Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.01.2011, Az.: 1 ME 209/10
Andauern der Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung bei mehr als sechsjähriger Unterbrechung der genehmigten Nutzung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.01.2011
- Aktenzeichen
- 1 ME 209/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 10022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0103.1ME209.10.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 34 BauGB
- § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG
- § 7a NBauO
- § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 5 NBauO
- § 54 S. 1 NBauO
- § 77 S. 1, 3 NBauO
- § 85 Abs. 1 NBauO
- § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO
- § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO
Fundstellen
- BauR 2011, 726
- BauR 2011, 1154-1157
- DVBl 2011, 183
- FStNds 2011, 231-234
- IBR 2011, 246
- NordÖR 2011, 251
Amtlicher Leitsatz
Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung kann auch dann andauern, wenn die genehmigte Nutzung mehr als 6 Jahre unterbrochen worden ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung, B. v. 20.7.2009 - 1 LA 103/07 -, NVwZ-RR 2009, 910 = BauR 2009, 1887).
Gründe
Der Antragsteller wendet sich namentlich aus Gründen des Grenzabstands, u.a. wegen Verdunkelung seiner Mietwohnungen im Gebäude Bahnhofstraße 5, aber auch aus Sorge vor unzumutbarem Lärm gegen die Umnutzung eines ehemaligen Möbelmarktes in einen Möbel- und Gartenmarkt, mit dem der vorhandene Baubestand nicht nur umgenutzt, sondern auch aufgestockt werden soll. Die Beteiligten streiten unter anderem darum, ob der Antragsteller wegen eigener Verletzungen des geltenden Abstandsrechts gehindert ist, die Verletzung von Grenzabstandsvorschriften geltend zu machen.
Er ist Eigentümer zweier Grundstücke, welche richtigerweise (wohl) die Adresse Bahnhofstraße 5 (Flurstück 211/4, Flur 18 der Gemarkung D.) und Melkerweg 6 (Flurstück 211/2 derselben Flur) tragen. Das Baugrundstück des Beigeladenen (Flurstück 201/5) umfasst östlich sowie südlich das Flurstück 211/4 und gehörte früher zusammen mit diesem der Mutter des Antragstellers. Das Grundstück Melkerweg 6 grenzt im Norden an das Baugrundstück und ist in seiner Nordostecke mit einer Garage, südwestlich davon mit einem Wohnhaus bebaut. Auf dem länglichen, schmalen Flurstück 211/4 (Bahnhofstraße 5) steht im Norden ein Wohnhaus, welches nicht nur zur Bahnhofstraße (Westen), sondern auch im Osten, d.h. zum Baugrundstück nur einen geringen, nämlich einen Abstand von 0, 80 m hält. An dieses schließt sich ein längerer, einst als Stall genehmigter Trakt an, welcher zur Ostgrenze ebenfalls nur einen Abstand von 60 bis 80 cm einhält und nunmehr zu Wohnzwecken genutzt wird.
Auf dem Baugrundstück steht im Norden ein Bürogebäude (Nr. 7). Dieses geht über in ein nordsüdlich aufgestelltes Gebäude, welches nunmehr als Marktgebäude dienen soll und im Süden mit einem 1975 als LKW-.Garage mit Verladerampe genehmigten Trakt (s. BA M) bis auf 3 m an das Flurstück 211/2 (Melkerweg 6) heranreicht. Daran schließt sich westlich ein Gebäudeteil an, der von der Mutter des Antragstellers einst in unmittelbarem Anschluss an das oben erwähnte, einstige Stall-, jetzt Wohngebäude als Scheune errichtet und nach Grundstücksabtrennung verkauft worden war. Dieser soll nunmehr Lagerzwecken dienen. Der Bereich zwischen dem Büro-/Marktgebäude und der Grundstücksgrenze zum Flurstück 211/4 (Bahnhofstraße 5) ist schlauchartig ausgebildet. Das Bürogebäude hält nach Westen einen Abstand von etwa 1,70 m, das sog. Marktgebäude von ca. 2,90 m ein.
Mit Bauschein vom 29. Januar 2010 genehmigte der Antragsgegner unter Erteilung mehrerer Befreiungen vom Grenzabstandsrecht Umnutzung und Aufstockung des vorhandenen Bestandes sowie seiner Verkleidung mit einer ca. 12 cm starken Außen-Isolierung. Dem Antragsteller wurde der Bauschein nicht bekannt gemacht. Seinen nach Ablehnung eines Aussetzungsantrages gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit dem hier angegriffenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt:
Die Kammer lasse unentschieden, ob für den Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis deswegen fehle, weil der mit Bauschein vom 29. Januar 2010 genehmigte Umbau im Rohbau hergestellt sei; allerdings sei ein Teil der Fassadendämmung noch nicht vollständig angebracht. Der Eilantrag sei jedenfalls unbegründet. Im Hinblick auf das Flurstück 211/4 (im Beschluss Melkerweg 5 genannt) sei folgendes auszuführen: Das Vorhaben unterschreite zwar den Grenzabstand. Darauf könne sich der Antragsteller indes nach Treu und Glauben nicht berufen, weil auch seine Gebäude dies bei der hier gebotenen wertenden Betrachtung nach Umfang und Auswirkungen auf die durch das Grenzabstandsrecht geschützten Güter in mindestens vergleichbarer Weise täten. Das gelte auch im Hinblick auf die sog. Brandwand, welche der Beigeladene auf dem Dach des Marktgebäudes errichten dürfe. Dieses stehe nur seinem eigenen Lagergebäude gegenüber, das Antragsteller-Grundstück sei darum allenfalls geringfügig dadurch betroffen. Die Kammer lasse in diesem Zusammenhang offen, ob außerdem zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigen sei, dass die Wohnnutzung im Erdgeschoss des ehemaligen Stallgebäudes nicht genehmigt sei.
