Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.01.2011, Az.: 11 LA 507/09
Vorliegen eines Feststellungsinteresses i.R.e. Polizeieinsatzes auf einem mehreren Hundert Personen zur Verfügung gestellten Hofgrundstück sowie diesbezüglicher Schutzgehalt des Art. 13 GG
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.01.2011
- Aktenzeichen
- 11 LA 507/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 10026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0103.11LA507.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 17.06.2009 - AZ: 3 A 75/07
Rechtsgrundlagen
- Art. 13 GG
- § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 VwGO
- § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 VwGO
- § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Zum - hier verneinten - (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse nach einem Polizeieinsatz auf einem mehreren Hundert Personen (Demonstranten) u.a. als Infopunkt zur Verfügung gestellten Hofgrundstücks und zum Schutzgehalt des Art. 13 GG in einem solchen Fall
Gründe
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Betreten seines Hofgrundstücks durch Polizeikräfte am Abend des 11. November 2006 und die Art, wie einer der beteiligten Polizisten dabei seine Waffe getragen habe, rechtswidrig gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig, weil dem Kläger das erforderliche (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse fehle.
Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, nachdem dem Kläger Wiedereinsetzung in die zunächst versäumte Frist zur Einlegung des Antrages auf Zulassung der Berufung gewährt worden ist, er innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO) den Zulassungsantrag nachträglich beim Verwaltungsgericht gestellt hat und im Zulassungsverfahren gemäß § 17a Abs. 5 GVG auch nicht mehr über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zu entscheiden ist (vgl. zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bei - hier vom Beklagten geltend gemachten - sog. doppelfunktionalen polizeilichen Maßnahmen Bayr. VGH, Beschl. v. 5.11.2009 - 10 C 09/2122 -, BayVBl. 2010, 220 f., m.w.N.).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe überwiegend schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt worden sind und im Übrigen auch in der Sache nicht vorliegen.
Dies gilt zunächst für den unter Ziffer I geltend gemachten Zulassungsgrund, der in den wechselnden Überschriften sowohl als ein solcher nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 als auch nach Nr. 4 VwGO bezeichnet wird und inhaltlich ebenfalls Elemente beider Zulassungsgründe miteinander vermengt, so dass nicht hinreichend deutlich wird, welcher Zulassungsgrund tatsächlich gemeint ist. Nimmt man unabhängig hiervon hilfsweise an, der Kläger wolle eine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rügen, so mangelt es auch insoweit an den erforderlichen Voraussetzungen. Das Verwaltungsgericht ist i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht von einem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz zum Schutzgehalt desArt. 13 GG abgewichen.
Der Zulassungsgrund einer Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder doch hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden Rechts- oder Tatsachensatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichts abweicht. Weicht das Verwaltungsgericht nicht bewusst und ausdrücklich von einer divergenzfähigen Entscheidung ab, so ist eine Divergenz nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidungsgründe ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich einen abweichenden Rechts- oder Tatsachensatz erkennen lassen. Ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichts muss sich daher als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus der Entscheidung selbst ergeben (vgl. hierzu und zum Folgenden: Nds. OVG, Senatsbeschl. v. 20.9.2010 - 11 LA 275/08 -, [...], m.w.N.). Eine Divergenz liegt demnach nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen den Rechts- oder Tatsachensatz eines Divergenzgerichts nur dadurch verstoßen hat, dass es ihn im Einzelfall unzutreffend anwandte. Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Divergenz, in dem Zulassungsantrag die beiden einander widerstreitenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze des Divergenzgerichts einerseits und des Verwaltungsgerichts andererseits zu zitieren oder - sofern sie im Urteil nicht bereits ausdrücklich genannt sind - herauszuarbeiten und zu bezeichnen (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hrsg.), VwGO, § 124a, Rn. 107, m.w.N.).
