den Zeitaufwand, den Schüler des Sekundarbereichs I für den Schulweg in Anspruch nehmen müssen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dieser sich im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 60 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, was gleichzeitig bedeutet, dass Schüler des Sekundarbereichs I in dieser genannten Zeitspanne einen Schulweg bis zu 4 km Länge zurücklegen können (vgl. Urt. d. Sen. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 - u. d. Einzelrichters d. Sen. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -).

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Die in § 1 Abs. 1 b SBS festgelegte Mindestentfernung von 3,85 km erreicht der Schulweg der Klägerin nicht, da die Entfernung zwischen ihrem Wohnhaus und der von ihr besuchten Realschule nach den unbestrittenen, anhand eines Messrades gewonnenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit 3.672 m unter der 3,85 km-Grenze liegt. Für die Annahme der zu berücksichtigenden Wegstrecke bzw. des nächsten Weges ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SBS maßgeblich auf die Entfernung zwischen der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin bis zum nächstgelegenen benutzbaren Hauseingang des Schulgebäudes abzustellen. Dieser befand sich in dem vorliegend streitbefangenen Schuljahr 2007/2008 nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten in dem damaligen Haupt- und heutigen Nebengebäude der Realschule in der I. -Straße 62. Daran, dass der Unterrichtsmittelpunkt der Klägerin in jenem Gebäude lag, ändert auch der Umstand nichts, dass sie allein für den Unterricht im Fach Chemie das jenseits der 3,85 km-Grenze liegende Schulgebäude in der L. allee 12 aufsuchen musste. Schülerfahrtkostenrechtlich hätte dieser Umstand allenfalls dann von Belang sein können, wenn der Chemieunterricht in dem Gebäude der ehemaligen Orientierungsstufe zu Beginn oder am Ende eines oder mehrerer Unterrichtstage, also in den sogenannten Randstunden stattgefunden hätte, wofür allerdings nach dem Vorbringen der Beteiligten keine Anhaltspunkte vorliegen.

20

Auch wenn - wie hier - die in der Schülerbeförderungssatzung festgelegte Mindestentfernung nicht erreicht wird, kann nach § 3 SBS gleichwohl in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Anspruch auf Schülerbeförderung bestehen, wenn der Schulweg zu Fuß nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder aus sonstigen Gründen, insbesondere nach den örtlichen Gegebenheiten, für die Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Nach § 3 Abs. 2 SBS lösen die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren den Ausnahmetatbestand dagegen nicht aus. Mit dieser Regelung setzt der Beklagte die Ermächtigung an die Kreise und kreisfreien Städte als Satzungsgeber in § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG um, die mit der Belastbarkeit der Schüler und der Sicherheit des Schulweges zwei normative Kriterien enthält, an denen sich die Ausübung der Gestaltungsbefugnis des Satzungsgebers messen lassen muss. Dabei findet das Tatbestandsmerkmal der Belastbarkeit in den von dem Beklagten geregelten Mindestentfernungen ihren Niederschlag, so dass die Belastungsgrenze sich über den zumutbaren Zeitaufwand für einen Schulweg in einer bestimmten Jahrgangsgruppe ergibt, was - wie vorstehend ausgeführt - in der vom Beklagten umgesetzten Form nicht zu beanstanden ist. Das zweite normative Kriterium des § 114 Abs. 2 NSchG, die Sicherheit, schlägt sich im Tatbestand der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges in § 3 Satz 1 SBS nieder.

21

Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (Sen., Urt. d. Einzelrichters v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -). Danach sind für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges nicht die - unter Umständen noch so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, sondern die "objektiven Gegebenheiten" maßgebend. Der Begriff "Gefahr" bzw. "gefährlich" ist allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Leib und körperliche sowie persönliche Unversehrtheit zu verstehen. Das zusätzliche Merkmal "besonders" umschreibt und verlangt die gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Hiermit bringt der Satzungsgeber - wie in § 3 Satz 2 SBS noch einmal verdeutlicht - zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule, insbesondere im modernen Straßenverkehr, ausgesetzt sind, schülerfahrtkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulweges der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung begründet werden (Sen., Urt. v. 4.4.2008, a.a.O.; ferner OVG NRW, Beschl. v. 8.3.2007 - 19 E 206/06 -). Von einem solchen Begriff der besonderen Gefährlichkeit ausgehend ist der zwischen den Beteiligten umstrittene Schulweg sowohl in verkehrsspezifischer Sicht wie auch im Hinblick auf eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit sonstiger Schadensereignisse für die genannten Rechtsgüter nicht besonders gefährlich.