Hinsichtlich des Flurstücks 211/2 (Melkerweg 6) sei auszuführen: In seinem Anlieferungsbereich überschreite das angegriffene Vorhaben zwar - gemessen vom Gebäudefuß auf dem offenbar/möglicherweise abgegrabenen Gelände - mit 4,50 die Höhe dessen, was angesichts einer Distanz von nur 3 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze abstandsrechtlich noch zulässig sei. Dies sowie die (auch) für die Gebäudesüdwand geplante Dämmschicht von 12 cm Stärke seien jedoch nach § 13 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 NBauO unbeachtlich. In eine solche Ausnahme dürfe die insoweit von dem Antragsgegner erteilte Befreiung umgedeutet werden. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO sei erfüllt. Trotz Einstellung des Möbelabholmarktes zum 31. Mai 2002 (und Scheiterns einer 2004 genehmigten Zwischennutzung als Aktionsverkaufsgelände/Textilien) sei die früher erteilte Genehmigung für den Möbelabholmarkt nicht erloschen. Denn eine Verkehrsauffassung, dieser Gebäudekomplex werde auf Dauer nicht mehr genutzt werden, habe sich nicht bilden können. Der Gebäudekomplex enthalte mit dem Büroteil, wie zur Anwendung dieser Vorschrift erforderlich, genehmigte Aufenthaltsräume. Aber auch als Befreiung behandelt sei der Bauschein nicht zu beanstanden. Die dafür erforderliche Atypik ergebe sich daraus, dass bei Errichtung der LKW-Garage mit Anlieferungszone das Abstandsrecht so angewandt worden sei, dass es bei im Grenzbereich hängigem Gelände auf die/eine Abgrabung nicht ankomme. Daher bedeutete es eine die Befreiung rechtfertigende Härte, wenn eine Umnutzung eines an sich intakten Bestandes nur am Grenzabstandsrecht scheitern solle. Nachbarliche Interessen würden nicht unzutreffend hintangestellt, weil diese Situation nun schon seit über 30 Jahren bestehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die übrigen Beteiligten entgegen treten.
Eine wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die (rechtzeitig) geltend gemachten Beschwerdegründe zu beschränkende Prüfung führt zum Ergebnis, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.
Für den Eilantrag besteht nur teilweise das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass dieses schon mit der Verwirklichung des Rohbaus entfällt, wenn der Nachbar ausschließlich die mit der Gebäudesubstanz verbundenen Nachteile abwehren will (wegen der Einzelheiten der Argumentation vgl. Senatsbeschluss vom 22.10.2008 - 1 ME 134/08 -, ZfBR 2009, 169 = NdsVBl 2009, 44 = BauR 2009, 639). Das beruht auf den Gedanken, dass der Nachbarn im Eilverfahren einen (Teil-)Abriss massiv errichteter Gebäude nicht erreichen kann und der Bauherr auf eigene Gefahr mit der Folge späterer Rückbaupflicht handelt, wenn er das Vorhaben gleichwohl verwirklicht und der Nachbarrechtsbehelf später Erfolg hat. Des weiteren wird diese Auffassung von der Annahme getragen, der Nachbar habe nicht für die finanziellen Folgen des Baustopps einzustehen, wenn sein Eilantrag Erfolg hat, sich sein Rechtsbehelf in der Hauptsache später aber als unbegründet erweist. Die vom Antragsteller gegen diese Auffassung vorgebrachten Erwägungen zielen nur vermeintlich auf Besonderheiten dieses Geschehens und laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass die genannten Grundsätze im praktischen Ergebnis so gut wie nie würden Anwendung finden können. Denn es gab hier "nun einmal" eine vollziehbare Baugenehmigung und noch keine erstinstanzlich dem Nachbarn/Antragsteller günstige Entscheidung. Die auf Seite 3 der Beschwerdebegründung vom 15. Oktober 2010 genannten ausstehenden Arbeiten sind nicht mehr dem Roh-, sondern dem endgültigen Ausbau zuzurechnen.
Nun macht der Antragsteller am Ende seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 15. Oktober 2010 zwar auch geltend, mit dem angegriffenen Vorhaben seien Lärmbeeinträchtigungen verbunden, welche ihm als Eigentümer des Grundstücks Melkerweg 6 (Flurstück 211/2) nicht mehr zuzumuten seien. Das hat aber nur zur Folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich dieses Grundstücks ungeachtet des Baufortschritts fortbesteht. Soweit sich sein Nachbarantrag aus dem Eigentum am Grundstück Bahnhofstraße 5 speist, sind Eilantrag und Beschwerde hingegen unzulässig. Denn dies wird von den behaupteten Lärmeinwirkungen auch nach dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht betroffen.
In der Sache ist die Beschwerde zudem insgesamt unbegründet. Zum Grundstück Bahnhofstraße 5 ist auszuführen:
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne sich als Eigentümer des Grundstücks Bahnhofstraße 5 wegen eigener Grenzabstandsrechtsverletzungen nicht darauf berufen, dass das angegriffene Vorhaben dies gegenüber den Grenzen dieses Grundstücks tue, ist nicht zu beanstanden. Die insoweit maßgeblichen Grundsätze hat der Senat (unter anderem) in seinem Beschluss vom 9. September 2004 (-1 ME 194/04 -, NVwZ-RR 2005, 17 = BauR 2005, 372 = BRS 67 Nr. 188 = NdsVBl 2005, 104) wie folgt zusammengefasst:
"Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urt. v. 12.9.1984 - 6 A 49/83 -, BRS 42 Nr. 196) besteht ein Abwehranspruch wegen der Verletzung der Abstandsvorschriften dann und insoweit nicht, als der sich wehrende Nachbar den Bauwich seinerseits in vergleichbarer Weise in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme des Bauwichs durch den Nachbar führt allerdings nicht dazu, dass jedwede Abwehransprüche wegen Bauwichsverletzungen des Bauherrn ausgeschlossen sind. Nur soweit das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis gestört wird, d.h. die Verletzungen der Grenzabstandsvorschriften bei wertender Betrachtung einander entsprechen, ist ein Abwehranspruch ausgeschlossen. Das ist anhand der konkreten Auswirkungen zu beurteilen."