Hieran gemessen fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung der vorgetragenen Divergenz. Denn der Kläger benennt keinen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht tragend aufgestellt hat und der von einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Der Kläger übergeht vielmehr die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebildeten Obersätze und zitiert stattdessen umfangreich die aus dem Zusammenhang gerissene - von ihm kritisierte - Subsumtion des Verwaltungsgerichts unter diese Obersätze. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird vom Kläger (unter a) zum Schutzbereich von Art. 13 GG zudem ein Zitat aus einem Grundgesetzkommentar und nicht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegenübergestellt. Ebenso wenig wird die unter b) aufgestellte - und unzutreffende - Behauptung belegt, das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, das schlichte Betreten eines befriedeten Grundstücks stelle keinen Grundrechtseingriff dar. Die insoweit gegenübergestellten Zitate aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beziehen sich im Übrigen auf die grundgesetzlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 GG (Beschl. v. 8.4.2009 - 2 BvR 945/08 -, [...], m.w.N.), die hier aber auch nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers gerade nicht stattgefunden hat, bzw. für das hier ebenfalls nicht gegebene Betreten von Wohnräumen (Beschl. v. 5.5.1987 - 1 BvR 1113/85 -, BVerfGE 75, 318 ff.).
Unabhängig hiervon liegt auch in der Sache keine Divergenz vor. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vielmehr von einem weiten Schutzbereich des Art. 13 GG ausgegangen, der grundsätzlich auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsräumen sowie umzäunten Gärten, also auch ein abgegrenztes Hofgrundstück einschließt. Ausgehend von diesem weiten Schutzbereich hat es allerdings - wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - zwischen unterschiedlichen schwerwiegenden Eingriffen in den so verstandenen weiten Schutzbereich unterschieden, nämlich zwischen der - hier nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht erfolgten - Durchsuchung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 GG, Eingriffen und Beschränkungen i.S.d. Art. 13 Abs. 7 GG und sonstigen weniger schwerwiegenden Eingriffe, für die im Wege der teleologischen Reduktion (vgl. Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 10. Aufl., 2009, Art. 13, Rn. 38) nicht der Schrankenvorbehalt in Art. 13 Abs. 7 GG, sondern im Wesentlichen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gilt, wie dies das Bundesverfassungsgericht für das Betreten von Betriebsräumen wiederholt (vgl. etwa das zutreffend von der Beklagten angeführte Urteil v. 17.2.1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228 ff., Rn. 137 f., sowie Beschl. v. 10.4.2008 - 1 BvR 848/ 08 -, NJW 2008, 2426 f., [BVerfG 10.04.2008 - 1 BvR 848/08] Rn. 11 f., m.w.N.) entschieden hat. Dass das Verwaltungsgericht die letztgenannten Eingriffe als weniger schwerwiegend eingestuft hat, entspricht nicht nur der vorgenannten Systematik, sondern ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich anerkannt (vgl. Urt. v. 25.8.2004 - 6 C 26/03 -, BVerwGE 121, 345 ff., Rn. 30, wonach mit dem "Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen wegen ihrer Offenheit nach außen nur ein vergleichsweise geringfügiger Grundrechtseingriff verbunden ist"). Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht in einem solchen Betreten keinen "tief greifenden" Grundrechtseingriff gesehen, wie er für das (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse nach der weiteren vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 27.2.2007 -1 BvR 538/06 und 1 BvR 204/06 -, BVerfGE 117, 244 ff., Rn. 69 f., m.w.N.) notwendig ist.
Ohne dass es für das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO noch entscheidungserheblich wäre, ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass danach auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist, es habe es sich vorliegend - wenn überhaupt - nur um einen nicht tiefgreifenden Eingriff in Art. 13 GG gehandelt, da der Kläger seine von der Polizei betretene Hoffläche als sog. Infopunkt und als Küche einer Vielzahl, nämlich "teilweise sogar einigen Hundert" nicht näher bestimmter Personen bzw. Demonstranten, d.h. der Öffentlichkeit (weitgehend) zugänglich gemacht hatte und der etwaige Ausschluss von Polizeikräften ebenso wenig wie etwa sonst der Ausschluss von Minderjährigen oder Personen mit unerwünschter Kleidung der mit der Öffnung der eigenen Flächen verbundenen Einschränkung des Schutzes nach Art. 13 GG ihre Wirkung nimmt.
Aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Zunächst greift der Einwand des Klägers nicht durch, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine - zur Bejahung des (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses führende - Wiederholungsgefahr verneint. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. ergänzend BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ff., Rn. 40 f., sowie Senatsbeschl. v. 20.9.2010, a.a.O.) ausgeführt hat, muss insoweit unter wesentlich unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiges (polizeiliches) Eingreifen drohen. Dazu reicht es nicht aus, dass - wie der Kläger geltend macht, vom Verwaltungsgericht aber ohnehin nicht festgestellt worden ist - Polizeibeamte schon zuvor ohne Erlaubnis seinen Hof betreten haben (sollen). Denn die insoweit vom Kläger aufgeworfene Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen der Polizei ein Betreten von Privatgrundstücken bzw. seines Hofes zu präventiven oder repressiven Zwecken erlaubt ist, lässt sich ersichtlich nicht allgemein gültig beantworten, sondern hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, etwa des jeweiligen Betretenszweckes, der Eilbedürftigkeit des Eingreifens, der Nutzung des Hofgrundstückes im maßgeblichen Zeitraum oder etwa auch der Tageszeit des Einschreitens, wie sich bereits aus der in Orientierung an die o. a. verfassungsgerichtliche Rechtsprechung aufgebauten, stark differenzierenden Spezialermächtigung zu präventiven Zwecken nach § 24 Nds. SOG ergibt. Dass der Kläger auch hieran gemessen zukünftig mit einem gleichartigen Betreten rechnen muss, hat er jedoch nicht dargelegt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Dagegen spricht zusätzlich, dass die Beklagte gar nicht geltend macht, unter gleichen Voraussetzungen zu einem Betreten des Hofgrundstücks auch zukünftig berechtigt zu sein, sondern sich vorrangig darauf beruft, es habe sich "um ein versehentliches Missgeschick mangels Ortskenntnis" gehandelt. Außerdem ist offen (geblieben), zu welchem konkreten Zweck sich die Polizeibeamten überhaupt in Richtung des klägerischen Hofs begeben haben. Schließlich haben über die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen Polizeibeamte (ggf. als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft) zur Verfolgung von Straftätern, d.h. zu repressiven Zwecken, (nach der Strafprozessordnung) Grundstücke betreten dürfen, ohnehin vorrangig die ordentlichen und nicht die Verwaltungsgerichte zu entscheiden (§ 23 EGGVG).
Soweit der Kläger bezüglich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Wiederholungsgefahr eine Verletzung des "rechtlichen Gehörs" und des Anspruchs auf ein "faires Verfahren" rügt, handelt es sich um Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 und nicht der Nr. 1 VwGO. Im Übrigen bestehen insoweit weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit entscheidungserheblicher Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts noch hat das Verwaltungsgericht insoweit Verfahrensfehler begangen. Dass es für die Zulässigkeit der Klage eines besonderen (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses bedurfte, sich dieses aus einer der vom Verwaltungsgericht angeführten Fallgruppen ergeben musste und an ihrem Vorliegen hier Zweifel bestanden, war spätestens nach dem so lautenden ausdrücklichen Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung offensichtlich und bedurfte deshalb keines weiteren gerichtlichen Hinweises. Der Kläger hatte dementsprechend hierauf bereits mit Schriftsatz vom 28. April 2008 reagiert und geltend gemacht, die erforderliche Wiederholungsgefahr ergebe sich daraus, dass er auch bei zukünftigen Atomtransporten nach Gorleben vorhabe, Gäste ... auf sein Anwesen einzuladen, die Beklagte aber offensichtlich davon ausgehe, bei diesen Gästen ... handele es sich um potentielle Straftäter, jedenfalls um Störer. In der mündlichen Verhandlung hat u.a. der Kläger persönlich noch einmal selbst ausführlich zu den vorhergehenden eigenen Kontakten mit der Polizei anlässlich von Castortransporten und den Erfahrungen von Familienangehörigen Stellung genommen, ohne nach den o. a. Vorgaben vergleichbare Fälle zu schildern. Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO oder zu ergänzenden Hinweisen auf die beabsichtigte rechtliche Würdigung dieses Vorbringens bestand daher für das Verwaltungsgericht nicht. Im Übrigen benennt der Kläger auch im Zulassungsverfahren keine näheren Einzelheiten zu vergleichbaren Ereignissen, sondern macht lediglich unsubstantiiert geltend, "die meisten dieser Vorfälle hätten sich auf seinem Hofgrundstück ereignet." Erst recht ist nicht ersichtlich, welche entscheidungserheblichen Einzelheiten das Verwaltungsgericht von Amts wegen zum Verlust der Polizeiwaffe noch hätte aufklären müssen.