22

Unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit ist der Ausnahmetatbestand des § 3 SBS nur begründet, wenn der Schulweg aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für die Schüler Gefahren mit sich bringt, die über die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren hinausgehen. Eine besondere Gefährlichkeit kann ihre Ursache in verkehrsspezifischen Gegebenheiten finden. Die § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG umsetzende satzungsrechtliche Regelung des § 3 SBS setzt insoweit eine gesteigerte Gefahrenlage voraus, um einen Schulweg als besonders gefährlich einstufen zu können. Diese kann beispielsweise aus dem Fehlen von Gehwegen oder einer Notwendigkeit der Querung höher frequentierter Straßen ohne Schülerlotsen oder Ampelregelung begründet sein. Auch die auf dem Verkehrsweg zugelassene Höchstgeschwindigkeit, Art und Frequenz der Verkehrsbelastung, die Übersichtlichkeit des fraglichen Straßenbereichs sowie Breite und Beleuchtung der jeweiligen Straße können insoweit von Bedeutung sein. Gleichwohl ist es unter Berücksichtigung der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren nicht Sinn und Zweck des § 3 SBS - wie der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht -, jedes theoretisch noch verbleibende Risiko des Schulweges auszuräumen.

23

Nach diesen Maßstäben ergeben sich sowohl nach Aktenlage wie insbesondere auch nach den Feststellungen der richterlichen Inaugenscheinnahme anlässlich des Ortstermins am 19. Mai 2010 derartige besondere Gefahren für den Schulweg der Klägerin nicht. Für ihren Weg zur Schule ist die Klägerin in erster Linie auf die Benutzung eines asphaltierten Geh- und Radweges angewiesen, den sie von dem elterlichen Grundstück über einen befestigten Gehweg in der Straße "K. " nach Querung der Landesstraße 51 und der in diese einmündenden "M. -Straße" erreicht. Dieser befestigte Geh- und Radweg verläuft parallel zur Landesstraße und östlich von dieser durch einen Grünstreifen getrennt bis in die südlich gelegene Ortslage von F., wo die Landesstraße den Namen "N. " trägt. Angesichts der durch den Grünstreifen unterstützten baulichen Trennung zwischen Fahrbahn und Geh- und Radweg sind besondere Gefahren durch herannahende Fahrzeuge auf der Wegstrecke, die die Klägerin zurückzulegen hat, nicht zu befürchten. Die bauliche Trennung zwischen Fahrbahn und Geh- und Radweg lässt ferner die Befürchtung zurücktreten, dass die Klägerin bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen irrtümlich von dem Gehweg auf die Fahrbahn gelangen könnte, so dass auch die fehlende Straßen- oder Gehwegbeleuchtung in dem Streckenabschnitt zwischen G. und F. nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit begründet. Ein nachhaltiger Gefahrentatbestand wird auch nicht dadurch hervorgerufen, dass die Klägerin die Landesstraße in Höhe ihrer Wohnstraße "K. " sowie im weiteren Verlauf in der Ortsmitte von F. zu überqueren hat. Während die Querung der L 51 = "N. " in der geschlossenen Ortslage von F. im Einmündungsbereich der "O. Straße" angesichts hier errichteter Querungshilfen (sogenannte Verkehrsinseln) keine Schwierigkeiten bereitet und eine weitere Straßenquerung im Einmündungsbereich der "N. " in die "I. -Straße" durch Lichtzeichen geregelt wird, erfordert die Überquerung der L 51 in Höhe des Einmündungsbereichs "K. ", also zu Beginn des Schulweges der Klägerin, eine gesteigerte Aufmerksamkeit. Hier befindet sich nach Querung der rechten Abbiegespur der L 51 in die Straße "K. " zwar zunächst eine Querungshilfe, von dieser muss die Landesstraße dann jedoch von Fußgängern in einem Zug überwunden werden. Dabei verläuft die Landesstraße zwischen der Querungshilfe und der gegenüberliegenden östlichen Seite insgesamt dreispurig, wobei zwei Fahrbahnspuren in südliche Richtung - davon eine Abbiegespur in die "M. -Straße" - und eine Spur in nördliche Richtung führen. Hinzu kommt, dass der Einmündungsbereich der Straße "K. " in die L 51, also der hier fragliche Querungsbereich, außerhalb der geschlossenen Ortslage von G. liegt, ohne dass die Verkehrsgeschwindigkeit an dieser Stelle begrenzt wird. Gleichwohl begründet die Querung der L 51 im Einmündungsbereich der Straße "K. " für eine Schülerin des Sekundarbereichs I keinen besonderen Gefahrentatbestand. Insbesondere folgt dieser schon nicht daraus, dass die Straßenquerung Konzentration und Aufmerksamkeit verlangen. Die Bereitschaft zu der notwendigen Obacht ist einer fünfzehnjährigen, im Laufe des Schuljahres das 16. Lebensjahr vollendenden Schülerin wie der Klägerin durchaus zuzumuten. Für Schüler des Primarbereichs mag die Querung der Landesstraße in dem hier fraglichen Bereich mit der Einschätzung eines gesteigerten Gefährdungsgrades verbunden sein, für eine fünfzehnjährige Schülerin des Sekundarbereichs I gilt indes ein anderer Maßstab. Sie befindet sich in einem Entwicklungsstadium, in dem sie einen höheren Grad an Selbständigkeit erlangt hat mit der Folge, dass von ihr erwartet werden kann, die notwendige Aufmerksamkeit und Konzentration für die Querung einer dreispurigen Landesstraße aufzubringen. Das gilt umso mehr, wenn der Fahrbahnverlauf im Querungsbereich wie vorliegend gut einsehbar ist, so dass herannahende Kraftfahrzeuge früh erkannt und deren Geschwindigkeit eingeschätzt werden können. Darüber hinaus erachtet es der Senat für eine sich auf dem Schulweg befindliche Schülerin für zumutbar, durch eigenes Verhalten ein mögliches Unfallrisiko herabzusetzen, indem etwa bei schlechteren Sichtverhältnissen, insbesondere Dunkelheit, reflektierende Kleidungsstücke getragen oder mitgeführte Gegenstände mit Reflexionszeichen versehen werden. Davon, dass die Landesstraße 51 in dem hier fraglichen Bereich südlich von G. mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahrlos überquert werden kann, haben sich alle Beteiligten des Ortstermins am 19. Mai 2010 im Übrigen überzeugt.