Eine danach vorgenommen Würdigung ergibt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, dass dem Beigeladenen die Ausnutzung des Bauscheins vom 29. Januar 2010 nicht einstweilen versagt werden darf. Der Senat nimmt insoweit zunächst gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die tragenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug, wiederholt diese darum nicht und fügt mit Blick auf das Beschwerdevorbringen an:
Es ist unerheblich, auf welche Weise es zu dieser Grundstückssituation gekommen ist. Maßgeblich ist allein, dass der Gebäudekomplex auf dem Grundstück Bahnhofstraße nur 60 bis 80 cm von der östlichen Grundstücksgrenze entfernt steht und zu Wohnzwecken genutzt wird. Ebenso ist unerheblich, dass die Nutzung auf dem Baugrundstück (zivilrechtlichen!) Absprachen/Erwartungen widersprach, welche die Mutter des Antragstellers als Verkäuferin der Flächen getroffen/gehegt hatte. Durchgesetzt hatte sie jedenfalls weder dies noch möglicherweise bestehende öffentlichrechtliche Abwehransprüche hinsichtlich des vorhandenen Baubestandes.
Bei der gebotenen Würdigung des Einzelfalls sind zu Lasten des Antragstellers entscheidend die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Sein Gebäude steht mit einem Abstand von nur 60 bis 80 cm deutlich näher an der gemeinsamen Grundstücksgrenze als das Gebäude Bahnhofstraße 7, welches mit seinem Bürotrakt einen Abstand von 1,70 m, im Übrigen (sog. Marktgebäude) sogar von 2, 90 m einhält.
Die Brandschutzwand soll "nur" gegenüber dem nördlichen leicht zurückspringenden Teil des sog. Lagergebäudes verwirklicht werden. Sie steht mithin nicht unmittelbar der mit Fenstern versehenen Ostfront des ehemaligen Stallgebäudes gegenüber. Die Brandwand mag sich wegen der ohnedies beengten, "schlauchartigen" Grundstücksverhältnisse im Korridor zwischen dem ehemaligen Stall- und dem jetzigen Marktgebäude zusätzlich negativ auswirken. Sollte dieser Beitrag als wesentlich anzusehen sein, beruht dies aber ganz wesentlich darauf, dass das ehemalige Stallgebäude lediglich 60 bis 80 cm Abstand zum Beigeladenengrundstück einhält. Das liegt allein in der Sphäre des Antragstellers (bzw. seiner Rechtsvorgängerin). Er kann daher schon deshalb nicht reklamieren, der Beigeladene müsse größeren Umfangs auf seine Interessen Rücksicht nehmen.
Es kommt mitentscheidend hinzu, dass die Schutzwürdigkeit dieser in die Ostfront eingebauten Fenster deshalb erheblich eingeschränkt ist, weil diese illegal sind. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.9.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92 = DVBl. 1993, 159 = BauR 1993, 325) ist geklärt, dass sich nicht derjenige als Störer behandeln lassen muss, der eine fortdauernde illegale Wohnnutzung in der Nachbarschaft geduldet hat. Ist diese formell und materiell illegal, fehlt es der sich wehrenden Wohnnutzung an der erforderlichen Schutzwürdigkeit.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Entgegen der Annahme des Antragstellers (siehe insbesondere Seiten 7 und 8 der Beschwerdebegründungsschrift vom 15.10.2010) kommt es nicht darauf an, dass irgendwann einmal irgendwelche Fenster in der Ostwand des ehemaligen Stallgebäudes genehmigt worden sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fenster, welche jetzt eingebaut sind, von den Schutzwirkungen einer Baugenehmigung umfasst sind (so im Übrigen auch der Antragsteller [in anderem Zusammenhang] auf Seite 9 Mitte seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 15.10.2010). Das ist schon nach dem qualifizierten Eingeständnis auf Seite 6 oben und 8 der Beschwerdebegründungsschrift vom 15. Oktober 2010 nicht der Fall. Das zeigt zudem die Aufstellung auf den Blättern 2 bis 4 der Beiakte K (Vermerk des Antragsgegners vom 2.2.2010).
Die Fenster sind auch materiell nicht genehmigungsfähig. Das ergibt sich aus § 30 Abs. 5 NBauO iVm. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 DVNBauO. Danach ist die Ostwand des auf dem Flurstück 211/4 stehenden Komplexes wegen des geringen Abstandes von weniger als 2, 50 m als Brandwand anzusehen. In Brandwände dürfen auch dann (überhaupt) keine Öffnungen eingebaut werden, wenn es sich um ein Wohngebäude geringer Höhe (s. § 2 Abs. 9 Satz 1 NBauO) handelt.
Das Gebäude auf dem Baugrundstück rückt teilweise zwar auch näher als 2, 50 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze heran. Das Marktgebäude steht indes 2,90 m, selbst nach Anbringung der 12 cm starkem Außenisolierschicht noch 2,78 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Für dieses gelten zudem die strenge(re)n Regelungen der Verkaufsstättenverordnung. Für das Wohngebäude Bahnhofstraße 5 ist dies nicht der Fall. Brandschutzgesichtspunkten genügt der Beigeladene daher in erheblich größerem Umfang als der Antragsteller mit seinen in die Ostfront des ehemaligen Stallgebäudes auf dem Grundstück Bahnhofstraße 5 eingebauten Fenstern.
Das Treppenhaus ist nicht Regelungsgegenstand der Baugenehmigung vom 29. Januar 2010. Seine Höhe kann der Antragsteller daher schon wegen des beschränkten Regelungsgegenstandes des insoweit allein maßgeblichen Bauscheins nicht in Stellung bringen. Die Baugenehmigung entfaltet insoweit auch nicht Bindungs-Vorwirkungen, wie sie einer Teilbaugenehmigung unter Umständen zukommen können. Denn die Bedingung Nr. 1 zum Bauschein vom 29. Januar 2010 schließt eine solche Wirkung ausdrücklich aus.