Schließlich ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch nicht aus den sinngemäßen weiteren Einwänden gegen die Verneinung eines tief greifenden Grundrechtseingriffs. Nach dem o. a. Maßstab kann auch in dem vorgetragenen Zuhalten einer Toiletten- und einer Scheunentür auf dem (weitgehend) öffentlich zugänglichen Hofgelände des Klägers kein tief greifender Eingriff in Art. 13 GG gesehen werden. (Tief greifende) Eingriffe in sonstige Grundrechte, etwa nach Art. 2, 8, 12 oder 14 GG, macht der Kläger nicht konkret geltend und sind auch nicht ersichtlich; sein Hausrecht wird nach Maßgabe des Art. 13 GG grundrechtlich geschützt. Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die körperliche Unversehrtheit anderer Personen (Art. 2 GG) sind auch dann, wenn sie sich auf dem Hofgrundstück des Klägers zutragen, von dem Betroffenen jeweils selbst geltend zu machen, da die Verwaltungsgerichtsordnung auch für den Erfolg einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage grundsätzlich die Verletzung eigener Rechte verlangt, also eine Klage im Interesse anderer (auch Minderjähriger) oder der Allgemeinheit ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1982 - 1 C 157/79 -, BVerwGE 65, 167 ff.; Urt. v. 11.11.1999 - 2 A 5/98 -, NVwZ 2000, 574). Inwieweit sich bei Verletzungen von Familienangehörigen aus dem Schutz der Familie nachArt. 6 GG weitergehende eigene Rechte ergeben, kann offen bleiben. In der im Zulassungsverfahren vorgetragenen anlassbezogenen Panik der Tochter bzw. der starken Belastung der Mutter des Klägers liegen jedenfalls keine tiefgreifenden Eingriffe in den Schutz der Familie nachArt. 6 GG.
Schließlich kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Klärung der Frage zugelassen werden, ob
" eine Verletzung des Art. 13 Abs. 1 GG durch ein Betreten privater, dem Wohnraum zugehöriger Grundstücke durch Nacheile auch dann erfolgen darf, wenn die Wahrscheinlichkeit, durch diese Nacheile eine oder mehrere Täter oder Störer zu fangen, gleich null ist."
Der Kläger legt nicht ansatzweise dar, warum die Frage vorliegend überhaupt entscheidungserheblich sein soll, obwohl sie sich für das Verwaltungsgericht gar nicht gestellt hat. Dies ist auch für den Senat nicht zu erkennen. Unabhängig von der fehlenden erforderlichen Darlegung ist die Frage auch in der Sache nicht klärungsbedürftig. Eine "Verletzung" von Art. 13 Abs. 1 GG darf selbstverständlich nicht erfolgen. Sollte statt "Verletzung des" ein "Eingriff in" gemeint sein, so bedarf es nach den vorherigen Ausführungen ebenfalls keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass ein solcher (hoheitlicher) Eingriff zu einem ersichtlich ungeeigneten Zweck nicht erfolgen darf. Sollte schließlich die Frage für klärungsbedürftig gehalten werden, unter welchen Voraussetzungen allgemein zu repressiven oder präventiven Zwecken bei der Verfolgung eines potentiellen Straftäters oder eines Störers eine "Wohnung" i.S.d. Art. 13 Abs. 1 GG betreten werden darf, so lässt sich diese Frage aus den vorgenannten Gründen nicht fallübergreifend klären, zumal in der Fragestellung nicht einmal derjenige (Hoheitsträger), dessen Betretungsrechte zu klären sind, näher eingegrenzt wird.