Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.01.2011, Az.: 4 LA 190/10
Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bei Gefahr des Abbruchs der Jugendhilfemaßnahme infolge der Kostenerhebung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.01.2011
- Aktenzeichen
- 4 LA 190/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 10434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0110.4LA190.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 23.06.2010 - AZ: 4 A 142/08
Rechtsgrundlagen
- § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII
- § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII
Fundstellen
- JAmt 2011, 212-213
- Jugendhilfe 2011, 197-198
- ZfF 2011, 237
Amtlicher Leitsatz
Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag erweist sich im Regelfall als rechtswidrig, wenn zu befürchten ist, dass die Erhebung des Kostenbeitrags dazu führt, dass die Jugendhilfe abgebrochen wird.
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat keinen Erfolg, weil der von dem Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt bzw. nicht hinreichend dargelegt worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. August 2008 in der Fassung des Bescheides vom 11. März 2009 aufgehoben, soweit für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 ein höherer Kostenbeitrag als monatlich 57,- EUR und für die Folgezeit ein höherer Kostenbeitrag als monatlich 47,- EUR festgesetzt worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Der Kläger sei zwar nach §§ 91 Abs. 1 Nr. 6, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII für stationäre Eingliederungshilfe für seinen Sohn C. in dem Zeitraum vom 27. Juli bis zum 15. August 2008 und vom 14. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 kostenbeitragspflichtig. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, demzufolge von einer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden, stehe der Festsetzung eines höheren Kostenbeitrags als monatlich 57,- EUR für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 und monatlich 47,- EUR für die Folgezeit aber entgegen. Die Voraussetzungen der genannten Bestimmung lägen vor. Eine Gefährdung von Ziel und Zweck der Leistung sei schon dann anzunehmen, wenn berechtigter Anlass zu der Befürchtung bestehe, dass Ziel und Zweck der Leistung bei der Erhebung eines (vollen) Kostenbeitrags nicht erreicht werden. Im vorliegenden Fall habe berechtigter Anlass zu der Befürchtung bestanden, dass die Jugendhilfemaßnahme von dem Kläger bzw. seiner Ehefrau abgebrochen werden würde, wenn sie höheren finanziellen Belastungen als bei einem Verbleib ihres Sohnes in der Familie ausgesetzt würden. Aus der für den hier maßgeblichen Hilfeplan erstellten "fachlichen Bewertung des Sozialarbeiters" vom 13. März 2008 ergebe sich, dass Ziel der Maßnahme u.a. auch sein sollte, die "massive symbiotische Beziehung" zwischen der Ehefrau des Klägers und ihrem Sohn aufzulösen, wozu nach damaliger Einschätzung eine ambulante Maßnahme nicht ausreichend gewesen sei. Aufgrund dieser symbiotischen Beziehung sei von einer erhöhten Neigung der Ehefrau des Klägers auszugehen, die auswärtige stationäre Unterbringung ihres Sohnes abzubrechen. Hiervon sei offensichtlich auch der Beklagte ausgegangen, da in einem internen Schreiben vom 17. Februar 2009 nach dem Abbruch der Jugendhilfemaßnahme ausgeführt sei: "... Die gute Fr. B. hat wieder "zugeschlagen" ". Wenn aber aufgrund der symbiotischen Beziehung zwischen der Ehefrau des Klägers und ihrem Sohn ohnehin eine vergleichsweise große Gefahr bestanden habe, dass die Maßnahme vorzeitig abgebrochen wird, sei aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse der Familie davon auszugehen gewesen, dass diese Neigung bei der Erhebung eines hohen Kostenbeitrags noch erheblich verstärkt würde. Auch die Befragung der Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, dass finanzielle Gründe mitursächlich für den Abbruch der Internatsunterbringung ihres Sohnes gewesen seien. Außerdem habe der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 13. Juli 2009 mitgeteilt, dass seine finanziellen Verhältnisse die Zahlung eines Kostenbeitrags nicht zuließen und im Fall der Festsetzung eines Kostenbeitrags eine Einstellung der Jugendhilfemaßnahme erfolgen solle. Das Gericht halte es für angemessen, hinsichtlich des Lebensbedarfs des Sohnes des Klägers bei einem Verbleib in der Familie auf den seinerzeit für ihn maßgeblichen Regelsatz nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 211,- EUR abzustellen. Von diesem Bedarf sei das von dem Beklagten als Mindestkostenbeitrag vereinnahmte Kindergeld in Höhe von monatlich 154,- EUR bis zum 31. Dezember 2008 bzw. in Höhe von monatlich 164,- EUR für die Folgezeit in Abzug zu bringen.
Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung der Einwände, die der Beklagte zur Begründung seines Zulassungsantrags erhoben hat, als vertretbar, so dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht bestehen.
Der Vortrag des Beklagten, dass die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nicht der Grund für den Abbruch der Jugendhilfemaßnahmen durch den Kläger und seine Ehefrau gewesen sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Nach § 92 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. SGB VIII soll von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden. Daher erweist sich die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Regelfall als rechtswidrig, wenn zu befürchten ist, dass die Erhebung des Kostenbeitrags dazu führt, dass die Jugendhilfe abgebrochen werden wird (vgl. Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 92 Rn. 31). Folglich kommt es darauf an, ob bei der Erhebung des Kostenbeitrags berechtigter Anlass zu der Befürchtung bestanden hat, dass diese Maßnahme zu einem Abbruch der Jugendhilfemaßnahme führen wird. Ob die Jugendhilfemaßnahme später tatsächlich abgebrochen wird, ist dagegen ebenso wenig entscheidend wie der Umstand, ob später festgestellt werden kann, dass der Abbruch der Jugendhilfemaßnahme tatsächlich auf die Heranziehung zu dem Kostenbeitrag zurückzuführen ist. Folglich ist der Einwand des Beklagten, die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag sei nicht der Grund für den Abbruch der Jugendhilfemaßnahme gewesen, allein nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Abgesehen davon ist diesem Einwand entgegen zu halten, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 13. Juli 2008 erklärt hatte, dass die Jugendhilfemaßnahme aus finanziellen Gründen beendet werden solle, wenn der Beklagte Kosten erheben wolle, dass der Kläger und seine Ehefrau im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 26. April 2009 hervorgehoben haben, dass die Jugendhilfemaßnahme ihre Einnahmen bei Weitem überfordert habe und daher im Februar 2009 sowieso hätte beendet werden müssen, und dass die Ehefrau des Klägers bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie es zu dem Abbruch der Jugendhilfemaßnahme gekommen sei, nicht nur erklärt hat, dass sich ihr Sohn in dem Internat nicht mehr wohl fühlte, sondern auch betont hat, dass es "dann letztlich auch finanzielle Gründe" gegeben habe.
Der Vortrag des Beklagten, dass auch die Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren keinerlei Hinweise auf eine Absicht des Klägers und seiner Ehefrau ergäben, die Jugendhilfemaßnahme abzubrechen, wenn eine finanzielle Belastung durch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag erfolge, rechtfertigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Immerhin haben der Kläger und seine Ehefrau dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 26. April 2009 mitgeteilt, dass die Jugendhilfemaßnahme ihre Einnahmen bei Weitem überforderten und daher im Februar 2009 sowieso hätte beendet werden müssen und dass sie der Jugendhilfe gar nicht zugestimmt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass sie "zuzahlen" müssten.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils lassen sich ferner nicht mit dem Vorbringen des Beklagten begründen, dass es ungeachtet einer symbiotischen Beziehung zwischen der Ehefrau des Klägers und ihrem Sohn keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Neigung der Ehefrau des Klägers, die auswärtige Unterbringung ihres Sohnes vorzeitig abzubrechen, gegeben habe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der symbiotischen Beziehung zwischen der Ehefrau des Klägers und ihrem Sohn von einer erhöhten Neigung der Ehefrau des Klägers, die Jugendhilfemaßnahme vorzeitig abzubrechen, auszugehen sei, ist nachvollziehbar. Das gilt auch für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diese Neigung erheblich verstärkt würde, wenn ein Kostenbeitrag, der zu einer stärkeren finanziellen Belastung der Familie des Klägers als bei einem Verbleib des Sohnes in der Familie führt, erhoben würde. Daran ändert der Hinweis des Beklagten darauf, dass die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 18. August 2008 mitgeteilt habe, dass das Internat sehr gut sei und sich ihr Sohn dort sehr wohl fühle, nichts. Denn damals war der Kostenbeitragsbescheid vom 13. August 2008 gerade erst erlassen worden. Abgesehen davon hatte der Kläger schon in seinem Schreiben vom 13. Juli 2008 ausdrücklich erklärt, dass er nicht in der Lage sei, weitere Kostenverpflichtungen einzugehen, und dass die Maßnahme beendet bzw. eingestellt werden solle, sollte der Beklagte dennoch Kosten erheben wollen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen schließlich auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht für den Lebensbedarf des Sohnes des Klägers ausgehend von dem seinerzeit maßgeblichen Regelsatz nach dem SGB XII einen Betrag von monatlich 211,- EUR in Ansatz gebracht hat.