Soweit der Antragsteller sich als Eigentümer des Grundstücks Melkerweg 6 gegen das Vorhaben wendet, sind die folgenden Ausführungen veranlasst:
Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Gesichtspunkte gestützt: Zum einen sei die Unterschreitung des Grenzabstandes in der Gestalt der ehemalige LKW-Garage, jetzt Anlieferungszone, durch § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO, die Verkleidung des Baukörpers durch eine 12 cm starke Isolierschicht durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 NBauO gerechtfertigt. Selbst wenn das nicht der Fall wäre, wäre - zum anderen - die von dem Antragsgegner ausgesprochene Befreiung aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde könnte daher nur dann Erfolg haben, wenn der Antragsteller beide selbständig tragenden Begründungsstränge mit Erfolg angriffe. Das ist nicht der Fall.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NBauO können (s. § 85 NBauO) geringere als die in den §§ 7 bis 12a NBauO vorgeschriebenen Abstände unter anderem dann als Ausnahme zugelassen werden, wenn dies zur Durchführung von Nutzungsänderungen in Baudenkmalen sowie in sonstigen Gebäuden mit genehmigten Aufenthaltsräumen geschieht. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden zweiten Tatbestandsalternative liegen aller Voraussicht nach vor.
Der frühere 6. Senat des Nds. OVG hatte mit Urteil vom 29.4.1994 (- 6 L 4748/92 -, LS in OVG-Datenbank, sonstige Vnb) entschieden, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NBauO greife schon dann zum Vorteil des Bauherrn ein, wenn sich ein genehmigter Aufenthaltsraum nur in einem Teil des Gebäudes befand. Das hatte das Verwaltungsgericht, ohne dass der Antragsteller hiergegen substantiierte Beschwerdeangriffe vorgebracht haben würde, im Hinblick auf die Aufenthaltsräume im Bürogebäude Bahnhofstraße 7 bejaht.
Diese waren aller Voraussicht nach auch noch genehmigt. Zur Frage, wie lange die Legalisierungswirkungen einer Baugenehmigung andauern, hat der Senat in seinem Beschluss vom 20. Juli 2009 (- 1 LA 103/07 -, NVwZ-RR 2009, 910 = BauR 2009, 1887; vgl. dazu die Besprechung von Uschkereit, BauR 2010, 718) entschieden, dies richte sich nicht nach dem "Zeitmodell", welches das Bundesverwaltungsgericht (insbesondere in seiner Entscheidung vom 25. März 1988 (- 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138) zu § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hatte. Zur Frage, wie lange die Legalisierungswirkungen andauern (können), wird in dem Beschluss unter anderem das Folgende ausgeführt:
"Für das sonach maßgebliche Landesrecht hat der Senat Folgendes entschieden (vgl. zum Folgenden B. v. 7.3.2000 - 1 M 482/00 -, OVG-Datenbank und [...], sonstige Vnb; Urt. v. 22.3.2001 - 1 L 4487/99 -, BRS 64 Nr. 164 = NdsVBl. 2002, 22; Langtext auch [...] und OVG-Datenbank): Das von den damaligen Antragstellern zitierte, vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 21.8.1981 (- IV C 65.80 -, BRS 38 Nr. 99) und vom 18. Mai 1995 (- 4 C 20.94 -, a.a.O.) entwickelte Zeitmodell habe seine Bedeutung zur Beurteilung der Frage, wie lange eine aufgegebene Nutzung die Eigenart der näheren Umgebung noch präge, durch die oben zitierte Entscheidung vom 7. November 1997 (-4 C 7.97 -, a.a.O.) verloren. Die Beantwortung dieser Frage richte sich nunmehr ausschließlich nach den Regelungen des Landesbauordnungsrechts. Ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 Absatz 1 Satz 1 GG sei nicht mehr zulässig. Das Landesbauordnungsrecht enthalte in § 77 NBauO eine Regelung, welche nach ihrem Wortlaut die Aufgabe einer genehmigten Nutzung/ihre Unterbrechung zwar nicht ausdrücklich erfasse. Jedoch rechtfertigten es Gründe des Bodenrechts (vgl. dazu auch Schmaltz, DVBl. 2000, 828 <829>, Anm. zum Beschluss des ThürOVG vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, DVBl. 2000, 826), diese Vorschrift auf Fälle der Nutzungsunterbrechung zu übertragen. Daher sei die Dreijahresfrist uneingeschränkt, d.h. nicht mit den inhaltlichen Einschränkungen anzuwenden, welche das Bundesverwaltungsgericht in seinem für die Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelten "Zeitmodell" nach seiner vorstehenden Darstellung gerade für das dritte Jahr enthält. Anders sei es, wenn die Nutzung endgültig aufgegeben worden sei, indem das Bauwerk nicht nur vorübergehend, sondern längere Zeit in anderer als der genehmigten Weise genutzt worden sei (vgl. dazu Senatsurteil vom 22.3.2001 - 1 L 4487/99 -, a.a.O.).
Es ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, ob der Senatsbeschluss vom 7. März 2000 - 1 M 482/00 - nach den Ausführungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. November 1997 (- 4 C 7.97 -, a.a.O.) gemacht hat, für alle Zeit das Richtige getroffen hat, d.h. als "der Weisheit letzter Schluss" anzusehen ist. Auch hier sind möglicherweise Gesichtspunkte des materiellen Bundes-Bodenrechts (§ 15 Abs. 1 BauNVO, § 34 BauGB) mit denen des Landes-Bauordnungs- und -verwaltungsverfahrensrechts miteinander verquickt worden. Reduzierte beispielsweise der Landesbauordnungs-Gesetzgeber die Geltungsdauer einer Baugenehmigung (insoweit noch über § 73 Abs. 1 MBO hinausgehend) auf ein Jahr, dann hätte eine Nutzungsunterbrechung von 18 Monaten - eine Beibehaltung des § 69 Abs. 4 und 5 NBauO unterstellt - zunächst einmal nur zur Folge, dass sich die Wiederaufnahme der Nutzung dem Genehmigungsverfahren zu stellen hätte, wenn man sich insoweit bei einer Nutzungsunterbrechung weiterhin an die Vorschrift über die "Ausnutzungsdauer" einer einmal erteilten Baugenehmigung hielte. Davon zu trennen könnte dann die in dem nunmehr erforderlichen Genehmigungsverfahren zu beantwortende materiellrechtliche Frage sein, ob die Grundstückssituation noch immer von der (mit der Folge der Genehmigungspflicht unterbrochenen) Nutzung beeinflusst ist. Sie könnte daher unverändert den für die Anwendung von § 34 BauGB maßgeblichen Rahmen prägen oder eine dem Bauherrn nachteilige Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO ausschließen. Zumindest könnte sie dazu führen, dass dem Bauherrn ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften des jetzt geltenden öffentlichen Baurechts zusteht, welche nunmehr "eigentlich" zur Baurechtswidrigkeit der in Rede stehenden Nutzung führen. All das muss sich nicht zwangsläufig in zeitlicher Übereinstimmung mit den Legalisierungswirkungen einer Baugenehmigung für eine (zwischenzeitlich unterbrochene) Nutzung decken.