24

Die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges im Sinne von § 3 SBS kann sich aber nicht nur aus Gefährdungen durch den motorisierten Straßenverkehr ergeben, sondern auch mit der gesteigerten Wahrscheinlichkeit des Eintritts sonstiger Schadensereignisse verbunden sein. Hierzu gehört auch die Gefahr krimineller Übergriffe, denen ein Schüler ausgesetzt sein kann, wenn er zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, der er nicht ausweichen kann und die nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht erwarten lässt (Senatsurt. v. 4.4.2008, a.a.O.; ferner Nds. OVG, Urt. v. 19.6.1996 - 13 L 5072/91 -, NdsVBl. 1997, 63 f; OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2006 - 19 A 5375/04 -, [...]). Eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der betreffende Schüler aufgrund seines Alters oder seines Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere, weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. Als Kriterien der Beurteilung können insoweit etwa angenommen werden, ob der betreffende Schüler im Falle einer Gefahr seitlich ausweichen und eine etwaige naheliegende Wohnbebauung erreichen kann, ob die Wegstrecke, namentlich Anfang oder Ende eines Waldstücks, gut einzusehen ist, ob Unterholz in nennenswerter Ausdehnung vorhanden ist, das potentiellen Gewalttätern ein geeignetes Versteck bieten könnte, und ob während der dunklen Tages- oder Jahreszeit Straßenlaternen eine ausreichende Beleuchtung gewährleisten (Sen., Urt. v. 4.4.2008, a.a.O.).