Einem schrankenlosen Einfluss des öffentlichen Bodenrechts auf eine erteilte Baugenehmigung steht außerdem entgegen, dass eine einmal erteilte Baugenehmigung einen starken Schutz genießt. Das zeigen nicht nur die Regelungen des § 99 NBauO, welche es sehr weitgehend ausschließen, ihre Legalisierungswirkungen entschädigungslos wieder zu beseitigen, sondern auch die Ausführungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gegen ein Urteil gemacht hat, mit dem die Bauaufsichtsbehörde rechtskräftig zur Erteilung einer Baugenehmigung verurteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2001 - 4 C 10.01 -, BVerwGE 117, 44 = NVwZ 2003, 214 = BRS 65 Nr. 102 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 3.2.1984 - 4 C 39.82 -, BVerwGE 69, 1 = BRS 42 Nr. 170 und Urt. v. 14.4.1978 - IV C 96 und 97.76 -, NJW 1979, 995 [BVerwG 14.04.1978 - 4 C 96/76]). Danach genießt eine einmal erteilte Baugenehmigung sogar größeren Schutz als ein rechtskräftiges Verpflichtungsurteil. Bedenkt man zudem, dass es gerade die Gemeinde wegen der Pflicht, Bauanträge bei ihr einzureichen (§ 71 NBauO), in der Hand hat, ein Vorhaben mit dem Mittel der Veränderungssperre bis zu 4 Jahre lang entschädigungslos zu verhindern, zeigt auch dies den starken Umfang, in dem eine nun einmal erteilte Baugenehmigung auch gegen Veränderungen des öffentlichen Baurechts "immun" ist. Nicht jede Veränderung des öffentlichen Baurechts kann daher geeignet sein, die Legalisierungswirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung entfallen zu lassen.
Zudem ist es im Anschluss an die Überlegungen, die insbesondere Uechtritz (DVBl. 1997, 347, 348; zustimmend, allerdings noch weitergehend <gar keine zeitliche Grenze> Graf, ZfBR 2006, 215, 217) angestellt hat, überlegenswert, den Zeitraum, den ein Bauherr die Nutzung unterbrechen darf, ohne der ihn schützenden Wirkungen "seiner" Baugenehmigung verlustig zu werden, länger zu bestimmen, als dies in § 77 NBauO für die Ausnutzung einer erteilten Genehmigung geregelt worden ist. Denn die Überlegung hat einiges für sich, derjenige, der die Genehmigung schon ausgenutzt habe, sei im Falle der Nutzungsunterbrechung schützenswerter als derjenige, der den Bauschein noch nicht einmal zu verwirklichen unternommen habe. Ob dies dann allerdings so weit geht, wie dies Graf (a.a.O.) favorisiert, ist ebenfalls zweifelhaft. Dann würden die Wirkungen einer Baugenehmigung praktisch erst bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 NBauO entfallen können. Die (dann allerdings nicht zu einem in allen Fällen gleich langen Zeitraum führende) Lösung könnte darin liegen, beim Begriff der Nutzungsunterbrechung anzusetzen. Die von Graf (a.a.O., S. 219) favorisierte Lösung, der Bauherr könne die Nutzung ohne Schaden für seine Baugenehmigung unbegrenzt lang unterbrechen, dürfte mit dem Wortsinn der "Unterbrechung" nicht zu vereinbaren sein. Als Unterbrechung anzusehen ist nur eine vorübergehende, d.h. einen überschaubaren Zeitraum einnehmende Einstellung der genehmigten Tätigkeit. Das könnte letztlich dann doch wieder zu einem "Zeitmodell" zurückführen, welches die Verkehrsauffassung einerseits und den Geltungsanspruch neuen öffentlichen Baurechts andererseits als mit ausschlaggebende Topoi ansieht. Allerdings müsste dieser Zeitraum länger als die Geltungsdauer einer noch nicht ausgenutzten Baugenehmigung und außerdem länger sein als im Falle des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Denn dem "alsbald" wohnt nach dem Wortsinn eher ein "sofort" als nur ein "vorübergehend" inne."
Maßgeblich ist - in Kurzform - mithin Folgendes:
Zum einen ist zum Vorteil des Bauherrn zu berücksichtigen, dass die Niedersächsische Bauordnung zur Legalisierungsdauer bei Nutzungsunterbrechungen keine ausdrückliche Regelung enthält.§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (Nichtbetrieb über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren) stellt eine Reaktion auf die Gefahren ab, die typischerweise mit Anlagen verbunden sind, welche immissionsschutzrechtlicher Genehmigung bedürfen. Das ist bei "nur" baugenehmigungspflichtigen Vorhaben anders. Zum anderen spricht gegen eine schlichte Übernahme der in § 77 Satz 1 NBauO enthaltenen Dreijahresfrist, dass derjenige, der eine Baugenehmigung nicht nur erhalten, sondern - wie hier - längere Zeit (mindestens zwischen 1975 und dem 31. 05. 2002 als Aufgabe des Möbelabholmarktes) ausgenutzt hat, größeren Schutz verdient als derjenige, welcher eine Baugenehmigung erhält, diese dann aber nicht ausnutzt.
Bei der Bestimmung der Frist, welche danach "noch" als unschädlich anzusehen ist, sind die folgenden Gesichtspunkte maßgeblich:
Es kommt in Betracht, sich mit dem Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 4.3.2009 - 3 S 1467/07 -, ESVGH 59, 199 = UPR 2009, 454 = BauR 2009, 1881 = BRS 74 Nr. 164) von folgenden Gedanken leiten zu lassen:
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539). | |
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Eine Erledigung "auf andere Weise" ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach§ 35 BauGB entwickelte "Zeitmodell" des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng. | |
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung "in anderer Weise" nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege "konsensualen" Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen "Geschäftsgrundlage" zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.). |
Im Zusammenhang mit der nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht möglichen "Erledigung auf andere Weise" (§ 43 Abs. 2 VwVfG) steht der Umstand, dass im öffentlichen Baurecht tatsächlichen Entwicklungen erhebliches Gewicht zukommt. Das gilt beispielsweise hinsichtlich der Prägung des Innenbereichs durch Vorhaben, welche zwar ungenehmigt sind, mit denen sich die Bauaufsichtsbehörde aber abgefunden hat, und reicht bis hin zu dem an sich erstaunlichen Umstand, dass sogar Normen (Bebauungspläne) durch abweichende tatsächliche Entwicklung derogiert, d.h. funktionslos werden können. Das kommt indes erst nach längerer Zeit, außerdem erst dann in Betracht, wenn sich dies in einer äußerlich so deutlich erkennbaren Weise dokumentiert, dass einem in die Fortgeltung des Planes gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit fehlt. Dies spricht dafür anzunehmen, dass eine u.U. sogar längere Zeit unausgenutzte Baugenehmigung erst dann erlischt, wenn ein § 54 Satz 1 NBauO entsprechender Zustand einzutreten droht. Anderes gälte erst dann, wenn der Bauherr auf die Legalisierungswirkungen ausdrücklich oder durch eindeutiges Verhalten auf Dauer endgültig verzichtet hat.
Zu berücksichtigen ist schließlich, dass § 77 Satz 3 NBauO für die nur erteilte, jedoch nicht ausgenutzt Baugenehmigung die Möglichkeit eröffnet, ihre Geltungsdauer um bis zu drei auf dann insgesamt sechs Jahre zu verlängern. Das spricht dafür, die Legalisierungswirkungen wegen der oben genannten stärkeren Schutzwürdigkeit dessen, der eine Baugenehmigung sogar schon ausgenutzt hatte, grundsätzlich länger als sechs Jahre nach Unterbrechung der genehmigten Nutzung andauern zu lassen - vorausgesetzt, das Verhalten des Genehmigungsinhabers, die Besonderheiten oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes sprächen nicht so deutlich gegen die Fortdauer einer Legalisierungswirkung, dass ein kürzerer Zeitraum anzunehmen ist.
Daraus ergibt sich hier:
Die Bausubstanz war erhaltungswürdig. Das zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass nach den genehmigten Zeichnungen die Außen- sowie ein Großteil der Innenwände nicht in wesentlichen Partien ersetzt, sondern vielmehr beibehalten werden sollen. Dass die Außenwände mit einer Dämmschicht versehen werden sollen, ist neueren Wärmeschutzvorschriften geschuldet und hätte möglicherweise/aller Voraussicht nach auch dann durchgeführt werden können/müssen, wenn der Möbelabholmarkt nicht am 31. Mai 2002 aufgegeben, sondern bis zur Stellung des Bauantrages (Januar 2009) weiterbetrieben worden wäre.
Bei einem solchen Objekt handelt es sich nicht um ein Vorhaben, für das mit geringen Schwierigkeiten eine Folgenutzung gefunden werden kann. Dementsprechend länger ist der Zeitraum, für den der Eigentümer eine Fortdauer der Legalisierungswirkung wird reklamieren wollen und die Verkehrsauffassung akzeptiert, der gegenwärtige Leerstand sei nicht als verlässliches Zeichen dafür zu deuten, mit einer Wiederaufnahme dieser oder einer verwandten Nutzung "werde es nichts mehr werden".
Der Inanspruchnahme des Privilegs aus § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO wird aller Voraussicht nach auch nicht entgegen stehen, dass es sich auf Nutzungsänderungen "in" sonstigen Gebäuden beschränkt. Dass dieses Gebäude mit einer Isolierschicht versehen werden soll, berührt nicht diese Vorschrift, sondern geschieht abstandsrechtlich privilegiert nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 NBauO.
Es ist im Ergebnis auch unschädlich, dass es anderenorts äußerlich teilweise verändert, insbesondere durch ein zurückspringendes Geschoss erweitert werden soll. Die vom Antragsteller zitierte Kommentierung von Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert (NBauO, 8. Aufl. 2006, § 13 Rdnr. 15) scheint insoweit Bedenken zu tragen und ungeachtet der Erkenntnis, auch erhaltenswerte Bausubstanz werde sich in seiner Nutzung nur unter kleineren oder größeren baulichen Änderungen ändern lassen, aufgrund der Gesetzeswortlauts die Annahme zu favorisieren, selbst kleinere bauliche Änderungen schlössen die Anwendung dieses Abstandsprivilegs aus. Nur eine Befreiung könne dann noch helfen. Diese ist nach dem dort zitierten Senatsbeschluss vom 28.2.1995 (- 1 M 753/95 -, NVwZ-RR 1996, 312 = BRS 57 Nr. 157 = NdsRpfl 1996, 48, Leitsatz in: ZMR 1996, 230) selbst dann nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine Ausnahme "knapp" an den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO scheitert.