25

Auch im Hinblick auf andere als durch den motorisierten Straßenverkehr hervorgerufene Gefährdungen sind die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 3 SBS nicht erfüllt. Das gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin in dem vorliegend streitbefangenen Bewilligungszeitraum des Schuljahres 2007/2008 als 15- bzw. später 16-Jährige noch zu einem Personenkreis gezählt werden konnte, der dem gesteigerten Risiko von kriminellen Übergriffen ausgesetzt sein kann. Denn die Örtlichkeiten ihres Schulweges sind nicht so beschaffen, als dass sich die Annahme rechtfertigt, eine Schülerin des Sekundarbereichs I, die den Weg von G. zur Schule nach F. zurücklegt, befände sich in einer schutzlosen Situation. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, ist der Schulweg insgesamt Bestandteil eines aufgrund seiner geologischen Beschaffenheit gut einsehbaren Geländes. Hohlwege oder tiefere Geländeeinschnitte, in die sich ein Straftäter zurückziehen könnte, finden sich in der weitgehend flachen, vornehmlich landwirtschaftlich genutzten Landschaft nicht. Wie bereits ausgeführt, verläuft der von der Klägerin genutzte Geh- und Radweg unmittelbar neben einer mäßig bis lebhaft, keineswegs aber nur selten befahrenen Landesstraße, so dass in Richtung F. wie umgekehrt in Richtung G. gehende Schüler dem Beobachtungsfeld vorbeifahrender Kraftfahrzeugführer nicht entzogen sind und im Fall einer drohenden Gefahr Hilfe erwarten können. Das gilt unabhängig davon, ob sich potentielle Straftäter mit dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuß fortbewegen. Eine abweichende Würdigung rechtfertigt sich in diesem Zusammenhang auch nicht im Hinblick darauf, dass der Geh- und Radweg an seiner Ostseite südlich des Industriegebiets von G. durch eine Baumreihe und einen Entwässerungsgraben eingesäumt wird und etwa auf halben Weg zwischen dem in die L 51 mündenden Weg "P. " und dem Ortseingang von F. an einem westlich der Fahrbahn gelegenen Waldstück vorbeiführt. Weder durch den Entwässerungsgraben noch durch das Waldstück, durch das der Schulweg nicht hindurchführt, wird der Kontakt des den Geh- und Radweg nutzenden Fußgängers zu der unmittelbar vorbeiführenden Fahrbahn und der Beobachtungsmöglichkeit durch die Kraftfahrzeugführer unterbrochen; an der guten Einsehbarkeit der Streckenführung ändert sich auch auf Höhe des zu passierenden Waldstücks nichts. Darüber hinaus stellen der den Geh- und Radweg auf seiner Ostseite einsäumende Bewässerungsgraben und die Baumreihe eine Schülerin im Alter der Klägerin für den Fall, dass sie seitlich ausweichen müsste, nicht vor übergroße Schwierigkeiten; insbesondere ist der Entwässerungsgraben nicht so breit, als dass er nicht durch einen größeren Schritt oder Sprung von einer Fünfzehnjährigen überwunden werden könnte.

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Schließlich begründet auch die im Einmündungsbereich des Weges "P. " in die L 51 gelegene und in Holzbauweise errichtete Schutzhütte nicht dadurch einen besonderen Gefahrentatbestand, dass einem potentiellen Gewalttäter ein geeignetes Versteck geboten werden könnte. Die Hütte weist zu dem von den Schülern genutzten Geh- und Radweg einen Abstand von ca. 15 m auf und befindet sich in einem einsehbaren, durch landwirtschaftliche Nutzflächen geprägten Gelände, das von dem Beobachtungsfeld vorbeifahrender Kraftfahrzeugführer ebenfalls umfasst wird. Die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Schulweges rechtfertigt sich schließlich auch nicht aus dem Fehlen einer durchgehenden Gehwegbeleuchtung zwischen den Orten G. und F.. Die Würdigung der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges erfordert eine Gesamtbetrachtung, die sich nicht in der Einschätzung eines einzelnen Aspekts erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr eine Abweichung des Sachverhalts, die die zu beurteilende Situation von gewöhnlichen oder normalen Gegebenheiten erkennbar unterscheidet. Gemessen an diesen Maßstäben weist der Schulweg, den die Klägerin zurückzulegen hat, im Vergleich mit anderen Schulwegen keine Besonderheiten auf, die über das normale Maß von Wegegefahren in ländlichen Bereichen hinausgehen. Eine wie vorstehend anzutreffende ländliche Prägung der Umgebung allein begründet noch nicht die Annahme einer besonderen Wegegefährlichkeit. Wäre dies anders, hätte der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung gegenüber Schülern, die einen Schulweg außerhalb einer geschlossenen Bebauung nutzen müssen, stets eine wohnortunabhängige Schülerbeförderungspflicht, die angesichts des erkennbaren Ausnahmecharakters von § 3 Abs. 1 Satz 1 SBS nicht begründet sein kann. Es bedarf daher auch bei Schulwegen, die durch ein von Bebauung abgesetztes oder nur vereinzelt bebautes Gebiet führen, stets der Feststellung von Merkmalen, die die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit rechtfertigen, eines Gefahrentatbestandes mithin, den der Senat für den von der Klägerin zurückzulegenden Schulweg nicht festzustellen vermag.