Dem ist indes entgegen zu halten:
Die Aufstockung des Daches ("Staffelgeschoss") wird voraussichtlich durch § 7a NBauO abstandsrechtlich begünstigt. Im übrigen ist zu beachten, dass Abstandsrecht - einschließlich seiner Teilprivilegierungsvorschriften - nur für den Korridor Privilegierungsregelungen treffen, der nach der Grundnorm des § 7 Abs. 1 NBauO "an sich" von den Grundstücksgrenzen Abstand halten müssen. Was "dahinter", d.h. jenseits des von Bebauung grundsätzlich freizuhaltenden Bereiches geschieht, ist für das Austauschverhältnis der Nachbarn unerheblich. So ist im Einstellungsbeschluss vom 31. Oktober 2003 (- 1 ME 251/03 -, Vnb) für die sich im Zusammenhang mit § 8 Abs. 3 Satz 1 NBauO stellende Problematik "entsprechenden" Anbaus ausgeführt:
"Der 6. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 1998 (- 6 L 5342/95 -, NdsRpfl. 1998, 224 = NdsVBl. 1998, 214) für die Parallelvorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 NBauO ausgeführt, die mit der Anwendung dieser Vorschrift verbundenen Einschränkungen gälten nur für den Bereich zwischen der gemeinsamen Grundstücksgrenze und einem beidseits 3 m breiten Korridor; auf die jenseits davon liegenden Teile der Bebauung seien die übrigen Grenzabstandsvorschriften uneingeschränkt anzuwenden; das Gebot der "entsprechenden" Bebauung beziehe sich daher nur auf einen Bereich von 3 m beidseits der Grundstücksgrenze.
Das trifft auch für die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990 zu. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2000 (- 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = NVwZ 2000, 1055 = BRS 63 Nr. 185) entnehmen die Antragsteller zu Unrecht Weitergehendes. Bauplanungsrechtlich betrachtet besteht das Wesen eines Doppelhauses danach nur darin, dass zwei Gebäude in einer spezifischen Weise an der Grenze zusammengefügt werden und - nur - deshalb einen Gesamtbaukörper bilden. Um als "Doppelhaus" zu erscheinen, ist es erforderlich, dass sie in diesem Grenzbereich einander im Wesentlichen entsprechen. Sie dürfen daher nicht so stark versetzt sein, dass der vordere oder rückwärtige Versprung so ausgeprägt ist, dass der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus entsteht und dadurch der Bodennutzungskonflikt entsteht, den § 20 Abs. 2 Satz 1 BauNVO durch die Einfügung einer speziellen "Ausprägung" der an sich geschuldeten offenen Bauweise verlangt. Wenn das Bundesverwaltungsgericht dann bei der Subsumtion unter anderem ausführt:
"Gleichwohl muss sich der spätere Bau an der Grenzstellung des früheren orientieren und in eine "harmonische Beziehung" zu diesem treten. Der frühere Grenzbau wirkt daher für den späteren als maßstabbildende "Vorbelastung". Das kann im Einzelfall für den späteren Bau bedeuten, dass er die überbaubare Grundstücksfläche nicht voll ausschöpfen darf.",
so bezieht sich das lediglich auf den Grenzbereich, in dem die Gebäude "an sich" wegen der offenen Bauweise Abstand zu halten hätten und sich der Bau wegen der im Plan gezogenen Baugrenzen "an sich" nach der einen oder anderen Seite noch weiter hätte ausdehnen dürfen. Für den hier allein interessierenden Bereich jenseits des Bauwichs schränkt § 20 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990 die Gestaltungsfreiheit des Bauherrn auch nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2000 gerade nicht ein. Unter Nr. 1.3 der Entscheidungsgründe wendet sich das Bundesverwaltungsgericht explizit gegen die Auffassung, aus den "städtebaugeschichtlichen Wurzeln" des Doppelhauses folge, dass die Hälften eines Doppelhauses oder die Elemente einer Hausgruppe in ihren städtebaulich relevanten Merkmalen, namentlich der Überdeckung der Giebelfläche, der Kubatur, der Traufen, der Dachform, Dachneigung, Firsthöhen, Grundflächen und Bautiefen im Wesentlichen einander entsprechen müssten. Das übersieht nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass derartige Einschränkungen baugestalterischer Natur sind. Diese könnten nur auf der Grundlage des landesrechtlichen Bauordnungsrechts verfügt werden. Vorschriften über die Höhe und Breite von Gebäuden sowie die Gestaltung der Dachaufbauten seien gerade nicht geeignet, den bauplanungsrechtlichen Gehalt des Doppelhauses als eine der in der offenen Bauweise zulässigen Hausformen zu erfassen. Dass/ob die in den Bebauungsplan des Fleckens E. Nr. 38 "F." integrierte örtliche Bauvorschrift über Gestaltung derlei vorschreibt, haben die Antragsteller in der Beschwerdebegründungsschrift nicht in einer § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise erörtert und ist hier dementsprechend wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu erörtern. Daher ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass Vorschriften über die Baugestaltung nur ausnahmsweise nachbarschützende Wirkungen entfalten können. Zudem dürften die Nrn. 3 und 4 der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung diese Art der Dachform nicht ausschließen."
Maßgeblich hat deshalb allein das Baugeschehen in dem Bereich zu sein, auf den es - auch bei Anwendung anderer Abstandsvorschriften und -privilegierungen - deshalb noch ankommt, weil/wenn das Vorhaben auch bei deren Anwendung abstandsrechtlich noch Bedenken begegnet. In diesem Bereich erfährt der vorhandene Bau indes keine Änderungen. Daher kann § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO dort zum Vorteil des Beigeladenen angewandt werden.
Die Erteilung einer Ausnahme scheitert auch nicht an den nach § 85 Abs. 1 NBauO als Teil der öffentlichen Belange zu berücksichtigenden Interessen des Nachbarn an uneingeschränkter Einhaltung des Grenzabstandsrechts. Dabei ist eine konkrete, d.h. eine Betrachtung anzustellen, welche die Auswirkungen des Vorhabens in seiner beabsichtigten Gestalt und im Vergleich zum bisherigen, genehmigten Zustand in den Blick nimmt (vgl. Senatsb. v. 28.1.2010 - 1 LA 284/07 -, NVwZ-RR 2010, 423 = BauR 2010, 1206). Das ergibt hier: Schon zuvor war dort LKW-Verkehr zu verzeichnen. Die Begutachtung durch das Gutachten des Büros von G. H. I. vom 30. April 2009 (Bl. 185 ff. BA D; dort insbesondere Seiten 5 Mitte, 6 unten, 7 Mitte und unten, 10 ff., 15) zeigt, dass selbst bei Einberechnung eines Ausgangswertes von 95 dB(A) für Entladungsvorgänge außerhalb der eingehausten Ladezone auf dem Grundstück Melkerweg 6 (Einwirkungspunkt 2) Dauerschallpegel von unter 48 dB(A) - bei einem maßgeblichen Orientierungswert von 55 dB(A) - zu erwarten sind. Das angegriffene Vorhaben darf nach der Auflage Nr. 2 zum Bauschein nur in der Weise betrieben werden, wie er Gegenstand der schalltechnischen Begutachtung war. Schon deshalb zieht das Vorbringen von Seite 11 f. der Beschwerdebegründungsschrift vom 15. Oktober 2010 den angegriffenen Beschluss nicht ausreichenden Umfangs in Zweifel.
Es kommt hinzu, dass die Einholung gutachterlicher Äußerung jedenfalls dann, wenn sie mit dieser Sorgfalt erstattet werden, Anforderungen an die Substantiierung der Angriffe stellt, mit denen das Ergebnis dieser Begutachtung in Zweifel gezogen werden soll (vgl. Senatsb. v. 14.12.2010 - 1 MN 219/10 -, Vnb.). In einem solchen Fall darf sich der Nachbar nicht damit begnügen, einzelne Begutachtungselemente in Zweifel zu ziehen. Erforderlich ist vielmehr anzugeben, in welcher Weise sich am Ergebnis der Begutachtung etwas änderte, wenn diese Zweifel durchgriffen. Das gilt um so mehr, wenn dieses - wie hier für den Beurteilungspunkt 2 (Anlage 1 zum o. g. Gutachten, Melkerweg 6) - zu dem Ergebnis kommt, der Orientierungswert von 55 dB(A) werde im Erdgeschoss mit 46, 9 dB(A) und im 1. Obergeschoss mit 47, 5 dB(A) Dauerschallpegel deutlich unterschritten. Dann ist zum Vorteil des beigeladenen Bauherrn so viel "Luft" in den ermittelten Werten, dass erst recht Anlass besteht anzugeben, wie sich die behaupteten Mängel auf das Ergebnis auswirken. Solche Ausführungen fehlen.
Es kommt hinzu, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur § 86 NBauO durch das Beschwerdevorbringen nicht, wie durch § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geboten, durchgreifend in Zweifel gezogen werden. Die selbständig tragende Annahme, die vom Antragsgegner ausgesprochene Befreiung von der Einhaltung des Grenzabstandsrechts verletzte voraussichtlich keine Nachbarrechte des Antragstellers, begründet es unter anderem mit einer Atypik, welche durch die vorhandene funktionstüchtige Bausubstanz gegeben sei, sowie dem Umstand, dass bei Erteilung der Baugenehmigung im Jahre 1975 die Abstandsvorschriften "nun einmal" so ausgelegt worden seien. Dem hält der Antragsteller lediglich entgegen, es sei ohne nennenswerten Bauaufwand möglich und dem Beigeladenen auch zuzumuten, die südliche Abschlusswand des vorhandenen Komplexes zurückzubauen. Das überzeugt nicht. So ohne Weiteres ist es gerade nicht möglich, eine statisch wichtige Abschlusswand zurückzusetzen; außerdem steht hier der Gedanke erhaltenswerter Bausubstanz in Rede. Dass dieser Gesichtspunkt auch das Abstandsprivileg des § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO trägt, steht, wie oben unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 28. Februar 1995 (- 1 M 753/95 -, a.a.O.) dargelegt und sogar in der Kommentierung von Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert (NBauO, 8. Aufl. 2006, § 13 Rdnr. 16) favorisiert, der Erteilung einer Befreiung nicht zwingend entgegen.
Der Angriff auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, am 7. August 1975, d.h. bei der Erteilung der Baugenehmigung für die LKW-Garage mit Verladerampe (vgl. BA M, Bl. 27) habe man das Abstandsrecht so gehandhabt, wird durch den Hinweis auf die Kommentierung von Barth/Mühler (Abstandsvorschriften in der Niedersächsischen Bauordnung, 3. Aufl. 2008, § 7 Rdnr. 13) nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Denn diese Belegstelle enthält keine Aussage zur 1975 gepflegten Genehmigungspraxis.
Es kommt hinzu, dass es insoweit nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit, sondern darauf ankommt, dass die Rechtsvorgängerin des Antragstellers diesen Zustand hatte unanfechtbar werden lassen. Sie hatte zwar am 20. August 1975 (Vgl. Bl. 16 BA M) gegen die Baugenehmigung vom 7. August 1975 Widerspruch eingelegt, sich dann aber mit der Antwort des Antragsgegners vom 29. November 1976 (Bl. 11 f. BA M) begnügt. Eine Verfolgung des Rechtsbehelfs wäre jetzt verwirkt. Zudem dürfte § 76 VwGO a.F. zum Nachteil des Antragstellers eingreifen. Danach konnten Untätigkeitsklagen nur innerhalb eines Jahres erhoben werden. Diese Vorschrift wurde zwar durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2437) aufgehoben. Nach der Überleitungsvorschrift in Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes blieb § 76 VwGO a.F. jedoch maßgeblich, wenn am 1. Januar 1977 (Inkrafttreten des Gesetzes, Art. 6) seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs ein Jahr verstrichen war. Dies ist nach dem sich aus der Beiakte M ergebenden Ablauf hier der Fall gewesen.
Weitere Ausführungen zur Beschwerde sind nicht veranlasst.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG iVm. Nr. 8 lit. a und 18 lit. b der regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats für Verfahren, die nach dem 1.1.2002 anhängig geworden sind (NdsVBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197). Bei der Streitwertbemessung hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass sich der Antragsteller als Eigentümer zweier Grundstücke gegen das Vorhaben wehrt.